Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 56/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4196/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.07.2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten aus einer Nebenkostenabrechnung für 2010 in Höhe von 40,56 EUR. Des Weiteren hat der Kläger diverse Feststellungsanträge gestellt. Zuletzt begehrt er außerdem Regelsatzleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 12.03.2012.
Der 1963 geborene Kläger bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt M. am 12.05.2011. Die Inhaftierung erfolgte zunächst zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Daran schloss sich jedoch die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe von 7 Monaten an. Am 12.03.2012 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Seither bezieht dieser wieder laufend Leistungen nach dem SGB II. Bereits am 09.06.2011 beantragte der Kläger bei der Stadt Mannheim die Übernahme der restlichen Nebenkosten für das Jahr 2010. Nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung für 2010, aus der sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 40,56 EUR ergibt, bewilligte die Stadt M. mit Bescheid vom 23.11.2011 die Übernahme der Nachzahlung in Höhe von 40,56 EUR zum 01.12.2011. Am 19.08.2011 beantragte der Kläger diesmal beim Beklagten erstmals die Übernahme der Mietnebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2010/2011. Unter anderem führte er aus, diesen Antrag bereits im Juni 2011 bei der Stadt M., Fachbereich Soziale Sicherung, gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 25.08.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten aus seiner Nebenkostenabrechnung mit der Begründung ab, dass der Kläger wegen seiner Inhaftierung seit dem 12.05.2011 keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2011 als unzulässig zurück. Der Kläger befinde sich seit dem 12.05.2011 in der Justizvollzugsanstalt M. und sei ab diesem Zeitpunkt von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Darüber hinaus seien dem Kläger inzwischen mit Bescheid vom 23.11.2011 durch die Stadt M. die Kosten der Nebenkostenabrechnung nach Maßgabe des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt worden, so dass insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Den am 28.11.2011 vom Kläger erneut gestellten Antrag auf Übernahme der streitgegenständlichen Nebenkosten unter Vorlage einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2011 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 zurück. Der Kläger hat am 03.01.2012 (Az.: S 16 AS 56/12) und 21.05.2012 (Az.: S 4 AS 1629/12) gegen die Widerspruchsbescheide vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben und in diesem Zusammenhang diverse Feststellungsanträge gestellt. Er sei zu Unrecht inhaftiert gewesen. Seitens des Beklagten sei es zu rechtswidrigen Unterlassungen gekommen. Der Beklagte und auch das Sozialamt M. hätten es rechtswidrig unterlassen, gegen seine unrechtmäßige Inhaftierung vorzugehen. Daher begehre er die Feststellung, dass es ihm gegenüber zu Rechtsverletzungen und Grundrechtsverletzungen gekommen sei, dass er vom 12.05.2011 bis 13.03.2012 rechtswidrig inhaftiert war und damit dem Arbeitsmarkt unverschuldet nicht zur Verfügung gestanden habe, dass die Behörden es schuldhaft unterlassen hätten, seine Freilassung aus der Haft herbeizuführen und dass der Beklagte dem Amtsermittlungsgrundsatz und seiner Handlungspflicht nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus hat der Kläger erstmals im Klageverfahren beantragt, den Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 12.03.2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen und den an ihn durch die Stadt Mannheim geleisteten Betrag für den Erhalt seiner Wohnung an die Stadt M. zu erstatten. Das SG hat durch Beschluss vom 23.05.2012 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 16 AS 56/12 verbunden. Mit Urteil vom 26.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Sämtliche Klaganträge seien unzulässig. Der Klagantrag mit der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung seiner Nebenkosten für das Jahr 2010 in Höhe von 40,46 EUR sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Die Stadt Mannheim habe die vom Kläger begehrte Betriebskostennachforderung für das Jahr 2010 bereits übernommen. Die Betriebskostennachforderung des Vermieters sei damit erfüllt, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestehe somit nicht. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen seiner Inhaftierung kein Anspruchsberechtigter des SGB II gewesen sei. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 12.03.2012 Leistungen zu gewähren, sei ebenfalls unzulässig. Dass dem Kläger im Zeitraum seiner Inhaftierung keine Leistungen nach dem SGB II zustünden, sei bereits durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 01.12.2011 (Az.: S 5 AS 3457/11) sowie durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21.03.2012 (L 2 AS 5645/11) rechtskräftig entschieden worden. Soweit der Kläger mit diesem Antrag einen Überprüfungsantrag stelle, fehle es an einem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Vorverfahren. Auch unzulässig sei die Klage des Klägers gerichtet auf Verurteilung des Beklagten, der Stadt M. die geleisteten Zahlungen zu erstatten. Der Kläger sei nicht klagebefugt, da ihm unter keinen denkbaren Umständen ein solcher Anspruch zustehen könnte. Sein Begehren betreffe in keiner Weise seine eigenen Rechte, sondern das interne Verhältnis zwischen der Stadt M. und dem Beklagten. Die weiter gestellten Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Aus den allgemein gestellten Anträgen ergebe sich bereits kein konkreter Lebenssachverhalt. Hinsichtlich der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung fehle es bereits an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten. Hiergegen richtet sich die am 19.09.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Neben zahlreicher Verfahrensrügen hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.07.2013 aufzuheben und 1.) den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung der Bescheide vom 25.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 und des Bescheides vom 05.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2012 seine Nebenkosten für das Jahr 2010 in Höhe von 40,56 EUR zu erstatten, 2.) den Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 12.03.2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, 3.) den Beklagten zu verurteilen, den an ihn durch die Stadt M. geleisteten Betrag für den Erhalt seiner Wohnung an die Stadt M. zu erstatten und 4.) festzustellen, a) dass es ihm gegenüber zu Rechtsverletzungen und Grundrechtsverletzungen gekommen ist, b) dass er vom 12.05.2011 bis 13.03.2012 rechtswidrig inhaftiert war und damit dem Arbeitsmarkt unverschuldet nicht zur Verfügung stand, c) dass die Behörden es schuldhaft unterlassen haben, seine Freilassung aus der Haft herbeizuführen und d) dass der Beklagte dem Amtsermittlungsgrundsatz und seiner Handlungspflicht nicht nachgekommen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Da der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen Sachargumente vorgetragen hat, sieht der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach erneuter Überprüfung durch den Senat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des SG vom 26.07.2013 als unbegründet zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen (ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank, Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf der Urteilsausfertigung, vgl. § 137 SGG, keine Unterschrift der Richterin auf der Urteilsausfertigung, vgl. § 134 Abs. 1 SGG) jeglicher Grundlage entbehren. Das Urteil vom 26.07.2013 entspricht den verfahrensrechtlichen Vorschriften.
Die Berufung hat daher insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten aus einer Nebenkostenabrechnung für 2010 in Höhe von 40,56 EUR. Des Weiteren hat der Kläger diverse Feststellungsanträge gestellt. Zuletzt begehrt er außerdem Regelsatzleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 12.03.2012.
Der 1963 geborene Kläger bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt M. am 12.05.2011. Die Inhaftierung erfolgte zunächst zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Daran schloss sich jedoch die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe von 7 Monaten an. Am 12.03.2012 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Seither bezieht dieser wieder laufend Leistungen nach dem SGB II. Bereits am 09.06.2011 beantragte der Kläger bei der Stadt Mannheim die Übernahme der restlichen Nebenkosten für das Jahr 2010. Nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung für 2010, aus der sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 40,56 EUR ergibt, bewilligte die Stadt M. mit Bescheid vom 23.11.2011 die Übernahme der Nachzahlung in Höhe von 40,56 EUR zum 01.12.2011. Am 19.08.2011 beantragte der Kläger diesmal beim Beklagten erstmals die Übernahme der Mietnebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2010/2011. Unter anderem führte er aus, diesen Antrag bereits im Juni 2011 bei der Stadt M., Fachbereich Soziale Sicherung, gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 25.08.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten aus seiner Nebenkostenabrechnung mit der Begründung ab, dass der Kläger wegen seiner Inhaftierung seit dem 12.05.2011 keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2011 als unzulässig zurück. Der Kläger befinde sich seit dem 12.05.2011 in der Justizvollzugsanstalt M. und sei ab diesem Zeitpunkt von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Darüber hinaus seien dem Kläger inzwischen mit Bescheid vom 23.11.2011 durch die Stadt M. die Kosten der Nebenkostenabrechnung nach Maßgabe des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt worden, so dass insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Den am 28.11.2011 vom Kläger erneut gestellten Antrag auf Übernahme der streitgegenständlichen Nebenkosten unter Vorlage einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2011 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 zurück. Der Kläger hat am 03.01.2012 (Az.: S 16 AS 56/12) und 21.05.2012 (Az.: S 4 AS 1629/12) gegen die Widerspruchsbescheide vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben und in diesem Zusammenhang diverse