Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5059/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 12/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine abstrakte Zusicherung zu Umzugskosten.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Dezember 2013 gegen den Beschluss des SG vom 17. Dezember 2013, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, ist unbegründet.
Der Senat nimmt auf die ausführlichen, zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 17. Dezember 2013 Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Lediglich ergänzend ist mit Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren folgendes anzumerken:
Der Antragsteller hat seine Beschwerde damit begründet, der Umzugsbedarf sei seit März 2013 festgestellt und er habe konkrete Wohnangebote vorgelegt. Richtig hieran ist, dass der grundsätzliche Umzugsbedarf zwischen den Beteiligten unstreitig ist und der Antragsteller in verschiedenen anderen Verfahren über die Erteilung einer Zusicherung zu konkreten Wohnungsangeboten gestritten hat bzw. noch streitet (z.B. in den vor dem Senat anhängigen Verfahren Az.: L 13 AS 4312/12 und Az.: L 13 AS 4316/13). Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 2013 jedoch lediglich eine pauschale Aufstellung von Umzugskosten vorgelegt und vorgetragen, er könne nur das anmieten, was im Angebot sei. Nur bei einer (vorherigen) Kostenübernahme könne er überhaupt Wohnungen besichtigen.
Das SG hat vor diesem Hintergrund mit dem angegriffenen Beschluss zutreffend entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine abstrakte Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II hat. Eine Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Maklergebühr, Mietkaution, Umzugskosten) scheidet von vornherein aus, wenn es an einem hinreichend konkreten Bezugspunkt für eine Zusicherung fehlt. Auf eine "Blanko Zusage" besteht nach dem SGB II kein Anspruch. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II normiert damit zwei tatbestandliche Voraussetzungen für die Abgabe einer Zusicherung. Eine gesonderte Feststellung der Erforderlichkeit eines Auszugs ist nicht vorgesehen. Als ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt kann mit einer Zusicherung zudem grundsätzlich nur dasjenige geregelt werden, was auch durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt konkret erfasst werden könnte. Der Verwaltungsakt der Zusicherung soll nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers "zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft" eingeholt werden (BT-Drucks 15/1516 S 57). Damit überhaupt eine Einzelfallregelung iS von § 31 SGB X getroffen werden kann, müssen die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sein, d.h. ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegen. Erst dann kann die Zusicherung auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet sein. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X besteht nicht, weil § 22 Abs. 2 SGB II eine gegenüber § 34 Abs. 1 SGB X abschließende Sonderregelung enthält, die zum Ausdruck bringt, dass eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des SGB II-Trägers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" iS des § 22 Abs 2 SGB II gerade nicht möglich sein soll (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R –, juris, m.w.N.).
Soweit der Antragsteller am 24. Dezember 2013 auch Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des SG Freiburg vom 17. Dezember 2013 erhoben hat ist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Wie bereits dargelegt hatte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Senat konnte über die Beschwerde trotz diverser Ablehnungsgesuche des Antragstellers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Die diesbezüglichen Gesuche sind offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Der Senat ist auch nicht verpflichtet dem Antragsteller - wie in einer Vielzahl anderer Verfahren beantragt - einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Der Antragsteller ist - wie in der Vielzahl der vor dem Senat geführten Verfahren klar zum Ausdruck kommt - in ausreichendem Maße in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und verständliche Anträge zu stellen, so dass der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit hat. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichts Waldshut (LG) vom 10. September 2013 gegenüber dem 3. Senat in dem Verfahren L 3 AS 2944/13, die am 28. Oktober 2013 gegenüber dem Senat nochmals bestätigt worden ist, ist dem Antragsteller auch in dem dort anhängigen - von ihm selbst eingeleiteten - Betreuungsverfahren bislang weder ein Betreuer bestellt noch ein Einwilligungsvorbehalt für prozessrechtlich relevante Erklärungen angeordnet worden. Nach Auskunft des LG liegen dort - aufgrund der fehlenden Mitwirkung - keine medizinischen Hinweise für eine Prozessunfähigkeit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG bzw. § 73 a S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine abstrakte Zusicherung zu Umzugskosten.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Dezember 2013 gegen den Beschluss des SG vom 17. Dezember 2013, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, ist unbegründet.
