L 9 R 5299/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2472/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5299/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 19. November 2010 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.

Die 1949 geborene Klägerin kam am 29.11.1983 aus R. in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A. Ausweislich der vorliegenden Adeverinta Nr. 572 vom 28.08.2000 war die Klägerin in der Schule des Ortes Jahrmarkt (Giarmata) im Kreis Temesch (Timis) wie folgt beschäftigt:

15.09.1967 – 30.09.1968 Aushilfserzieherin 01.09.1971 – 31.08.1972 Aushilfserzieherin 01.09.1972 – 31.08.1976 Verwalterin 16.09.1976 – 31.08.1977 Aushilfserzieherin 01.09.1977 – 22.12.1977 Aushilfserzieherin 21.11.1978 – 20.12.1978 Aushilfserzieherin 10.01.1979 – 13.05.1979 Aushilfserzieherin 12.07.1979 – 31.08.1979 Aushilfserzieherin Februar 1980 – 31.08.1980 Aushilfserzieherin 26.03.1981 –11.05.1981 Aushilfserzieherin

Zu den weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den jeweils bescheinigten Tagen - Arbeitstage, gearbeitete Tage, Erholungsurlaub, Krankenurlaub, Mutterschaftsurlaub, Tage unbezahlten Urlaubs, unentschuldigte Fehlzeiten - wird auf Bl. 38 bis 54 der Akten der Beklagten verwiesen.

Das Arbeitsbuch, ausgestellt am 20.01.1973, bescheinigt folgende Beschäftigungszeiten:

15.09.1967 – 01.10.1968 Aushilfserzieherin 01.09.1971 – 31.08.1972 Aushilfserzieherin 01.09.1972 – 01.09.1976 Verwalterin 16.09.1976 – 31.08.1977 Aushilfserzieherin 01.09.1977 – 22.12.1977 Aushilfserzieherin 21.11.1978 – 21.12.1978 Aushilfserzieherin 10.01.1979 – 13.05.1979 Aushilfserzieherin 12.07.1979 – 31.08.1979 Aushilfserzieherin Februar 1980 – 31.08.1980 Aushilfserzieherin 26.03.1981 –11.05.1981 Aushilfserzieherin

Mit Bescheid vom 16.03.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 26.01.2009 ab 01.02.2009 eine Altersrente für Frauen ("Mitteilung über eine vorläufige Leistung"). Die Rente sei eine vorläufige Leistung im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EWG) Nr. 774/72.

Am 30.04.2009 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, die in den beigefügten Unterlagen bescheinigten Zeiten als nachgewiesene Zeiten anzuerkennen und legte die Anlagen zu der Adeverinta (Bescheinigung) Nr. 572 vom 28.08.2000 vor (auf Bl. 38 bis 54 der Verwaltungsakte wird insoweit verwiesen). Die Vorlage der Bescheinigung selbst unterblieb versehentlich. Weiterhin beantragte die Klägerin, ihre Tätigkeit in Rumänien in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26.10.2009 ab. Die Zeiten der Beschäftigung in Rumänien im Zeitraum vom 15.09.1967 bis 11.05.1981 könnten nicht als nachgewiesene Zeit anerkannt werden. Die vorgelegte Bescheinigung stelle keinen hinreichenden Nachweis dar, da aus ihr nicht hervorgehe, aufgrund welcher Unterlagen die Bescheinigung ausgestellt worden sei. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 könne nicht erfolgen, da die Klägerin den Beruf der Erzieherin bzw. Verwalterin nicht erlernt habe und nur als Aushilfserzieherin tätig gewesen sei.

Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch mit der Begründung ein, dass die erste Seite der Bescheinigung über die Beschäftigungszeiten versehentlich nicht vorgelegt worden sei und reichte diese nach. Auf Bl. 9 der Widerspruchsakte II wird insoweit verwiesen. Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs zur Qualifikationsgruppe und der diesbezüglich vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 18 bis 21 der Widerspruchsakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 29.12.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Beschäftigungszeiten in Rumänien als nachgewiesene Zeit erneut ab. Die nunmehr vollständig vorgelegte Adeverinta Nr. 572/28.08.2000 sei nicht schlüssig. So würden beispielsweise in der Bescheinigung im Zeitraum vom 15.09.1967 bis 30.09.1967 16 Arbeitstage bescheinigt. Berücksichtige man die Sonntage, sei dieser Zeitraum überbelegt. Auch weise der Monat Dezember 1971 zu viele Soll-Arbeitstage auf. Weiterhin seien für die Jahre 1968 und 1977 62 Tage Erholungsurlaub bescheinigt worden, in den restlichen Jahren jedoch nur 16 Urlaubstage. Der Bescheid werde nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Mit Schreiben vom 03.03.2010 teilte der Klägervertreter mit, dass im Jahr 1968 auch am Sonntag Arbeitsleistung zu erbringen gewesen sei. Da im Dezember 1971 keine gesetzlichen Weihnachtsfeiertage existiert hätten, seien die angegebenen Soll-Arbeitstage schlüssig. Die monierten 62 Tage Erholungsurlaub seien angefallen, wenn die Klägerin das komplette Jahr im Lehramt als Kindergärtnerin tätig gewesen sei. Während der Verwaltungstätigkeit und bei einer Tätigkeit, die kein vollständiges Jahr erfasst habe, sei der Urlaubsanspruch niedriger gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 mit der Begründung zurück, die vorgelegte Bescheinigung Nr. 572 erfülle nicht die Kriterien für einen Nachweis von Beitrags- und Beschäftigungszeiten. Eine Bescheinigung sei bereits dann unschlüssig, wenn es in einem Zeitraum Unstimmigkeiten gebe, selbst wenn andere Zeiträume korrekt bescheinigt sein sollten. In der vorgelegten Adeverinta Nr. 572 seien im Monat September 1967 zu viele Arbeitstage, in den Monaten September 1976 und November 1978 dagegen zu wenige Arbeitstage bescheinigt worden. Weiterhin scheide eine Höhergruppierung aufgrund langjähriger Berufserfahrung aus.

Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und ihr Begehren mit der Begründung weiterverfolgt, dass die vorgelegten Lohnlisten als Nachweismittel ausreichend seien. Sie stimmten insbesondere mit den Eintragungen im Arbeitsbuch und dem Lebenslauf der Klägerin überein. Auch sei eine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 2 spätestens ab 01.02.1980 aufgrund der langjährigen Erziehertätigkeit vorzunehmen.

Mit dem - im Einverständnis der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 30.09.2010 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, dass die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 für die rumänischen Beschäftigungszeiten der Klägerin rechtmäßig sei, da diese nur glaubhaft gemacht seien. Die Regelung gehe von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt seien. Die Beschäftigungszeiten seien nur dann als nachgewiesene Zeiten anzuerkennen, wenn das Gericht zur Überzeugung gelange, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden sei. Diese Feststellung lasse sich nur dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen. Arbeitsbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt werden, könnten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigung handele, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen. Die vorgelegte Adeverinta entspreche diesen Anforderungen nicht. Für den Monat September 1967 seien zu viele Arbeitstage bescheinigt worden. Nach den Eintragungen in der fraglichen Adeverinta und im rumänischen Arbeitsbuch habe die Klägerin die Beschäftigung am 15.09.1967 aufgenommen. Bei einer Sechs-Tage-Woche wären bis zum Ende des Monats September noch 14 Arbeitstage möglich gewesen. Ausweislich der Adeverinta seien indes 16 Arbeitstage bescheinigt worden. Der Vortrag der Sonntagsarbeit sei nicht schlüssig. Der Monat September 1967 habe bei 30 Kalendertagen vier grundsätzlich arbeitsfreie Sonntage. Diese waren bei den als "Zile lucratorare" vorgegebenen Soll-Arbeitstagen von 26 für den gesamten Monat auch berücksichtigt worden. Weiterhin seien für den Monat September 1976 10 gearbeitete Tage bescheinigt, obwohl die Klägerin die Tätigkeit am 16.09.1976 aufgenommen habe und insoweit noch 13 Arbeitstage möglich gewesen seien. Ausfalltatbestände wie Krankheit oder Urlaub seien nicht eingetragen, so dass der Verbleib der fehlenden Kalendertage nicht nachvollziehbar sei. Dies gelte auch für die Zeit vom 21.11.1978 bis 30.11.1978 für die lediglich sieben Arbeitstage ausgewiesen seien, möglich gewesen seien jedoch neun Arbeitstage. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 sei nicht möglich, da die Klägerin nicht lange genug als Erzieherin gearbeitet habe, um aufgrund der Berufserfahrung einer ausgebildeten Erzieherin gleichwertige Kenntnisse erworben zu haben.

Gegen das am 18.10.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 15.11.2010 Berufung eingelegt und die Berufung auf die Berücksichtigung der Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten beschränkt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die vorgelegte Adeverinta den Anforderungen genüge, da sie auch Aussagen über Fehlzeiten, aufgeschlüsselt nach Jahren, Monaten und einzelnen Tagen enthält. Entscheidend für den Nachweis sei, dass Lohn- und Beitragsunterbrechungen bescheinigt werden, um die typisierende Vermutung einer durchschnittlichen Fehlzeit von 2 Monaten zu widerlegen. Mehr oder minder unvermeidbare Ungenauigkeiten, die sich gerade bei der Auszählung von Arbeitstagen für Teilmonate ergeben können, seien im Ergebnis bedeutungslos (mit Verweis auf Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.05.2003, L 19 RJ 504/02). Zudem könne bei einem Abweichen von tatsächlich bescheinigten Arbeitstagen und theoretisch denkbaren Arbeitstagen nach Kalender nicht geschlussfolgert werden, dass die Bescheinigung unschlüssig sei. Der typische Arbeitsverlauf spreche gerade dafür, dass einmal mehr und einmal weniger Tage gearbeitet wurden, als rein theoretisch möglich sei.

Mit Bescheid vom 19.11.2010 hat die Beklagte die Altersrente für Frauen endgültig festgestellt und hierbei wiederum die in der Zeit vom 15.09.1967 bis 11.05.1981 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit 5/6 berücksichtigt (Anlage 10 des Bescheides).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Freiburg vom 30. September 2010 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 29. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 in der Fassung des Bescheides vom 19. November 2010 zu verpflichten, die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung der Beitragszeiten in der Zeit vom 15. September 1967 bis zum 11. Mai 1981 als nachgewiesene Beitragszeit neu festzustellen und höhere Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Etwaige Ungenauigkeiten seien im Ergebnis nicht vollkommen bedeutungslos, sondern entscheidungserheblich für das Vorliegen bzw. Ausschließen etwaiger Restzweifel. Der vollständige Beweis sei nach der Rechtsprechung regelmäßig erst dann erbracht, wenn für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spreche, dass kein vernünftig denkender Mensch mehr daran zweifle. Damit eine rumänische Arbeitgeberbescheinigung als Nachweis anerkannt werden könne, müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die eigenen Angaben und die vorgelegten Unterlagen sind in sich schlüssig. 2. Aus der Bescheinigung gehen die tatsächlichen Arbeitstage und oder Fehlzeiten (z.B. Krankheitstage und unbezahlte Fehltage) durch den jeweiligen Eintrag hervor. 3. Die Bescheinigung lässt durch konkrete Angaben erkennen, dass sie anhand der archivierten Lohn- bzw. sonstiger Personalunterlagen erstellt worden ist. 4. Es bestehen keine begründeten Zweifel, dass diese Unterlagen tatsächlich vorhanden sind und auch vollinhaltlich ausgewertet wurden, also dass z.B. keine Gefälligkeitsbescheinigungen vorliegen. Wenn die Bescheinigung diesen Kriterien nicht entspreche, könne sie nur als Mittel zur Glaubhaftmachung anerkannt werden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die aufgrund der in der Adeverinta Nr. 572 aufgeführten Zeiten ermittelten Entgeltpunkte bei der Berechnung der Altersrente der Klägerin gekürzt auf 5/6 zu berücksichtigen sind. Die Bescheide der Beklagten sind insoweit nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2010 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da er die streitgegenständlichen Bescheide ersetzt. Denn mit den Bescheiden vom 26.10.2009 und 29.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 lehnte die Beklagte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Anerkennung der Zeiten der Beschäftigung der Klägerin in R. im Zeitraum 15.09.1967 bis zum 11.05.1981 als nachgewiesene Zeiten ab. Durch Bescheid vom 19.11.2010 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin endgültig festgestellt und hierbei in der Anlage 10 zum Bescheid ausgeführt, dass die im genannten Zeitraum festgestellten Pflichtbeitragszeiten nur zu 5/6 angerechnet werden. Die zu 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten könnten nicht voll berücksichtigt werden, da sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Insoweit hat die Beklagte es mit Bescheid vom 19.11.2010 erneut abgelehnt, ihre vorangegangene Überprüfungsentscheidung zu korrigieren, so dass dieser nach § 96 SGG insoweit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist. Hierüber entscheidet der Senat auf Klage.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten zu 6/6 – § 15 Abs. 1 S. 1 und § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) - sowie die Voraussetzungen für einen Nachweis dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der oben genannten, in der Adeverinta Nr. 572 ausgewiesenen Beitragszeiten hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und die Klage gegen den Bescheid vom 19.11.2010 ab.

