Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4916/13 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer auch im Hauptsacheverfahren L 10 R 4637/13 streitigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.
Bei dem am 1965 geborenen Antragsteller wurde im Jahr 2005 eine Hüft-Totalendoprothese rechts implantiert. Aufgrund der insoweit bestehenden Beschwerdesituation gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik W. , die er vom 22.08. bis 09.09.2011 durchführte. Am 13.09.2011 beantragte der Antragsteller eine Verlängerung dieser Maßnahme, wobei die Antragsgegnerin eine Fortsetzung dieser bzw. die erneute Gewährung einer entsprechenden Maßnahme mit Bescheid vom 04.10.2011 und Widerspruchsbescheid vom 07.02.2012 ablehnte. Das zuvor schon am 23.01.2012 angerufene Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens mit Gerichtsbescheid vom 18.09.2013, dem Antragsteller am 20.09.2013 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 70a SG-Akte), abgewiesen. Am 25.10.2013 hat der Antragsteller dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und gleichzeitig "ein beschleunigtes Verfahren (ER)" beantragt.
Der Senat hat den Antragsteller angesichts der Versäumung der Berufungsfrist im Hauptsacheverfahren L 10 R 4637/13 auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags hingewiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
Im Hauptsacheverfahren hat der Senat die Berufung des Antragstellers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 18.09.2013 mit Beschluss vom heutigen Tag wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist abzulehnen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweiligen Anordnungen im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei müssen - wie für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Außerdem muss (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 der Zivilprozessordnung) neben einem Anordnungsgrund (Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile) auch ein Anordnungsanspruch bestehen, hier also das vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin behauptete Recht auf die begehrte Maßnahme.
Ein solches Recht steht dem Antragsteller indes nicht zu. Denn mit Abweisung der Klage durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.09.2013 und Verwerfung der dagegen eingelegten Berufung des Antragstellers als unzulässig durch Senatsbeschluss vom heutigen Tag ist der Bescheid vom 04.10.2011, mit dem die Antragsgegnerin die begehrte Leistung ablehnte, bestandskräftig geworden. Aufgrund der Bindungswirkung dieses Bescheids steht für die Beteiligten - und damit auch den Senat - fest, dass der Antragsteller die gewünschte Maßnahme nicht beanspruchen kann. Damit fehlt jedenfalls ein Anordnungsanspruch für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung.
Der Senat kann daher offen lassen, ob ein bestandskräftiger Bescheid darüber hinaus einen Antrag auf Erlass einer - dem Bescheid entgegen stehenden - einstweiligen Anordnung unzulässig macht (so u.a. Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.11.2010, L 16 AS 788/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2010, L 5 AS 94/10 B ER; LSG für das Saarland, Beschluss vom 11.08.2005, L 9 B 4/05 AS; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25.01.2010, L 11 AS 796/09 B ER: Frage der Begründetheit). Es bedarf daher auch keiner Erwägungen, aus welchen Gründen genau (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Fehlen eines streitigen Rechtsverhältnisses, Fehlen einer besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des einstweiligen Rechtsschutzes in Form eines zulässigen Hauptsacheverfahrens, hier einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) die Zulässigkeit zu verneinen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer auch im Hauptsacheverfahren L 10 R 4637/13 streitigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.
Bei dem am 1965 geborenen Antragsteller wurde im Jahr 2005 eine Hüft-Totalendoprothese rechts implantiert. Aufgrund der insoweit bestehenden Beschwerdesituation gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik W. , die er vom 22.08. bis 09.09.2011 durchführte. Am 13.09.2011 beantragte der Antragsteller eine Verlängerung dieser Maßnahme, wobei die Antragsgegnerin eine Fortsetzung dieser bzw. die erneute Gewährung einer entsprechenden Maßnahme mit Bescheid vom 04.10.2011 und Widerspruchsbescheid vom 07.02.2012 ablehnte. Das zuvor schon am 23.01.2012 angerufene Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens mit Gerichtsbescheid vom 18.09.2013, dem Antragsteller am 20.09.2013 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 70a SG-Akte), abgewiesen. Am 25.10.2013 hat der Antragsteller dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und gleichzeitig "ein beschleunigtes Verfahren (ER)" beantragt.
Der Senat hat den Antragsteller angesichts der Versäumung der Berufungsfrist im Hauptsacheverfahren L 10 R 4637/13 auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags hingewiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.
Im Hauptsacheverfahren hat der Senat die Berufung des Antragstellers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 18.09.2013 mit Beschluss vom heutigen Tag wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist abzulehnen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweiligen Anordnungen im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei müssen - wie für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Außerdem muss (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 der Zivilprozessordnung) neben einem Anordnungsgrund (Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile) auch ein Anordnungsanspruch bestehen, hier also das vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin behauptete Recht auf die begehrte Maßnahme.
Ein solches Recht steht dem Antragsteller indes nicht zu. Denn mit Abweisung der Klage durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.09.2013 und Verwerfung der dagegen eingelegten Berufung des Antragstellers als unzulässig durch Senatsbeschluss vom heutigen Tag ist der Bescheid vom 04.10.2011, mit dem die Antragsgegnerin die begehrte Leistung ablehnte, bestandskräftig geworden. Aufgrund der Bindungswirkung dieses Bescheids steht für die Beteiligten - und damit auch den Senat - fest, dass der Antragsteller die gewünschte Maßnahme nicht beanspruchen kann. Damit fehlt jedenfalls ein Anordnungsanspruch für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung.
Der Senat kann daher offen lassen, ob ein bestandskräftiger Bescheid darüber hinaus einen Antrag auf Erlass einer - dem Bescheid entgegen stehenden - einstweiligen Anordnung unzulässig macht (so u.a. Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.11.2010, L 16 AS 788/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2010, L 5 AS 94/10 B ER; LSG für das Saarland, Beschluss vom 11.08.2005, L 9 B 4/05 AS; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25.01.2010, L 11 AS 796/09 B ER: Frage der Begründetheit). Es bedarf daher auch keiner Erwägungen, aus welchen Gründen genau (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Fehlen eines streitigen Rechtsverhältnisses, Fehlen einer besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des einstweiligen Rechtsschutzes in Form eines zulässigen Hauptsacheverfahrens, hier einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) die Zulässigkeit zu verneinen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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