L 10 R 4637/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 340/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4637/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.09.2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme streitig.

Bei dem am 1965 geborenen Kläger wurde im Jahr 2005 eine Hüft-Totalendoprothese rechts implantiert. Aufgrund der insoweit bestehenden Beschwerdesituation gewährte die Beklagte dem Kläger ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik W. , die er vom 22.08. bis 09.09.2011 durchführte. Am 13.09.2011 beantragte der Kläger eine Verlängerung dieser Maßnahme, wobei die Beklagte eine Fortsetzung dieser bzw. die erneute Gewährung einer entsprechenden Maßnahme mit Bescheid vom 04.10.2011 und Widerspruchsbescheid vom 07.02.2012 ablehnte. Das zuvor schon am 23.01.2012 angerufene Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens mit Gerichtsbescheid vom 18.09.2013, dem Kläger am 20.09.2013 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 70a SG-Akte), abgewiesen. Am 25.10.2013 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, dass die Berufungsfrist versäumt sei, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, auf ein am 20.11.2013 fertiggestelltes neues Gutachten verwiesen, das sein Anliegen unterstütze, und die Vorlage weiterer Unterlagen angekündigt. Mit Schriftsatz vom 14.01.2014 hat er unter Vorlage der Kopie eines Aktenvermerks über seine persönliche Vorsprache bei der Beratungsstelle der Beklagten in Karlsruhe am 14.01.2014 geltend gemacht: "Die Genehmigung steht immer noch aus (4-Jahres-Frist) und ist völlig unproblematisch. Weitere Unterlagen erübrigen sich somit".

Die Beteiligten sind zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.

Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.

Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück durch Zustellungsauftrag zugestellt werden (§ 176 Abs. 1 ZPO), wobei hierbei die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO erfolgt (§ 176 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 177 ZPO kann die Zustellung durch Aushändigung des Schriftstücks an jedem Ort vorgenommen werden, an dem der Adressat angetroffen wird (§ 177 ZPO). Ist eine Aushändigung an den Adressaten und auch eine Ersatzzustellung in dessen Wohnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bspw. an einen Familienangehörigen, nicht möglich, kann die Zustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgen. In diesem Fall gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).

Hier hat das SG der Post einen Zustellungsauftrag erteilt. Da der Postbedienstete den Kläger in seiner Wohnung zur Aushändigung des Schriftstücks am 20.09.2013 nicht angetroffen hat und auch eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich gewesen ist, hat dieser das Schriftstück ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück damit zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.

Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 21.09.2013 begonnen und hätte an sich am 20.10.2013 geendet. Da dieser Tag jedoch auf einen Sonntag gefallen ist, hat die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 SGG erst am darauf folgenden Werktag, also am Montag, den 21.10.2013 geendet. Die Berufung des Klägers ist dagegen erst am 25.10.2013 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen und somit verspätet.

Gründe für eine Wiedereinsetzung den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hier hat der Kläger lediglich auf ein Gutachten vom 20.11.2013, das sein Anliegen unterstütze, Bezug genommen, dieses Gutachten zuletzt selbst jedoch nicht mehr für relevant erachtet und von einer entsprechenden Vorlage abgesehen, da die Genehmigung der streitigen Maßnahme nach Ablauf der 4-Jahresfrist jetzt völlig unproblematisch sei. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger ersichtlich lediglich in der Sache selbst geäußert, ohne jedoch im Hinblick auf die versäumte Berufungsfrist Gründe vorzubringen, die ihn ohne sein Verschulden gehindert haben, fristgerecht Berufung einzulegen. Anhaltspunkte, die auf Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis hinweisen, sieht der Senat nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich solche aus dem vom Kläger erwähnten Gutachten ergeben könnten. Auch eine verlängerte Postlaufzeit kommt nicht in Betracht, da der Kläger die am 25.10.2013 beim LSG eingegangene Berufungsschrift ausweislich des Poststempels (Datum: 24.10.2013) erst am Vortag aufgegeben hat. Zum Zeitpunkt der Aufgabe zur Post war die Berufungsfrist bereits abgelaufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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