Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 R 7072/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4106/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin an die Beklagte Säumniszuschläge i.H.v. 7.567,00 EUR zu zahlen hat.
Der 1965 geborene Versicherte Bernd J. (V.) leistete vom 01.07.1987 bis 31.01.1988 seinen Grundwehrdienst und wurde am 01.02.1988 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 30.06.1989 schied V. aus dem Dienst der Klägerin aus.
Am 14.03.2008 stellte V. einen Antrag auf Kontenklärung. Hierbei stellte die Beklagte fest, dass V. in der Zeit vom 01.02.1988 bis 30.06.1989 nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden war. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 03.04.2008 führte die Wehrbereichsverwaltung Süd die Nachversicherung durch und überwies der Beklagten einen Beitrag i.H.v. 5.832,47 EUR, der am 06.05.2008 bei der Beklagten einging.
Mit Schreiben vom 15.09.2008 hörte die Beklagte die Klägerin, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd, zur beabsichtigten Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 184 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) i.V.m. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) an. Diese teilte der Beklagten mit, V. habe seine Dienstbezüge vom damaligen Wehrbereichsgebührnisamt VI in München (nunmehr: Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München) erhalten. Nach der damaligen internen Zuständigkeitsregelung habe die Durchführung der Beitragszahlung (Nachversicherung) dem früheren Wehrbereichsgebührnisamt V – Hauptsachgebiet Nachversicherung (nunmehr: Wehrbereichsverwaltung Süd) in Stuttgart oblegen. Voraussetzung für die Beitragszahlung (Nachversicherung) sei gewesen, dass die Bezüge zahlende Stelle (Wehrbereichsgebührnisamt VI, München) die zur Einleitung der Nachversicherung notwendigen Unterlagen dem damaligen Hauptsachgebiet Nachversicherung in S. zugestellt habe. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei diese Zustellung offensichtlich unterblieben. Erst durch das Schreiben der Beklagten vom 03.04.2008 habe die Wehrbereichsverwaltung Süd Kenntnis von der Verpflichtung zur Nachversicherung erhalten. Da bereits sämtliche Besoldungsunterlagen von V. bestimmungsgemäß vernichtet worden seien, seien die beitragspflichtigen Einnahmen nach Vorlage der noch beim zuständigen Kreiswehrersatzamt vorhandenen Personalunterlagen fiktiv festzusetzen gewesen. Die Beitragszahlung sei daraufhin unverzüglich eingeleitet und die Beiträge angewiesen worden. Ein vorsätzliches bzw. bedingt vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge sei auszuschließen. Vielmehr sei die zeitgerechte Beitragszahlung in Folge eines Bearbeitungsfehlers seitens des damaligen Wehrbereichsgebührnisamtes VI in München versäumt worden. Nach dem Urteil des Sozialgerichts München vom 28.06.2007 (S 17 R 5469/04) seien Säumniszuschlagsforderungen verjährt.
Mit Bescheid vom 26.05.2009 erhob die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 7.567,00 EUR für die Zeit vom 01.01.1995 bis 06.05.2008. Zur Begründung führte sie aus, für Nachversicherungsbeiträge, die nicht spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gezahlt würden, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i.H.v. eins vom Hundert des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten, Betrages zu zahlen. Die Beiträge seien vorsätzlich vorenthalten worden, weshalb die 30-jährige Verjährungfrist gelte.
Hiergegen legte die Klägerin am 12.06.2009 Widerspruch ein und erhob ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.04.2008 (B 13 R 123/07 R) und führte aus, die Nachversicherungsbeiträge seien am 01.07.1989 fällig geworden. Nach Auffassung der Beklagten habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie innerhalb des vierjährigen Zeitraumes des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.10.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, Voraussetzung für die Beitragszahlung im Zuge der Nachversicherung sei, dass die Bezüge zahlende Stelle (hier: Wehrbereichsgebührnisamt VI in München) die zur Einleitung der Nachversicherung notwendigen Unterlagen dem Hauptsachgebiet Nachversicherung in Stuttgart zustelle. Hierzu seien die damals gültigen Durchführungsbestimmungen im Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung V R III 3 vom 12.09.1988 (Nr. 5 und 10 der Anlage) zu beachten gewesen. Die Beklagte könne sich zwar auf die zum 01.01.2008 erfolgte Gesetzesänderung in § 184 Abs. 1 SGB VI berufen, die überhaupt erst einen Anspruch auf Säumniszuschläge für die Zeit ab 01.01.1995 begründe. Dem Anspruch der Beklagten auf einen Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB IV stehe aber der von ihr glaubhaft gemachte Umstand entgegen, dass sie im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VI unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht bezüglich der Nachversicherung gehabt habe (in Form der für die Bearbeitung der Nachversicherung zuständigen Bediensteten der Klägerin) und dass sie bereits im Widerspruchsverfahren die Einrede der Verjährung (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV) erhoben habe und der Anspruch auf Säumniszuschläge wegen der vierjährigen Verjährungsfrist nicht durchgesetzt werden könne. Bedingter Vorsatz habe nicht vorgelegen, so dass die 30-jährige Verjährungsfrist nicht eingreife.
