Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2809/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5134/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.10.2013 aufgehoben und der Antrag des Antragsstellers abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 8.992,65 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Feststellung, dass der Widerspruch vom 09.07.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2013 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen im Bereich der elektrotechnischen Anlagen. Die Leistungspallette umfasst die Planung und den Aufbau von Photovoltaik - Anlagen. Die Antragsgegnerin führte im Zeitraum vom 07.05.2012 bis zum 20.06.2013 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) über den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung nahm die Antragsgegnerin Einsicht in die Fremdleistungskonten des Antragstellers. Hierbei wurden Buchungen an M. U., A. S., E. K. sowie eine nicht mehr zu identifizierende Person mit der Bezeichnung S.O. vorgefunden (Blatt I 27 bis I 33 Verwaltungsakte). Des Weiteren befinden sich Rechnungen über die Einsätze von Mitarbeitern eines Personaldienstleisters sowie eine Rechnung von E. K. vom 05.06.2011 und von M. U. vom 01.06.2010 in den Akten (Blatt I 34 bis I 38 der Verwaltungsakte).
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 03.08.2012 mit, dass anhand der Rechnungen nicht abschließend zu erkennen sei, ob selbständige Tätigkeiten oder abhängige Beschäftigungen vorlägen. Der Antragsteller wurde gebeten, den Auftragnehmern Fragebögen zuzuleiten sowie Rechnungen und Stundenaufzeichnungen über die Tätigkeit der Auftragnehmer vorzulegen. Nach dem von Seiten des Antragstellers keine Antwort erfolgte und keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden, hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 09.11.2012 zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen iHv 36.530,60 Euro an.
Der Antragsteller teilte am 28.11.2012 vertreten durch seinen Bevollmächtigten mit, dass die Auftragnehmer S., O., U. und K. selbständig für ihn tätig gewesen seien. Sie seien bezüglich der Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Bestimmung des Umfanges des Einsatzes von Arbeitskräften an keinerlei Weisung gebunden gewesen. Anwesenheits- und regelmäßige Arbeitszeiten seien nicht vereinbart worden. Auch hätten die Auftragnehmer auf eigenes Unternehmerrisiko gearbeitete und hätten jeweils mit dem mit der zivilrechtlichen Vereinbarung zusammenhängenden Arbeitserfolg geschuldet. Die Unternehmervergütung sei zwischen den Vertragsparteien jeweils in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe vereinbart worden. Es habe keine arbeitsrechtlichen Anweisungen und eine freie Bestimmung nach Arbeitsort und Arbeitszeit gegeben.
Die Antragsgegnerin übersandte daraufhin Fragebögen zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts an die Auftragnehmer S., U., K. und S. O ... Mit Schreiben vom 19.03.2013 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, personenbezogene Angaben zu machen. So seien die Tätigkeiten zu beschreiben und Unterlagen, Verträge oder sonstige Nachweise einzureichen.
Der Antragsteller führte mit Schreiben vom 09.04.2013 aus, dass er die Auftragnehmer S., U., K. und O. als selbständige Unternehmen beauftragt habe. Eine Eingliederung in seinen Betrieb liege nicht vor und die Personen seien dem Direktionsrecht nicht unterworfen gewesen.
Mit Bescheid vom 19.06.2013 forderte die Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 35.970,60 EUR nach. In der Nachforderung waren Säumniszuschläge in Höhe von 1.710 EUR enthalten. Der Antragsteller habe trotz mehrfacher Aufforderung, bei der Sachverhaltsaufklärung durch das Ausfüllen von Fragebögen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung mitzuwirken und die angeforderten Rechnungsbelege einzusenden, nicht mitgewirkt. Es lägen bis heute lediglich vier Rechnungskopien vor. Bezüglich der Schreiben vom 28.11.2012 und 09.04.2013 seien weder Auftragsbelege noch weitere Rechnungen eingereicht worden, welche den Sachvortrag des Antragstellers bestätigten. Die versicherungsrechtlichen Beurteilungen für die Arbeitnehmer seien nicht ordnungsgemäß erfolgt, es seien keine oder unzutreffende Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet und keine Meldung abgegeben worden. Die Auftragnehmer hätten Montagearbeiten übernommen. Eine genaue Leistungs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sei vom Antragsteller nicht geliefert worden und auch den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. In den beiden Rechnungen seien nur Arbeitsstunden abgerechnet worden. Es sei doch aus dem Inhalt der Internetseite des Antragsstellers darauf zu schließen, dass sich es hierbei um das Montieren von Photovoltaik- und/oder vergleichbare Anlagen handele. Die Auftragnehmer seien daher vermutlich als Monteure auf den Baustellen eingesetzt worden. Die Tätigkeit des Monteurs sei durch organisatorische Eingliederung und das Fehlen eines Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Arbeitsort und in gewisser Weise auch Arbeitszeit würden den Arbeitern dabei vorgegeben. Ein erhebliches unternehmerisches Risiko der Auftragnehmer seien nicht zu erkennen. Nach den bisherigen Indizien sei daher eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Die weiteren Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung seien vom Antragsteller nicht genutzt worden. Die Gewerbeanmeldung sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Auch sei nicht entscheidend, ob Einkommenssteuer und Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde. Die Tatsache, dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und kein bezahlter Urlaub gewährt worden sei, sei Ausfluss der Vereinbarung zwischen den Parteien. Das Fehler solcher Arbeitgeberleistung könne nicht nur bei selbständigen oder freiberuflich Tätigen vorliegen, sondern es könne sich auch um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, dessen Ausgestaltung für den Arbeitnehmer bloß nicht besonders vorteilhaft sei. Auch das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber begründet nicht zwangsläufig eine selbständige Tätigkeit. Auch abhängig Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer könnten zweitgleich anderweitige selbständige Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen bei anderen Auftrag oder Arbeitgebern ausüben. Ebenso sei die Rechnungsstellung inklusive Mehrwertsteuer lediglich Rechtsfolge einer selbständigen Tätigkeit und sage über den Status der Beschäftigung nichts aus. Es lasse sich daher festhalten, dass die Auftragnehmer ihre Tätigkeiten weisungsgebunden ausgeführt hätten. Sie hätten dem Direktionsrecht des Antragstellers unterlegen, welches Inhalt Zeitdauer, Ort und Ausführung der Arbeit umfasst habe. Sie hätten regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten gehabt und hätten Arbeitsanweisungen erhalten. Sie seien in die Struktur des Betriebes eingegliedert gewesen und hätten kein Unternehmerrisiko getragen. Auch hätten die Auftragnehmer im Rahmen der Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge seien die verbuchten Rechnungsbeträge verwendet worden.
