Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4822/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2566/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle auf Zeit.
Der 1962 geborene Kläger war von Januar 1988 bis Oktober 2002 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Danach bezog er Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und von März bis September 2005 Arbeitslosengeld II. Nach seinen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. G. kehrte er schon im Jahr 2003 nach Griechenland zurück und arbeitete seit 2005 als Fahrer, Bauarbeiter und zuletzt wieder als Fahrer. Am 24.10.2006 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall (Arbeitsunfall) Frakturen des rechten und linken Unterschenkels, weswegen eine Amputation des linken Unterschenkels erforderlich wurde. Vom 24.10.2006 bis 17.07.2007 erhielt der Kläger Krankengeld sowie wegen des Arbeitsunfalls eine Zulage.
Am 18.07.2007 beantragte der Kläger beim griechischen Versicherungsträger IKA die Gewährung einer Rente. Diese gewährte ihm vom 18.07.2007 bis zum 31.07.2009 eine Rente nach einem Invaliditätsgrad von 67 %, der später rückwirkend auf 80 % erhöht wurde, und vom 01.08.2009 bis 31.08.2011 nach einem Invaliditätsgrad von 67 %. Im Gutachten der erstinstanzlichen Gesundheitskommission vom 30.05.2013 wird der Invaliditätsgrad ab 01.09.2013 auf 93 % geschätzt. In der Bescheinigung vom 06.11.2013 (Bekanntgabe des Ergebnisses der Invaliditätsbescheinigung) wurde der Gesamtinvaliditätsgrad für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2018 auf 94 % festgesetzt.
Mit Schreiben vom 08.08.2007, eingegangen bei der Deutschen Rentenversicherung O. und M. am 29.08.2007, bat der Kläger um Information über seinen Rentenversicherungsstatus und berichtete über seinen Unfall vom 24.10.2006.
Nach Auswertung ärztlicher Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2008 den Rentenantrag vom 18.07.2007 ab, weil der Kläger nach ärztlicher Feststellung noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.07.2008 Widerspruch. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem Orthopäden Dr. G. untersuchen. Dieser führte im Gutachten vom 19.12.2008 u.a. aus, am 02.02.2007 sei der linke Unterschenkel amputiert und vier Monate später eine Unterschenkelprothese angepasst worden. Allerdings sei der sehr kurze Unterschenkelstumpf (ca. 4 cm) unbeweglich und der Kläger nicht in der Lage, beim Tragen der Prothese sein linkes Knie zu beugen. Er gehe sehr langsam mit zwei Achselkrücken. Seine Gehleistung sei sehr beeinträchtigt. Um in einem PKW oder Taxi sitzen zu können, müsse er entweder die Prothese ausziehen oder den Beifahrersitz ganz nach hinten schieben, da das Knie unbeweglich sei. Das Treppensteigen sei unzumutbar. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Eine Besserung des Leistungsvermögens könne nach einer Stumpfoperation, die für März 2009 geplant sei, eintreten.
Mit Bescheid vom 20.03.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.07.2007 bis 30.06.2010. Sie führte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 24.10.2006 erfüllt. Sie leiste die Rente ab dem Antragsmonat, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Antragsvoraussetzungen erfüllt seien.
Der Kläger teilte mit einem am 22.05.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben mit, er nehme seinen Widerspruch nicht zurück. Er widerspreche sowohl dem Rentenbeginn als auch der Befristung. Er habe umgehend nach dem Unfall bei der IKA einen Rentenantrag gestellt und seit dem 24.10.2002 (gemeint: 24.10.2006) Leistungen erhalten. Was die Befristung der Rente betreffe, gehe aus den ärztlichen Gutachten hervor, dass sein Gesundheitszustand irreparabel sei und sich ständig verschlechtere. Der Kläger legte Bescheinigungen des Allgemeinkrankenhauses von Thessaloniki vom 23.06.2009 und 09.07.2009 vor, in denen über eine stationäre Behandlung vom 29.05.2009 bis 05.06.2009 berichtet und ausgeführt wird, es sei eine Amputation des linken lateralen Oberschenkels durchgeführt worden, mit dem Ziel, in Zukunft durch eine entsprechende Prothese das Gehen zu ermöglichen. Ferner legte er eine Entscheidung der Gesundheitskommission über eine Sitzung vom 10.12.2009 vor, wonach aufgrund seines Einspruchs der Invaliditätsgrad für die Zeit vom 18.07.2007 bis 31.07.2009 auf 80 % erhöht wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit er über den Teilabhilfebescheid vom 20.03.2009 hinausging. Zur Begründung führte sie aus, Rente könne nur dann unbefristet gewährt werden, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestehe und außerdem unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne. Beim Kläger sei eine Besserung nach angepasster Beinprothese jedoch nicht unwahrscheinlich.