Mit Urteil vom 27.07.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV in der seit dem 01.01.1995 geltenden Fassung seien Säumniszuschläge zwingend zu erheben, während die Erhebung zuvor im Ermessen der Behörde gestanden habe. Vorliegend sei Säumnis eingetreten. Da Anhaltspunkte für Aufschubgründe nicht vorlägen, seien die Nachversicherungsbeiträge mit dem Ausscheiden von V. aus dem Dienst am 01.07.1989 fällig geworden. Dabei regele der am 01.01.2008 eingeführte § 184 Abs. 1 Satz 3, Hs. 1 SGB VI, dass für Nachversicherungsbeiträge, die vor dem 01.01.1994 fällig geworden seien, die Säumnis erst am 01.01.1995 beginne. Die Beklagte habe Säumniszuschläge erst ab dem 01.01.1995 erhoben. Auch die Höhe der von der Beklagten erhobenen Säumniszuschläge sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe.
V. sei am 30.06.1989 ohne lebenslänglichen Versorgungsanspruch aus dem Dienst der Klägerin ausgeschieden. Das Wehrbereichsgebührnisamt VI hätte folglich eine Meldung an das für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt V machen müssen. Dies sei aus heute nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht geschehen. Folglich habe der beim Wehrbereichs-gebührnisamt V damals zuständige Amtswalter keine Kenntnis von der Pflicht zur Nachversicherung von V. gehabt. Allein auf die Unkenntnis des zuständigen Amtswalters könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Klägerin ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches getroffen habe. Sei dies nicht der Fall, müsse sich die Klägerin das Wissen einzelner Amtswalter zurechnen lassen, wie sich aus der Entscheidung des BSG vom 17.04.2008 (B 13 R 123/07 R) in Juris ergebe. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung, der den grundsätzlichen Verfahrensablauf der Nachversicherung regle, gehe nicht hervor, dass und gegebenenfalls welche Vorkehrungen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass die aus dem Dienst ausscheidenden Soldaten tatsächlich an das für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt gemeldet worden seien. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hätte die Klägerin Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, wie z.B. die verbindliche Regelung, dass Wiedervorlagen gesetzt und diese in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden müssten. Vorliegend seien bereits keine Vorkehrungen ersichtlich, wonach überprüft worden wäre, ob die an die ausscheidenden Soldaten auszugebenden Merkblätter überhaupt an diese ausgegeben worden seien. Auch sei für das SG nicht erkennbar, dass in irgendeiner Form sichergestellt worden sei, dass die für die Nachversicherung zuständigen Wehrbereichsgebührnisämter bei den für die Dienstbezüge zuständigen Wehrbereichs-gebührnisämtern die Meldung von ausgeschiedenen Soldaten angefragt oder angemahnt hätten. Dass keinerlei Sicherungsvorkehrungen getroffen worden seien, zeige die Tatsache, dass die Klägerin bis zum Jahr 2008, der Aufforderung der Beklagten, überhaupt nicht bemerkt hatte, dass V. nicht nachversichert worden sei. Die Klägerin habe nicht einmal mehr nachvollziehen können, an welcher Stelle genau diese wichtige Information unbeachtet geblieben sei. Mangels vorhandener organisatorischer Maßnahmen zur Sicherung der Weiterleitung der Informationen sei der Klägerin die Kenntnis des jeweiligen Bediensteten, der von dem Ausscheiden des V. aus dem Dienst der Klägerin gewusst habe, zuzurechnen. Eine Exkulpationsmöglichkeit, wie in § 24 Abs. 2 SGB IV, sei daher nicht gegeben.