Der Antragsteller legte am 12.07.2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, dass die Ausführungen im Bescheid vom 19.06.2013 den vertraglichen Abreden widersprächen. Mit allen Vertragspartnern habe Einigkeit bestanden, dass die Tätigkeit als selbständiger Dienst-/Werkvertrag durchgeführt werden solle. Die Auftragnehmer seien beim Finanzamt registriert und als Unternehmer für die tatsächliche Ausführung des Gewerbes ausgewiesen gewesen. Sie seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen und für die Abrechnung sei Mehrwertsteuer ausgewiesen worden. Es ergäben sich keine Gründe, aus denen eine abhängige Beschäftigung abzuleiten sei. Auch sei die sofortige Vollziehung des Bescheides hinsichtlich der Zahlungspflicht auszusetzen, da eine Vollstreckung das Vermögen des Antragstellers und dessen geschäftliche Grundlage zerstöre. Diesbezüglich verwies der Antragsteller auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den Monat Mai 2013 (Blatt II 5 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 01.08.2013 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die Möglichkeit der Stundung nach § 76 Abs. 2 SGB IV hin. Des Weiteren forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 12.08.2013 auf, alle Rechnungsbelege der betroffenen Arbeitnehmer, die im Konto Fremdleistung verbucht worden seien, vorzulegen. Auch seien vollständige Angaben bezüglich Vor- und Nachname, Anschrift, Steuernummer zu den von den Nachforderung betroffenen Arbeitnehmern S. O., und M. U. zu machen. Die in Bezug genommenen vertraglichen Abreden seien zu übersenden.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 01.08.2013 die Aussetzung der Vollziehung ab, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden noch die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe.
Der Antragsteller hat am 12.08.2013 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Heilbronn (SG) gestellt und zur Begründung angeführt, dass die tatsächlichen Verhältnisse eine selbständige Tätigkeit ergäben. Die Auftragnehmer seien bei der Sozialversicherung und bei der Steuerverwaltung registriert gewesen, so dass auf diese Datenbasis jederzeit zugegriffen werden könne. Durch die Vollstreckung in das Vermögen des Antragstellers werde dessen geschäftliche Grundlage zerstört und es liege eine besondere Härte vor. Der Gesichtspunkt des § 76 Abs. 4 SGB IV sei zu beachten. Der Unternehmer K. habe mehrere Beschäftigte und eine Betriebsnummer sowie eine Steuernummer. Auch der Unternehmer U. habe mehrere Beschäftigte und die Betriebsnummer sei sicherlich von der Antragsgegnerin zu ermitteln. Der Unternehmer O. habe die Einzeldaten der Antragsgegnerin per Erfassungsbogen vor ca. zwei Monaten mitgeteilt. Der Unternehmer S. sei für den Antragsteller derzeit nicht zu erreichen.
Das SG hat mit Beschluss vom 25.10.2013 festgestellt, dass der Widerspruch vom 09.07.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2013 aufschiebende Wirkung hat. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dahingehend umzudeuten sei, dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG analog begehre. § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde als Rechtsgrundlage entsprechend angewendet, wenn die Behörde nicht beachte, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entfalle die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. § 7a Abs. 7 SGB IV, wonach Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliege, aufschiebende Wirkung hätten, sei auch bei Betriebsprüfungen im Sinne des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV anwendbar. Das SG schließe sich der Rechtsauffassung an, dass § 7a SGB IV lex specialis gegenüber § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sei. Voraussetzung für die Beitragsnacherhebung sei die Feststellung des Status der Mitarbeiter als versicherungspflichtige Beschäftigte. Die zusätzliche Nachforderung von Beiträgen könne nicht dazu führen, dass der vorläufige Rechtsschutz gemäß § 7a Abs. 7 SGB IV entfalle. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung zu § 7a Abs. 7 SGB IV deutlich, wonach diese Vorschrift nicht nur für Statusentscheidung der Rentenversicherung Bund, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7 a SGB IV gelte. Diese Ansicht überzeuge, da sie dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Die teilweise vertretene Ansicht, dass § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG gelte und es im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nur um bloße Statusentscheidungen, sondern auch um Versicherungspflicht und Beitragshöhe gehe, sei dagegen nicht zu folgen.