Ergänzend ist auszuführen, dass neben den vom SG bereits dargelegten Fehlern bei der Angabe der Arbeitstage für die Monate September 1967, September 1976 und November 1978 weitere Unstimmigkeiten bestehen, so dass in der Gesamtschau die Adeverinta Nr. 572 als unschlüssig zu bewerten ist. Auffällig ist, dass das genaue Datum des Beginns der Tätigkeit der Klägerin im Februar 1980 nicht angegeben ist. Das Arbeitsbuch der Klägerin enthält hierzu nur die Angabe, dass die Klägerin im Februar 1980 eine Tätigkeit als Aushilfserzieherin im Kindergarten der Grundschule Jahrmarkt aufgenommen hat. Der genaue Tag der Arbeitsaufnahme ist im Arbeitsbuch nicht vermerkt. In der Adeverinta Nr. 572 (Bl. 53 der VerwA) sind für Februar 1980 14 Arbeitstage angegeben. Bescheinigt wird jedoch wiederum nur eine Anstellung während der Zeitspanne Februar 1980 bis 31.08.1980 als Aushilfserzieherin. Insoweit liegt der Verdacht nahe, dass die Angaben aus dem Arbeitsbuch abgeschrieben wurden, ohne sie zu überprüfen, denn aus den Lohnlisten der Arbeitgeberin hätte sich der erste Arbeitstag der Klägerin ergeben müssen. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die angegebenen Teilzeitbeschäftigungen aufgenommen bzw. beendet wurden, ist für die Berechnung der Rentenhöhe auch nicht unerheblich. Da nach § 26 S. 1 FRG (in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.1989, BGBl I 2261) das Kalenderjahr der maßgebliche Bezugszeitraum für die Berechnung der Entgeltpunkte ist und bei Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nur einen Teil des Kalenderjahres erfassen, nach § 26 S. 1 FRG die - nach § 22 FRG ermittelten - Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt werden (Ablösung des sog. Monatsprinzips durch das Tagesprinzip, s. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.1993 - 13 RJ 7/93 -, SozR 3-5050 § 19 Nr. 1), muss auch die genaue Dauer von befristeten Beschäftigungen feststehen. Lassen sich Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten nicht zweifelsfrei ermitteln, so sind diese fehlerhaften Angaben im Einzelfall geeignet, den Beweiswert einer Adeverinta insgesamt zu erschüttern. Hinzu kommt, dass auch die vom SG genannten Ungenauigkeiten jeweils den Monat des Beginns einer befristeten Tätigkeit betreffen. Wenn mitten in einem laufenden Arbeitsverhältnis in einem Monat die in einer Arbeitgeberbescheinigung angegebenen Arbeitstage geringfügig von den möglichen Arbeitstagen abweichen, so erschüttert das den Beweiswert einer Adeverinta, die ansonsten den Anforderungen entspricht, nicht zwingend, da von einer durchgängigen Arbeitserbringung ausgegangen werden kann. Vorliegend bestehen jedoch Zweifel am Beginn der Erwerbstätigkeit in vier von zehn Fällen, so dass nicht mehr von nur unerheblichen Ungenauigkeiten ausgegangen werden kann. Darüber hinaus weicht das bescheinigte Enddatum des Arbeitsverhältnisses in drei Fällen von den im Arbeitsbuch bescheinigten Zeiten ab. Die Adeverinta weist eine Beschäftigung vom 15.09.1967 – 30.09.1968, 01.09.1972 – 31.08.1976 und 21.11.1978 – 20.12.1978 aus, wohingegen das Arbeitsbuch eine Beschäftigung vom 15.09.1967 – 01.10.1968, 01.09.1972 – 01.09.1976, 21.11.1978 – 21.12.1978 bescheinigt. Weiterhin hat der Senat Zweifel im Hinblick auf die angegebenen befristeten Beschäftigungen im Jahr 1979. Nach der Bescheinigung für das Jahr 1979 (vgl. Bl 52 der VerwA) war die Klägerin vom 10.01.1979 – 31.05.1979 sowie vom 12.07.1979 – 31.08.1979 als Aushilfserzieherin im Kindergarten der Grundschule Jahrmarkt tätig. Erklärungen für die Lücke vom 01.06. bis 12.07.1979 enthält die Bescheinigung nicht. Zwar war die Klägerin mehrfach nur befristet für die Grundschule tätig, so dass eine befristete Beschäftigung grundsätzlich nicht auffällig ist. Die Klägerin hatte jedoch beispielsweise im Jahr 1977 vom 01.07. bis 31.08. Urlaub, da Lehrpersonal generell einen Anspruch auf Urlaub während der Ferienzeit hatte. Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin 1979 für einen Zeitraum von ca. 1 ½ Monaten gerade im Juli und August als Aushilfserzieherin beschäftigt gewesen sein soll, nachdem in den vorangegangenen 1 ½ Monaten keine Tätigkeit stattfand. Aufgrund der Gesamtheit dieser Ungenauigkeiten und unschlüssigen Angaben können die streitigen Beschäftigungszeiten der Klägerin nicht als nachgewiesen, sondern nur als glaubhaft gemacht angesehen werden, da der Beweiswert der vorgelegten Adeverinta insgesamt erschüttert ist. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 19.11.2010 abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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