Der Anspruch auf Säumniszuschläge sei auch nicht verjährt. Die Nachversicherungsbeiträge seien vorsätzlich vorenthalten worden, weswegen die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Bedingter Vorsatz sei bereits dann zu bejahen, wenn der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich halte, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Insofern könne für die Klägerin als Beitragsschuldner nichts anderes gelten als für eine natürliche Person. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 05.08.2010 zugestellte Urteil hat diese am 30.08.2010 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es werde nunmehr eine Rekopie aus der bereits mikroverfilmten Personalakte von V. vorgelegt, die die Mitteilung an das Wehrbereichsgebührnisamt VI über das Ausscheiden des V. enthalte. Diese Mitteilung sei tatsächlich beim zuständigen Wehrbereichsgebührnisamt VI in M. eingegangen. Die dort mikroverfilmten Besoldungsunterlagen hätten jedoch nur die Vorderseite dieses Schreibens erfasst. Eingangsdatum sowie eine weitere Bearbeitung seien daraus nicht zu entnehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine weitere Bearbeitung nicht erfolgt sei und insbesondere die erforderliche Mitteilung zur Nachversicherung und die Bescheinigung über das Diensteinkommen nicht an das für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt in Stuttgart verschickt worden sei. Ferner hat sie weitere Dienstanweisungen vorgelegt, aus denen nach ihrer Ansicht deutlich werde, dass von den vorgesetzten Stellen in den Wehrbereichsgebührnisämtern bis hinauf zum Ministerium diesem Anliegen ein besonderes Augenmerk gegolten und die untere Sachbearbeiterebene zur sorgfältigen Bearbeitung angehalten worden sei. Ebenso sollten damit auch der Leitungsebene bekannt gewordene Mängel abgestellt werden. Die Überwachung bzw. der Absand des Nachversicherungsvorgangs im Bereich Besoldung des jeweiligen Wehrbereichsgebührnisamtes sei anhand der sog. Entlassungslisten erfolgt. Diese Listen lägen nicht mehr vor. Es werde aber eine Arbeits- und Signieranweisung zu diesen Entlassungslisten vorgelegt. Die Entlassungslisten hätten nicht nur den Bearbeitern als Hilfestellung bei den im Rahmen der Entlassung durchzuführenden Arbeiten gedient, sondern hätten die Kontrolle durch den Nachweis der durchgeführten Aufgaben in den dort vorgesehenen Spalten erleichtert. Dazu habe u.a. die Mitteilung über das Ausscheiden eines Soldaten auf Zeit (Eingangs- und Anforderungsschreiben) sowie der Vorgang "Nachversicherung wurde erledigt" (Datum) gehört, mit dem aus Sicht der Besoldung abschließenden Vorgang, dass die Mitteilung zur Nachversicherung und die Bescheinigung über das Diensteinkommen an das hier für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt V in S. verschickt worden sei. In der "Entlassungsliste" sei die Erledigung der einzelnen Arbeitsgänge in den dafür vorgesehenen Spalten kenntlich zu machen gewesen. Auf jeder Seite der "Entlassungsliste" sei ein Prüfvermerk durch den Sachgebietsleiter vorzunehmen gewesen. Hierdurch sei bestätigt worden, dass die vorgesehenen Bearbeitervermerke vom Sachbearbeiter/Bezügerechner vollständig angebracht worden seien. Eine weitere Überprüfung anhand der Besoldungsakten sei dem Sachgebietsleiter unbenommen gewesen. Insgesamt stellten die "Entlassungslisten" damit eine Kontrolle für die umfassende Bearbeitung und abschließende Abgabe des Nachversicherungsvorgangs dar.
Im Berufungsverfahren beschränke sie ihr Vorbringen darauf, dass die Forderung von Säumniszuschlägen verjährt sei. Aus den vorgelegten Dienstanweisungen sei ersichtlich, dass sie ständig bemüht gewesen sei, die vollständige sachgerechte und zügige Abwicklung der Nachversicherungsfälle zu gewährleisten. Eine maschinelle Unterstützung habe es erst ab dem Jahr 1994 gegeben. Aus welchen Gründen im vorliegenden Fall der Nachversicherungsvorgang nicht weitergeleitet worden sei, sei nicht aufzuklären. Ein Organisationsverschulden, aufgrund dessen von einer billigenden Inkaufnahme der Nichtabführung von Nachversicherungsbeiträgen auszugehen wäre, zudem mit allgemeinen Erwägungen unterstellt wie in den vorliegenden Urteilsgründen, habe nicht vorgelegen. Eine Zurechnung der Kenntnis von einer Beitragspflicht sei unter den hier geregelten Verhältnissen abzulehnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung der Klägerin ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage Veranlassung geben könnten. Die Klägerin habe dargelegt, welche Vorkehrungen im Bereich des für die Dienstbezüge zuständigen Wehrbereichsgebührnisamtes getroffen worden seien, jedoch nicht, welche Vorkehrungen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass die Informationen auch tatsächlich an das für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt weitergeleitet worden bzw. dort auch eingegangen seien. Es sei nicht erkennbar, dass organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Weiterleitung der Informationen getroffen worden seien, dass in irgendeiner Form sichergestellt worden sei, dass die für die Nachversicherung zuständigen Wehrbereichsgebührnisämter bei den für die Dienstbezüge zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern die Meldung von ausgeschiedenen Soldaten angefragt oder gar angemahnt hätten. Es fehle hier an einer organisatorischen Verknüpfung der beiden Wehrbereichsgebührenämter, damit der ordnungsgemäße Eingang der Informationen hätte überprüft werden müssen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da sie zu Recht Säumniszuschläge i.H.v. 7.567,00 EUR festgesetzt hat.
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV in der mit Wirkung zum 01.01.1995 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches (2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl I 1229) sind für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100,00 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (S. 2).