Die Antragsgegnerin hat gegen den am 04.11.2013 zugestellten Beschluss am 26.11.2013 Beschwerde beim SG (eingegangen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 29.11.2013) eingelegt und zur Begründung angeführt, dass der Rechtsauffassung des SG, wonach die Wirkung des § 7a Abs. 7 SGB IV auf Statusentscheidung innerhalb einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV oder durch die Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV zu erstrecken sei, nicht überzeuge. So habe sich das SG nicht mit der von der Antragsgegenerin angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.03.2010 (L 5 R 21/10 B ER) auseinandergesetzt. Auch sei auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.05.2010 (L 11 KR 1125/10 ER-B) und vom 16.06.2011 ( L 5 R 5487/10 ER-B) hinzuweisen. Für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bestehe eine besondere Regelung über die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels. Weder aus der Entstehungsgeschichte noch der systematischen Stellung ergäben sich Hinweise, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung auf weitere Feststellungsverfahren beabsichtige. Für Beitragsverfahren aufgrund einer Betriebsprüfung enthalte § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die gesetzliche Wertung, dass dem Vollzugsinteresse der Sozialversicherung grundsätzlich ein höheres Gewicht zugebilligt werde als dem Interesse des Arbeitgebers an der Aussetzung der Vollziehung. Auch sei der gesetzlichen Neufassung des Statusfeststellungsverfahren zum 01.01.2008 zu entnehmen, dass Widerspruch und Klage gegen Statusfeststellung innerhalb einer Betriebsprüfung keine aufschiebende Wirkung entfalteten. So unterscheide sich ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV von dem Verfahren der Betriebsprüfung als auch dem früheren mehrstufigen Verfahren des § 7b SGB IV in der Fassung bis zum 31.12.2007. Die Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86a Abs. 3 Satz 2 SGB IV habe das SG nicht mehr geprüft. Diese Voraussetzungen seien jedoch vorliegend nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sei nur anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptverfahren wahrscheinlicher sei als der Misserfolg. Auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung setze voraus, dass der Vollzug des Verwaltungsaktes dem Betroffenen einen nicht wieder gut zu machenden Schaden zufüge, der auch z.B. durch eine etwaige spätere Rückzahlung der Beiträge durch die Einzugsstelle nicht ausgeglichen werden könne. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen seien bislang nicht belegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.10.2013 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung - zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat zur Beschwerdeerwiderung angeführt, dass sich Defizite bei der Statusfeststellung gerade auf Versicherungspflicht und Beitragshöhe auswirkten. Damit sei zur sachgerechten Entscheidung bereits auf dieser Ebene eine wirksame Rechtskontrolle notwendig. Die Regelung des § 7a Abs 7 SGB IV erfasse deshalb nicht nur Statusentscheidungen des Rentenversicherungsträgers, sondern umfasse auch andere als die in § 7a Abs 1 SGB IV normierten Statusentscheidungen; denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alle den sozialversicherungsrechtlichen Status betreffenden Entscheidungen bezüglich des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gleich behandelt werden. Hierzu werde auf den Beschluss des LSG NRW vom 07.07.2008 (L 16 B 30/08 KR ER) sowie auf den Beschluss des Hessischen LSG vom 12.01.2005 (L 8/14 KR 110/04 ER) verwiesen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerdewerts auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht als statthafte Rechtsschutzform einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09.07.2013 gegen den Bescheid vom 19.06.2013 gemäß § 86b Abs 1 SGG analog angenommen. Entgegen der Rechtsauffassung des SG ist die Regelung des § 7a Abs 7 SGB IV bei Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV nicht anwendbar. Statthafter Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV ist § 86a Abs 2 Nr 1 iVm § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29.07.2010, L 11 R 2595/10 ER-B, alle veröffentlicht in juris) auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen. Der Senat hält somit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Vorschrift des § 7a Abs 7 SGB 4, die als speziellere Regelung für ihren Anwendungsbereich der Bestimmung in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgeht, nur Statusentscheidungen, die nach § 7a Abs 1 S 1, Abs 6 S 1 SGB IV ergangen sind, betrifft (ebenso Sächsisches LSG 30.08.2013, L 1 KR 129/13 B ER, juris; Hessisches LSG, 22.08.2013, L 1 KR 228/13 B ER, juris; Landessozialgericht Hamburg 16.04.2012, L 3 R 19/12 B ER; LSG Baden - Württemberg, 16.06.2011, L 5 R 5487/10 ER, nv; Bayerisches LSG 16.03.2010, L 5 R 21/10 B ER, juris; aA LSG Sachsen - Anhalt 26.03.2013, L 1 R 454/12 B ER, juris).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (st Rspr des Senats; vgl Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, und 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl Beschluss des Senats vom 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nv). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, juris). Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, L 11 KR 2566/12 ER-B, juris; 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; LSG Baden-Württemberg 20.03.2006, L 8 AS 369/06 ER-B, juris).
Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Zwischen dem Antragsteller und den Auftragnehmern A. S., S. O., E. K. und M. U. bestand jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet.
Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Beiträgen ist § 28p Abs 1 S 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V], § 20 Abs 1 S 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung [SGB XI], § 1 S 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI], § 24 Abs 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung [SGB III]).
