L 8 U 1183/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1183/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. P. vom 04.01.2014 sowie die baren Auslagen des Klägers werden nicht auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Auch nachdem der Rechtsstreit durch Berufungsrücknahme geendet hat, ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Kosten des im Berufungsverfahrens auf Antrag der Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. P. im vorbereitenden Verfahren durch den Vorsitzenden anstelle des Senats zu entscheiden. Das vorbereitende Verfahren i. S. von § 155 Abs. 2 SGG dauert bis zur anberaumten mündlichen Verhandlung, weshalb auch dann, wenn eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr ergeht, noch Entscheidungen nach § 155 SGG im vorbereitenden Verfahren ergehen können (ständ. Rechtsprechung; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 109 RdNr. 7 m.w.N.)

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung bzw. das Verfahren von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Keller a.a.O. § 109 RdNr. 16a; Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Dr. P. vom 04.01.2014 auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten hat nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Dr. P. hat vielmehr in seinem Gutachten die von Dr. T. und Dr. H. in deren Vorgutachten vom 14.05.2012 bzw. vom 28.08.2009 dargelegten Befunde und die gutachterliche Schlussfolgerung, dass keine Bandscheibenerkrankung des Klägers an der LWS vorgelegen hat, bestätigt, was bereits vor der Gutachterbestimmung nach § 109 SGG auch durch gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.08.2013 den Beteiligten dargelegt worden war. Gemessen am Prozessziel des Klägers hat das Gutachten von Dr. P. vom 04.01.2014 keinen wesentlichen Beitrag erbracht. Dass der Kläger mit Rücknahme der Berufung die Konsequenz aus dem Beweisergebnis der von ihm veranlassten Ermittlung gezogen hat, rechtfertigt allein nicht die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Denn das Gutachten von Dr. P. vom 04.01.2014 hat objektiv keinen neuen Sachverhalt eröffnet, was als Anstoß für eine unstreitige Verfahrenserledigung die Kostenübernahme ausnahmsweise im Wege des Ermessens noch begründen könnte. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Kläger hat diese endgültig selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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