Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2918/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4987/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der 1950 geborene Kläger beantragte am 07.11.2012 die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit Bescheid vom 28.11.2012, geändert durch den Bescheid vom 03.12.2012 (zusätzliche Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2013 als Anrechnungszeit) bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.02.2013 in Höhe von EUR 1.288,40 (monatlicher Zahlbetrag EUR 1.156,35). In dem diesem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf (Anlage 2) war u.a. nach einer Pflichtbeitragszeit vom 01.01.1967 bis 19.03.1967 der Zeitraum vom 20.03.1967 bis 01.05.1967 als "Krank-/Gesundheitsmaßnahme" (ein Monat) berücksichtigt worden. Ab dem 02.05.1967 schloss sich zunächst eine Pflichtbeitragszeit (berufliche Ausbildung) an. Des Weiteren berücksichtigte die Beklagte für die Zeit vom 01.09.1970 bis 28.09.1973 eine Fachschulausbildung und vom 02.10.1973 bis 31.08.1978 eine Hochschulausbildung. Ab dem 12.09.1979 sind Pflichtbeitragszeiten für Leistungen der Bundesagentur für Arbeit vermerkt. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte den Monat April 1967 als Anrechnungszeit wegen Krankheit-/Gesundheitsmaßnahme und errechnete insoweit 0,0761 Entgeltpunkte (vgl. Anlage 4, S. 4 des Bescheides vom 03.12.2012). Für den Monat März und Mai 1967 errechnete sie zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 0,0960 Punkten (Anlage 4, S. 7 des Bescheides vom 03.12.2012). Im Rahmen der Bewertung beitragsfreier Zeiten führte die Beklagte aus, dass die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte erhielten. Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung oder berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, die insgesamt über drei Jahre hinausgingen, erhielten ebenfalls keine Entgeltpunkte. Dementsprechend errechnete sie für die Anrechnungszeiten vom 01.09.1970 bis 31.08.1973 (Anlage 4, Seite 4 des Bescheides vom 03.12.2012) 0,0713 Punkte, wovon sie den Höchstwert von 0,0625 berücksichtigte und für insgesamt 36 Monate 2,2500 Punkte zugrundelegte.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass auf Seite 1 der Anlage 2 für den Zeitraum vom 20.03.1967 bis 01.05.1967 die "DM-Beträge" fehlten. Darüber hinaus wandte er sich gegen die beschränkte Berücksichtigung der Hochschulausbildung. Insoweit machte er zusätzlich den bislang nicht berücksichtigten Zeitraum vom 01.09.1978 bis 11.09.1979 geltend. Hierzu führte er aus, dass seine Ausbildung über den zweiten Bildungsweg (ohne Abitur) stattgefunden habe. Nach der Lehre habe er als Facharbeiter unter Tage gearbeitet und hierbei parallel die Abendschule zum Erwerb der Fachhochschulreife erworben. Nach drei Jahren habe er die Fachhochschule abgeschlossen und im Anschluss daran die Universität (1973 bis 1979). Seine Ausbildung sei daher wie an einem Stück zu sehen. In den Siebzigerjahren seien von den Politikern 13 Jahre Ausbildungszeit zugesagt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wies darauf hin, dass gemäß § 252 Abs. 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur Anrechnungszeiten zu berücksichtigen seien, wenn Versicherte vor dem 01.01.1984 arbeitsunfähig geworden seien oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hätten. Dies gelte nur dann, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert hätten. Eine entsprechende Berücksichtigung sei mit den angefochtenen Bescheiden erfolgt. Weil es sich um Anrechnungszeiten und nicht um eine Pflichtbeitragszeit handele, sei in der Anlage 2 zum Versicherungsverlauf keine Angabe der beitragspflichtigen Einnahmen enthalten. Die Bewertung erfolge als beitragsfreie Zeit. Für die Hochschulausbildung sei gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI das bei Antragstellung maßgebende Recht anzuwenden. Somit komme § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zur Anwendung, wonach Zeiten einer Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme insgesamt höchstens bis zu acht Jahren als Anrechnungszeit anerkannt werden könnten. Insoweit seien für die Zeit vom 01.09.1970 bis zum 31.08.1978 96 Monate als Anrechnungszeiten anerkannt worden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung komme nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2013 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens hat der Kläger an dem geltend gemachten Anspruch festgehalten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Nach einem entsprechenden Hinweis an die Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 10.06.2013 Bezug genommen und ergänzend die Struktur der Ausnahmevorschriften erläutert.
