L 11 KR 307/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 4318/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 307/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23.12.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (S 4 KR 4317/13) gegen die Bescheide der Beklagten vom 19.07.2013/16.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2013, hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Krankengeld (Krg) ab 03.09.2013.

Der 1976 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Zuletzt war er als Bauarbeiter insbesondere im Bereich Abbruch versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 05.03.2012 war der Antragsteller von seinem Hausarzt Sch. mit der Diagnose Stauungsekzem Beine arbeitsunfähig krankgeschrieben, er erhielt Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber vom 05.03. bis 15.04.2012. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.05.2012. In den nachfolgend ausgestellten Auszahlscheinen (bis Mai 2012 Herr Sch. und Herr D., ab Juni 2012 Dr. B.) war als Diagnose durchgehend angegeben "bekannt", "wie zuvor" oder "wie vorher". In einem MDK-Gutachten vom 18.06.2012 wurden folgende Diagnosen gestellt: Niereninsuffizienz Grad III bei mutmaßlich chronischer Nephritis, leichte sensible Polyneuropathie, Zn transitorisch ischämischer Attacke (mehrfach), ausgeprägte arterielle Hypertonie, persistierendes Foramen ovale ohne Vorhofseptumaneurysma, geringgradige Mitralklappeninsuffizienz, Hyperhomocysteinämie, Hyperlipoproteinämie, Antikoagulation mit Marcumar, atypische Depression, emotional instabile Persönlichkeit, Morbus Schamberg, Leberparenchymschaden unklarer Genese, chronisch venöse Insuffizienz mit Stauungsdermatose im Bereich beider Unterschenkel, Zn Femoralisgabelthrombektomie und Thrombektomie der Arteria profunda femoris mit Patchplastik rechts bei thromboembolischem Verschluss. Nachdem die Antragsgegnerin die Zahlung von Krg zunächst zum 01.06.2012 eingestellt hatte, kam es nachfolgend zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht Mannheim (SG), in welchen die Antragsgegnerin zunächst Krg bis 08.06.2012 zahlte (S 7 KR 1759/12 ER) und sodann im Hauptsacheverfahren (S 7 KR 2429/12) mit Schreiben vom 12.12.2012 ausführte, " nochmals geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass über den 08.06.2012 hinaus Krankengeldanspruch aufgrund Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Bescheinigung des Notarztes Dr. Di. interpretieren und bewerten wir nach erneuter Prüfung als Nachweis durchgehender Arbeitsunfähigkeit ... Darüber hinaus erfolgen weitere Krankengeldzahlungen selbstverständlich auf Nachweis der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit mittels Auszahlschein." Mit weiterem Schreiben vom 08.01.2013 führte die Antragsgegnerin aus: "Eine interne Prüfung hat dazu geführt, dass wir den geltend gemachten Anspruch des Klägers anerkannt haben ... Wunschgemäß bestätigen wir deshalb erneut, dass der Krankengeldanspruch über den 08.06.2012 hinaus dem Grunde nach anerkannt wird." In der Folgezeit gewährte die Antragsgegnerin durchgehend Krankengeld für die Zeit vom 16.04.2012 bis 02.09.2013.

Mit Bescheid vom 19.07.2013 beendete die Antragsgegnerin die Gewährung von Krg zum 01.09.2013. Für die Arbeitsunfähigkeit ab 05.03.2012 sei die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen am 01.09.2013 erreicht. Hiergegen legte der Antragsteller am 24.07.2013 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 16.08.2013 setzte die Antragsgegnerin das Ende der Höchstanspruchsdauer auf den 02.09.2013.

Am 20.09.2013 wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das SG, welches mit Beschluss vom 07.11.2013 den Antrag ablehnte (S 4 KR 3216713 ER). Der Antrag sei auszulegen als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entsprechend § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. Maßgebend sei insoweit eine Evidenzkontrolle, führe diese nicht zu einem offensichtlichen Ergebnis, sei eine Folgenabwägung vorzunehmen. Hier könne eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19.07.2013 nicht festgestellt werden. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 08.01.2013 Krg unbefristet auf Dauer bewilligt worden. Diese Bewilligung habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.07.2013 aufgehoben. Die Voraussetzungen von § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lägen vor. Der Ablauf der 78-Wochen-Frist stelle eine wesentliche Änderung dar.