Nach dem bisherigen Sachstand ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Annahme einer abhängigen Beschäftigung zutreffend auf die vorhandenen Unterlagen, insbesondere auf die Buchungen im Konto Fremdleistungen gestützt. Die Art der Tätigkeit, die Montage von Photovoltaik- und/oder vergleichbaren Anlagen deutet auch nach Auffassung des Senats auf eine abhängige Beschäftigung hin. Der Vortrag des Antragstellers, es habe keine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in seinen Betrieb vorgelegen, konnte auch nach mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht durch Nachweise in Form von Verträgen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Unterlagen belegt werden. Auch die geforderten Angaben zu den Personalien wurden nicht gemacht. Der Antragsteller ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. § 28p Abs. 5 S. 1 SGB IV verpflichtet die Arbeitgeber jedoch ausdrücklich, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Zum Umfang der Mitwirkung ist Näheres in §§ 8 bis 10 Beitragsverfahrensordnung (BVV) geregelt. Wer Arbeitnehmer beschäftigt bzw. beschäftigt hat, muss in der Lage sein, die Entgeltunterlagen im Sinne des § 8 BVV zu führen, die Erfassungspflichten nach § 9 BVV zur Beitragsabrechnung zu erfüllen und der Prüfstelle eine Prüfung in angemessener Zeit nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 BVV zu ermöglichen. Sind die sachlichen und personellen Ressourcen hierzu im Unternehmen des Antragstellers nicht vorhanden, entbindet ihn dies nicht von diesen Pflichten und kann deshalb auch keine unzumutbare Härte begründen (vgl LSG Berlin - Brandenburg, 06.12.2012, L 1 KR 448/12 B ER, juris). Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Bewertung auch die maßgeblichen Kriterien der Weisungsabhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb des Antragstellers sowie das unternehmerische Risiko zugrunde gelegt. Nach Aktenlage sind keine wesentlichen Hinweise auf eine selbstständige Tätigkeit ersichtlich. Insbesondere fehlt es an näheren Angaben und Belegen, welche den Vortrag des Antragstellers stützen könnten, die Auftragnehmer seien weisungsunabhängig tätig geworden. Die vom Antragsteller im Widerspruchsschreiben vom 09.07.2013 erwähnten vertraglichen Abreden wurden auch nach mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Auftragnehmer ein wesentliches Unternehmerrisiko getragen hätten. Hinweise auf den Einsatz von eigenen Betriebsmitteln liegen nicht vor. Auch der Vortrag, es seien eigene Mitarbeiter von den Auftragnehmer eingesetzt worden, ist nicht belegt. Nach der bisherigen Tatsachengrundlage überwiegen somit die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.
Danach fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 86 a Absatz 2 Nr. 1 SGG durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Interesse des Betroffenen an der Nichtzahlung von Beiträgen, um die Finanzierungsgrundlage und damit die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bereits bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ohne weiteres ausgesetzt würde.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides über eine Forderung von 35.970,60 EUR bedeutet für die Antragstellerin keine unbillige Härte. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung der vom LSG Nordrhein-Westfalen für die Vollziehung von Beitragsbescheiden vertretenen Rechtsauffassung an (LSG Nordrhein-Westfalen 10.01.2012, L 8 R 774/11 ER-B, juris; Senatsbeschlüsse vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER und vom 04.09.2013, L 11 R 2315/13 ER-B). Danach führen allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen (vgl Senatsbeschluss vom 04.09.2013, L 11 R 2315/13 ER-B). Bei Beitragsnachforderungen auf Grund von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV ist zudem zu beachten, dass nachgeforderte Beiträge nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner/Arbeitgeber und Behörde/Träger der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen. Denn anders als nachgeforderte Steuern wirken sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge gem. § 28d SGB IV direkt auf die Sozialrechtsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten aus. Ihnen erwachsen insbesondere Rentenanwartschaften grundsätzlich nur aus gezahlten Beiträgen (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI; vgl. den Erwerb von Entgeltpunkten für Beitragszeiten gem. § 70 ff SGB VI). Ebenso richten sich die typischen arbeitnehmerbezogenen Sozialleistungen Arbeitslosengeld gem. § 149 SGB III und das Krankengeld gem. 47 SGB V nach dem erzielten Entgelt. Die sozialrechtliche Betriebsprüfung sichert also nicht nur die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und deren Funktionsfähigkeit, sondern sie schützt die sozialrechtlichen Anwartschaften und Ansprüche der Beschäftigten. Dies gilt umso mehr, als diese Anwartschaften und Ansprüche auch aus den Beitragsanteilen der Arbeitnehmer entstehen (ungeachtet der Einschränkungen im Entgeltabzugsverfahren gem § 28g SGB IV). Der Eilrechtsschutz erfordert deshalb, dass auch die Interessen der - aus Gründen der Eilbedürftigkeit im Verfahren nach § 86b SGG (noch) nicht beigeladenen - Beschäftigten Berücksichtigung finden. Diese sind als Drittbetroffene zu behandeln (vgl Meyer-Ladewig,Keller, Leitherer, SGG, 12. Auflage 2012, § 86b Rdnr 12i). Es sind also die Interessen der Arbeitgeber als Beitragsschuldner (§ 28e SGB IV), die Interessen der Versichertengemeinschaft und die Interessen der Beschäftigten in die Beurteilung der unbilligen, nicht durch öffentliche Interessen gebotenen Härte einzubringen (vgl Bayerisches LSG 30.07.2012, L 5 R 267/12 B ER, juris).
Der Vortrag des Antragstellers, durch die Vollziehung des Beitragsbescheides würden sein Vermögen und seine Geschäftsgrundlage zerstört, reicht ohne weitere Belege nicht aus, um eine unbillige Härte zu begründen. Die aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, welche der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, zeigt für den Zeitraum von Januar 2013 bis Mai 2013 ein vorläufiges Ergebnis iHv 7.137,04 EUR. Dies belegt im Vergleich zum Vorjahr zwar einen erheblichen Umsatzrückgang, bedingt für sich allein nach den dargelegten Grundsätzen noch nicht eine unbillige Härte durch die Vollziehung der Beitragsforderung. Auch dass die Beitragsnachforderung das bisherige Betriebsergebnis übersteigt, reicht ohne weitere Angaben zum Betriebsvermögen und dem aktuellen Auftragsstand nicht aus, um von einer Unbilligkeit auszugehen. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit wurde bislang nicht vorgetragen. Der Antragsteller hat zudem bisher auch keine ausreichenden Bemühungen unternommen, bei der Einzugsstelle eine Stundung der Forderung zu erreichen. Dabei hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz einen geringeren Streitwert anzunehmen als im Hauptsacheverfahren. In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat inzwischen den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (vgl Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER), dies sind hier ein Viertel von 35.970,60 EUR, also 8.992,65 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 8.992,65 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Feststellung, dass der Widerspruch vom 09.07.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2013 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen im Bereich der elektrotechnischen Anlagen. Die Leistungspallette umfasst die Planung und den Aufbau von Photovoltaik - Anlagen. Die Antragsgegnerin führte im Zeitraum vom 07.05.2012 bis zum 20.06.2013 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) über den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung nahm die Antragsgegnerin Einsicht in die Fremdleistungskonten des Antragstellers. Hierbei wurden Buchungen an M. U., A. S., E. K. sowie eine nicht mehr zu identifizierende Person mit der Bezeichnung S.O. vorgefunden (Blatt I 27 bis I 33 Verwaltungsakte). Des Weiteren befinden sich Rechnungen über die Einsätze von Mitarbeitern eines Personaldienstleisters sowie eine Rechnung von E. K. vom 05.06.2011 und von M. U. vom 01.06.2010 in den Akten (Blatt I 34 bis I 38 der Verwaltungsakte).