Gegen den ihm am 15.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.11.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das SG habe ihm die gesetzlich gültige Höchstdauer für Fach- und Hochschul-Ausbildung in der Zeit von 1970 bis 1979 leider nicht mitgeteilt. Auch die Beklagte habe ihm dies bislang nicht erläutert.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2013 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 20. März bis 01. Mai 1967 als Pflichtbeitragszeit - statt bislang als Anrechnungszeit - und des Zeitraums vom 01. September 1978 bis 11. September 1979 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat eine Kopie der Rechtslage bis 31.12.1991 (§ 1259 Reichsversicherungsordnung (RVO)) vorgelegt. Hiernach hätten Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung mit einer Maximaldauer von insgesamt 13 Jahren als Ausfallzeiten angerechnet werden können. Die Gesetzeslage sei durch das Sozialgesetzbuch Teil Sechs ab 01.01.1992 abgelöst worden und sei im Verlauf der folgenden Jahre mehrfach geändert worden. In der ab 01.01.2002 geltenden und aktuellen Fassung betrage die Höchstanrechnungsdauer von Anrechnungszeiten für Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI maximal acht Jahre (= 96 Kalendermonate). Diese Anzahl von Monaten sei im Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid beim Kläger berücksichtigt worden. Maßgeblich sei stets das zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung geltende Recht, weshalb Anrechnungszeiten für maximal acht Jahre zu berücksichtigen gewesen seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 03.12.2012, der den Bescheid vom 28.11.2012 in vollem Umfang ersetzt hat und Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen ist. Eine Anfechtung auch des Bescheides vom 28.11.2012 war daher nicht erforderlich.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger auch weiterhin die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum 20.03.1967 bis 01.05.1967 sowie die Berücksichtigung von weiteren Anrechnungszeiten für die Hochschulausbildung in der Zeit vom 01.09.1978 bis 11.09.1979. Mit diesem Begehren kann der Kläger keinen Erfolg haben, wie sowohl die Beklagte als auch das SG bereits zu Recht entschieden haben.
Die Beklagte und das SG haben die maßgeblichen Regelungen (§§ 247 Abs. 2, 252 Abs. 7, § 55 SGB VI) dargelegt und zutreffend begründet, weshalb der Zeitraum vom 20.03.1967 bis 01.05.1967 nicht als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden kann. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen und sieht daher um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, unter Verweis auf diese Ausführungen (Widerspruchsbescheid vom 10.06.2013) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung mit diesen Argumenten nicht mehr auseinandersetzt und konkrete Einwendungen hiergegen nicht erhebt.
Anderes ergibt sich auch nicht für die vom Kläger geltend gemachte Anrechnungszeit vom 01.09.1978 bis 11.09.1979. Auch insoweit sind Rechtsfehler der Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Gesetzeslage bis 31.12.1991 dargelegt und ebenfalls zutreffend auf § 300 SGB VI verwiesen, der vom Grundsatz her bestimmt, dass die Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch dann anzuwenden sind, wenn ein Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. Dementsprechend sind im Falle des Klägers nicht mehr die damals geltenden Vorschriften der RVO anzuwenden, sondern § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, der bestimmt, dass die Höchstanrechnungsdauer von Anrechnungszeiten für Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung maximal acht Jahre beträgt. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist zu respektieren, die rein politischen Erwägungen des Klägers vermögen daran nichts zu ändern. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen des Besuches einer Schule, Fachschule oder Hochschule eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft im Sinne eines sozialen Ausgleiches darstellt. Sie berücksichtigt, dass diese Zeiten einerseits typischerweise dem System der gesetzlichen Rentenversicherung von Nutzen sind, andererseits aber auch, dass der Versicherte hierfür keine Eigenleistung zu erbringen hat. Dementsprechend kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil v. 13.11.2008, B 13 R 77/07 R mit Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00, beide in Juris). So hat das BVerfG in der zitierten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 ausdrücklich festgestellt, dass der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht entnommen werden kann, dass rentenrechtliche Anwartschaften allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters des Versicherten (dort: Vollendung des 55. Lebensjahres) einen gesteigerten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz gegenüber wertmindernden Eingriffen durch den Gesetzgeber aufweisen. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen vom 19.04.2011 (B 13 R 27/10 R, B 13 R 28/10 R und B 13 R 29/10 R, in Juris) darüber hinaus bereits entschieden, dass die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 SGB VI ebenfalls nicht verfassungswidrig ist.