Die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlages sind erfüllt. V. ist am 30.06.1989 aus der versicherungsfreien Beschäftigung als Soldat auf Zeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Angestelltenversicherungsgesetz bzw. § 1229 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung) ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden. Hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung und damit der Zahlung der Beiträge ist das ab 01.01.1992 geltende Recht maßgeblich. Denn nach § 277 SGB VI richtet sich die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind, ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31.12.1991 nicht nachversichert worden sind, nach den vom 01.01.1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach den Vorschriften außerhalb des SGB VI anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (S. 1).
Die Nachversicherungsbeiträge waren am 01.07.1989 fällig. Denn nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind die Beiträge zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen der Nachversicherung liegen grundsätzlich am Tag nach dem unversorgten Ausscheiden vor, wobei der Anspruch auf die Beiträge der Nachversicherung sofort fällig wird (BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 und in den Juris), im vorliegenden Fall am 01.07.1989. Aufschubgründe im Sinne von § 184 Abs. 2 S. 1 SGB VI lagen nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht behauptet.
Die Klägerin war bezüglich der für V. zu zahlenden Beiträge zur Nachversicherung säumig, weil sie nicht zum Fälligkeitstag 01.07.1989 gezahlt hat. Die Beklagte ist zu Gunsten der Klägerin von einer Säumnis ab 01.01.1995 ausgegangen. Seit der mit Wirkung vom 01.01.1995 eingefügten Neufassung von § 24 Abs. 1 SGB IV durch das 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen und ist ihrer Erhebung nicht mehr – wie noch nach der Vorgängervorschrift – in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt.
Die Beklagte hat auch zu Recht Säumniszuschläge für die Vergangenheit erhoben. Denn die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist ein Säumniszuschlag dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Vorschrift dient der Vermeidung unbilliger Härten. Der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht sowohl fahrlässiges wie auch vorsätzliches Verhalten im Sinne von § 276 BGB entgegen. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das außer Acht lassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (BSG, Urteil vom 01.07.2010, a.a.O.).
Eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht lag bei der Klägerin nicht vor. Denn die Klägerin wusste, dass V. zum 30.06.1989 aus ihren Diensten – ohne lebenslängliche Versorgung – ausgeschieden ist. Es ist sogar eine Mitteilung über das Ausscheiden von V. beim Wehrbereichsgebührnisamt VI in M. eingegangen, so dass von einer unverschuldeten Unkenntnis der Zahlungspflicht der Klägerin bzw. des/der für die weitere Veranlassung zuständigen Mitarbeiters/Mitarbeiter nicht die Rede sein kann. Ob nach Eingang der Mitteilung eine Weiterbearbeitung des Nachversicherungsfalles von V. stattgefunden hat, ist nicht feststellbar, da die Klägerin nur die erste Seite der Mitteilung (Rekopie der mikroverfilmten Mitteilung) vorlegen konnte. Der Umstand, dass es Dienstanweisungen gab, wie in den nach Versicherungsfällen zu verfahren sei, lässt ein Verschulden der Klägerin nicht entfallen, zumal weder glaubhaft gemacht wurde, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten wurden noch deren Einhaltung auch überprüft wurde.
Der Anspruch der Beklagten auf die Säumniszuschläge ist auch nicht verjährt, zumal die 30-jährige Verjährungsfrist gilt.
Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (S. 1). Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (S. 2). Für den bedingten Vorsatz, wie ihn diese Vorschrift zumindest voraussetzt, ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Ferner reicht es aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist. Ist eine natürliche Person Beitragsschuldner, wird im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht (rechtzeitig) gezahlt wurden, genügen, um feststellen zu können, dass der Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat. Entsprechendes muss für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person oder aber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet wird. Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung (BSG, Urteil vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215 ff. = SozR 4-2400 § 24 Nr. 2 und in Juris).
Anzuwenden ist vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist, weil die Beklagte, wie oben dargelegt, innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht hatte und dennoch die Zahlungen nicht vorgenommen und den Vorgang nicht ordnungsgemäß überprüft hat, damit eine Zahlung sichergestellt war. Die 30-jährige Frist begann am 01.07.1989 zu laufen und endet mithin erst am 30.06.2019.
Darüber hinaus ist die Berufung auf die Einrede der Verjährung auch rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wie das BSG im Urteil vom 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, in Juris und im Anschluss daran der 4. Senat des LSG im Urteil vom 17.05.2013, L 4 R 2044/10, in Juris ausgeführt hat.
Die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge ist zutreffend. Einwände hat die Klägerin insoweit auch nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 S. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gerichtskosten sind nach § 2 Abs. 5 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Klägerin allerdings nicht zu erheben, da sie nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG von der Zahlung der Kosten befreit ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin an die Beklagte Säumniszuschläge i.H.v. 7.567,00 EUR zu zahlen hat.