Der Senat nimmt auf die ausführlichen, zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 17. Dezember 2013 Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Lediglich ergänzend ist mit Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren folgendes anzumerken:
Der Antragsteller hat seine Beschwerde damit begründet, der Umzugsbedarf sei seit März 2013 festgestellt und er habe konkrete Wohnangebote vorgelegt. Richtig hieran ist, dass der grundsätzliche Umzugsbedarf zwischen den Beteiligten unstreitig ist und der Antragsteller in verschiedenen anderen Verfahren über die Erteilung einer Zusicherung zu konkreten Wohnungsangeboten gestritten hat bzw. noch streitet (z.B. in den vor dem Senat anhängigen Verfahren Az.: L 13 AS 4312/12 und Az.: L 13 AS 4316/13). Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 2013 jedoch lediglich eine pauschale Aufstellung von Umzugskosten vorgelegt und vorgetragen, er könne nur das anmieten, was im Angebot sei. Nur bei einer (vorherigen) Kostenübernahme könne er überhaupt Wohnungen besichtigen.
Das SG hat vor diesem Hintergrund mit dem angegriffenen Beschluss zutreffend entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine abstrakte Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II hat. Eine Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Maklergebühr, Mietkaution, Umzugskosten) scheidet von vornherein aus, wenn es an einem hinreichend konkreten Bezugspunkt für eine Zusicherung fehlt. Auf eine "Blanko Zusage" besteht nach dem SGB II kein Anspruch. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II normiert damit zwei tatbestandliche Voraussetzungen für die Abgabe einer Zusicherung. Eine gesonderte Feststellung der Erforderlichkeit eines Auszugs ist nicht vorgesehen. Als ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt kann mit einer Zusicherung zudem grundsätzlich nur dasjenige geregelt werden, was auch durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt konkret erfasst werden könnte. Der Verwaltungsakt der Zusicherung soll nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers "zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft" eingeholt werden (BT-Drucks 15/1516 S 57). Damit überhaupt eine Einzelfallregelung iS von § 31 SGB X getroffen werden kann, müssen die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sein, d.h. ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegen. Erst dann kann die Zusicherung auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet sein. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X besteht nicht, weil § 22 Abs. 2 SGB II eine gegenüber § 34 Abs. 1 SGB X abschließende Sonderregelung enthält, die zum Ausdruck bringt, dass eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des SGB II-Trägers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" iS des § 22 Abs 2 SGB II gerade nicht möglich sein soll (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R –, juris, m.w.N.).
Soweit der Antragsteller am 24. Dezember 2013 auch Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des SG Freiburg vom 17. Dezember 2013 erhoben hat ist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Wie bereits dargelegt hatte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Senat konnte über die Beschwerde trotz diverser Ablehnungsgesuche des Antragstellers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Die diesbezüglichen Gesuche sind offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Der Senat ist auch nicht verpflichtet dem Antragsteller - wie in einer Vielzahl anderer Verfahren beantragt - einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Der Antragsteller ist - wie in der Vielzahl der vor dem Senat geführten Verfahren klar zum Ausdruck kommt - in ausreichendem Maße in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und verständliche Anträge zu stellen, so dass der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit hat. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichts Waldshut (LG) vom 10. September 2013 gegenüber dem 3. Senat in dem Verfahren L 3 AS 2944/13, die am 28. Oktober 2013 gegenüber dem Senat nochmals bestätigt worden ist, ist dem Antragsteller auch in dem dort anhängigen - von ihm selbst eingeleiteten - Betreuungsverfahren bislang weder ein Betreuer bestellt noch ein Einwilligungsvorbehalt für prozessrechtlich relevante Erklärungen angeordnet worden. Nach Auskunft des LG liegen dort - aufgrund der fehlenden Mitwirkung - keine medizinischen Hinweise für eine Prozessunfähigkeit vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG bzw. § 73 a S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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