L 10 R 498/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2487/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 498/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.01.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Sozialgericht hat den vom Kläger gegen den gerichtlichen Sachverständigen mit der Begründung gestellten Befangenheitsantrag, der Sachverständige habe noch immer keinen Untersuchungstermin mitgeteilt, unter zutreffender Darstellung der Voraussetzungen für ein derartiges Ablehnungsgesuch (§ 60 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung - ZPO, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 ZPO) und mit ebenso zutreffender Begründung (die Nichteinhaltung der für die Erstattung des Gutachtensauftrages vom Gericht gesetzten Frist begründe keine Besorgnis der Befangenheit, im Übrigen sei zwischenzeitlich ein Untersuchungstermin anberaumt) abgelehnt. Der Senat weist daher die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Soweit der Kläger in der Beschwerde vorträgt, wegen des "verspäteten Termins" fehle ihm das Vertrauen, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage des Vorliegens von Gründen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen, nicht auf die persönlichen Gefühle des Klägers, sondern - wie vom Sozialgericht zutreffend dargestellt - auf vernünftige Erwägungen ankommt. Ein vernünftiger Beteiligter aber würde aus einer Fristüberschreitung als solcher keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit ableiten. Gleiches gilt in Bezug auf den weiteren Vortrag des Klägers, sein Misstrauen werde verstärkt, weil - so das Einladungsschreiben des Sachverständigen - die Untersuchung (nicht, wie der Kläger meint, das Gutachten) durch einen Privatdozenten durchgeführt werde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich dem normalen Verlauf einer Begutachtung, hier durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. , entspricht, dass vom Sachverständigen Hilfspersonen, hier Privatdozent Dr. S. , eingesetzt werden. Im Ergebnis lässt sich aus einer "verspäteten" Bestimmung des Untersuchungstermins und der Heranziehung einer Hilfsperson entgegen der Auffassung des Klägers bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Gleichgültigkeit des beauftragten Sachverständigen ableiten.

Soweit der Kläger - nach von ihm selbst aufgestellten, allerdings unzutreffenden Rechtssätzen - Formalien im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss rügt, rechtfertigt dieser Vortrag keine andere Entscheidung. Insbesondere entspricht die Zustellung des angefochtenen Beschlusses - wie auch der Entscheidung des Senats - durch Postzustellungsurkunde den gesetzlichen Vorgaben. Denn nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO zugestellt und § 176 Abs. 1 ZPO sieht eine Zustellung mittels Zustellungsauftrag an die Post ausdrücklich vor.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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