Der 1965 geborene Versicherte Bernd J. (V.) leistete vom 01.07.1987 bis 31.01.1988 seinen Grundwehrdienst und wurde am 01.02.1988 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 30.06.1989 schied V. aus dem Dienst der Klägerin aus.
Am 14.03.2008 stellte V. einen Antrag auf Kontenklärung. Hierbei stellte die Beklagte fest, dass V. in der Zeit vom 01.02.1988 bis 30.06.1989 nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden war. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 03.04.2008 führte die Wehrbereichsverwaltung Süd die Nachversicherung durch und überwies der Beklagten einen Beitrag i.H.v. 5.832,47 EUR, der am 06.05.2008 bei der Beklagten einging.
Mit Schreiben vom 15.09.2008 hörte die Beklagte die Klägerin, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd, zur beabsichtigten Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 184 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) i.V.m. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) an. Diese teilte der Beklagten mit, V. habe seine Dienstbezüge vom damaligen Wehrbereichsgebührnisamt VI in München (nunmehr: Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München) erhalten. Nach der damaligen internen Zuständigkeitsregelung habe die Durchführung der Beitragszahlung (Nachversicherung) dem früheren Wehrbereichsgebührnisamt V – Hauptsachgebiet Nachversicherung (nunmehr: Wehrbereichsverwaltung Süd) in Stuttgart oblegen. Voraussetzung für die Beitragszahlung (Nachversicherung) sei gewesen, dass die Bezüge zahlende Stelle (Wehrbereichsgebührnisamt VI, München) die zur Einleitung der Nachversicherung notwendigen Unterlagen dem damaligen Hauptsachgebiet Nachversicherung in S. zugestellt habe. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei diese Zustellung offensichtlich unterblieben. Erst durch das Schreiben der Beklagten vom 03.04.2008 habe die Wehrbereichsverwaltung Süd Kenntnis von der Verpflichtung zur Nachversicherung erhalten. Da bereits sämtliche Besoldungsunterlagen von V. bestimmungsgemäß vernichtet worden seien, seien die beitragspflichtigen Einnahmen nach Vorlage der noch beim zuständigen Kreiswehrersatzamt vorhandenen Personalunterlagen fiktiv festzusetzen gewesen. Die Beitragszahlung sei daraufhin unverzüglich eingeleitet und die Beiträge angewiesen worden. Ein vorsätzliches bzw. bedingt vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge sei auszuschließen. Vielmehr sei die zeitgerechte Beitragszahlung in Folge eines Bearbeitungsfehlers seitens des damaligen Wehrbereichsgebührnisamtes VI in München versäumt worden. Nach dem Urteil des Sozialgerichts München vom 28.06.2007 (S 17 R 5469/04) seien Säumniszuschlagsforderungen verjährt.
Mit Bescheid vom 26.05.2009 erhob die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von 7.567,00 EUR für die Zeit vom 01.01.1995 bis 06.05.2008. Zur Begründung führte sie aus, für Nachversicherungsbeiträge, die nicht spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gezahlt würden, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i.H.v. eins vom Hundert des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten, Betrages zu zahlen. Die Beiträge seien vorsätzlich vorenthalten worden, weshalb die 30-jährige Verjährungfrist gelte.
Hiergegen legte die Klägerin am 12.06.2009 Widerspruch ein und erhob ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.04.2008 (B 13 R 123/07 R) und führte aus, die Nachversicherungsbeiträge seien am 01.07.1989 fällig geworden. Nach Auffassung der Beklagten habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie innerhalb des vierjährigen Zeitraumes des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.10.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, Voraussetzung für die Beitragszahlung im Zuge der Nachversicherung sei, dass die Bezüge zahlende Stelle (hier: Wehrbereichsgebührnisamt VI in München) die zur Einleitung der Nachversicherung notwendigen Unterlagen dem Hauptsachgebiet Nachversicherung in Stuttgart zustelle. Hierzu seien die damals gültigen Durchführungsbestimmungen im Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung V R III 3 vom 12.09.1988 (Nr. 5 und 10 der Anlage) zu beachten gewesen. Die Beklagte könne sich zwar auf die zum 01.01.2008 erfolgte Gesetzesänderung in § 184 Abs. 1 SGB VI berufen, die überhaupt erst einen Anspruch auf Säumniszuschläge für die Zeit ab 01.01.1995 begründe. Dem Anspruch der Beklagten auf einen Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB IV stehe aber der von ihr glaubhaft gemachte Umstand entgegen, dass sie im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VI unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht bezüglich der Nachversicherung gehabt habe (in Form der für die Bearbeitung der Nachversicherung zuständigen Bediensteten der Klägerin) und dass sie bereits im Widerspruchsverfahren die Einrede der Verjährung (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV) erhoben habe und der Anspruch auf Säumniszuschläge wegen der vierjährigen Verjährungsfrist nicht durchgesetzt werden könne. Bedingter Vorsatz habe nicht vorgelegen, so dass die 30-jährige Verjährungsfrist nicht eingreife.
