Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 2873/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3860/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.08.2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 27.08.2013 hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Dementsprechend wäre in der Hauptsache die Berufung nicht (ohne Zulassung) zulässig. Das Begehren des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, ihm weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage der Nebenkostenabrechnung vom 17.07.2012 (soweit nicht bereits erstattet) zu gewähren. Da sich aus der Abrechnung vom 17.07.2012 lediglich ein Gesamtbetrag von 679,33 EUR ergibt, wird ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR jedenfalls nicht erreicht.
Gegen eine in der Hauptsache noch zu treffende Entscheidung wäre somit ein zulassungsfreies Rechtsmittel nicht gegeben; mithin ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 27.08.2013 hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Dementsprechend wäre in der Hauptsache die Berufung nicht (ohne Zulassung) zulässig. Das Begehren des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, ihm weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage der Nebenkostenabrechnung vom 17.07.2012 (soweit nicht bereits erstattet) zu gewähren. Da sich aus der Abrechnung vom 17.07.2012 lediglich ein Gesamtbetrag von 679,33 EUR ergibt, wird ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR jedenfalls nicht erreicht.
Gegen eine in der Hauptsache noch zu treffende Entscheidung wäre somit ein zulassungsfreies Rechtsmittel nicht gegeben; mithin ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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