Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 13/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Rechtsstreit L 11 KR 13/13 hat die Klägerin die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation begehrt, die am 27.12.200 von Dr. W. verordnet wurde und die die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2011 unter Verweis auf eine vorrangig durchzuführende stationäre psychiatrische Akut - Krankenhausbehandlung abgelehnt hatte. Nachdem das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2012 abgewiesen hat, hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung hiergegen gewandt. Auf Vorschlag der Berichterstatterin haben die Beklagte und die Klägerin sich vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass die Klägerin eine akute Krankenhausbehandlung in einer von der Beklagten vorgeschlagenen und von der Klägerin akzeptierten Klinik absolviert und der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Die Klägerin hat am 18.11.2013 und die Beklagte am 12.12.2013 dem Vergleich zugestimmt. Die Klägerin hat am 18.12.2013 die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Beklagte beantragt.
II.
Rechtsgrundlage für die hier gemäß § 155 Abs 2 Nr 5 SGG allein durch den Berichterstatter zu treffende Entscheidung, ob bzw inwieweit dem Kläger nach erfolgter Erledigungserklärung die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind, ist § 193 SGG. Nach dessen Abs 1 Satz 3 entscheidet das Gericht auf - den hier vom Kläger gestellten - Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (Kostengrundentscheidung), wenn das Verfahren in der Hauptsache - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach sachgemäßem Ermessen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage und Berufung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation begehrt. Diesem Begehren ist die Beklagte nicht nachgekommen. Bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation iSd § 40 SGB V und einer akuten Krankenhausbehandlung iSd § 39 SGB V handelt es sich um Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielsetzungen, die weder voneinander abhängen noch sich gegenseitig bedingen. Hat die Beklagte der Klägerin daher etwas gewährt, das vorliegend im Verfahren von ihr weder beantragt noch streitig war, hat die Klägerin weder in der Sache noch im Ergebnis obsiegt. Dies gilt umso mehr, als die Erfolgsaussichten bezüglich einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend dem Hinweis der Berichterstatterin vom 26.08.2013 nicht gegeben waren. Insoweit entspricht es der Billigkeit, wenn die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, zumal die Beklagte von Anfang an eine stationäre Krankenhausbehandlung für erforderlich gehalten hat und diesbezüglich keinen Anlass zur Klageerhebung bzw Berufungseinlegung gegeben hat. Dies gilt sowohl für die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens als auch - wie bereits das SG im angefochtenen Urteil entschieden hatte - für die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Gerichtskosten sind nicht angefallen, da es sich um ein kostenprivilegiertes Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG gehandelt hat. Bezüglich der von der Klägerin beantragten Festsetzung eines Gegenstandswertes ist darauf hinzuweisen, dass in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG iVm § 3 Abs 1 Satz 1 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts nach Betragsrahmengebühren erfolgt und eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert nur in gerichtskostenpflichtigen Verfahren möglich ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Rechtsstreit L 11 KR 13/13 hat die Klägerin die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation begehrt, die am 27.12.200 von Dr. W. verordnet wurde und die die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2011 unter Verweis auf eine vorrangig durchzuführende stationäre psychiatrische Akut - Krankenhausbehandlung abgelehnt hatte. Nachdem das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2012 abgewiesen hat, hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung hiergegen gewandt. Auf Vorschlag der Berichterstatterin haben die Beklagte und die Klägerin sich vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass die Klägerin eine akute Krankenhausbehandlung in einer von der Beklagten vorgeschlagenen und von der Klägerin akzeptierten Klinik absolviert und der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Die Klägerin hat am 18.11.2013 und die Beklagte am 12.12.2013 dem Vergleich zugestimmt. Die Klägerin hat am 18.12.2013 die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Beklagte beantragt.
II.
Rechtsgrundlage für die hier gemäß § 155 Abs 2 Nr 5 SGG allein durch den Berichterstatter zu treffende Entscheidung, ob bzw inwieweit dem Kläger nach erfolgter Erledigungserklärung die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind, ist § 193 SGG. Nach dessen Abs 1 Satz 3 entscheidet das Gericht auf - den hier vom Kläger gestellten - Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (Kostengrundentscheidung), wenn das Verfahren in der Hauptsache - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach sachgemäßem Ermessen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage und Berufung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation begehrt. Diesem Begehren ist die Beklagte nicht nachgekommen. Bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation iSd § 40 SGB V und einer akuten Krankenhausbehandlung iSd § 39 SGB V handelt es sich um Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielsetzungen, die weder voneinander abhängen noch sich gegenseitig bedingen. Hat die Beklagte der Klägerin daher etwas gewährt, das vorliegend im Verfahren von ihr weder beantragt noch streitig war, hat die Klägerin weder in der Sache noch im Ergebnis obsiegt. Dies gilt umso mehr, als die Erfolgsaussichten bezüglich einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend dem Hinweis der Berichterstatterin vom 26.08.2013 nicht gegeben waren. Insoweit entspricht es der Billigkeit, wenn die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, zumal die Beklagte von Anfang an eine stationäre Krankenhausbehandlung für erforderlich gehalten hat und diesbezüglich keinen Anlass zur Klageerhebung bzw Berufungseinlegung gegeben hat. Dies gilt sowohl für die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens als auch - wie bereits das SG im angefochtenen Urteil entschieden hatte - für die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Gerichtskosten sind nicht angefallen, da es sich um ein kostenprivilegiertes Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG gehandelt hat. Bezüglich der von der Klägerin beantragten Festsetzung eines Gegenstandswertes ist darauf hinzuweisen, dass in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG iVm § 3 Abs 1 Satz 1 RVG die Vergütung des Rechtsanwalts nach Betragsrahmengebühren erfolgt und eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert nur in gerichtskostenpflichtigen Verfahren möglich ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved