L 13 AS 488/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5688/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 488/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht Stuttgart (SG) zu Recht die am 10. Oktober 2013 beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 14 AS 5688/13 abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Entscheidungsreife, die erst vorliegt, wenn sämtliche Unterlagen zur Prüfung der Bedürftigkeit eingereicht sind und deren Vorlage die Antragstellerin auch angekündigt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO], jetzt seit 1. Januar 2014 § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungsreife vor Erlass des Gerichtsbescheids vom 3. Dezember 2013 nicht vorlag, da die Antragstellerin, die erforderlichen Unterlagen - entgegen ihrer Ankündigung - nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt hat. Wie sich aus § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, sind dem Antrag auf Bewilligung von PKH eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren konnte sie auch nicht davon ausgehen, dass ihre Bedürftigkeit "gerichtsbekannt" ist, weil sie im Mai 2013 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem anderen Klageverfahren vorgelegt hatte. Als rechtskundig vertretene Antragstellerin war sie gehalten, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Nachdem dies von ihr selbst auch angekündigt war, war das SG auch nicht gehalten, vor dem Erlass des Gerichtsbescheids, den es am 12. November 2013 mit dem Hinweis, über die Klage werde nicht vor Ablauf des 30. November 2013 entschieden, angekündigt hat, die Unterlagen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzufordern. Wie der Beschwerdebegründung auch entnehmen ist, hat es die Antragstellerin auch "gutgläubig unterlassen" eine entsprechende Erklärung vorzulegen. Hierzu bestand im Hinblick auf § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei einer rechtskundig vertretenen Antragstellerin keine Veranlassung.

Auf die Frage, ob die Klage - ungeachtet dessen, dass der die Klage abweisende Gerichtsbescheid bereits am 3. Dezember 2013 ergangen ist und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Januar "2013" (gemeint wohl 2014) erst am 28. Januar 2014 vorgelegt worden ist - Aussicht auf Erfolg hatte, ist hier nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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