Hiergegen hat der Kläger am 05.08.2010 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 24.10.2006 sowie auf Dauer weiter verfolgt.
Den Antrag des Klägers (vom 17.09.2010) auf Weitergewährung von Rente über den 30.06.2010 hinaus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2011 ab, weil der Kläger nach ihrer medizinischen Beurteilung wieder in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Mit Verfügung vom 17.07.2012 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass der Bescheid vom 27.04.2011 nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer für die Zeit ab Eintritt des Leistungsfalls (24.10.2006). Die Behebung der Erwerbsminderung sei gemäß § 102 Abs. 2 S. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht unwahrscheinlich gewesen, mit der Folge, dass die Rente bis zum 30.06.2010 unter Berücksichtigung der Befristungshöchstdauer von drei Jahren (§ 102 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VI) zu gewähren gewesen sei. Seine Auffassung, dass eine Besserungsaussicht des damaligen unter dreistündigen Leistungsvermögens nicht unwahrscheinlich gewesen sei, stütze das SG insbesondere auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. G. und die ärztlichen Stellungnahmen des Allgemeinkrankenhauses Thessaloniki vom 23.06.2009 und 09.07.2009. Der Kläger könne auch nicht mit seinem Begehren einer Rentengewährung ab Eintritt des Leistungsfalles (24.10.2006) durchdringen. Zur Überzeugung des SG habe der Kläger erst am 18.07.2007 einen wirksamen Rentenantrag gestellt. Insoweit sei die Argumentation des Klägers zurückzuweisen, eine Erwerbsminderungsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hätte bereits aufgrund des in Griechenland erlittenen Arbeitsunfalls von Amts wegen erbracht werden müssen. Für den Zeitpunkt der maßgeblichen Rentenantragstellung (18.07.2007) stelle das SG auf die Mitteilung des griechischen Versicherungsträgers IKA mit der Antragstellung in Griechenland ab. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass die IKA bereits zeitlich früher Leistungen gewährt habe, sei auszuführen, dass der Kläger zunächst vom 24.10.2006 bis 17.07.2007 Krankengeld bezogen habe und die IKA auf diese Sozialleistungen eine Zulage aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalls geleistet habe. Nachweise für eine zeitlich früher wirksame Rentenantragstellung habe der Kläger nicht erbracht. Damit sei der 18.07.2007 als Rentenantragsdatum maßgebend, woraus gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI als frühest möglicher Rentenbeginn der 01.07.2007 resultiere.
Der Gerichtsbescheid wurde am 30.01.2013 per Einschreiben mit Rückschein abgesandt und ist dem Kläger – ausweislich des Rückscheins – am 08.02.2013 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2013, eingegangen beim Landessozialgericht am 21.06.2013, Berufung eingelegt und vorgetragen, die übersandte Berufung sei am 22.03.2012 geschrieben, aber nicht abgesandt worden, weil die mit übersandte Bestätigung der IKA über seine Invalidität abgewartet worden sei, die er erst vor wenigen Tagen erhalten habe. Gegen das Urteil (gemeint: Gerichtsbescheid) lege er – fristgerecht – Berufung ein, weil er den Brief mit dem Urteil unter seiner Haustür "weggeworfen" erhalten habe, als er mit seiner Ehefrau abwesend gewesen sei. Er habe deswegen am 22.03.2013 erstmals Kenntnis erlangt. Jedenfalls sei keine vorschriftsgemäße Zustellung erfolgt und weder von ihm noch von seiner Ehefrau ein entsprechendes Empfangsbekenntnis unterzeichnet worden. Hilfsweise mache er geltend, dass die Fristversäumnis unverschuldet sei. So hätte berücksichtigt werden müssen, dass er Analphabet und armes "Dorfkind" sei. Das Dorf verfüge weder über ein Postamt noch über Straßennamen und Nummern. Die Postkommunikation erfolge über einen landwirtschaftlichen Postverteiler, der die Post im "K." (Kaffeehaus) ablege, von wo sie die interessierten, regelmäßig ungebildeten Dörfler selbst abholten. Diese müssten dann in die Hauptstadt des Amtes (Nigrita) oder des Kreises (S.) reisen, um den Spezialisten (in seinem Fall den deutsch verstehenden Rechtsanwalt) aufzusuchen. Außerdem habe er lediglich die Verlängerung der Rente beantragt, unabhängig davon, wie sie bezeichnet ("auf Dauer" oder "befristet") werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2013 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. Juni 2010 hinaus für drei weitere Jahre Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Sie erwidert, ihres Erachtens sei die Berufung verfristet. Nach § 63 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) komme es für den vorliegenden Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schriftstücks durch den Empfänger an. Die vom Kläger geschilderten Umstände seien keine Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 SGG.
Der Kläger hat am 22.05.2013 einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der bisher ergangenen ablehnenden Entscheidungen gestellt, über den die Beklagte nach Abschluss des Berufungsverfahrens entscheiden wird.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
Gemäß § 158 S. 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG). Bei Zustellung im Ausland beträgt die Frist gemäß §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 2 SGG drei Monate.
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Gerichtsbescheids) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Sowohl die Frist für die Berufung, die Form der Berufungseinlegung und die Stellen, bei denen die Berufung eingelegt werden kann, sind zutreffend benannt (§ 66 Abs. 1 SGG).
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung des Gerichtsbescheids mittels eingeschriebenen Brief und Rückschein gemäß § 63 SGG in Verbindung mit den Vorschriften der ZPO ordnungsgemäß erfolgt ist. Denn gemäß § 189 ZPO gilt das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist und der Empfänger von dem Inhalt Kenntnis nehmen konnte (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Auflage 2013, § 189 Rn. 4).
Dem Kläger ist der Gerichtsbescheid auch tatsächlich zugegangen, wie sich aus der Berufungsschrift vom 15.06.2013 ergibt. Ausweislich des unterschriebenen Rückscheins war dies am 08.02.2013 der Fall. Soweit der Kläger behauptet, er habe den Brief mit den Gerichtsbescheid erst am 22.03.2013 vor seiner Haustür gefunden, ist dieser Vortrag nicht glaubwürdig. Denn der Kläger hat andererseits vorgetragen, er habe den Berufungsschriftsatz schon am 22.03.2012 gefertigt, diesen aber noch nicht abgesandt, weil er die Entscheidung der IKA abgewartet habe, die er erst vor wenigen Tagen (vor der tatsächlichen Berufungsabsendung) erhalten habe. Wenn der Kläger den Gerichtsbescheid tatsächlich erst am 22.03.2013 erhalten hätte, wäre es wenig wahrscheinlich, dass er am selben Tag schon den Berufungsschriftsatz gefertigt hätte. Denn der Kläger selbst hat behauptet, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und müsse sich erst in die Hauptstadt des Amtes (N. oder des Kreises (S.) begeben, um einen Spezialisten (in seinem Fall den deutsch verstehenden Rechtsanwalt) aufzusuchen. Ferner verweist er darauf, dass dies auch erst möglich ist, wenn seine wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse dies erlauben. Angesichts dieser Angaben sieht der Senat es als ausgeschlossen an, dass der Kläger schon am Tag des Erhalts des Gerichtsbescheids einen Termin bei seinem Rechtsanwalt hatte, sofort dorthin reisen und schon an dem Tag des Erhalts des Gerichtsbescheids der Berufungsschriftsatz gefertigt werden konnte und wurde, zumal die Frist zur Einlegung der Berufung drei Monate betrug und eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vorlag.
Ausgehend davon, dass dem Kläger der Gerichtsbescheid am 08.02.2013 zugegangen ist und damit als zugestellt gilt, hat nach § 64 Abs. 2 SGG der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tag nach der Zustellung, also am 09.02.2013, begonnen und nach § 64 Abs. 2 SGG am 08.05.2013 geendet.
Die Berufung ist indes erst am 21.06.2013 beim SG eingegangen und daher verspätet eingelegt worden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 S. 2 SGG).
Die Berufungsfrist ist nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 27. 05.2008 - B 2 U 5/07 R - in SozR 4-1500 § 67 Nr. 6 und in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage, § 67 Rn. 3 m.w.N.).
