L 13 AS 81/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3760/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 81/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers Ziff. 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim wegen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers Ziff. 1 ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - § 86b Abs. 2 SGG und Rechtsschutzbedürfnis - abgelehnt, da - nachdem beiden Antragstellern Leistungen bewilligt waren bzw. bewilligt worden sind - weder ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, noch ein Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch bestehen. Der Senat verweist im Übrigen zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Der Antragsteller Ziff. 1 hat gegen den Beschluss unbeschränkt Beschwerde eingelegt. Soweit er u.a. ausführt, dem Antragsgegner wären außergerichtliche Kosten aufzuerlegen gewesen, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ungeachtet dessen ist eine Beschwerde allein wegen der Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 11. Dezember 2013 ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).

Da das Begehren im Beschwerdeverfahren unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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