Mit Urteil vom 27.07.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV in der seit dem 01.01.1995 geltenden Fassung seien Säumniszuschläge zwingend zu erheben, während die Erhebung zuvor im Ermessen der Behörde gestanden habe. Vorliegend sei Säumnis eingetreten. Da Anhaltspunkte für Aufschubgründe nicht vorlägen, seien die Nachversicherungsbeiträge mit dem Ausscheiden von V. aus dem Dienst am 01.07.1989 fällig geworden. Dabei regele der am 01.01.2008 eingeführte § 184 Abs. 1 Satz 3, Hs. 1 SGB VI, dass für Nachversicherungsbeiträge, die vor dem 01.01.1994 fällig geworden seien, die Säumnis erst am 01.01.1995 beginne. Die Beklagte habe Säumniszuschläge erst ab dem 01.01.1995 erhoben. Auch die Höhe der von der Beklagten erhobenen Säumniszuschläge sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe.
V. sei am 30.06.1989 ohne lebenslänglichen Versorgungsanspruch aus dem Dienst der Klägerin ausgeschieden. Das Wehrbereichsgebührnisamt VI hätte folglich eine Meldung an das für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt V machen müssen. Dies sei aus heute nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht geschehen. Folglich habe der beim Wehrbereichs-gebührnisamt V damals zuständige Amtswalter keine Kenntnis von der Pflicht zur Nachversicherung von V. gehabt. Allein auf die Unkenntnis des zuständigen Amtswalters könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Klägerin ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches getroffen habe. Sei dies nicht der Fall, müsse sich die Klägerin das Wissen einzelner Amtswalter zurechnen lassen, wie sich aus der Entscheidung des BSG vom 17.04.2008 (B 13 R 123/07 R) in Juris ergebe. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung, der den grundsätzlichen Verfahrensablauf der Nachversicherung regle, gehe nicht hervor, dass und gegebenenfalls welche Vorkehrungen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass die aus dem Dienst ausscheidenden Soldaten tatsächlich an das für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt gemeldet worden seien. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hätte die Klägerin Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, wie z.B. die verbindliche Regelung, dass Wiedervorlagen gesetzt und diese in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden müssten. Vorliegend seien bereits keine Vorkehrungen ersichtlich, wonach überprüft worden wäre, ob die an die ausscheidenden Soldaten auszugebenden Merkblätter überhaupt an diese ausgegeben worden seien. Auch sei für das SG nicht erkennbar, dass in irgendeiner Form sichergestellt worden sei, dass die für die Nachversicherung zuständigen Wehrbereichsgebührnisämter bei den für die Dienstbezüge zuständigen Wehrbereichs-gebührnisämtern die Meldung von ausgeschiedenen Soldaten angefragt oder angemahnt hätten. Dass keinerlei Sicherungsvorkehrungen getroffen worden seien, zeige die Tatsache, dass die Klägerin bis zum Jahr 2008, der Aufforderung der Beklagten, überhaupt nicht bemerkt hatte, dass V. nicht nachversichert worden sei. Die Klägerin habe nicht einmal mehr nachvollziehen können, an welcher Stelle genau diese wichtige Information unbeachtet geblieben sei. Mangels vorhandener organisatorischer Maßnahmen zur Sicherung der Weiterleitung der Informationen sei der Klägerin die Kenntnis des jeweiligen Bediensteten, der von dem Ausscheiden des V. aus dem Dienst der Klägerin gewusst habe, zuzurechnen. Eine Exkulpationsmöglichkeit, wie in § 24 Abs. 2 SGB IV, sei daher nicht gegeben.