Von einem gewissenhaft Prozessführenden war zu erwarten, dass er die schon am 22.03.2013 gefertigte Berufungsschrift so rechtzeitig absendet, dass sie fristgemäß beim Landessozialgericht eingeht und weitere Unterlagen gegebenenfalls nachgereicht. Da der Kläger dies nicht getan hat, kann ein Verschulden nicht verneint werden. Aber selbst wenn man die Berufung als zulässig ansehen könnte, wäre sie nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG und der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Befristung der Rente – § 102 Abs. 2 SGB VI – sowie auch für den Beginn der Rente – § 99 Abs. 1 SGB VI – dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nicht besteht, weil es nicht unwahrscheinlich war, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden konnte und weil eine Antragstellung vor dem 18.07.2007 nicht nachgewiesen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Soweit es ihm – wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt – lediglich um die Weitergewährung der Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus geht, ist dies nicht Gegenstand des Klageverfahrens, worauf schon das SG die Beteiligten hingewiesen hat. Hierüber hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2011 entschieden. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (Urteile des Senats vom 17.02.2009 – L 9 R 3441/07 – in Juris, vom 29.12.2011 – L 9 R 44730/10 – und vom 11.04.2012 – L 9 R 1828/10 sowie BSG, Urteil vom 05.10.2010 – B 5 RJ 6/05 R – SozR 4-2600 § 43 Nr. 5 und in Juris).
Da die Berufung schon unzulässig ist, bestand auch kein Grund, die mündliche Verhandlung zu verlegen, um ein weiteres Gutachten einzuholen. Aber selbst wenn man die Berufung als zulässig ansehen würde, lägen keine Gründe für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung vor. Die Aufhebung eines Termins und Verlegung auf einen anderen Zeitpunkt ist nur aus erheblichen Gründen möglich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 110 Rn. 4b). Solche hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht erforderlich, weil Streitgegenstand lediglich der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2010 ist. Damit hatte der Senat – wie das SG – lediglich zu prüfen, ob die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide gestellte Prognose, dass eine Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht unwahrscheinlich ist, zutreffend war. Nicht zu entscheiden hat der Senat darüber, ob dem Kläger über den 30.06.2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, wie oben dargelegt wurde. Ein Gutachten über den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers ist deswegen nicht entscheidungserheblich.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle auf Zeit.
Der 1962 geborene Kläger war von Januar 1988 bis Oktober 2002 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Danach bezog er Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und von März bis September 2005 Arbeitslosengeld II. Nach seinen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. G. kehrte er schon im Jahr 2003 nach Griechenland zurück und arbeitete seit 2005 als Fahrer, Bauarbeiter und zuletzt wieder als Fahrer. Am 24.10.2006 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall (Arbeitsunfall) Frakturen des rechten und linken Unterschenkels, weswegen eine Amputation des linken Unterschenkels erforderlich wurde. Vom 24.10.2006 bis 17.07.2007 erhielt der Kläger Krankengeld sowie wegen des Arbeitsunfalls eine Zulage.
Am 18.07.2007 beantragte der Kläger beim griechischen Versicherungsträger IKA die Gewährung einer Rente. Diese gewährte ihm vom 18.07.2007 bis zum 31.07.2009 eine Rente nach einem Invaliditätsgrad von 67 %, der später rückwirkend auf 80 % erhöht wurde, und vom 01.08.2009 bis 31.08.2011 nach einem Invaliditätsgrad von 67 %. Im Gutachten der erstinstanzlichen Gesundheitskommission vom 30.05.2013 wird der Invaliditätsgrad ab 01.09.2013 auf 93 % geschätzt. In der Bescheinigung vom 06.11.2013 (Bekanntgabe des Ergebnisses der Invaliditätsbescheinigung) wurde der Gesamtinvaliditätsgrad für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2018 auf 94 % festgesetzt.
Mit Schreiben vom 08.08.2007, eingegangen bei der Deutschen Rentenversicherung O. und M. am 29.08.2007, bat der Kläger um Information über seinen Rentenversicherungsstatus und berichtete über seinen Unfall vom 24.10.2006.
Nach Auswertung ärztlicher Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2008 den Rentenantrag vom 18.07.2007 ab, weil der Kläger nach ärztlicher Feststellung noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Hiergegen erhob der Kläger am 21.07.2008 Widerspruch. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem Orthopäden Dr. G. untersuchen. Dieser führte im Gutachten vom 19.12.2008 u.a. aus, am 02.02.2007 sei der linke Unterschenkel amputiert und vier Monate später eine Unterschenkelprothese angepasst worden. Allerdings sei der sehr kurze Unterschenkelstumpf (ca. 4 cm) unbeweglich und der Kläger nicht in der Lage, beim Tragen der Prothese sein linkes Knie zu beugen. Er gehe sehr langsam mit zwei Achselkrücken. Seine Gehleistung sei sehr beeinträchtigt. Um in einem PKW oder Taxi sitzen zu können, müsse er entweder die Prothese ausziehen oder den Beifahrersitz ganz nach hinten schieben, da das Knie unbeweglich sei. Das Treppensteigen sei unzumutbar. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Eine Besserung des Leistungsvermögens könne nach einer Stumpfoperation, die für März 2009 geplant sei, eintreten.
Mit Bescheid vom 20.03.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.07.2007 bis 30.06.2010. Sie führte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 24.10.2006 erfüllt. Sie leiste die Rente ab dem Antragsmonat, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Antragsvoraussetzungen erfüllt seien.
Der Kläger teilte mit einem am 22.05.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben mit, er nehme seinen Widerspruch nicht zurück. Er widerspreche sowohl dem Rentenbeginn als auch der Befristung. Er habe umgehend nach dem Unfall bei der IKA einen Rentenantrag gestellt und seit dem 24.10.2002 (gemeint: 24.10.2006) Leistungen erhalten. Was die Befristung der Rente betreffe, gehe aus den ärztlichen Gutachten hervor, dass sein Gesundheitszustand irreparabel sei und sich ständig verschlechtere. Der Kläger legte Bescheinigungen des Allgemeinkrankenhauses von Thessaloniki vom 23.06.2009 und 09.07.2009 vor, in denen über eine stationäre Behandlung vom 29.05.2009 bis 05.06.2009 berichtet und ausgeführt wird, es sei eine Amputation des linken lateralen Oberschenkels durchgeführt worden, mit dem Ziel, in Zukunft durch eine entsprechende Prothese das Gehen zu ermöglichen. Ferner legte er eine Entscheidung der Gesundheitskommission über eine Sitzung vom 10.12.2009 vor, wonach aufgrund seines Einspruchs der Invaliditätsgrad für die Zeit vom 18.07.2007 bis 31.07.2009 auf 80 % erhöht wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit er über den Teilabhilfebescheid vom 20.03.2009 hinausging. Zur Begründung führte sie aus, Rente könne nur dann unbefristet gewährt werden, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestehe und außerdem unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne. Beim Kläger sei eine Besserung nach angepasster Beinprothese jedoch nicht unwahrscheinlich.
Hiergegen hat der Kläger am 05.08.2010 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 24.10.2006 sowie auf Dauer weiter verfolgt.
Den Antrag des Klägers (vom 17.09.2010) auf Weitergewährung von Rente über den 30.06.2010 hinaus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2011 ab, weil der Kläger nach ihrer medizinischen Beurteilung wieder in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Mit Verfügung vom 17.07.2012 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass der Bescheid vom 27.04.2011 nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer für die Zeit ab Eintritt des Leistungsfalls (24.10.2006). Die Behebung der Erwerbsminderung sei gemäß § 102 Abs. 2 S. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht unwahrscheinlich gewesen, mit der Folge, dass die Rente bis zum 30.06.2010 unter Berücksichtigung der Befristungshöchstdauer von drei Jahren (§ 102 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VI) zu gewähren gewesen sei. Seine Auffassung, dass eine Besserungsaussicht des damaligen unter dreistündigen Leistungsvermögens nicht unwahrscheinlich gewesen sei, stütze das SG insbesondere auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. G. und die ärztlichen Stellungnahmen des Allgemeinkrankenhauses Thessaloniki vom 23.06.2009 und 09.07.2009. Der Kläger könne auch nicht mit seinem Begehren einer Rentengewährung ab Eintritt des Leistungsfalles (24.10.2006) durchdringen. Zur Überzeugung des SG habe der Kläger erst am 18.07.2007 einen wirksamen Rentenantrag gestellt. Insoweit sei die Argumentation des Klägers zurückzuweisen, eine Erwerbsminderungsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hätte bereits aufgrund des in Griechenland erlittenen Arbeitsunfalls von Amts wegen erbracht werden müssen. Für den Zeitpunkt der maßgeblichen Rentenantragstellung (18.07.2007) stelle das SG auf die Mitteilung des griechischen Versicherungsträgers IKA mit der Antragstellung in Griechenland ab. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass die IKA bereits zeitlich früher Leistungen gewährt habe, sei auszuführen, dass der Kläger zunächst vom 24.10.2006 bis 17.07.2007 Krankengeld bezogen habe und die IKA auf diese Sozialleistungen eine Zulage aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalls geleistet habe. Nachweise für eine zeitlich früher wirksame Rentenantragstellung habe der Kläger nicht erbracht. Damit sei der 18.07.2007 als Rentenantragsdatum maßgebend, woraus gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI als frühest möglicher Rentenbeginn der 01.07.2007 resultiere.