Die von der Beklagten festgestellte Höhe der Altersrente entspricht damit der Rechtslage. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der 1950 geborene Kläger beantragte am 07.11.2012 die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit Bescheid vom 28.11.2012, geändert durch den Bescheid vom 03.12.2012 (zusätzliche Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2013 als Anrechnungszeit) bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.02.2013 in Höhe von EUR 1.288,40 (monatlicher Zahlbetrag EUR 1.156,35). In dem diesem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf (Anlage 2) war u.a. nach einer Pflichtbeitragszeit vom 01.01.1967 bis 19.03.1967 der Zeitraum vom 20.03.1967 bis 01.05.1967 als "Krank-/Gesundheitsmaßnahme" (ein Monat) berücksichtigt worden. Ab dem 02.05.1967 schloss sich zunächst eine Pflichtbeitragszeit (berufliche Ausbildung) an. Des Weiteren berücksichtigte die Beklagte für die Zeit vom 01.09.1970 bis 28.09.1973 eine Fachschulausbildung und vom 02.10.1973 bis 31.08.1978 eine Hochschulausbildung. Ab dem 12.09.1979 sind Pflichtbeitragszeiten für Leistungen der Bundesagentur für Arbeit vermerkt. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte den Monat April 1967 als Anrechnungszeit wegen Krankheit-/Gesundheitsmaßnahme und errechnete insoweit 0,0761 Entgeltpunkte (vgl. Anlage 4, S. 4 des Bescheides vom 03.12.2012). Für den Monat März und Mai 1967 errechnete sie zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 0,0960 Punkten (Anlage 4, S. 7 des Bescheides vom 03.12.2012). Im Rahmen der Bewertung beitragsfreier Zeiten führte die Beklagte aus, dass die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte erhielten. Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung oder berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, die insgesamt über drei Jahre hinausgingen, erhielten ebenfalls keine Entgeltpunkte. Dementsprechend errechnete sie für die Anrechnungszeiten vom 01.09.1970 bis 31.08.1973 (Anlage 4, Seite 4 des Bescheides vom 03.12.2012) 0,0713 Punkte, wovon sie den Höchstwert von 0,0625 berücksichtigte und für insgesamt 36 Monate 2,2500 Punkte zugrundelegte.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass auf Seite 1 der Anlage 2 für den Zeitraum vom 20.03.1967 bis 01.05.1967 die "DM-Beträge" fehlten. Darüber hinaus wandte er sich gegen die beschränkte Berücksichtigung der Hochschulausbildung. Insoweit machte er zusätzlich den bislang nicht berücksichtigten Zeitraum vom 01.09.1978 bis 11.09.1979 geltend. Hierzu führte er aus, dass seine Ausbildung über den zweiten Bildungsweg (ohne Abitur) stattgefunden habe. Nach der Lehre habe er als Facharbeiter unter Tage gearbeitet und hierbei parallel die Abendschule zum Erwerb der Fachhochschulreife erworben. Nach drei Jahren habe er die Fachhochschule abgeschlossen und im Anschluss daran die Universität (1973 bis 1979). Seine Ausbildung sei daher wie an einem Stück zu sehen. In den Siebzigerjahren seien von den Politikern 13 Jahre Ausbildungszeit zugesagt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wies darauf hin, dass gemäß § 252 Abs. 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur Anrechnungszeiten zu berücksichtigen seien, wenn Versicherte vor dem 01.01.1984 arbeitsunfähig geworden seien oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hätten. Dies gelte nur dann, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert hätten. Eine entsprechende Berücksichtigung sei mit den angefochtenen Bescheiden erfolgt. Weil es sich um Anrechnungszeiten und nicht um eine Pflichtbeitragszeit handele, sei in der Anlage 2 zum Versicherungsverlauf keine Angabe der beitragspflichtigen Einnahmen enthalten. Die Bewertung erfolge als beitragsfreie Zeit. Für die Hochschulausbildung sei gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI das bei Antragstellung maßgebende Recht anzuwenden. Somit komme § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zur Anwendung, wonach Zeiten einer Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme insgesamt höchstens bis zu acht Jahren als Anrechnungszeit anerkannt werden könnten. Insoweit seien für die Zeit vom 01.09.1970 bis zum 31.08.1978 96 Monate als Anrechnungszeiten anerkannt worden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung komme nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2013 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens hat der Kläger an dem geltend gemachten Anspruch festgehalten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Nach einem entsprechenden Hinweis an die Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 10.06.2013 Bezug genommen und ergänzend die Struktur der Ausnahmevorschriften erläutert.