Der Anspruch auf Säumniszuschläge sei auch nicht verjährt. Die Nachversicherungsbeiträge seien vorsätzlich vorenthalten worden, weswegen die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Bedingter Vorsatz sei bereits dann zu bejahen, wenn der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich halte, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Insofern könne für die Klägerin als Beitragsschuldner nichts anderes gelten als für eine natürliche Person. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 05.08.2010 zugestellte Urteil hat diese am 30.08.2010 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es werde nunmehr eine Rekopie aus der bereits mikroverfilmten Personalakte von V. vorgelegt, die die Mitteilung an das Wehrbereichsgebührnisamt VI über das Ausscheiden des V. enthalte. Diese Mitteilung sei tatsächlich beim zuständigen Wehrbereichsgebührnisamt VI in M. eingegangen. Die dort mikroverfilmten Besoldungsunterlagen hätten jedoch nur die Vorderseite dieses Schreibens erfasst. Eingangsdatum sowie eine weitere Bearbeitung seien daraus nicht zu entnehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine weitere Bearbeitung nicht erfolgt sei und insbesondere die erforderliche Mitteilung zur Nachversicherung und die Bescheinigung über das Diensteinkommen nicht an das für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt in Stuttgart verschickt worden sei. Ferner hat sie weitere Dienstanweisungen vorgelegt, aus denen nach ihrer Ansicht deutlich werde, dass von den vorgesetzten Stellen in den Wehrbereichsgebührnisämtern bis hinauf zum Ministerium diesem Anliegen ein besonderes Augenmerk gegolten und die untere Sachbearbeiterebene zur sorgfältigen Bearbeitung angehalten worden sei. Ebenso sollten damit auch der Leitungsebene bekannt gewordene Mängel abgestellt werden. Die Überwachung bzw. der Absand des Nachversicherungsvorgangs im Bereich Besoldung des jeweiligen Wehrbereichsgebührnisamtes sei anhand der sog. Entlassungslisten erfolgt. Diese Listen lägen nicht mehr vor. Es werde aber eine Arbeits- und Signieranweisung zu diesen Entlassungslisten vorgelegt. Die Entlassungslisten hätten nicht nur den Bearbeitern als Hilfestellung bei den im Rahmen der Entlassung durchzuführenden Arbeiten gedient, sondern hätten die Kontrolle durch den Nachweis der durchgeführten Aufgaben in den dort vorgesehenen Spalten erleichtert. Dazu habe u.a. die Mitteilung über das Ausscheiden eines Soldaten auf Zeit (Eingangs- und Anforderungsschreiben) sowie der Vorgang "Nachversicherung wurde erledigt" (Datum) gehört, mit dem aus Sicht der Besoldung abschließenden Vorgang, dass die Mitteilung zur Nachversicherung und die Bescheinigung über das Diensteinkommen an das hier für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt V in S. verschickt worden sei. In der "Entlassungsliste" sei die Erledigung der einzelnen Arbeitsgänge in den dafür vorgesehenen Spalten kenntlich zu machen gewesen. Auf jeder Seite der "Entlassungsliste" sei ein Prüfvermerk durch den Sachgebietsleiter vorzunehmen gewesen. Hierdurch sei bestätigt worden, dass die vorgesehenen Bearbeitervermerke vom Sachbearbeiter/Bezügerechner vollständig angebracht worden seien. Eine weitere Überprüfung anhand der Besoldungsakten sei dem Sachgebietsleiter unbenommen gewesen. Insgesamt stellten die "Entlassungslisten" damit eine Kontrolle für die umfassende Bearbeitung und abschließende Abgabe des Nachversicherungsvorgangs dar.
Im Berufungsverfahren beschränke sie ihr Vorbringen darauf, dass die Forderung von Säumniszuschlägen verjährt sei. Aus den vorgelegten Dienstanweisungen sei ersichtlich, dass sie ständig bemüht gewesen sei, die vollständige sachgerechte und zügige Abwicklung der Nachversicherungsfälle zu gewährleisten. Eine maschinelle Unterstützung habe es erst ab dem Jahr 1994 gegeben. Aus welchen Gründen im vorliegenden Fall der Nachversicherungsvorgang nicht weitergeleitet worden sei, sei nicht aufzuklären. Ein Organisationsverschulden, aufgrund dessen von einer billigenden Inkaufnahme der Nichtabführung von Nachversicherungsbeiträgen auszugehen wäre, zudem mit allgemeinen Erwägungen unterstellt wie in den vorliegenden Urteilsgründen, habe nicht vorgelegen. Eine Zurechnung der Kenntnis von einer Beitragspflicht sei unter den hier geregelten Verhältnissen abzulehnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung der Klägerin ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage Veranlassung geben könnten. Die Klägerin habe dargelegt, welche Vorkehrungen im Bereich des für die Dienstbezüge zuständigen Wehrbereichsgebührnisamtes getroffen worden seien, jedoch nicht, welche Vorkehrungen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass die Informationen auch tatsächlich an das für die Nachversicherung zuständige Wehrbereichsgebührnisamt weitergeleitet worden bzw. dort auch eingegangen seien. Es sei nicht erkennbar, dass organisatorische Maßnahmen zur Sicherung der Weiterleitung der Informationen getroffen worden seien, dass in irgendeiner Form sichergestellt worden sei, dass die für die Nachversicherung zuständigen Wehrbereichsgebührnisämter bei den für die Dienstbezüge zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern die Meldung von ausgeschiedenen Soldaten angefragt oder gar angemahnt hätten. Es fehle hier an einer organisatorischen Verknüpfung der beiden Wehrbereichsgebührenämter, damit der ordnungsgemäße Eingang der Informationen hätte überprüft werden müssen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da sie zu Recht Säumniszuschläge i.H.v. 7.567,00 EUR festgesetzt hat.
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV in der mit Wirkung zum 01.01.1995 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches (2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl I 1229) sind für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100,00 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre (S. 2).
