Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4028/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 164/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Dezember 2013 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG), mit dem dieses das Bestehen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.09.2012 festgestellt und entschieden hat, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller hat seine Beschwerde auf den Kostenausspruch beschränkt. Nach § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) allein die Kostenentscheidung angegriffen wird, auch wenn in diesem Verfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden wird.
Nach § 142 Abs. 1 SGG gelten für Beschlüsse, die im sozialgerichtlichen Verfahren ergehen, die dort genannten Bestimmungen des Urteilsverfahrens entsprechend. § 144 Abs. 4 SGG wird dort zwar nicht genannt. Es ist jedoch allgemeine Auffassung, dass die Aufzählung in § 142 Abs. 1 SGG nicht abschließend ist und auch weitere für Urteile geltende Vorschriften entsprechend anwendbar sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 142 Rn. 3, Peters/Sautter/Wolf, SGG, Stand Januar 2013, § 142 Rn. 3; Hk-SGG/Bolay, § 142 Rn. 5f., Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, § 142 Rn. 5).
§ 144 Abs. 4 SGG ist im Verfahren nach § 86b SGG entsprechend anwendbar, denn es handelt sich um ein Verfahren, das in seiner Bedeutung dem eines Urteils nahekommt. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG (so auch Landessozialgericht (LSG) Thüringen, 14.02.2012 L 4 AS 57/12 B ER m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2006 - L 10 B 902/06 AS ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2004 – L 4 B 23/04 KR, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rn 3a, Hk-Bolay a.a.O. Rn 5, Breitkreuz a.a.O. Rn. 5).
Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Urteilsverfahren auch insoweit angeglichen, als mit Einführung des § 172 Abs. 3 SGG mit Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) die Beschwerde in diesen Verfahren nur dann statthaft ist, wenn in der Hauptsache auch die Berufung zulässig ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Darüber hinaus wurde die Beschwerde gegen (isolierte) Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. Damit ist der gesetzgeberische Wille, dass Kostenentscheidungen nur im Rahmen einer - zulässigen - Hauptsacheentscheidung anfechtbar sind, ausreichend belegt.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass das Verfahren für den Antragsteller gerichtskostenfrei gewesen ist. Kosten, die deshalb allenfalls zu erstatten gewesen wären, sind nur die, die dem Antragsteller selbst entstanden sind. Nachdem ein Prozessbevollmächtigter nicht mit der Vertretung beauftragt worden war, handelt es sich nur um solche Kosten, die dem Antragsteller durch die Erhebung und Betreibung des Verfahrens entstanden sind. Diese sind damit von ihm zu tragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG), mit dem dieses das Bestehen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.09.2012 festgestellt und entschieden hat, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller hat seine Beschwerde auf den Kostenausspruch beschränkt. Nach § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG) allein die Kostenentscheidung angegriffen wird, auch wenn in diesem Verfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden wird.
Nach § 142 Abs. 1 SGG gelten für Beschlüsse, die im sozialgerichtlichen Verfahren ergehen, die dort genannten Bestimmungen des Urteilsverfahrens entsprechend. § 144 Abs. 4 SGG wird dort zwar nicht genannt. Es ist jedoch allgemeine Auffassung, dass die Aufzählung in § 142 Abs. 1 SGG nicht abschließend ist und auch weitere für Urteile geltende Vorschriften entsprechend anwendbar sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 142 Rn. 3, Peters/Sautter/Wolf, SGG, Stand Januar 2013, § 142 Rn. 3; Hk-SGG/Bolay, § 142 Rn. 5f., Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, § 142 Rn. 5).
§ 144 Abs. 4 SGG ist im Verfahren nach § 86b SGG entsprechend anwendbar, denn es handelt sich um ein Verfahren, das in seiner Bedeutung dem eines Urteils nahekommt. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG (so auch Landessozialgericht (LSG) Thüringen, 14.02.2012 L 4 AS 57/12 B ER m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2006 - L 10 B 902/06 AS ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2004 – L 4 B 23/04 KR, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rn 3a, Hk-Bolay a.a.O. Rn 5, Breitkreuz a.a.O. Rn. 5).
Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Urteilsverfahren auch insoweit angeglichen, als mit Einführung des § 172 Abs. 3 SGG mit Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) die Beschwerde in diesen Verfahren nur dann statthaft ist, wenn in der Hauptsache auch die Berufung zulässig ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Darüber hinaus wurde die Beschwerde gegen (isolierte) Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. Damit ist der gesetzgeberische Wille, dass Kostenentscheidungen nur im Rahmen einer - zulässigen - Hauptsacheentscheidung anfechtbar sind, ausreichend belegt.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass das Verfahren für den Antragsteller gerichtskostenfrei gewesen ist. Kosten, die deshalb allenfalls zu erstatten gewesen wären, sind nur die, die dem Antragsteller selbst entstanden sind. Nachdem ein Prozessbevollmächtigter nicht mit der Vertretung beauftragt worden war, handelt es sich nur um solche Kosten, die dem Antragsteller durch die Erhebung und Betreibung des Verfahrens entstanden sind. Diese sind damit von ihm zu tragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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