Feststellungsanträge gestellt. Er sei zu Unrecht inhaftiert gewesen. Seitens des Beklagten sei es zu rechtswidrigen Unterlassungen gekommen. Der Beklagte und auch das Sozialamt M. hätten es rechtswidrig unterlassen, gegen seine unrechtmäßige Inhaftierung vorzugehen. Daher begehre er die Feststellung, dass es ihm gegenüber zu Rechtsverletzungen und Grundrechtsverletzungen gekommen sei, dass er vom 12.05.2011 bis 13.03.2012 rechtswidrig inhaftiert war und damit dem Arbeitsmarkt unverschuldet nicht zur Verfügung gestanden habe, dass die Behörden es schuldhaft unterlassen hätten, seine Freilassung aus der Haft herbeizuführen und dass der Beklagte dem Amtsermittlungsgrundsatz und seiner Handlungspflicht nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus hat der Kläger erstmals im Klageverfahren beantragt, den Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 12.03.2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen und den an ihn durch die Stadt Mannheim geleisteten Betrag für den Erhalt seiner Wohnung an die Stadt M. zu erstatten. Das SG hat durch Beschluss vom 23.05.2012 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 16 AS 56/12 verbunden. Mit Urteil vom 26.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Sämtliche Klaganträge seien unzulässig. Der Klagantrag mit der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung seiner Nebenkosten für das Jahr 2010 in Höhe von 40,46 EUR sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Die Stadt Mannheim habe die vom Kläger begehrte Betriebskostennachforderung für das Jahr 2010 bereits übernommen. Die Betriebskostennachforderung des Vermieters sei damit erfüllt, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestehe somit nicht. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen seiner Inhaftierung kein Anspruchsberechtigter des SGB II gewesen sei. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 12.03.2012 Leistungen zu gewähren, sei ebenfalls unzulässig. Dass dem Kläger im Zeitraum seiner Inhaftierung keine Leistungen nach dem SGB II zustünden, sei bereits durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 01.12.2011 (Az.: S 5 AS 3457/11) sowie durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21.03.2012 (L 2 AS 5645/11) rechtskräftig entschieden worden. Soweit der Kläger mit diesem Antrag einen Überprüfungsantrag stelle, fehle es an einem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Vorverfahren. Auch unzulässig sei die Klage des Klägers gerichtet auf Verurteilung des Beklagten, der Stadt M. die geleisteten Zahlungen zu erstatten. Der Kläger sei nicht klagebefugt, da ihm unter keinen denkbaren Umständen ein solcher Anspruch zustehen könnte. Sein Begehren betreffe in keiner Weise seine eigenen Rechte, sondern das interne Verhältnis zwischen der Stadt M. und dem Beklagten. Die weiter gestellten Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Aus den allgemein gestellten Anträgen ergebe sich bereits kein konkreter Lebenssachverhalt. Hinsichtlich der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung fehle es bereits an dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten. Hiergegen richtet sich die am 19.09.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Neben zahlreicher Verfahrensrügen hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26.07.2013 aufzuheben und 1.) den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung der Bescheide vom 25.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2011 und des Bescheides vom 05.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2012 seine Nebenkosten für das Jahr 2010 in Höhe von 40,56 EUR zu erstatten, 2.) den Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 12.03.2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, 3.) den Beklagten zu verurteilen, den an ihn durch die Stadt M. geleisteten Betrag für den Erhalt seiner Wohnung an die Stadt M. zu erstatten und 4.) festzustellen, a) dass es ihm gegenüber zu Rechtsverletzungen und Grundrechtsverletzungen gekommen ist, b) dass er vom 12.05.2011 bis 13.03.2012 rechtswidrig inhaftiert war und damit dem Arbeitsmarkt unverschuldet nicht zur Verfügung stand, c) dass die Behörden es schuldhaft unterlassen haben, seine Freilassung aus der Haft herbeizuführen und d) dass der Beklagte dem Amtsermittlungsgrundsatz und seiner Handlungspflicht nicht nachgekommen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Da der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen Sachargumente vorgetragen hat, sieht der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach erneuter Überprüfung durch den Senat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des SG vom 26.07.2013 als unbegründet zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen (ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank, Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf der Urteilsausfertigung, vgl. § 137 SGG, keine Unterschrift der Richterin auf der Urteilsausfertigung, vgl. § 134 Abs. 1 SGG) jeglicher Grundlage entbehren. Das Urteil vom 26.07.2013 entspricht den verfahrensrechtlichen Vorschriften.
Die Berufung hat daher insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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