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 03.08.2012 mit, dass anhand der Rechnungen nicht abschließend zu erkennen sei, ob selbständige Tätigkeiten oder abhängige Beschäftigungen vorlägen. Der Antragsteller wurde gebeten, den Auftragnehmern Fragebögen zuzuleiten sowie Rechnungen und Stundenaufzeichnungen über die Tätigkeit der Auftragnehmer vorzulegen. Nach dem von Seiten des Antragstellers keine Antwort erfolgte und keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden, hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 09.11.2012 zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen iHv 36.530,60 Euro an.
Der Antragsteller teilte am 28.11.2012 vertreten durch seinen Bevollmächtigten mit, dass die Auftragnehmer S., O., U. und K. selbständig für ihn tätig gewesen seien. Sie seien bezüglich der Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Bestimmung des Umfanges des Einsatzes von Arbeitskräften an keinerlei Weisung gebunden gewesen. Anwesenheits- und regelmäßige Arbeitszeiten seien nicht vereinbart worden. Auch hätten die Auftragnehmer auf eigenes Unternehmerrisiko gearbeitete und hätten jeweils mit dem mit der zivilrechtlichen Vereinbarung zusammenhängenden Arbeitserfolg geschuldet. Die Unternehmervergütung sei zwischen den Vertragsparteien jeweils in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe vereinbart worden. Es habe keine arbeitsrechtlichen Anweisungen und eine freie Bestimmung nach Arbeitsort und Arbeitszeit gegeben.
Die Antragsgegnerin übersandte daraufhin Fragebögen zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts an die Auftragnehmer S., U., K. und S. O ... Mit Schreiben vom 19.03.2013 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, personenbezogene Angaben zu machen. So seien die Tätigkeiten zu beschreiben und Unterlagen, Verträge oder sonstige Nachweise einzureichen.
Der Antragsteller führte mit Schreiben vom 09.04.2013 aus, dass er die Auftragnehmer S., U., K. und O. als selbständige Unternehmen beauftragt habe. Eine Eingliederung in seinen Betrieb liege nicht vor und die Personen seien dem Direktionsrecht nicht unterworfen gewesen.
Mit Bescheid vom 19.06.2013 forderte die Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 35.970,60 EUR nach. In der Nachforderung waren Säumniszuschläge in Höhe von 1.710 EUR enthalten. Der Antragsteller habe trotz mehrfacher Aufforderung, bei der Sachverhaltsaufklärung durch das Ausfüllen von Fragebögen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung mitzuwirken und die angeforderten Rechnungsbelege einzusenden, nicht mitgewirkt. Es lägen bis heute lediglich vier Rechnungskopien vor. Bezüglich der Schreiben vom 28.11.2012 und 09.04.2013 seien weder Auftragsbelege noch weitere Rechnungen eingereicht worden, welche den Sachvortrag des Antragstellers bestätigten. Die versicherungsrechtlichen Beurteilungen für die Arbeitnehmer seien nicht ordnungsgemäß erfolgt, es seien keine oder unzutreffende Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet und keine Meldung abgegeben worden. Die Auftragnehmer hätten Montagearbeiten übernommen. Eine genaue Leistungs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sei vom Antragsteller nicht geliefert worden und auch den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. In den beiden Rechnungen seien nur Arbeitsstunden abgerechnet worden. Es sei doch aus dem Inhalt der Internetseite des Antragsstellers darauf zu schließen, dass sich es hierbei um das Montieren von Photovoltaik- und/oder vergleichbare Anlagen handele. Die Auftragnehmer seien daher vermutlich als Monteure auf den Baustellen eingesetzt worden. Die Tätigkeit des Monteurs sei durch organisatorische Eingliederung und das Fehlen eines Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Arbeitsort und in gewisser Weise auch Arbeitszeit würden den Arbeitern dabei vorgegeben. Ein erhebliches unternehmerisches Risiko der Auftragnehmer seien nicht zu erkennen. Nach den bisherigen Indizien sei daher eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Die weiteren Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung seien vom Antragsteller nicht genutzt worden. Die Gewerbeanmeldung sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Auch sei nicht entscheidend, ob Einkommenssteuer und Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde. Die Tatsache, dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und kein bezahlter Urlaub gewährt worden sei, sei Ausfluss der Vereinbarung zwischen den Parteien. Das Fehler solcher Arbeitgeberleistung könne nicht nur bei selbständigen oder freiberuflich Tätigen vorliegen, sondern es könne sich auch um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, dessen Ausgestaltung für den Arbeitnehmer bloß nicht besonders vorteilhaft sei. Auch das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber begründet nicht zwangsläufig eine selbständige Tätigkeit. Auch abhängig Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer könnten zweitgleich anderweitige selbständige Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen bei anderen Auftrag oder Arbeitgebern ausüben. Ebenso sei die Rechnungsstellung inklusive Mehrwertsteuer lediglich Rechtsfolge einer selbständigen Tätigkeit und sage über den Status der Beschäftigung nichts aus. Es lasse sich daher festhalten, dass die Auftragnehmer ihre Tätigkeiten weisungsgebunden ausgeführt hätten. Sie hätten dem Direktionsrecht des Antragstellers unterlegen, welches Inhalt Zeitdauer, Ort und Ausführung der Arbeit umfasst habe. Sie hätten regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten gehabt und hätten Arbeitsanweisungen erhalten. Sie seien in die Struktur des Betriebes eingegliedert gewesen und hätten kein Unternehmerrisiko getragen. Auch hätten die Auftragnehmer im Rahmen der Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge seien die verbuchten Rechnungsbeträge verwendet worden.