Der Gerichtsbescheid wurde am 30.01.2013 per Einschreiben mit Rückschein abgesandt und ist dem Kläger – ausweislich des Rückscheins – am 08.02.2013 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2013, eingegangen beim Landessozialgericht am 21.06.2013, Berufung eingelegt und vorgetragen, die übersandte Berufung sei am 22.03.2012 geschrieben, aber nicht abgesandt worden, weil die mit übersandte Bestätigung der IKA über seine Invalidität abgewartet worden sei, die er erst vor wenigen Tagen erhalten habe. Gegen das Urteil (gemeint: Gerichtsbescheid) lege er – fristgerecht – Berufung ein, weil er den Brief mit dem Urteil unter seiner Haustür "weggeworfen" erhalten habe, als er mit seiner Ehefrau abwesend gewesen sei. Er habe deswegen am 22.03.2013 erstmals Kenntnis erlangt. Jedenfalls sei keine vorschriftsgemäße Zustellung erfolgt und weder von ihm noch von seiner Ehefrau ein entsprechendes Empfangsbekenntnis unterzeichnet worden. Hilfsweise mache er geltend, dass die Fristversäumnis unverschuldet sei. So hätte berücksichtigt werden müssen, dass er Analphabet und armes "Dorfkind" sei. Das Dorf verfüge weder über ein Postamt noch über Straßennamen und Nummern. Die Postkommunikation erfolge über einen landwirtschaftlichen Postverteiler, der die Post im "K." (Kaffeehaus) ablege, von wo sie die interessierten, regelmäßig ungebildeten Dörfler selbst abholten. Diese müssten dann in die Hauptstadt des Amtes (Nigrita) oder des Kreises (S.) reisen, um den Spezialisten (in seinem Fall den deutsch verstehenden Rechtsanwalt) aufzusuchen. Außerdem habe er lediglich die Verlängerung der Rente beantragt, unabhängig davon, wie sie bezeichnet ("auf Dauer" oder "befristet") werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2013 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. Juni 2010 hinaus für drei weitere Jahre Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Sie erwidert, ihres Erachtens sei die Berufung verfristet. Nach § 63 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) komme es für den vorliegenden Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schriftstücks durch den Empfänger an. Die vom Kläger geschilderten Umstände seien keine Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 SGG.
Der Kläger hat am 22.05.2013 einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der bisher ergangenen ablehnenden Entscheidungen gestellt, über den die Beklagte nach Abschluss des Berufungsverfahrens entscheiden wird.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
Gemäß § 158 S. 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG). Bei Zustellung im Ausland beträgt die Frist gemäß §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 2 SGG drei Monate.
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Gerichtsbescheids) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Sowohl die Frist für die Berufung, die Form der Berufungseinlegung und die Stellen, bei denen die Berufung eingelegt werden kann, sind zutreffend benannt (§ 66 Abs. 1 SGG).
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung des Gerichtsbescheids mittels eingeschriebenen Brief und Rückschein gemäß § 63 SGG in Verbindung mit den Vorschriften der ZPO ordnungsgemäß erfolgt ist. Denn gemäß § 189 ZPO gilt das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist und der Empfänger von dem Inhalt Kenntnis nehmen konnte (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Auflage 2013, § 189 Rn. 4).