Die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlages sind erfüllt. V. ist am 30.06.1989 aus der versicherungsfreien Beschäftigung als Soldat auf Zeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Angestelltenversicherungsgesetz bzw. § 1229 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung) ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden. Hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung und damit der Zahlung der Beiträge ist das ab 01.01.1992 geltende Recht maßgeblich. Denn nach § 277 SGB VI richtet sich die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind, ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31.12.1991 nicht nachversichert worden sind, nach den vom 01.01.1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach den Vorschriften außerhalb des SGB VI anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (S. 1).
Die Nachversicherungsbeiträge waren am 01.07.1989 fällig. Denn nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind die Beiträge zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen der Nachversicherung liegen grundsätzlich am Tag nach dem unversorgten Ausscheiden vor, wobei der Anspruch auf die Beiträge der Nachversicherung sofort fällig wird (BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 und in den Juris), im vorliegenden Fall am 01.07.1989. Aufschubgründe im Sinne von § 184 Abs. 2 S. 1 SGB VI lagen nicht vor und wurden von der Klägerin auch nicht behauptet.
Die Klägerin war bezüglich der für V. zu zahlenden Beiträge zur Nachversicherung säumig, weil sie nicht zum Fälligkeitstag 01.07.1989 gezahlt hat. Die Beklagte ist zu Gunsten der Klägerin von einer Säumnis ab 01.01.1995 ausgegangen. Seit der mit Wirkung vom 01.01.1995 eingefügten Neufassung von § 24 Abs. 1 SGB IV durch das 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen und ist ihrer Erhebung nicht mehr – wie noch nach der Vorgängervorschrift – in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt.
Die Beklagte hat auch zu Recht Säumniszuschläge für die Vergangenheit erhoben. Denn die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist ein Säumniszuschlag dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Vorschrift dient der Vermeidung unbilliger Härten. Der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht sowohl fahrlässiges wie auch vorsätzliches Verhalten im Sinne von § 276 BGB entgegen. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das außer Acht lassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog. Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (BSG, Urteil vom 01.07.2010, a.a.O.).
Eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht lag bei der Klägerin nicht vor. Denn die Klägerin wusste, dass V. zum 30.06.1989 aus ihren Diensten – ohne lebenslängliche Versorgung – ausgeschieden ist. Es ist sogar eine Mitteilung über das Ausscheiden von V. beim Wehrbereichsgebührnisamt VI in M. eingegangen, so dass von einer unverschuldeten Unkenntnis der Zahlungspflicht der Klägerin bzw. des/der für die weitere Veranlassung zuständigen Mitarbeiters/Mitarbeiter nicht die Rede sein kann. Ob nach Eingang der Mitteilung eine Weiterbearbeitung des Nachversicherungsfalles von V. stattgefunden hat, ist nicht feststellbar, da die Klägerin nur die erste Seite der Mitteilung (Rekopie der mikroverfilmten Mitteilung) vorlegen konnte. Der Umstand, dass es Dienstanweisungen gab, wie in den nach Versicherungsfällen zu verfahren sei, lässt ein Verschulden der Klägerin nicht entfallen, zumal weder glaubhaft gemacht wurde, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten wurden noch deren Einhaltung auch überprüft wurde.
Der Anspruch der Beklagten auf die Säumniszuschläge ist auch nicht verjährt, zumal die 30-jährige Verjährungsfrist gilt.
Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (S. 1). Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (S. 2). Für den bedingten Vorsatz, wie ihn diese Vorschrift zumindest voraussetzt, ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Ferner reicht es aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist. Ist eine natürliche Person Beitragsschuldner, wird im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht (rechtzeitig) gezahlt wurden, genügen, um feststellen zu können, dass der Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat. Entsprechendes muss für die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person oder aber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis von der Beitragspflicht zugerechnet wird. Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung (BSG, Urteil vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215 ff. = SozR 4-2400 § 24 Nr. 2 und in Juris).
Anzuwenden ist vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist, weil die Beklagte, wie oben dargelegt, innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht hatte und dennoch die Zahlungen nicht vorgenommen und den Vorgang nicht ordnungsgemäß überprüft hat, damit eine Zahlung sichergestellt war. Die 30-jährige Frist begann am 01.07.1989 zu laufen und endet mithin erst am 30.06.2019.
Darüber hinaus ist die Berufung auf die Einrede der Verjährung auch rechtsmissbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wie das BSG im Urteil vom 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, in Juris und im Anschluss daran der 4. Senat des LSG im Urteil vom 17.05.2013, L 4 R 2044/10, in Juris ausgeführt hat.
Die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge ist zutreffend. Einwände hat die Klägerin insoweit auch nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 S. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gerichtskosten sind nach § 2 Abs. 5 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Klägerin allerdings nicht zu erheben, da sie nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG von der Zahlung der Kosten befreit ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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