Der Antragsteller legte am 12.07.2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, dass die Ausführungen im Bescheid vom 19.06.2013 den vertraglichen Abreden widersprächen. Mit allen Vertragspartnern habe Einigkeit bestanden, dass die Tätigkeit als selbständiger Dienst-/Werkvertrag durchgeführt werden solle. Die Auftragnehmer seien beim Finanzamt registriert und als Unternehmer für die tatsächliche Ausführung des Gewerbes ausgewiesen gewesen. Sie seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen und für die Abrechnung sei Mehrwertsteuer ausgewiesen worden. Es ergäben sich keine Gründe, aus denen eine abhängige Beschäftigung abzuleiten sei. Auch sei die sofortige Vollziehung des Bescheides hinsichtlich der Zahlungspflicht auszusetzen, da eine Vollstreckung das Vermögen des Antragstellers und dessen geschäftliche Grundlage zerstöre. Diesbezüglich verwies der Antragsteller auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den Monat Mai 2013 (Blatt II 5 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 01.08.2013 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die Möglichkeit der Stundung nach § 76 Abs. 2 SGB IV hin. Des Weiteren forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 12.08.2013 auf, alle Rechnungsbelege der betroffenen Arbeitnehmer, die im Konto Fremdleistung verbucht worden seien, vorzulegen. Auch seien vollständige Angaben bezüglich Vor- und Nachname, Anschrift, Steuernummer zu den von den Nachforderung betroffenen Arbeitnehmern S. O., und M. U. zu machen. Die in Bezug genommenen vertraglichen Abreden seien zu übersenden.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 01.08.2013 die Aussetzung der Vollziehung ab, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden noch die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe.
Der Antragsteller hat am 12.08.2013 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Heilbronn (SG) gestellt und zur Begründung angeführt, dass die tatsächlichen Verhältnisse eine selbständige Tätigkeit ergäben. Die Auftragnehmer seien bei der Sozialversicherung und bei der Steuerverwaltung registriert gewesen, so dass auf diese Datenbasis jederzeit zugegriffen werden könne. Durch die Vollstreckung in das Vermögen des Antragstellers werde dessen geschäftliche Grundlage zerstört und es liege eine besondere Härte vor. Der Gesichtspunkt des § 76 Abs. 4 SGB IV sei zu beachten. Der Unternehmer K. habe mehrere Beschäftigte und eine Betriebsnummer sowie eine Steuernummer. Auch der Unternehmer U. habe mehrere Beschäftigte und die Betriebsnummer sei sicherlich von der Antragsgegnerin zu ermitteln. Der Unternehmer O. habe die Einzeldaten der Antragsgegnerin per Erfassungsbogen vor ca. zwei Monaten mitgeteilt. Der Unternehmer S. sei für den Antragsteller derzeit nicht zu erreichen.
Das SG hat mit Beschluss vom 25.10.2013 festgestellt, dass der Widerspruch vom 09.07.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.06.2013 aufschiebende Wirkung hat. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dahingehend umzudeuten sei, dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG analog begehre. § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde als Rechtsgrundlage entsprechend angewendet, wenn die Behörde nicht beachte, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entfalle die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. § 7a Abs. 7 SGB IV, wonach Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliege, aufschiebende Wirkung hätten, sei auch bei Betriebsprüfungen im Sinne des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV anwendbar. Das SG schließe sich der Rechtsauffassung an, dass § 7a SGB IV lex specialis gegenüber § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sei. Voraussetzung für die Beitragsnacherhebung sei die Feststellung des Status der Mitarbeiter als versicherungspflichtige Beschäftigte. Die zusätzliche Nachforderung von Beiträgen könne nicht dazu führen, dass der vorläufige Rechtsschutz gemäß § 7a Abs. 7 SGB IV entfalle. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung zu § 7a Abs. 7 SGB IV deutlich, wonach diese Vorschrift nicht nur für Statusentscheidung der Rentenversicherung Bund, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7 a SGB IV gelte. Diese Ansicht überzeuge, da sie dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Die teilweise vertretene Ansicht, dass § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG gelte und es im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nur um bloße Statusentscheidungen, sondern auch um Versicherungspflicht und Beitragshöhe gehe, sei dagegen nicht zu folgen.
