Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 129/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3492/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Beitrags- und Anrechnungszeiten.
Der am 1954 geborene Kläger absolvierte nach seinen Angaben zum Rentenantrag vom 8. März 1993 zwischen 1970 und 1972 eine Elektrikerlehre. Zwischen dem 13. März 1972 und 26. Juli 1974 war er mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 29. Oktober 1974 bis 1. März 1975 bezog er Arbeitslosengeld und vom 3. März 1975 bis 23. Februar 1976 sowie vom 28. Februar 1976 bis 2. März 1976 während einer zum Tischler bei der Firma L. in H. durchgeführten Umschulung Unterhaltsgeld (Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe vom 16. Mai 2003, Bescheinigung der Firma L. vom 13. Januar 1976, Prüfungszeugnis vom 31. Januar 1977). Von August bis Dezember 1977 erhielt er Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bescheid vom 28. Februar, Jahreszahl nicht lesbar). Im Anschluss daran war er nach dem 1. Seefahrtbuch vom 21. April 1978 vom 16. März bis 21. April 1978 als Hilfskraft auf einem Schiff und nach den Versicherungskarten vom 1. Januar bis 14. Februar 1977, vom 5. Juni bis 31. Juli und vom 20. November bis 31. Dezember 1978, vom 1. Januar bis 4. Juli und vom 1. Oktober bis 3. Dezember 1979, vom 1. Januar bis 8. Februar und vom 12. Februar bis 31. Dezember 1980, vom 1. Januar bis 6. April und vom 12. Mai bis 31. Dezember 1981 und vom 1. Januar bis 27. Juli 1982 nach seinen Angaben als Kulissenbauer bzw. Bau- und Montagetischler beschäftigt. Zwischen Februar und April 1988 arbeitete er als Lifthelfer in der Schweiz (Auszug aus dem Individuellen Konto der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 30. Oktober 2002). Vom 16. August bis 11. September 1989 wurde der Kläger im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W. stationär behandelt (Bestätigung des Prof. Dr. F. vom 25. November 1992). Am 16. Juli 1990 heiratete er die französische Staatsangehörige L. V. (im Folgenden L.). Am 15. November 1990 wurde in Frankreich die gemeinsame Tochter M. geboren, die seit Geburt ihren ständigen Aufenthalt in Frankreich hat. Während der Ehezeit war der Kläger von 1990 bis 1992 bei der Krankenversicherung von L. mitversichert (Bescheinigung der Allgemeinen Krankenkasse des Départements H. S., Annemasse, Unterschrift unleserlich vom 26. Juni 2003). Am 10. März 1993 meldete sich der Kläger nach der Bescheinigung des Arbeitsamts Konstanz vom 10. März 1993 arbeitslos und war nach der weiteren Bescheinigung des Arbeitsamts Konstanz vom 4. Mai 1993 nicht vermittelbar. Vom 11. März bis zum 26. März 1993 und vom 7. November 1993 bis 24. Januar 1994 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W. (Bescheinigung des Prof. Dr. F. vom 12. Juli 1993 und von Dr. N.-W. vom 31. Januar 1994). Zwischen März 1993 und Mai 1995 bezog der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt vom Landratsamt Bodenseekreis, Kreissozialamt. Sein Grad der Behinderung beträgt 50 seit 9. August 1993 (Bescheid des Versorgungsamts Ravensburg vom 28. Januar 1994).
Den im März 1993 gestellten Rentenantrag des Klägers lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen zunächst ab. Auf den mit der Begründung, dass er bereits seit 1984 erwerbsunfähig sei, erhobenen Widerspruch des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger mit nicht in der Akte befindlichem Bescheid vom 5. Mai 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. März 1993 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Von dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 43.735,86 zahlte die Beklagte DM 31.953,16 an das Landratsamt Bodenseekreis - Kreissozialamt -, das einen Erstattungsanspruch wegen der Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt geltend gemacht hatte (Kostenerstattung vom 26. Mai 1995).
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger die mit Bescheid vom 5. Mai 1995 gewährte Rente mit einem Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Beibehaltung der persönlichen Entgeltpunkte in der bisherigen Höhe wieder.
Den unter Vorlage einer "Bescheinigung für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten" der L. vom 27. Dezember 1993 gestellten Antrag vom 19. November 1995 auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wegen Erziehung seiner Tochter zwischen dem 15. November 1990 und Februar 1993 und Erhöhung seiner Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 1997/Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1997 ab. Die Zeit vom 1. Dezember 1990 bis 30. November 1991 könne nicht als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 15. November 1990 bis 31. Dezember 1993 auch nicht als Kinderberücksichtigungszeit anerkannt werden, da die Erziehung nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei und einer solchen auch nicht gleichstehe.
Unter dem 22. Februar 2002 beantragte der Kläger erneut, die Zeit vom 15. November 1990 bis 27. November 1993 als Kindererziehungszeit rentensteigernd zu berücksichtigen und seine Rente unter Verbescheidung der Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner wegen der Familienversicherung während der Ehezeit neu zu berechnen.
Bereits am 25. März 2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG - S 2 RJ 555/02). Über seinen Antrag vom 22. Februar 2002 hinaus begehrte er die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten auf Grund von Fehlzeiten wegen Krankheit zwischen dem 1. November 1972 und 19. Juni 1973, 27. Juli 1974 bis 1. September 1974, 2. März 1975 bis 22. Februar 1976, 21. August 1977 bis 15. März 1978, 1. Mai 1978 bis 19. November 1979 und 21. Mai 1985 bis 15. Juni 1993 und der in der Schweiz erfolgten Beschäftigung.
Hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2003 die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit neu fest. Im zugehörigen Versicherungsverlauf sind für die Zeit vom 22. September 1970 bis 30. Juni 2011 folgende rentenrechtliche Zeiten aufgeführt: • Vom 22. September 1970 bis 23. Juni 1972 22 Monate Pflichtbeiträge • Vom 7. August 1972 bis 29. September 1972 2 Monate Pflichtbeiträge • Vom 23. Oktober 1972 bis 31. Oktober 1972 1 Monat Pflichtbeitrag • Vom 20. Juni 1973 bis 23. März 1974 10 Monate Pflichtbeiträge • Vom 26. März 1974 bis 29. März 1974 Pflichtbeitrag • Vom 16. April 1974 bis 25. Mai 1974 2 Monate Pflichtbeiträge • Vom 12. Juni 1974 bis 26. Juli 1974 2 Monate Pflichtbeiträge • Vom 2. September 1974 bis 28. Oktober 1974 2 Monate Pflichtbeiträge • Vom 29. Oktober bis 31. Oktober 1974 Arbeitslosigkeit • vom 1. November 1974 bis 1. März 1975 5 Monate Arbeitslosigkeit • vom 2. März 1975 bis 22. Februar 1976 11 Monate Arbeitslosigkeit • vom 23. Februar 1976 bis 27. Februar 1976 Krank/Gesundheitsmaßnahme • vom 28. Februar 1976 bis 2. März 1976 Arbeitslosigkeit, • vom 3. März 1976 bis 14. Februar 1977 12 Monate Pflichtbeiträge • vom 16. Februar 1977 bis 28. Februar 1977 Arbeitslosigkeit • vom 1. März 1977 bis 20. August 1977 6 Monate Arbeitslosigkeit • vom 16. März 1978 bis 30. April 1978 2 Monate Pflichtbeiträge • vom 5. Juni 1978 bis 31. Juli 1978 2 Monate Pflichtbeiträge • vom 20. November 1978 bis 14. Juli 1979 9 Monate Pflichtbeiträge • vom 1. Oktober 1979 bis 8. Februar 1980 5 Monate Pflichtbeiträge • vom 12. Februar 1980 bis 6. April 1981 14 Monate Pflichtbeiträge • vom 6. April 1981 bis 20. April 1981 Pflichtbeiträge AFG • vom 12. Mai 1981 bis 27. Juli 1982 14 Monate Pflichtbeiträge • vom 28. Juli 1982 bis 30. Dezember 1984 28 Monate Arbeitslosigkeit • am 31. Dezember 1984 Arbeitslosigkeit • vom 31. Dezember 1984 bis 30. Juni 2011 319 Monate Zurechnungszeit Bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums ist ausgeführt, dass dieser die Zeit vom 10. Oktober 1970 (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum 31. Dezember 1984 (Eintritt der Erwerbsminderung) umfasse. Die Berücksichtigung der Zeit vom 16. August bis 11. September 1989 als Beitragszeit wurde abgelehnt, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien noch die Beitragszahlung glaubhaft gemacht erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden. Die Berücksichtigung der Zeiten vom 24. Juni 1972 bis 29. Juli 1972 und vom 1. November 1972 bis 6. November 1972 als Beitragszeiten wurde abgelehnt, weil durch den Arbeitgeber eine Anmeldung zur zuständigen Krankenkasse nicht erfolgt sei. Die Berücksichtigung der Zeiten vom 7. November 1972 bis 19. Juni 1973, vom 27. Juli 1974 bis 1. September 1974 und vom 1. August 1978 bis 19. November 1978 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, weil sie nicht nachgewiesen sei. Die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Mai 1978 bis 4. Juni 1978 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, weil für diese Zeit der Arbeitslosigkeit keine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erfolgt sei. Die Berücksichtigung der Zeit vom 21. August 1977 bis 15. Dezember 1977 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, weil die Ausbildung weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst habe bzw. hätte. Die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis 30. November 1991 als Kindererziehungszeit sowie die Berücksichtigung der Zeit vom 15. November 1990 bis 31. Dezember 1993 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung wurden abgelehnt, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Die Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Januar 1994 bis 28. Januar 1997 und vom 29. Januar 1997 bis 14. November 2000 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung wurde abgelehnt, weil (überwiegend) eine andere Person das Kind erzogen habe. Es verbleibe insoweit bei der Entscheidung vom 14. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 1997.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2004 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1997, als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Dies gelte nicht für ausländische Versicherungszeiten. Nachdem die Versicherungszeiten in der Schweiz im Jahr 1988, also nach Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit (31. Dezember 1984) zurückgelegt worden seien, könnten diese bei der Berechnung der derzeitigen Erwerbsunfähigkeitsrente nicht berücksichtigt werden. Der beigefügte Versicherungsverlauf entspricht dem Versicherungsverlauf vom 20. November 2003 mit der Ausnahme, dass mit Blick auf die 319 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit aufgeführt ist, dass davon drei Monate verdrängt seien und für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Mai 1985 Arbeitslosigkeit vorgemerkt sei. Für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis 30. April 1988 sind drei Monate Pflichtbeiträge Volksversicherung Schweiz, Versicherungszeiten in einem EU-. EWR-, Vertragsstaat angeführt.