Dem Kläger ist der Gerichtsbescheid auch tatsächlich zugegangen, wie sich aus der Berufungsschrift vom 15.06.2013 ergibt. Ausweislich des unterschriebenen Rückscheins war dies am 08.02.2013 der Fall. Soweit der Kläger behauptet, er habe den Brief mit den Gerichtsbescheid erst am 22.03.2013 vor seiner Haustür gefunden, ist dieser Vortrag nicht glaubwürdig. Denn der Kläger hat andererseits vorgetragen, er habe den Berufungsschriftsatz schon am 22.03.2012 gefertigt, diesen aber noch nicht abgesandt, weil er die Entscheidung der IKA abgewartet habe, die er erst vor wenigen Tagen (vor der tatsächlichen Berufungsabsendung) erhalten habe. Wenn der Kläger den Gerichtsbescheid tatsächlich erst am 22.03.2013 erhalten hätte, wäre es wenig wahrscheinlich, dass er am selben Tag schon den Berufungsschriftsatz gefertigt hätte. Denn der Kläger selbst hat behauptet, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und müsse sich erst in die Hauptstadt des Amtes (N. oder des Kreises (S.) begeben, um einen Spezialisten (in seinem Fall den deutsch verstehenden Rechtsanwalt) aufzusuchen. Ferner verweist er darauf, dass dies auch erst möglich ist, wenn seine wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse dies erlauben. Angesichts dieser Angaben sieht der Senat es als ausgeschlossen an, dass der Kläger schon am Tag des Erhalts des Gerichtsbescheids einen Termin bei seinem Rechtsanwalt hatte, sofort dorthin reisen und schon an dem Tag des Erhalts des Gerichtsbescheids der Berufungsschriftsatz gefertigt werden konnte und wurde, zumal die Frist zur Einlegung der Berufung drei Monate betrug und eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vorlag.
Ausgehend davon, dass dem Kläger der Gerichtsbescheid am 08.02.2013 zugegangen ist und damit als zugestellt gilt, hat nach § 64 Abs. 2 SGG der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tag nach der Zustellung, also am 09.02.2013, begonnen und nach § 64 Abs. 2 SGG am 08.05.2013 geendet.
Die Berufung ist indes erst am 21.06.2013 beim SG eingegangen und daher verspätet eingelegt worden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 S. 2 SGG).
Die Berufungsfrist ist nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 27. 05.2008 - B 2 U 5/07 R - in SozR 4-1500 § 67 Nr. 6 und in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage, § 67 Rn. 3 m.w.N.).
Von einem gewissenhaft Prozessführenden war zu erwarten, dass er die schon am 22.03.2013 gefertigte Berufungsschrift so rechtzeitig absendet, dass sie fristgemäß beim Landessozialgericht eingeht und weitere Unterlagen gegebenenfalls nachgereicht. Da der Kläger dies nicht getan hat, kann ein Verschulden nicht verneint werden. Aber selbst wenn man die Berufung als zulässig ansehen könnte, wäre sie nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG und der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Befristung der Rente – § 102 Abs. 2 SGB VI – sowie auch für den Beginn der Rente – § 99 Abs. 1 SGB VI – dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nicht besteht, weil es nicht unwahrscheinlich war, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden konnte und weil eine Antragstellung vor dem 18.07.2007 nicht nachgewiesen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Soweit es ihm – wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt – lediglich um die Weitergewährung der Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus geht, ist dies nicht Gegenstand des Klageverfahrens, worauf schon das SG die Beteiligten hingewiesen hat. Hierüber hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2011 entschieden. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (Urteile des Senats vom 17.02.2009 – L 9 R 3441/07 – in Juris, vom 29.12.2011 – L 9 R 44730/10 – und vom 11.04.2012 – L 9 R 1828/10 sowie BSG, Urteil vom 05.10.2010 – B 5 RJ 6/05 R – SozR 4-2600 § 43 Nr. 5 und in Juris).
Da die Berufung schon unzulässig ist, bestand auch kein Grund, die mündliche Verhandlung zu verlegen, um ein weiteres Gutachten einzuholen. Aber selbst wenn man die Berufung als zulässig ansehen würde, lägen keine Gründe für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung vor. Die Aufhebung eines Termins und Verlegung auf einen anderen Zeitpunkt ist nur aus erheblichen Gründen möglich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 110 Rn. 4b). Solche hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht erforderlich, weil Streitgegenstand lediglich der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2010 ist. Damit hatte der Senat – wie das SG – lediglich zu prüfen, ob die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide gestellte Prognose, dass eine Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht unwahrscheinlich ist, zutreffend war. Nicht zu entscheiden hat der Senat darüber, ob dem Kläger über den 30.06.2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, wie oben dargelegt wurde. Ein Gutachten über den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers ist deswegen nicht entscheidungserheblich.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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