Die Antragsgegnerin hat gegen den am 04.11.2013 zugestellten Beschluss am 26.11.2013 Beschwerde beim SG (eingegangen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 29.11.2013) eingelegt und zur Begründung angeführt, dass der Rechtsauffassung des SG, wonach die Wirkung des § 7a Abs. 7 SGB IV auf Statusentscheidung innerhalb einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV oder durch die Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV zu erstrecken sei, nicht überzeuge. So habe sich das SG nicht mit der von der Antragsgegenerin angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.03.2010 (L 5 R 21/10 B ER) auseinandergesetzt. Auch sei auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.05.2010 (L 11 KR 1125/10 ER-B) und vom 16.06.2011 ( L 5 R 5487/10 ER-B) hinzuweisen. Für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bestehe eine besondere Regelung über die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels. Weder aus der Entstehungsgeschichte noch der systematischen Stellung ergäben sich Hinweise, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung auf weitere Feststellungsverfahren beabsichtige. Für Beitragsverfahren aufgrund einer Betriebsprüfung enthalte § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die gesetzliche Wertung, dass dem Vollzugsinteresse der Sozialversicherung grundsätzlich ein höheres Gewicht zugebilligt werde als dem Interesse des Arbeitgebers an der Aussetzung der Vollziehung. Auch sei der gesetzlichen Neufassung des Statusfeststellungsverfahren zum 01.01.2008 zu entnehmen, dass Widerspruch und Klage gegen Statusfeststellung innerhalb einer Betriebsprüfung keine aufschiebende Wirkung entfalteten. So unterscheide sich ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV von dem Verfahren der Betriebsprüfung als auch dem früheren mehrstufigen Verfahren des § 7b SGB IV in der Fassung bis zum 31.12.2007. Die Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86a Abs. 3 Satz 2 SGB IV habe das SG nicht mehr geprüft. Diese Voraussetzungen seien jedoch vorliegend nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sei nur anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptverfahren wahrscheinlicher sei als der Misserfolg. Auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung setze voraus, dass der Vollzug des Verwaltungsaktes dem Betroffenen einen nicht wieder gut zu machenden Schaden zufüge, der auch z.B. durch eine etwaige spätere Rückzahlung der Beiträge durch die Einzugsstelle nicht ausgeglichen werden könne. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen seien bislang nicht belegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.10.2013 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung - zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat zur Beschwerdeerwiderung angeführt, dass sich Defizite bei der Statusfeststellung gerade auf Versicherungspflicht und Beitragshöhe auswirkten. Damit sei zur sachgerechten Entscheidung bereits auf dieser Ebene eine wirksame Rechtskontrolle notwendig. Die Regelung des § 7a Abs 7 SGB IV erfasse deshalb nicht nur Statusentscheidungen des Rentenversicherungsträgers, sondern umfasse auch andere als die in § 7a Abs 1 SGB IV normierten Statusentscheidungen; denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alle den sozialversicherungsrechtlichen Status betreffenden Entscheidungen bezüglich des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gleich behandelt werden. Hierzu werde auf den Beschluss des LSG NRW vom 07.07.2008 (L 16 B 30/08 KR ER) sowie auf den Beschluss des Hessischen LSG vom 12.01.2005 (L 8/14 KR 110/04 ER) verwiesen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerdewerts auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht als statthafte Rechtsschutzform einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09.07.2013 gegen den Bescheid vom 19.06.2013 gemäß § 86b Abs 1 SGG analog angenommen. Entgegen der Rechtsauffassung des SG ist die Regelung des § 7a Abs 7 SGB IV bei Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV nicht anwendbar. Statthafter Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV ist § 86a Abs 2 Nr 1 iVm § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29.07.2010, L 11 R 2595/10 ER-B, alle veröffentlicht in juris) auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen. Der Senat hält somit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Vorschrift des § 7a Abs 7 SGB 4, die als speziellere Regelung für ihren Anwendungsbereich der Bestimmung in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgeht, nur Statusentscheidungen, die nach § 7a Abs 1 S 1, Abs 6 S 1 SGB IV ergangen sind, betrifft (ebenso Sächsisches LSG 30.08.2013, L 1 KR 129/13 B ER, juris; Hessisches LSG, 22.08.2013, L 1 KR 228/13 B ER, juris; Landessozialgericht Hamburg 16.04.2012, L 3 R 19/12 B ER; LSG Baden - Württemberg, 16.06.2011, L 5 R 5487/10 ER, nv; Bayerisches LSG 16.03.2010, L 5 R 21/10 B ER, juris; aA LSG Sachsen - Anhalt 26.03.2013, L 1 R 454/12 B ER, juris).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (st Rspr des Senats; vgl Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, und 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl Beschluss des Senats vom 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nv). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, juris). Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, L 11 KR 2566/12 ER-B, juris; 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; LSG Baden-Württemberg 20.03.2006, L 8 AS 369/06 ER-B, juris).
Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Zwischen dem Antragsteller und den Auftragnehmern A. S., S. O., E. K. und M. U. bestand jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet.
Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Beiträgen ist § 28p Abs 1 S 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V], § 20 Abs 1 S 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung [SGB XI], § 1 S 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI], § 24 Abs 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung [SGB III]).