Mit Urteil vom 25. Januar 2005 wies das SG die Klage ab. Das SG sah als sinngemäßes Begehren des Klägers an, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. November 2003 und Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2004 zu verurteilen, ihm unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Zeitraum vom 24. Juni 1972 bis 14. November 2000 bisher nicht berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten höhere Rente zu gewähren. Dem Kläger stehe höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten nicht zu. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung) könnten nicht festgestellt werden. Der Kläger habe weder während der Erziehung noch unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer in Frankreich ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland sei seine Tochter von der Mutter in Frankreich erzogen worden. Die vom Kläger 1988 in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten müssten bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit außer Betracht bleiben, weil sie nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt worden seien. Wegen der übrigen geltend gemachten Zeiten werde ausdrücklich auf die zutreffende Begründung im Bescheid der Beklagten vom 20. November 2003 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2007 berechnete die Beklagte unter Aufhebung des bisherigen Bescheids über die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag die Rente des Klägers wegen des Änderung des zur Rente geleisteten Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab 1. April 2007 neu.
Am 24. Juli 2007 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Er begehrte Ergänzungen mit Blick auf die Schreinerausbildung bei der Firma L. und den Fach-Berufsschulbesuch in der Zeit vom 1. August bis 30. Dezember 1977 sowie die Berücksichtigung der Zeit als Liftanlagehelfer in der Schweiz vom 1. Januar bis 30. April 1988, von 24 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. März bis 4. Mai 1993, von weiteren Ausfallzeiten wegen Krankheit in den Jahren nach 1984 und 1985 wegen der Aufenthalte in der Psychiatrischen Klinik W. und der Zeit der Familienversicherung über L. Zur Unterstützung seines Begehrens legte er die bereits in der Vergangenheit vorgelegten und erwähnten Unterlagen über diese Zeiten vor.
Bereits am 14. Januar 2008 erhob der Kläger erneut Klage zum SG (S 9 R 129/08). Er wiederholte, dass nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt seien.
Mit Bescheid vom 8. April 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme ergangener Bescheide ab. Die Zeiten vom 3. März 1975 bis 23. Februar 1976 und vom 28. Februar 1976 bis 2. März 1976 seien nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen. Nach Mitteilung der AOK Westfalen-Lippe habe er, der Kläger, als Umschüler Unterhaltsgeld erhalten. Diese Zeiten seien daher zu Recht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 252 Abs. 7 Nr. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berücksichtigt worden. Ab dem 3. März 1976 bis zum 14. Februar 1977 seien Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegt. Anschließend folge für die Zeit vom 16. Februar bis 20. August 1977 eine Zeit der Arbeitslosigkeit. Diese Zeit sei ebenfalls zu Recht als Anrechnungszeit berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 9. April 2008 lehnte die Beklagte es erneut ab, die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit müssten diese Zeiten außer Betracht bleiben, weil sie nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit am 31. Dezember 1984 zurückgelegt worden seien.
Das weitere Vorbringen des Klägers gegenüber dem SG wertete die Beklagte als Widerspruch gegen diese Bescheide. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch gegen die Bescheide vom 8. und 9. April 2008 zurück. Die vom Kläger von 1975 bis 1977 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten seien entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente berücksichtigt worden. Die im Jahr 1988 zurückgelegten Versicherungszeiten in der Schweiz könnten bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt werden, da der Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit am 31. Dezember 1984 gewesen sei.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2010 lehnte die Beklagte erneut die Anerkennung der geltend gemachten "Eheversicherung" ab, da die Anerkennung einer Eheversicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht möglich sei. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2011 zurück. Die geltend gemachte Familienversicherung in der französischen Krankenversicherung stelle keine rentenrechtlichen Zeit dar.
Mit Bescheid vom 20. März 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Abrechnung der Nachzahlung (gegenüber dem Landratsamt Bodenseekreis - Kreissozialamt -) zu Recht und in richtiger Höhe erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 21. März 2012 lehnte die Beklagte erneut den Antrag auf Anerkennung der Zeit in der Rehabilitation in der Klinik W. vom 16. August bis 11. September 1989 ab, weil der Kläger in dieser Zeit weder pflichtversichert, noch freiwillig versichert noch familienversichert gewesen sei. Versicherungspflicht als Arbeitnehmer habe nicht bestanden, weil er im Rahmen der Krankenhausbehandlung an einer Arbeitstherapie teilgenommen habe.
Nach dem dem Kläger übermittelten Versicherungsverlauf vom 21. März 2012 ist für die Zeit ab 31. Dezember 1984 nunmehr vom 31. Dezember 1984 bis 28. Februar 1993 eine Zurechnungszeit vor Rentenbeginn, für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 20. Mai 1985 eine Zeit der Arbeitslosigkeit, für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis 30. April 1988 drei Monate Pflichtbeitragszeit in der Volksversicherung der Schweiz, für die Zeit vom 1. März 1993 bis 31. Dezember 2004 ein Rentenbezug und ein Rentenbezug mit Zurechnungszeit, für die Zeit vom 10. März bis 4. Mai 1993 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 ein Rentenbezug mit Zurechnungszeit, für die Zeit vom 1. Januar bis 20. März 2012 ein Rentenbezug und für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Pflichtbeitragszeit für Pflegetätigkeit gespeichert.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2012 wies das SG die Klage ab. Das SG ging, worauf es den Kläger hingewiesen hatte, von folgendem Begehren aus: Die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 8. und 9. April 2008 und 8. Juli 2010 und der Widerspruchsbescheide vom 8. Oktober 2008 und 2. November 2011 zu verurteilen, sinngemäß folgende Zeiten rentenrechtlich zu berücksichtigen: 1. den Nachtrag der Ausbildung bei der Firma L. vom 3. März 1975 bis 2. März 1977, 2. die falsche Einstufung der Zeit vom 15. August 1975 bis 1976, 3. der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten, 4. die Berichtigung der Eheversicherung mit L., 5. der Zeit im Jahr 1993, in der er arbeitslos gewesen sei, 6. der Zeit vom 16. August bis 11. September 1989, in der er in der Rehabilitation in der Klinik W. gewesen sei, und 7. der Zeiten der Familienversicherung bei der "AOK" in Frankreich vom 6. Juni 1990 bis 13. Dezember 1993 und vom 10. März 1993 bis 31. März 1995. Soweit der Kläger die Berücksichtigung der Zeit aus dem Jahr 1993, in der er arbeitslos gewesen sei, die Zeit, in der er sich zwischen dem 16. August und 11. September 1989 in der Rehabilitation in der Klinik W. befunden habe und die Zeiten der Familienversicherung bei der "AOK" in Frankreich für die Zeit vom 6. Juni 1990 bis 13. Dezember 1993 sowie vom 10. März 1993 bis 31. März 1995 begehre, sei die Klage unzulässig. Zum Teil habe die Beklagte über diese Anträge noch nicht entschieden, sodass kein den Kläger belastender Verwaltungsakt vorliege. Auch bezüglich der Anträge, die durch Bescheid (vom 21. März 2012) abgelehnt worden seien, sei die Klage noch unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht abgeschlossen sei. Die erstmals während des laufenden Klageverfahrens (erneut) gestellten Anträge auf Berücksichtigung dieser Zeiten seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Bescheid vom 21. März 2012 ändere die angefochtenen Bescheide nicht ab und ersetze sie auch nicht. Es werde unabhängig von den streitgegenständlichen Bescheiden über einen neuen, anderen Antrag des Klägers entschieden. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 99 SGG lägen ebenfalls nicht vor. Sie wäre insbesondere auch nicht sachdienlich. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Bescheide vom 8. April 2008, 9. April 2008 und 8. Juni 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Oktober 2008 und 2. November 2011 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die weiter geltend gemachten Zeiten bei der Feststellung der Rente gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rentensteigernd zu berücksichtigen. Die Beklagte sei bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 5. Mai 1995 in der Fassung der Folgebescheidung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Sie habe alle rentenrechtlichen Zeiten nach § 54 ff. SGB VI richtig berücksichtigt. Der Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der in der Schweiz im Jahr 1988 zurückgelegten Beitragszeiten scheide aus, weil dem die Regelung des § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI entgegenstehe. Der Kläger sei wie von der Beklagten bestandskräftig festgestellt, bereits vor dem 1. Januar 1985 erwerbsunfähig gewesen. Dass der Leistungsfall später eingetreten sei, sei nicht ersichtlich und sei vom Kläger auch nicht anhand medizinischer Unterlagen belegt, zumal er selbst bei Rentenantragstellung von einem solchen Leistungsfall ausgegangen sei und es auch (nur) deshalb zu einer Rentengewährung gekommen sei. Auch die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB VI lägen nicht vor. Die Zeit umfasse keine 20 Jahre Beitragszeiten und auch keine freiwilligen Beiträge und die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der "Eheversicherung" mit L. sei nicht ersichtlich. Es handle sich weder um eine Beitrags- noch eine Anrechnungszeit. Der Kläger sei bei L. in der Allgemeinen Krankenkasse von Annemasse mitversichert gewesen. Aus dieser Familienversicherung ergebe sich gerade nicht, dass Beitragszeiten zurückgelegt worden seien. Der Kläger habe in dieser Zeit gerade keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es seien auch sonst keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für ihn abgeführt worden. Die Familienversicherung in der Krankenversicherung erfolgte gerade deshalb, weil ansonsten keine eigene Versicherungspflicht bestanden habe. Die Zeiten vom 3. März 1975 bis 2. März 1977 und vom 15. August 1975 bis 1976 seien richtig eingestuft. Diese Zeiten könnten nicht als Beitragszeiten gemäß § 55 SGB VI berücksichtigt werden, da für den Kläger während dieser Zeit keine Pflichtbeiträge abgeführt worden seien. Der Kläger habe als Umschüler Unterhaltsgeld erhalten. Die Beklagte habe daher zu Recht diese Zeiten als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 252 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI berücksichtigt. Vom 3. März 1976 bis 14. Februar 1977 seien Pflichtbeiträge abgeführt worden. Diese seien nach dem Versicherungsverlauf so auch berücksichtigt worden. Für die Zeit vom 16. Februar 1977 bis 20. August 1977 sei erneut eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 253 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI berücksichtigt worden. Dies sei zu Recht erfolgt. Insbesondere habe der Kläger weder vorgetragen noch sei es ersichtlich, dass er nach Abschluss der Umschulungsmaßnahme unmittelbar eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen habe und daher Pflichtbeiträge entrichtet worden seien.
Gegen den am 18. Juli 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. August 2012 Berufung eingelegt. Er ist weiter der Auffassung, dass der derzeit gewährten Rente nicht sämtliche rentenrechtlichen Zeiten zugrunde lägen. Zur Unterstützung seines Begehrens hat er erneut die bereits bekannten Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Juni 2012 sowie die Bescheide vom 8. April 2008 und 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 und des Bescheids vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 20. November 2003 sowie Rücknahme des Bescheids vom 20. Januar 2004 folgende weitere Zeiten rentenrechtlich zu berücksichtigen und höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen: 1. die Ausbildung bei der Firma L. vom 3. März 1975 bis 2. März 1977, 2. die falsche Einstufung in der Zeit vom 15. August 1975 bis 1976, 3. die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten, 4. die Berücksichtigung der Eheversicherung mit Loretta Scholz, 5. die Zeit aus dem Jahr 1993, in der er arbeitslos gewesen sei, 6. die Zeit in der Rehabilitation vom 16. August 1989 bis 11. September 1989, 7. die Zeiten der Familienversicherung bei der "AOK" in Frankreich in der Zeit vom 6. Juni 1990 bis 13. Dezember 1993 sowie vom 10. März 1993 bis 31. März 1995 und 8. die weiteren Rehabilitationszeiten im Landeskrankenhauses W. und die dazwischenliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 11. März 1993 bis zum 26. März 1993, vom 7. November 1993 bis 17. Januar 1994, vom 24. Januar 1994 bzw. 7. November 1993 bis 24. Januar 1994.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Die zuletzt geltend gemachten Zeiten (Nr. 8 des Antrags) lägen allesamt nach dem Leistungsfall der aktuell gewährten Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VI würden für Beitrags- und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit lägen, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Im Übrigen sei für die Zeiten vom 11. März 1993 bis 24. Januar 1994 das Vorverfahren noch nicht durchgeführt. Nach Abschluss des laufenden Berufungsverfahrens und des noch ruhenden Sozialgerichtsverfahrens vor dem SG (S 9 R 2571/10) werde über die nun beantragten Zeiten entschieden.
Der Senat hat die Akte des SG S 9 R 2571/10 beigezogen. In diesem ebenfalls gegen die Beklagte gerichteten Verfahren hat sich der Kläger zunächst gegen die vom Landratsamt Bodenseekreis unter dem 26. Mai 1995 geltend gemachte Kostenerstattung gewandt und im weiteren Verlauf erneut eine Neuberechnung der Rente begehrt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 8. April 2008 und 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 und der Bescheid vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011. Mit dem Bescheid vom 8. April 2008 hat es die Beklagte erneut abgelehnt, die Zeit vom 3. März 1975 bis 23. Februar 1976 und vom 28. Februar 1976 bis 2. März 1976 als Beitragszeit und die Zeit vom 16. Februar bis 20. August 1977 ebenfalls als Beitragszeit zu berücksichtigen. Mit dem Bescheid vom 9. April 2008 hat es die Beklagte erneut abgelehnt, die vom Kläger zwischen Januar und März 1988 zurückgelegten Versicherungszeiten in der Schweiz als Beitragszeiten anzuerkennen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 zurück. Mit Bescheid vom 8. Juli 2010 hat die Beklagte die erneut begehrte Anerkennung der geltend gemachten "Eheversicherung" abgelehnt. Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2011 zurück. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte sinngemäß im Überprüfungsverfahren nach Maßgabe des § 44 SGB X die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 20. November 2003 sowie die Rücknahme des Bescheids vom 20. Januar 2004 und damit die Anerkennung der vom Kläger weiter geltend gemachten Zeiten abgelehnt.
Die vor dem 20. November 2003 ergangenen und bestandskräftig gewordenen Rentenbescheide, insbesondere der Bescheid vom 5. Mai 1995, sind nicht Streitgegenstand. Mit Rentenbescheid vom 20. November 2003 hat die Beklagte die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit neu festgestellt und über die rentenrechtlichen Zeiten entschieden. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 wurden im Übrigen auch keine rentenrechtlichen Zeiten festgestellt. Ebenso verhält es sich mit Blick auf den Bescheid vom 4. Februar 2007.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist auch der Bescheid vom 21. März 2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung der Zeit der Rehabilitation zwischen dem 16. August 1989 und 11. September 1989 entschieden. Dieser Bescheid ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn er hat die Bescheide vom 8. und 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 und den Bescheid vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 weder abgeändert noch ersetzt. Er betrifft andere Zeiten. Auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 99 SGG liegen nicht vor (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 78 Rd. 3a).
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist auch der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte über die Abrechnung der Nachzahlung entschieden. Dies hat der Kläger in diesem Verfahren nicht beantragt. Im Übrigen ändert oder ersetzt auch dieser Bescheid nicht die streitgegenständlichen Bescheide vom 8. und 9. April 2008 und den Bescheid vom 8. Juli 2010 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids.
Der dem Kläger übermittelte Versicherungsverlauf vom 21. März 2012 stellt keinen Bescheid dar.
2. a) Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist mit Blick auf die Berufungsanträge 1. bis 7. zulässig und insbesondere auch statthaft.
b) Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 8. nunmehr auch begehrt, die Beklagte zu verurteilen, weitere Rehabilitationszeiten in den Jahren 1993 und 1994 und die Berücksichtigung der dazwischen liegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten anzuerkennen, liegt eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung vor. Denn diese Zeit hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Die Klageänderung ist unzulässig, weil in diese die Beklagte nicht eingewilligt hat. Sie hat auch nicht konkludent eingewilligt, indem sie sich auf diese geänderte Klage eingelassen hat. Sie hat im Schriftsatz vom 21. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass sie nach Abschluss des laufenden Berufungsverfahrens sowie des noch ruhenden Sozialgerichtsverfahrens vor dem SG (S 9 R 2571/10) hierüber entscheiden werde. Die geänderte Klage ist auch unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn das SG hat hierüber noch nicht entschieden, weil der Kläger diesen Antrag nicht gestellt hatte. Dem Landessozialgericht fehlt die instanzielle Zuständigkeit für eine Entscheidung auf Klage. Zuständig wäre (nach Durchführung eines Antrags- und Vorverfahrens) allein das SG (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R -, in juris).
3. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2012 die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit es die Klage mit Blick auf die Berücksichtigung der Zeit der Familienversicherung bei der "AOK" in Frankreich vom 6. Juni 1990 bis 13. Dezember 1993 und vom 10. März 1993 bis 31. März 1995 abgewiesen hat, ist die Klage zwar nicht unzulässig, denn die Beklagte hat hierüber zumindest sinngemäß im Zusammenhang mit der mit Bescheid vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 abgelehnten Anerkennung einer "Eheversicherung" entschieden, die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 8. April 2008 und 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 und der Bescheid vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 20. November 2003 und Rücknahme des Bescheids vom 20. Januar 2004 und rentenrechtliche Berücksichtigung der Ausbildungszeit bei der Firma L. vom 3. März 1975 bis 2. März 1977 (Berufungsantrag 1.), Berichtigung der Einstufung in der Zeit vom 15. August 1975 bis 1976 (Berufungsantrag 2.), Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten (Berufungsantrag 3.), Berücksichtigung der "Eheversicherung" mit L. und der Zeiten der Familienversicherung bei der "AOK" in Frankreich (Berufungsanträge 4. und 7.). als Pflichtbeitragszeit, Berücksichtigung der Zeit im Jahr 1993, in der er arbeitslos gewesen sei (Berufungsantrag 5.) und Berücksichtigung der Zeiten der Rehabilitation vom 16. August bis 11. September 1989 (Berufungsantrag 6.).
a) Die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeit vom 16. August bis 11. September 1989 während des Aufenthalts in der Klinik W., die der Kläger mit dem Berufungsantrag unter 6. weiterverfolgt, ist unzulässig. Die Beklagte hat hierüber erst mit Bescheid vom 21. März 2012 entschieden. Dieser Bescheid wurde nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Es fehlt damit insoweit an einem im Klageverfahren zu überprüfenden belastenden Verwaltungsakt.
b) Die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 1993 (Berufungsantrag 5.) ist ebenfalls unzulässig. Hierüber hat die Beklagte noch nicht entschieden. Es fehlt damit auch insoweit an einem zu überprüfenden Verwaltungsakt.
c) Verfahrensrechtliche Grundlage des geltend gemachten Überprüfungsanspruchs bezüglich der Berufungsanträge zu 1. - 4. und 7. ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Über die Zeit der Ausbildung bei der Firma L. vom 3. März 1975 bis 2. März 1977 (Berufungsantrag 1.), die Zeit vom 15. August 1975 bis 1976 (Berufungsantrag 2.) und auch die Zeit der bereits im Jahr 2002 beantragten zu berücksichtigenden Familienversicherung über L. (Berufungsanträge zu 4. und 7.) hat die Beklagte bereits mit Bescheid vom 20. November 2003, bezüglich der Anträge zu 4. und 7. zumindest sinngemäß, entschieden und über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten (Berufungsantrag 3.) mit Bescheid vom 20. Januar 2004. Bei Erlass der Bescheide vom 20. November 2003 und 20. Januar 2004 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X angewandt. Zu Recht hat die Beklagte die in den Berufungsanträgen 1. bis 7. geltend gemachten Zeiten im Rentenbescheid vom 20. November 2003 nicht berücksichtigt und mit Bescheiden vom 8. und 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 sowie mit Bescheid vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 die teilweise Rücknahme des Rentenbescheids vom 20. November 2003 abgelehnt.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sind die Regelungen der §§ 63 ff SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI fließen auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, wozu Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i. V. mit § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Eine Anrechnungszeit ist auch eine Zeit der Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 252 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI). Diese Zeiten wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Rente aus.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr (so Fassung vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) bzw. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr (insoweit seit 1. Januar 1997 unverändert geltende Fassung) eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchten oder - so die seit 1. Januar 1997 geltende Fassung - an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung).
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (bis 31. Dezember 2003 bei einem deutschen Arbeitsamt) als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten u.a. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nur vor, wenn dadurch u.a. eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 1). Ergänzend bestimmt § 252 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI, dass Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (bis 31. Dezember 2003 bei einem deutschen Arbeitsamt) als Arbeitsuchende gemeldet waren und vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben, nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Das Gesetz stellt folglich nicht auf das Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf die Zahlung von Beiträgen ab. Der Nachweis der Beitragszeiten hat der Versicherte zu erbringen.
Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt. Nach § 75 Abs. 2 SGB VI werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für 1. Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und 2. für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt (Satz 1). Dies gilt nicht für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht und für freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist (Satz 2).
aa) Nach Maßgabe dieser Regelungen sind die vom Kläger zwischen Januar und März 1988 in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten (Berufungsantrag 3.) nicht bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob hierfür tatsächlich Beiträge entrichtet wurden, denn eine Berücksichtigung kommt nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI - derzeit - deshalb nicht in Betracht, weil diese Zeiten nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des Klägers, die vor dem 31. Dezember 1984 lag, erworben worden sind. Von dem Eintritt des Leistungsfalles vor dem 31. Dezember 1984 gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Dass die Beklagte von einem Leistungsfall vor dem 31. Dezember 1984 ausgeht, folgt aus ihren Ausführungen zu Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums wohl schon mit Bescheid vom 5. Mai 1995, zumindest aber im Bescheid vom 20. November 2003 wiederholt -, dass dieser die Zeit vom 10. Oktober 1970 (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum 31. Dezember 1984 (Eintritt der Erwerbsminderung) umfasse. Dies entspricht auch dem Vorbringen des Klägers, der mit seinem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Dezember 1993 geltend gemacht hatte, dass er bereits vor 1984 erwerbsunfähig geworden ist. Eine Rentengewährung des Klägers kommt, nachdem ansonsten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, auch nur deshalb in Betracht, weil ein Leistungsfall vor 1984 festgestellt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, denn es handelt sich insoweit nicht um freiwillige Beiträge. Auch auf § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI kann sich der Kläger nicht stützen, da er keine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht.
bb) Bezüglich der Berufungsanträge zu 1. und 2. hat die Beklagte die Zeit vom 3. März 1975 bis 23. Februar 1976 und vom 28. Februar 1976 bis 2. März 1976 zu Recht als Anrechnungs- und nicht als Beitragszeit berücksichtigt. In dieser Zeit erhielt der Kläger aufgrund einer Umschulung Unterhaltsgeld. Dies entnimmt der Senat der Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe vom 16. Mai 2003. Damit handelt es sich insoweit um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 252 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI. Dem hat die Beklagte ausweislich des Bescheids vom 20. November 2003 richtig Rechnung getragen. Vom 3. März 1976 bis 14. Februar 1977 hat die Beklagte bereits Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung berücksichtigt. Daraus folgt dann, dass die Zeit vom 15. August 1975 bis 1976 nicht falsch eingestuft ist.
cc) Auch die Ablehnung der Berücksichtigung der Zeit der Krankenversicherung in Frankreich durch die Beklagte (Berufungsanträge zu 4. und 7.) ist nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung dieser Zeit ist - wie vom SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt - nicht ersichtlich. Es handelt sich insoweit weder um eine Beitragszeit nach § 55 SGB VI, nachdem keine Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet wurden, noch um eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI. Letztere liegt mangels Vorliegens der für eine Anrechnungszeit erforderlichen Tatbestände nicht vor.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Beitrags- und Anrechnungszeiten.
Der am 1954 geborene Kläger absolvierte nach seinen Angaben zum Rentenantrag vom 8. März 1993 zwischen 1970 und 1972 eine Elektrikerlehre. Zwischen dem 13. März 1972 und 26. Juli 1974 war er mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 29. Oktober 1974 bis 1. März 1975 bezog er Arbeitslosengeld und vom 3. März 1975 bis 23. Februar 1976 sowie vom 28. Februar 1976 bis 2. März 1976 während einer zum Tischler bei der Firma L. in H. durchgeführten Umschulung Unterhaltsgeld (Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe vom 16. Mai 2003, Bescheinigung der Firma L. vom 13. Januar 1976, Prüfungszeugnis vom 31. Januar 1977). Von August bis Dezember 1977 erhielt er Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bescheid vom 28. Februar, Jahreszahl nicht lesbar). Im Anschluss daran war er nach dem 1. Seefahrtbuch vom 21. April 1978 vom 16. März bis 21. April 1978 als Hilfskraft auf einem Schiff und nach den Versicherungskarten vom 1. Januar bis 14. Februar 1977, vom 5. Juni bis 31. Juli und vom 20. November bis 31. Dezember 1978, vom 1. Januar bis 4. Juli und vom 1. Oktober bis 3. Dezember 1979, vom 1. Januar bis 8. Februar und vom 12. Februar bis 31. Dezember 1980, vom 1. Januar bis 6. April und vom 12. Mai bis 31. Dezember 1981 und vom 1. Januar bis 27. Juli 1982 nach seinen Angaben als Kulissenbauer bzw. Bau- und Montagetischler beschäftigt. Zwischen Februar und April 1988 arbeitete er als Lifthelfer in der Schweiz (Auszug aus dem Individuellen Konto der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 30. Oktober 2002). Vom 16. August bis 11. September 1989 wurde der Kläger im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W. stationär behandelt (Bestätigung des Prof. Dr. F. vom 25. November 1992). Am 16. Juli 1990 heiratete er die französische Staatsangehörige L. V. (im Folgenden L.). Am 15. November 1990 wurde in Frankreich die gemeinsame Tochter M. geboren, die seit Geburt ihren ständigen Aufenthalt in Frankreich hat. Während der Ehezeit war der Kläger von 1990 bis 1992 bei der Krankenversicherung von L. mitversichert (Bescheinigung der Allgemeinen Krankenkasse des Départements H. S., Annemasse, Unterschrift unleserlich vom 26. Juni 2003). Am 10. März 1993 meldete sich der Kläger nach der Bescheinigung des Arbeitsamts Konstanz vom 10. März 1993 arbeitslos und war nach der weiteren Bescheinigung des Arbeitsamts Konstanz vom 4. Mai 1993 nicht vermittelbar. Vom 11. März bis zum 26. März 1993 und vom 7. November 1993 bis 24. Januar 1994 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W. (Bescheinigung des Prof. Dr. F. vom 12. Juli 1993 und von Dr. N.-W. vom 31. Januar 1994). Zwischen März 1993 und Mai 1995 bezog der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt vom Landratsamt Bodenseekreis, Kreissozialamt. Sein Grad der Behinderung beträgt 50 seit 9. August 1993 (Bescheid des Versorgungsamts Ravensburg vom 28. Januar 1994).
Den im März 1993 gestellten Rentenantrag des Klägers lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen zunächst ab. Auf den mit der Begründung, dass er bereits seit 1984 erwerbsunfähig sei, erhobenen Widerspruch des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger mit nicht in der Akte befindlichem Bescheid vom 5. Mai 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. März 1993 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Von dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von DM 43.735,86 zahlte die Beklagte DM 31.953,16 an das Landratsamt Bodenseekreis - Kreissozialamt -, das einen Erstattungsanspruch wegen der Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt geltend gemacht hatte (Kostenerstattung vom 26. Mai 1995).
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger die mit Bescheid vom 5. Mai 1995 gewährte Rente mit einem Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Beibehaltung der persönlichen Entgeltpunkte in der bisherigen Höhe wieder.
Den unter Vorlage einer "Bescheinigung für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten" der L. vom 27. Dezember 1993 gestellten Antrag vom 19. November 1995 auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wegen Erziehung seiner Tochter zwischen dem 15. November 1990 und Februar 1993 und Erhöhung seiner Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 1997/Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1997 ab. Die Zeit vom 1. Dezember 1990 bis 30. November 1991 könne nicht als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 15. November 1990 bis 31. Dezember 1993 auch nicht als Kinderberücksichtigungszeit anerkannt werden, da die Erziehung nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei und einer solchen auch nicht gleichstehe.
Unter dem 22. Februar 2002 beantragte der Kläger erneut, die Zeit vom 15. November 1990 bis 27. November 1993 als Kindererziehungszeit rentensteigernd zu berücksichtigen und seine Rente unter Verbescheidung der Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner wegen der Familienversicherung während der Ehezeit neu zu berechnen.
Bereits am 25. März 2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG - S 2 RJ 555/02). Über seinen Antrag vom 22. Februar 2002 hinaus begehrte er die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten auf Grund von Fehlzeiten wegen Krankheit zwischen dem 1. November 1972 und 19. Juni 1973, 27. Juli 1974 bis 1. September 1974, 2. März 1975 bis 22. Februar 1976, 21. August 1977 bis 15. März 1978, 1. Mai 1978 bis 19. November 1979 und 21. Mai 1985 bis 15. Juni 1993 und der in der Schweiz erfolgten Beschäftigung.
Hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2003 die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit neu fest. Im zugehörigen Versicherungsverlauf sind für die Zeit vom 22. September 1970 bis 30. Juni 2011 folgende rentenrechtliche Zeiten aufgeführt: • Vom 22. September 1970 bis 23. Juni 1972 22 Monate Pflichtbeiträge • Vom 7. August 1972 bis 29. September 1972 2 Monate Pflichtbeiträge • Vom 23. Oktober 1972 bis 31. Oktober 1972 1 Monat Pflichtbeitrag • Vom 20. Juni 1973 bis 23. März 1974 10 Monate Pflichtbeiträge • Vom 26. März 1974 bis 29. März 1974 Pflichtbeitrag • Vom 16. April 1974 bis 25. Mai 1974 2 Monate Pflichtbeiträge • Vom 12. Juni 1974 bis 26. Juli 1974 2 Monate Pflichtbeiträge • Vom 2. September 1974 bis 28. Oktober 1974 2 Monate Pflichtbeiträge • Vom 29. Oktober bis 31. Oktober 1974 Arbeitslosigkeit • vom 1. November 1974 bis 1. März 1975 5 Monate Arbeitslosigkeit • vom 2. März 1975 bis 22. Februar 1976 11 Monate Arbeitslosigkeit • vom 23. Februar 1976 bis 27. Februar 1976 Krank/Gesundheitsmaßnahme • vom 28. Februar 1976 bis 2. März 1976 Arbeitslosigkeit, • vom 3. März 1976 bis 14. Februar 1977 12 Monate Pflichtbeiträge • vom 16. Februar 1977 bis 28. Februar 1977 Arbeitslosigkeit • vom 1. März 1977 bis 20. August 1977 6 Monate Arbeitslosigkeit • vom 16. März 1978 bis 30. April 1978 2 Monate Pflichtbeiträge • vom 5. Juni 1978 bis 31. Juli 1978 2 Monate Pflichtbeiträge • vom 20. November 1978 bis 14. Juli 1979 9 Monate Pflichtbeiträge • vom 1. Oktober 1979 bis 8. Februar 1980 5 Monate Pflichtbeiträge • vom 12. Februar 1980 bis 6. April 1981 14 Monate Pflichtbeiträge • vom 6. April 1981 bis 20. April 1981 Pflichtbeiträge AFG • vom 12. Mai 1981 bis 27. Juli 1982 14 Monate Pflichtbeiträge • vom 28. Juli 1982 bis 30. Dezember 1984 28 Monate Arbeitslosigkeit • am 31. Dezember 1984 Arbeitslosigkeit • vom 31. Dezember 1984 bis 30. Juni 2011 319 Monate Zurechnungszeit Bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums ist ausgeführt, dass dieser die Zeit vom 10. Oktober 1970 (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum 31. Dezember 1984 (Eintritt der Erwerbsminderung) umfasse. Die Berücksichtigung der Zeit vom 16. August bis 11. September 1989 als Beitragszeit wurde abgelehnt, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien noch die Beitragszahlung glaubhaft gemacht erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden. Die Berücksichtigung der Zeiten vom 24. Juni 1972 bis 29. Juli 1972 und vom 1. November 1972 bis 6. November 1972 als Beitragszeiten wurde abgelehnt, weil durch den Arbeitgeber eine Anmeldung zur zuständigen Krankenkasse nicht erfolgt sei. Die Berücksichtigung der Zeiten vom 7. November 1972 bis 19. Juni 1973, vom 27. Juli 1974 bis 1. September 1974 und vom 1. August 1978 bis 19. November 1978 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, weil sie nicht nachgewiesen sei. Die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Mai 1978 bis 4. Juni 1978 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, weil für diese Zeit der Arbeitslosigkeit keine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erfolgt sei. Die Berücksichtigung der Zeit vom 21. August 1977 bis 15. Dezember 1977 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, weil die Ausbildung weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst habe bzw. hätte. Die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis 30. November 1991 als Kindererziehungszeit sowie die Berücksichtigung der Zeit vom 15. November 1990 bis 31. Dezember 1993 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung wurden abgelehnt, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Die Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Januar 1994 bis 28. Januar 1997 und vom 29. Januar 1997 bis 14. November 2000 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung wurde abgelehnt, weil (überwiegend) eine andere Person das Kind erzogen habe. Es verbleibe insoweit bei der Entscheidung vom 14. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 1997.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2004 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1997, als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Dies gelte nicht für ausländische Versicherungszeiten. Nachdem die Versicherungszeiten in der Schweiz im Jahr 1988, also nach Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit (31. Dezember 1984) zurückgelegt worden seien, könnten diese bei der Berechnung der derzeitigen Erwerbsunfähigkeitsrente nicht berücksichtigt werden. Der beigefügte Versicherungsverlauf entspricht dem Versicherungsverlauf vom 20. November 2003 mit der Ausnahme, dass mit Blick auf die 319 Monate Rentenbezug mit Zurechnungszeit aufgeführt ist, dass davon drei Monate verdrängt seien und für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Mai 1985 Arbeitslosigkeit vorgemerkt sei. Für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis 30. April 1988 sind drei Monate Pflichtbeiträge Volksversicherung Schweiz, Versicherungszeiten in einem EU-. EWR-, Vertragsstaat angeführt.
Mit Urteil vom 25. Januar 2005 wies das SG die Klage ab. Das SG sah als sinngemäßes Begehren des Klägers an, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. November 2003 und Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2004 zu verurteilen, ihm unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Zeitraum vom 24. Juni 1972 bis 14. November 2000 bisher nicht berücksichtigten rentenrechtlichen Zeiten höhere Rente zu gewähren. Dem Kläger stehe höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten nicht zu. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung) könnten nicht festgestellt werden. Der Kläger habe weder während der Erziehung noch unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer in Frankreich ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland sei seine Tochter von der Mutter in Frankreich erzogen worden. Die vom Kläger 1988 in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten müssten bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit außer Betracht bleiben, weil sie nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt worden seien. Wegen der übrigen geltend gemachten Zeiten werde ausdrücklich auf die zutreffende Begründung im Bescheid der Beklagten vom 20. November 2003 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2007 berechnete die Beklagte unter Aufhebung des bisherigen Bescheids über die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag die Rente des Klägers wegen des Änderung des zur Rente geleisteten Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ab 1. April 2007 neu.
Am 24. Juli 2007 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Er begehrte Ergänzungen mit Blick auf die Schreinerausbildung bei der Firma L. und den Fach-Berufsschulbesuch in der Zeit vom 1. August bis 30. Dezember 1977 sowie die Berücksichtigung der Zeit als Liftanlagehelfer in der Schweiz vom 1. Januar bis 30. April 1988, von 24 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. März bis 4. Mai 1993, von weiteren Ausfallzeiten wegen Krankheit in den Jahren nach 1984 und 1985 wegen der Aufenthalte in der Psychiatrischen Klinik W. und der Zeit der Familienversicherung über L. Zur Unterstützung seines Begehrens legte er die bereits in der Vergangenheit vorgelegten und erwähnten Unterlagen über diese Zeiten vor.
Bereits am 14. Januar 2008 erhob der Kläger erneut Klage zum SG (S 9 R 129/08). Er wiederholte, dass nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt seien.
Mit Bescheid vom 8. April 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme ergangener Bescheide ab. Die Zeiten vom 3. März 1975 bis 23. Februar 1976 und vom 28. Februar 1976 bis 2. März 1976 seien nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen. Nach Mitteilung der AOK Westfalen-Lippe habe er, der Kläger, als Umschüler Unterhaltsgeld erhalten. Diese Zeiten seien daher zu Recht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 252 Abs. 7 Nr. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berücksichtigt worden. Ab dem 3. März 1976 bis zum 14. Februar 1977 seien Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegt. Anschließend folge für die Zeit vom 16. Februar bis 20. August 1977 eine Zeit der Arbeitslosigkeit. Diese Zeit sei ebenfalls zu Recht als Anrechnungszeit berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 9. April 2008 lehnte die Beklagte es erneut ab, die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit müssten diese Zeiten außer Betracht bleiben, weil sie nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit am 31. Dezember 1984 zurückgelegt worden seien.
Das weitere Vorbringen des Klägers gegenüber dem SG wertete die Beklagte als Widerspruch gegen diese Bescheide. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch gegen die Bescheide vom 8. und 9. April 2008 zurück. Die vom Kläger von 1975 bis 1977 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten seien entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente berücksichtigt worden. Die im Jahr 1988 zurückgelegten Versicherungszeiten in der Schweiz könnten bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt werden, da der Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit am 31. Dezember 1984 gewesen sei.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2010 lehnte die Beklagte erneut die Anerkennung der geltend gemachten "Eheversicherung" ab, da die Anerkennung einer Eheversicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht möglich sei. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2011 zurück. Die geltend gemachte Familienversicherung in der französischen Krankenversicherung stelle keine rentenrechtlichen Zeit dar.
Mit Bescheid vom 20. März 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Abrechnung der Nachzahlung (gegenüber dem Landratsamt Bodenseekreis - Kreissozialamt -) zu Recht und in richtiger Höhe erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 21. März 2012 lehnte die Beklagte erneut den Antrag auf Anerkennung der Zeit in der Rehabilitation in der Klinik W. vom 16. August bis 11. September 1989 ab, weil der Kläger in dieser Zeit weder pflichtversichert, noch freiwillig versichert noch familienversichert gewesen sei. Versicherungspflicht als Arbeitnehmer habe nicht bestanden, weil er im Rahmen der Krankenhausbehandlung an einer Arbeitstherapie teilgenommen habe.
Nach dem dem Kläger übermittelten Versicherungsverlauf vom 21. März 2012 ist für die Zeit ab 31. Dezember 1984 nunmehr vom 31. Dezember 1984 bis 28. Februar 1993 eine Zurechnungszeit vor Rentenbeginn, für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 20. Mai 1985 eine Zeit der Arbeitslosigkeit, für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis 30. April 1988 drei Monate Pflichtbeitragszeit in der Volksversicherung der Schweiz, für die Zeit vom 1. März 1993 bis 31. Dezember 2004 ein Rentenbezug und ein Rentenbezug mit Zurechnungszeit, für die Zeit vom 10. März bis 4. Mai 1993 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 ein Rentenbezug mit Zurechnungszeit, für die Zeit vom 1. Januar bis 20. März 2012 ein Rentenbezug und für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Pflichtbeitragszeit für Pflegetätigkeit gespeichert.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2012 wies das SG die Klage ab. Das SG ging, worauf es den Kläger hingewiesen hatte, von folgendem Begehren aus: Die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 8. und 9. April 2008 und 8. Juli 2010 und der Widerspruchsbescheide vom 8. Oktober 2008 und 2. November 2011 zu verurteilen, sinngemäß folgende Zeiten rentenrechtlich zu berücksichtigen: 1. den Nachtrag der Ausbildung bei der Firma L. vom 3. März 1975 bis 2. März 1977, 2. die falsche Einstufung der Zeit vom 15. August 1975 bis 1976, 3. der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten, 4. die Berichtigung der Eheversicherung mit L., 5. der Zeit im Jahr 1993, in der er arbeitslos gewesen sei, 6. der Zeit vom 16. August bis 11. September 1989, in der er in der Rehabilitation in der Klinik W. gewesen sei, und 7. der Zeiten der Familienversicherung bei der "AOK" in Frankreich vom 6. Juni 1990 bis 13. Dezember 1993 und vom 10. März 1993 bis 31. März 1995. Soweit der Kläger die Berücksichtigung der Zeit aus dem Jahr 1993, in der er arbeitslos gewesen sei, die Zeit, in der er sich zwischen dem 16. August und 11. September 1989 in der Rehabilitation in der Klinik W. befunden habe und die Zeiten der Familienversicherung bei der "AOK" in Frankreich für die Zeit vom 6. Juni 1990 bis 13. Dezember 1993 sowie vom 10. März 1993 bis 31. März 1995 begehre, sei die Klage unzulässig. Zum Teil habe die Beklagte über diese Anträge noch nicht entschieden, sodass kein den Kläger belastender Verwaltungsakt vorliege. Auch bezüglich der Anträge, die durch Bescheid (vom 21. März 2012) abgelehnt worden seien, sei die Klage noch unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht abgeschlossen sei. Die erstmals während des laufenden Klageverfahrens (erneut) gestellten Anträge auf Berücksichtigung dieser Zeiten seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Bescheid vom 21. März 2012 ändere die angefochtenen Bescheide nicht ab und ersetze sie auch nicht. Es werde unabhängig von den streitgegenständlichen Bescheiden über einen neuen, anderen Antrag des Klägers entschieden. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 99 SGG lägen ebenfalls nicht vor. Sie wäre insbesondere auch nicht sachdienlich. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Bescheide vom 8. April 2008, 9. April 2008 und 8. Juni 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Oktober 2008 und 2. November 2011 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die weiter geltend gemachten Zeiten bei der Feststellung der Rente gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rentensteigernd zu berücksichtigen. Die Beklagte sei bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 5. Mai 1995 in der Fassung der Folgebescheidung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Sie habe alle rentenrechtlichen Zeiten nach § 54 ff. SGB VI richtig berücksichtigt. Der Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der in der Schweiz im Jahr 1988 zurückgelegten Beitragszeiten scheide aus, weil dem die Regelung des § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI entgegenstehe. Der Kläger sei wie von der Beklagten bestandskräftig festgestellt, bereits vor dem 1. Januar 1985 erwerbsunfähig gewesen. Dass der Leistungsfall später eingetreten sei, sei nicht ersichtlich und sei vom Kläger auch nicht anhand medizinischer Unterlagen belegt, zumal er selbst bei Rentenantragstellung von einem solchen Leistungsfall ausgegangen sei und es auch (nur) deshalb zu einer Rentengewährung gekommen sei. Auch die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB VI lägen nicht vor. Die Zeit umfasse keine 20 Jahre Beitragszeiten und auch keine freiwilligen Beiträge und die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der "Eheversicherung" mit L. sei nicht ersichtlich. Es handle sich weder um eine Beitrags- noch eine Anrechnungszeit. Der Kläger sei bei L. in der Allgemeinen Krankenkasse von Annemasse mitversichert gewesen. Aus dieser Familienversicherung ergebe sich gerade nicht, dass Beitragszeiten zurückgelegt worden seien. Der Kläger habe in dieser Zeit gerade keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es seien auch sonst keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für ihn abgeführt worden. Die Familienversicherung in der Krankenversicherung erfolgte gerade deshalb, weil ansonsten keine eigene Versicherungspflicht bestanden habe. Die Zeiten vom 3. März 1975 bis 2. März 1977 und vom 15. August 1975 bis 1976 seien richtig eingestuft. Diese Zeiten könnten nicht als Beitragszeiten gemäß § 55 SGB VI berücksichtigt werden, da für den Kläger während dieser Zeit keine Pflichtbeiträge abgeführt worden seien. Der Kläger habe als Umschüler Unterhaltsgeld erhalten. Die Beklagte habe daher zu Recht diese Zeiten als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 252 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI berücksichtigt. Vom 3. März 1976 bis 14. Februar 1977 seien Pflichtbeiträge abgeführt worden. Diese seien nach dem Versicherungsverlauf so auch berücksichtigt worden. Für die Zeit vom 16. Februar 1977 bis 20. August 1977 sei erneut eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 253 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI berücksichtigt worden. Dies sei zu Recht erfolgt. Insbesondere habe der Kläger weder vorgetragen noch sei es ersichtlich, dass er nach Abschluss der Umschulungsmaßnahme unmittelbar eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen habe und daher Pflichtbeiträge entrichtet worden seien.
Gegen den am 18. Juli 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. August 2012 Berufung eingelegt. Er ist weiter der Auffassung, dass der derzeit gewährten Rente nicht sämtliche rentenrechtlichen Zeiten zugrunde lägen. Zur Unterstützung seines Begehrens hat er erneut die bereits bekannten Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Juni 2012 sowie die Bescheide vom 8. April 2008 und 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 und des Bescheids vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 20. November 2003 sowie Rücknahme des Bescheids vom 20. Januar 2004 folgende weitere Zeiten rentenrechtlich zu berücksichtigen und höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen: 1. die Ausbildung bei der Firma L. vom 3. März 1975 bis 2. März 1977, 2. die falsche Einstufung in der Zeit vom 15. August 1975 bis 1976, 3. die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten, 4. die Berücksichtigung der Eheversicherung mit Loretta Scholz, 5. die Zeit aus dem Jahr 1993, in der er arbeitslos gewesen sei, 6. die Zeit in der Rehabilitation vom 16. August 1989 bis 11. September 1989, 7. die Zeiten der Familienversicherung bei der "AOK" in Frankreich in der Zeit vom 6. Juni 1990 bis 13. Dezember 1993 sowie vom 10. März 1993 bis 31. März 1995 und 8. die weiteren Rehabilitationszeiten im Landeskrankenhauses W. und die dazwischenliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 11. März 1993 bis zum 26. März 1993, vom 7. November 1993 bis 17. Januar 1994, vom 24. Januar 1994 bzw. 7. November 1993 bis 24. Januar 1994.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Die zuletzt geltend gemachten Zeiten (Nr. 8 des Antrags) lägen allesamt nach dem Leistungsfall der aktuell gewährten Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VI würden für Beitrags- und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit lägen, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Im Übrigen sei für die Zeiten vom 11. März 1993 bis 24. Januar 1994 das Vorverfahren noch nicht durchgeführt. Nach Abschluss des laufenden Berufungsverfahrens und des noch ruhenden Sozialgerichtsverfahrens vor dem SG (S 9 R 2571/10) werde über die nun beantragten Zeiten entschieden.
Der Senat hat die Akte des SG S 9 R 2571/10 beigezogen. In diesem ebenfalls gegen die Beklagte gerichteten Verfahren hat sich der Kläger zunächst gegen die vom Landratsamt Bodenseekreis unter dem 26. Mai 1995 geltend gemachte Kostenerstattung gewandt und im weiteren Verlauf erneut eine Neuberechnung der Rente begehrt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 8. April 2008 und 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 und der Bescheid vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011. Mit dem Bescheid vom 8. April 2008 hat es die Beklagte erneut abgelehnt, die Zeit vom 3. März 1975 bis 23. Februar 1976 und vom 28. Februar 1976 bis 2. März 1976 als Beitragszeit und die Zeit vom 16. Februar bis 20. August 1977 ebenfalls als Beitragszeit zu berücksichtigen. Mit dem Bescheid vom 9. April 2008 hat es die Beklagte erneut abgelehnt, die vom Kläger zwischen Januar und März 1988 zurückgelegten Versicherungszeiten in der Schweiz als Beitragszeiten anzuerkennen. Den gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 zurück. Mit Bescheid vom 8. Juli 2010 hat die Beklagte die erneut begehrte Anerkennung der geltend gemachten "Eheversicherung" abgelehnt. Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2011 zurück. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte sinngemäß im Überprüfungsverfahren nach Maßgabe des § 44 SGB X die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 20. November 2003 sowie die Rücknahme des Bescheids vom 20. Januar 2004 und damit die Anerkennung der vom Kläger weiter geltend gemachten Zeiten abgelehnt.
Die vor dem 20. November 2003 ergangenen und bestandskräftig gewordenen Rentenbescheide, insbesondere der Bescheid vom 5. Mai 1995, sind nicht Streitgegenstand. Mit Rentenbescheid vom 20. November 2003 hat die Beklagte die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit neu festgestellt und über die rentenrechtlichen Zeiten entschieden. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 wurden im Übrigen auch keine rentenrechtlichen Zeiten festgestellt. Ebenso verhält es sich mit Blick auf den Bescheid vom 4. Februar 2007.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist auch der Bescheid vom 21. März 2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung der Zeit der Rehabilitation zwischen dem 16. August 1989 und 11. September 1989 entschieden. Dieser Bescheid ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn er hat die Bescheide vom 8. und 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 und den Bescheid vom 8. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 weder abgeändert noch ersetzt. Er betrifft andere Zeiten. Auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 99 SGG liegen nicht vor (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 78 Rd. 3a).
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist auch der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2012. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte über die Abrechnung der Nachzahlung entschieden. Dies hat der Kläger in diesem Verfahren nicht beantragt. Im Übrigen ändert oder ersetzt auch dieser Bescheid nicht die streitgegenständlichen Bescheide vom 8. und 9. April 2008 und den Bescheid vom 8. Juli 2010 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids.
Der dem Kläger übermittelte Versicherungsverlauf vom 21. März 2012 stellt keinen Bescheid dar.
2. a) Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist mit Blick auf die Berufungsanträge 1. bis 7. zulässig und insbesondere auch statthaft.
b) Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 8. nunmehr auch begehrt, die Beklagte zu verurteilen, weitere Rehabilitationszeiten in den Jahren 1993 und 1994 und die Berücksichtigung der dazwischen liegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten anzuerkennen, liegt eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung vor. Denn diese Zeit hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Die Klageänderung ist unzulässig, weil in diese die Beklagte nicht eingewilligt hat. Sie hat auch nicht konkludent eingewilligt, indem sie sich auf diese geänderte Klage eingelassen hat. Sie hat im Schriftsatz vom 21. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass sie nach Abschluss des laufenden Berufungsverfahrens sowie des noch ruhenden Sozialgerichtsverfahrens vor dem SG (S 9 R 2571/10) hierüber entscheiden werde. Die geänderte Klage ist auch unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn das SG hat hierüber noch nicht entschieden, weil der Kläger diesen Antrag nicht gestellt hatte. Dem Landessozialgericht fehlt die instanzielle Zuständigkeit für eine Entscheidung auf Klage. Zuständig wäre (nach Durchführung eines Antrags- und Vorverfahrens) allein das SG (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R -, in juris).
3. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2012 die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit es die Klage mit Blick auf die Berücksichtigung der Zeit der Familienversicherung bei der "AOK" in Frankreich vom 6. Juni 1990 bis 13. Dezember 1993 und vom 10. März 1993 bis 31. März 1995 abgewiesen hat, ist die Klage zwar nicht unzulässig, denn die Beklagte hat hierüber zumindest sinngemäß im Zusammenhang mit der mit Bescheid vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 abgelehnten Anerkennung einer "Eheversicherung" entschieden, die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 8. April 2008 und 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 und der Bescheid vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 20. November 2003 und Rücknahme des Bescheids vom 20. Januar 2004 und rentenrechtliche Berücksichtigung der Ausbildungszeit bei der Firma L. vom 3. März 1975 bis 2. März 1977 (Berufungsantrag 1.), Berichtigung der Einstufung in der Zeit vom 15. August 1975 bis 1976 (Berufungsantrag 2.), Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten (Berufungsantrag 3.), Berücksichtigung der "Eheversicherung" mit L. und der Zeiten der Familienversicherung bei der "AOK" in Frankreich (Berufungsanträge 4. und 7.). als Pflichtbeitragszeit, Berücksichtigung der Zeit im Jahr 1993, in der er arbeitslos gewesen sei (Berufungsantrag 5.) und Berücksichtigung der Zeiten der Rehabilitation vom 16. August bis 11. September 1989 (Berufungsantrag 6.).
a) Die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeit vom 16. August bis 11. September 1989 während des Aufenthalts in der Klinik W., die der Kläger mit dem Berufungsantrag unter 6. weiterverfolgt, ist unzulässig. Die Beklagte hat hierüber erst mit Bescheid vom 21. März 2012 entschieden. Dieser Bescheid wurde nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Es fehlt damit insoweit an einem im Klageverfahren zu überprüfenden belastenden Verwaltungsakt.
b) Die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 1993 (Berufungsantrag 5.) ist ebenfalls unzulässig. Hierüber hat die Beklagte noch nicht entschieden. Es fehlt damit auch insoweit an einem zu überprüfenden Verwaltungsakt.
c) Verfahrensrechtliche Grundlage des geltend gemachten Überprüfungsanspruchs bezüglich der Berufungsanträge zu 1. - 4. und 7. ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Über die Zeit der Ausbildung bei der Firma L. vom 3. März 1975 bis 2. März 1977 (Berufungsantrag 1.), die Zeit vom 15. August 1975 bis 1976 (Berufungsantrag 2.) und auch die Zeit der bereits im Jahr 2002 beantragten zu berücksichtigenden Familienversicherung über L. (Berufungsanträge zu 4. und 7.) hat die Beklagte bereits mit Bescheid vom 20. November 2003, bezüglich der Anträge zu 4. und 7. zumindest sinngemäß, entschieden und über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten (Berufungsantrag 3.) mit Bescheid vom 20. Januar 2004. Bei Erlass der Bescheide vom 20. November 2003 und 20. Januar 2004 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X angewandt. Zu Recht hat die Beklagte die in den Berufungsanträgen 1. bis 7. geltend gemachten Zeiten im Rentenbescheid vom 20. November 2003 nicht berücksichtigt und mit Bescheiden vom 8. und 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 sowie mit Bescheid vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 die teilweise Rücknahme des Rentenbescheids vom 20. November 2003 abgelehnt.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sind die Regelungen der §§ 63 ff SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI fließen auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, wozu Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i. V. mit § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Eine Anrechnungszeit ist auch eine Zeit der Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 252 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI). Diese Zeiten wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Rente aus.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr (so Fassung vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) bzw. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr (insoweit seit 1. Januar 1997 unverändert geltende Fassung) eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchten oder - so die seit 1. Januar 1997 geltende Fassung - an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung).
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (bis 31. Dezember 2003 bei einem deutschen Arbeitsamt) als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten u.a. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nur vor, wenn dadurch u.a. eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Satz 1). Ergänzend bestimmt § 252 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI, dass Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (bis 31. Dezember 2003 bei einem deutschen Arbeitsamt) als Arbeitsuchende gemeldet waren und vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben, nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Das Gesetz stellt folglich nicht auf das Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf die Zahlung von Beiträgen ab. Der Nachweis der Beitragszeiten hat der Versicherte zu erbringen.
Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt. Nach § 75 Abs. 2 SGB VI werden bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für 1. Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und 2. für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt (Satz 1). Dies gilt nicht für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht und für freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist (Satz 2).
aa) Nach Maßgabe dieser Regelungen sind die vom Kläger zwischen Januar und März 1988 in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten (Berufungsantrag 3.) nicht bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob hierfür tatsächlich Beiträge entrichtet wurden, denn eine Berücksichtigung kommt nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI - derzeit - deshalb nicht in Betracht, weil diese Zeiten nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des Klägers, die vor dem 31. Dezember 1984 lag, erworben worden sind. Von dem Eintritt des Leistungsfalles vor dem 31. Dezember 1984 gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Dass die Beklagte von einem Leistungsfall vor dem 31. Dezember 1984 ausgeht, folgt aus ihren Ausführungen zu Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums wohl schon mit Bescheid vom 5. Mai 1995, zumindest aber im Bescheid vom 20. November 2003 wiederholt -, dass dieser die Zeit vom 10. Oktober 1970 (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum 31. Dezember 1984 (Eintritt der Erwerbsminderung) umfasse. Dies entspricht auch dem Vorbringen des Klägers, der mit seinem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Dezember 1993 geltend gemacht hatte, dass er bereits vor 1984 erwerbsunfähig geworden ist. Eine Rentengewährung des Klägers kommt, nachdem ansonsten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, auch nur deshalb in Betracht, weil ein Leistungsfall vor 1984 festgestellt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, denn es handelt sich insoweit nicht um freiwillige Beiträge. Auch auf § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI kann sich der Kläger nicht stützen, da er keine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht.
bb) Bezüglich der Berufungsanträge zu 1. und 2. hat die Beklagte die Zeit vom 3. März 1975 bis 23. Februar 1976 und vom 28. Februar 1976 bis 2. März 1976 zu Recht als Anrechnungs- und nicht als Beitragszeit berücksichtigt. In dieser Zeit erhielt der Kläger aufgrund einer Umschulung Unterhaltsgeld. Dies entnimmt der Senat der Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe vom 16. Mai 2003. Damit handelt es sich insoweit um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 252 Abs. 7 Nr. 3a SGB VI. Dem hat die Beklagte ausweislich des Bescheids vom 20. November 2003 richtig Rechnung getragen. Vom 3. März 1976 bis 14. Februar 1977 hat die Beklagte bereits Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung berücksichtigt. Daraus folgt dann, dass die Zeit vom 15. August 1975 bis 1976 nicht falsch eingestuft ist.
cc) Auch die Ablehnung der Berücksichtigung der Zeit der Krankenversicherung in Frankreich durch die Beklagte (Berufungsanträge zu 4. und 7.) ist nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung dieser Zeit ist - wie vom SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt - nicht ersichtlich. Es handelt sich insoweit weder um eine Beitragszeit nach § 55 SGB VI, nachdem keine Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet wurden, noch um eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI. Letztere liegt mangels Vorliegens der für eine Anrechnungszeit erforderlichen Tatbestände nicht vor.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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