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies der Senat mit Beschluss vom 16.12.2013 (L 11 KR 4880/13 ER-B) zurück. Zur Begründung führte er ua aus: "Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich vorliegend nach § 86b Abs 2 SGG und nicht nach § 86b Abs 1 SGG, denn in der Hauptsache handelt es sich um eine Anfechtungs- und Leistungsklage und nicht nur um eine isolierte Anfechtungsklage, womit sich der Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG richtet. Denn die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Antragstellers und des SG mit den Schreiben vom 12.12.2012 und 08.01.2013 keine Bewilligung von Krg auf Dauer ausgesprochen, so dass der Bescheid vom 19.07.2013 nicht als Eingriff in eine bestehende Rechtsposition gewertet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist in der Auszahlung bzw Gewährung von Krg regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass den Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht und somit ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld vorliegt. Mit der Krg-Bewilligung wird zugleich über das vorläufige Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Bringt der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes, eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es nicht. Nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände ist auch die Gewährung von Krg in Form eines Dauerverwaltungsakts möglich (BSG 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R, BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die Schreiben vom 12.12.2012 und 08.01.2013 sind als Anerkenntnis im Verfahren S 7 KR 2429/12 ergangen und beinhalten lediglich, dass über den 08.06.2012 hinaus Anspruch auf Krg aufgrund Arbeitsunfähigkeit besteht bzw dem Grunde nach anerkannt wird, nicht aber, dass Krg ab diesem Zeitpunkt auf Dauer gewährt wird (vgl Senatsbeschluss vom 09.02.2010, L 11 KR 6029/09 ER-B, juris). Insbesondere im Schreiben vom 12.12.2012 wird darauf hingewiesen, dass weitere Krg-Zahlungen nur auf Nachweis der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit mittels Auszahlschein erfolgen. Damit bleibt für die Auslegung, Krg sei mit den Schreiben vom 12.12.2012 und 08.01.2013 auf Dauer bewilligt worden, kein Raum (vgl auch Bayerisches LSG 17.06.2011, L 4 KR 76/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein 03.05.2013, L 5 KR 64/13 B ER, beide juris). Die somit allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG hat keinen Erfolg, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Krg über den 02.09.2013 hinaus ist nicht ersichtlich, denn mit Ablauf dieses Tages ist die Anspruchshöchstdauer erschöpft. Zum Vorliegen von Eilbedürftigkeit aufgrund einer besonderen Notlage hat der Antragsteller substantiell schon überhaupt nichts vorgetragen. Versicherte haben gemäß § 44 Abs 1 SGB V Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. § 48 Abs 1 SGB bestimmt zur Dauer des Krg: "Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert." § 48 Abs 1 SGB V enthält drei unterschiedliche Regelungen: Anspruch auf Krg besteht zunächst im Grundsatz ohne abstrakte zeitliche Begrenzung, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach der in § 48 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB V geregelten ersten Ausnahme führt es zur Rechtsfolge der Begrenzung der Leistungsdauer auf 78 Wochen, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Jede neue Krankheit löst hier eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist; str Rspr des BSG seit 17.04.1970, 3 RK 41/69, BSGE 31, 125 = SozR Nr 49 zu § 183 RVO). Die zweite Ausnahme ist in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V geregelt und ein der ersten gleichgestellter weiterer Fall der Leistungsbegrenzung, nämlich dass während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer ersten Erkrankung eine weitere Krankheit hinzutritt. Vorliegend war der Antragsteller seit 05.03.2012 durchgehend wegen einer Stauungsdermatose und damit wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit dem Bezug von Entgeltfortzahlung vom 05.03. bis 15.04.2012 und dem anschließenden Bezug von Krg bis 02.09.2013 hat der Antragsteller die 78-Wochen-Frist für seinen Krg-Anspruch ausgeschöpft. Die Dauer von 78 Wochen entspricht einer Gesamtdauer von 546 Tagen, da das Krg für Kalendertage gezahlt wird (§ 47 Abs 1 Satz 6 SGB V). Nach § 48 Abs 3 SGB V werden bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krg Zeiten, in denen der Anspruch auf Krg ruht oder für die das Krg versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krg berücksichtigt. Die Zeit der Entgeltfortzahlung ist daher in den Leistungszeitraum einbezogen, da das Krg insoweit geruht hat (§ 49 Abs 1 Nr 1 SGB V). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht denkbar, dass vorliegend wegen einer früher als 05.03.2012 begonnenen Blockfrist nun im Rahmen einer anschließenden Blockfrist noch ein weiterer Anspruch auf Krg besteht. Wäre von einem früheren Beginn der Blockfrist wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Stauungsdermatose auszugehen, hätte dies allein zur Folge gehabt, dass bei Vorbezug von Krg der Anspruch nicht erst am 02.09.2013, sondern zu einem früheren Zeitpunkt erschöpft gewesen wäre. Bei durchgehend bestehender Arbeitsunfähigkeit würde sich bei derselben Krankheit kein neuer Anspruch auf Krg ergeben, da der Antragsteller die Voraussetzungen des § 48 Abs 2 SGB V nicht erfüllt. Hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen. Nichts anderes gilt bei Versicherten, bei denen wegen des Nebeneinanders verschiedener gravierender akuter oder chronischer Leiden von Anfang an eine Multi- oder Polymorbidität bzw Polypathie besteht. Denn in Bezug auf die Anspruchsdauer des Krg behandelt das Gesetz den Versicherten, der von vornherein an mehreren Krankheiten leidet und der deshalb arbeitsunfähig ist, nicht anders als denjenigen, bei dem "nur" ein einziges Leiden die AU auslöst (BSG 08.11.2005, B 1 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 48 Nr 3)."

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.11.2013 hat der Kläger am 23.12.2013 zum SG Klage erhoben (S 4 KR 4317/13) und zugleich erneut einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, ab 03.09.2013 vorläufig weiter Krankengeld zu beziehen.

Mit Beschluss vom 23.12.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt und sich dabei im Wesentlichen der vom Senat im Beschluss vom 16.12.2013 vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen.

Hiergegen richtet sich die am 20.01.2014 beim SG eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Mit seiner 22-seitigen Beschwerdeschrift, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, macht der Antragsteller im Wesentlichen erneut geltend, hier liege eine Krankengeldbewilligung in Form eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vor, in den dadurch entstandenen Vertrauensschutz dürfe nur nach Anhörung und unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X eingegriffen werden (wird ausgeführt). Die Feststellung des Leistungsendes könne nicht als Rücknahme- oder Aufhebungsentscheidung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden, auch die Voraussetzungen von §§ 45, 48 SGB X lägen nicht vor. Für "übergesetzliche Fiktionen" einer "abschnittsweisen Gewährung" von Krg sei kein Raum. Zwar endeten 78 Wochen ab 05.03.2012 am 02.09.2013. Dies sage aber nichts darüber, wie lange der Krg-Anspruch des Antragstellers bestehe, denn entgegen allgemeiner Annahme sei der ununterbrochene Krg-Bezug bis fast 156 Wochen rechtlich möglich (wird ausgeführt). Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seien erfüllt, denn es sprächen gewichtige Gründe für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache. Die unzureichende Prüfung durch das SG und entsprechend fehlende Begründung der Entscheidung seien Verfahrensfehler, eine erneute Entscheidung des SG nach Zurückverweisung entsprechend § 159 SGG werde beantragt, falls der Beschwerde nicht abgeholfen werden könne.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und verweist darauf, dass der maximale Anspruch auf Krg innerhalb der maßgeblichen Blockfrist am 02.09.2013 erreicht sei. Unabhängig davon beziehe der Antragsteller seit 03.09.2013 Arbeitslosengeld, so dass ein Anordnungsgrund nicht zu erkennen sei.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und damit zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Satz 1 SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Dabei geht der Senat davon aus, dass der Eilantrag vom 23.12.2013 bereits unzulässig ist, denn über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Krg ab 03.09.2013 ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bereits rechtskräftig entschieden worden (Beschluss des SG vom 07.11.2013, S 4 KR 3216/13 ER; Senatsbeschluss vom 16.12.2013, L 11 KR 4880/13 ER-B). Auch Beschlüsse im Eilverfahren sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (vgl Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl, RdNr 40 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 141 RdNr 5 und § 86b RdNr 44a mwN). Hier ist angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage eine sachliche Bindungswirkung eingetreten mit der Folge, dass die ergangenen Beschlüsse der Stellung eines neuen Antrags mit gleichem Rechtsschutzziel - wiederum Zahlung von Krg ab 03.09.2013 - entgegen stehen (vgl Krodel, aaO). Zwischen den Beteiligten kann über denselben Streitgegenstand in der Eilentscheidung nicht mehr anders entschieden werden. Nach der Unanfechtbarkeit des Senatsbeschlusses vom 16.12.2013 liegt eine endgültige Entscheidung über eine vorläufige Regelung vor.

Selbst wenn von der Zulässigkeit des Eilantrags ausgegangen würde, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben, denn dann wäre sie aus den gleichen Gründen wie im Beschluss vom 16.12.2013 ausführlich dargelegt, unbegründet. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da der Antragsteller hierzu keinen neuen Vortrag bringt, sondern lediglich sein Vorbringen aus dem früheren Verfahren wiederholt und vertieft. Gründe für eine Zurückverweisung an das SG entsprechend § 159 SGG sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen - abgesehen davon, dass sich eine solche Verfahrensweise auch kaum mit der behaupteten Eilbedürftigkeit in Einklang bringen lassen dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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