Gegen den ihm am 15.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.11.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das SG habe ihm die gesetzlich gültige Höchstdauer für Fach- und Hochschul-Ausbildung in der Zeit von 1970 bis 1979 leider nicht mitgeteilt. Auch die Beklagte habe ihm dies bislang nicht erläutert.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2013 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 20. März bis 01. Mai 1967 als Pflichtbeitragszeit - statt bislang als Anrechnungszeit - und des Zeitraums vom 01. September 1978 bis 11. September 1979 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat eine Kopie der Rechtslage bis 31.12.1991 (§ 1259 Reichsversicherungsordnung (RVO)) vorgelegt. Hiernach hätten Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung mit einer Maximaldauer von insgesamt 13 Jahren als Ausfallzeiten angerechnet werden können. Die Gesetzeslage sei durch das Sozialgesetzbuch Teil Sechs ab 01.01.1992 abgelöst worden und sei im Verlauf der folgenden Jahre mehrfach geändert worden. In der ab 01.01.2002 geltenden und aktuellen Fassung betrage die Höchstanrechnungsdauer von Anrechnungszeiten für Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI maximal acht Jahre (= 96 Kalendermonate). Diese Anzahl von Monaten sei im Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid beim Kläger berücksichtigt worden. Maßgeblich sei stets das zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung geltende Recht, weshalb Anrechnungszeiten für maximal acht Jahre zu berücksichtigen gewesen seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 03.12.2012, der den Bescheid vom 28.11.2012 in vollem Umfang ersetzt hat und Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen ist. Eine Anfechtung auch des Bescheides vom 28.11.2012 war daher nicht erforderlich.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger auch weiterhin die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum 20.03.1967 bis 01.05.1967 sowie die Berücksichtigung von weiteren Anrechnungszeiten für die Hochschulausbildung in der Zeit vom 01.09.1978 bis 11.09.1979. Mit diesem Begehren kann der Kläger keinen Erfolg haben, wie sowohl die Beklagte als auch das SG bereits zu Recht entschieden haben.
Die Beklagte und das SG haben die maßgeblichen Regelungen (§§ 247 Abs. 2, 252 Abs. 7, § 55 SGB VI) dargelegt und zutreffend begründet, weshalb der Zeitraum vom 20.03.1967 bis 01.05.1967 nicht als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden kann. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen und sieht daher um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, unter Verweis auf diese Ausführungen (Widerspruchsbescheid vom 10.06.2013) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung mit diesen Argumenten nicht mehr auseinandersetzt und konkrete Einwendungen hiergegen nicht erhebt.
Anderes ergibt sich auch nicht für die vom Kläger geltend gemachte Anrechnungszeit vom 01.09.1978 bis 11.09.1979. Auch insoweit sind Rechtsfehler der Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Gesetzeslage bis 31.12.1991 dargelegt und ebenfalls zutreffend auf § 300 SGB VI verwiesen, der vom Grundsatz her bestimmt, dass die Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch dann anzuwenden sind, wenn ein Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. Dementsprechend sind im Falle des Klägers nicht mehr die damals geltenden Vorschriften der RVO anzuwenden, sondern § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, der bestimmt, dass die Höchstanrechnungsdauer von Anrechnungszeiten für Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung maximal acht Jahre beträgt. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist zu respektieren, die rein politischen Erwägungen des Klägers vermögen daran nichts zu ändern. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen des Besuches einer Schule, Fachschule oder Hochschule eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft im Sinne eines sozialen Ausgleiches darstellt. Sie berücksichtigt, dass diese Zeiten einerseits typischerweise dem System der gesetzlichen Rentenversicherung von Nutzen sind, andererseits aber auch, dass der Versicherte hierfür keine Eigenleistung zu erbringen hat. Dementsprechend kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil v. 13.11.2008, B 13 R 77/07 R mit Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00, beide in Juris). So hat das BVerfG in der zitierten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 ausdrücklich festgestellt, dass der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht entnommen werden kann, dass rentenrechtliche Anwartschaften allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters des Versicherten (dort: Vollendung des 55. Lebensjahres) einen gesteigerten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz gegenüber wertmindernden Eingriffen durch den Gesetzgeber aufweisen. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen vom 19.04.2011 (B 13 R 27/10 R, B 13 R 28/10 R und B 13 R 29/10 R, in Juris) darüber hinaus bereits entschieden, dass die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 SGB VI ebenfalls nicht verfassungswidrig ist.
Die von der Beklagten festgestellte Höhe der Altersrente entspricht damit der Rechtslage. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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