Nach dem bisherigen Sachstand ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Annahme einer abhängigen Beschäftigung zutreffend auf die vorhandenen Unterlagen, insbesondere auf die Buchungen im Konto Fremdleistungen gestützt. Die Art der Tätigkeit, die Montage von Photovoltaik- und/oder vergleichbaren Anlagen deutet auch nach Auffassung des Senats auf eine abhängige Beschäftigung hin. Der Vortrag des Antragstellers, es habe keine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in seinen Betrieb vorgelegen, konnte auch nach mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht durch Nachweise in Form von Verträgen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Unterlagen belegt werden. Auch die geforderten Angaben zu den Personalien wurden nicht gemacht. Der Antragsteller ist somit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. § 28p Abs. 5 S. 1 SGB IV verpflichtet die Arbeitgeber jedoch ausdrücklich, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Zum Umfang der Mitwirkung ist Näheres in §§ 8 bis 10 Beitragsverfahrensordnung (BVV) geregelt. Wer Arbeitnehmer beschäftigt bzw. beschäftigt hat, muss in der Lage sein, die Entgeltunterlagen im Sinne des § 8 BVV zu führen, die Erfassungspflichten nach § 9 BVV zur Beitragsabrechnung zu erfüllen und der Prüfstelle eine Prüfung in angemessener Zeit nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 BVV zu ermöglichen. Sind die sachlichen und personellen Ressourcen hierzu im Unternehmen des Antragstellers nicht vorhanden, entbindet ihn dies nicht von diesen Pflichten und kann deshalb auch keine unzumutbare Härte begründen (vgl LSG Berlin - Brandenburg, 06.12.2012, L 1 KR 448/12 B ER, juris). Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Bewertung auch die maßgeblichen Kriterien der Weisungsabhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb des Antragstellers sowie das unternehmerische Risiko zugrunde gelegt. Nach Aktenlage sind keine wesentlichen Hinweise auf eine selbstständige Tätigkeit ersichtlich. Insbesondere fehlt es an näheren Angaben und Belegen, welche den Vortrag des Antragstellers stützen könnten, die Auftragnehmer seien weisungsunabhängig tätig geworden. Die vom Antragsteller im Widerspruchsschreiben vom 09.07.2013 erwähnten vertraglichen Abreden wurden auch nach mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Auftragnehmer ein wesentliches Unternehmerrisiko getragen hätten. Hinweise auf den Einsatz von eigenen Betriebsmitteln liegen nicht vor. Auch der Vortrag, es seien eigene Mitarbeiter von den Auftragnehmer eingesetzt worden, ist nicht belegt. Nach der bisherigen Tatsachengrundlage überwiegen somit die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.
Danach fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 86 a Absatz 2 Nr. 1 SGG durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Interesse des Betroffenen an der Nichtzahlung von Beiträgen, um die Finanzierungsgrundlage und damit die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bereits bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ohne weiteres ausgesetzt würde.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides über eine Forderung von 35.970,60 EUR bedeutet für die Antragstellerin keine unbillige Härte. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung der vom LSG Nordrhein-Westfalen für die Vollziehung von Beitragsbescheiden vertretenen Rechtsauffassung an (LSG Nordrhein-Westfalen 10.01.2012, L 8 R 774/11 ER-B, juris; Senatsbeschlüsse vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER und vom 04.09.2013, L 11 R 2315/13 ER-B). Danach führen allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen (vgl Senatsbeschluss vom 04.09.2013, L 11 R 2315/13 ER-B). Bei Beitragsnachforderungen auf Grund von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV ist zudem zu beachten, dass nachgeforderte Beiträge nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner/Arbeitgeber und Behörde/Träger der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen. Denn anders als nachgeforderte Steuern wirken sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge gem. § 28d SGB IV direkt auf die Sozialrechtsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten aus. Ihnen erwachsen insbesondere Rentenanwartschaften grundsätzlich nur aus gezahlten Beiträgen (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI; vgl. den Erwerb von Entgeltpunkten für Beitragszeiten gem. § 70 ff SGB VI). Ebenso richten sich die typischen arbeitnehmerbezogenen Sozialleistungen Arbeitslosengeld gem. § 149 SGB III und das Krankengeld gem. 47 SGB V nach dem erzielten Entgelt. Die sozialrechtliche Betriebsprüfung sichert also nicht nur die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und deren Funktionsfähigkeit, sondern sie schützt die sozialrechtlichen Anwartschaften und Ansprüche der Beschäftigten. Dies gilt umso mehr, als diese Anwartschaften und Ansprüche auch aus den Beitragsanteilen der Arbeitnehmer entstehen (ungeachtet der Einschränkungen im Entgeltabzugsverfahren gem § 28g SGB IV). Der Eilrechtsschutz erfordert deshalb, dass auch die Interessen der - aus Gründen der Eilbedürftigkeit im Verfahren nach § 86b SGG (noch) nicht beigeladenen - Beschäftigten Berücksichtigung finden. Diese sind als Drittbetroffene zu behandeln (vgl Meyer-Ladewig,Keller, Leitherer, SGG, 12. Auflage 2012, § 86b Rdnr 12i). Es sind also die Interessen der Arbeitgeber als Beitragsschuldner (§ 28e SGB IV), die Interessen der Versichertengemeinschaft und die Interessen der Beschäftigten in die Beurteilung der unbilligen, nicht durch öffentliche Interessen gebotenen Härte einzubringen (vgl Bayerisches LSG 30.07.2012, L 5 R 267/12 B ER, juris).
Der Vortrag des Antragstellers, durch die Vollziehung des Beitragsbescheides würden sein Vermögen und seine Geschäftsgrundlage zerstört, reicht ohne weitere Belege nicht aus, um eine unbillige Härte zu begründen. Die aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, welche der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, zeigt für den Zeitraum von Januar 2013 bis Mai 2013 ein vorläufiges Ergebnis iHv 7.137,04 EUR. Dies belegt im Vergleich zum Vorjahr zwar einen erheblichen Umsatzrückgang, bedingt für sich allein nach den dargelegten Grundsätzen noch nicht eine unbillige Härte durch die Vollziehung der Beitragsforderung. Auch dass die Beitragsnachforderung das bisherige Betriebsergebnis übersteigt, reicht ohne weitere Angaben zum Betriebsvermögen und dem aktuellen Auftragsstand nicht aus, um von einer Unbilligkeit auszugehen. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit wurde bislang nicht vorgetragen. Der Antragsteller hat zudem bisher auch keine ausreichenden Bemühungen unternommen, bei der Einzugsstelle eine Stundung der Forderung zu erreichen. Dabei hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz einen geringeren Streitwert anzunehmen als im Hauptsacheverfahren. In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat inzwischen den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (vgl Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER), dies sind hier ein Viertel von 35.970,60 EUR, also 8.992,65 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved