Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 549/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 70/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.11.2013 wird zurückzugewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe dem Antragsteller Zinsen aus einer Rentennachzahlung in Höhe von 1.672,17 EUR zustehen.
Der am 1950 geborene Antragsteller bezieht seit 01.04.2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese Rente stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.07.2012 neu fest, wodurch sich für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2012 eine Nachzahlung in Höhe von 1.672,17 EUR ergab. Unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen des Landratsamts - Sozialamt - R. (152,91 EUR) und des Jobcenters R. (299,55 EUR) sowie einer zu verrechnenden eigenen Forderung (402,24 EUR) ermittelte die Antragsgegnerin einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 817,47 EUR, für den sie mit Bescheid vom 03.09.2012 einen Zinsanspruch des Antragstellers in Höhe von 31,93 EUR feststellte. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers, mit dem er geltend machte, die Verzinsung habe aus dem Betrag von 1.672,17 EUR zu erfolgen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013).
Dagegen hat der Antragsteller am 13.02.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sein Begehren unter ausführlicher Begründung weiterverfolgt.
Am 06.11.2013 hat das SG Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.11.2013, 12.15 Uhr bestimmt. Am 14.11.2013 hat der Antragsteller gegenüber der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass er am 28.11.2000 zu dem Termin nicht erscheinen könne, da er eventuell in den Ferien sei. Er sei zwar persönlich nicht geladen, wolle aber an dem Termin teilnehmen; gleichzeitig kündigte er an, dass eine schriftliche Mitteilung noch folgen werde. Mit am 19.11.2013 eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller dann Bezug genommen auf die beim ihm am 07.11.2013 eingegangene Terminsbestimmung und hat um eine Verlegung des Termins in die nächsten Schulferien gebeten. Zur Begründung hat er angegeben, zur Zeit in der Kinderbeförderung tätig zu sein, so dass er zu dem genannten Zeitpunkt nicht nach Karlsruhe kommen könne. Mit am 21.11.2013 zur Post gegebenem Schreiben, das dem Antragsteller am 27.11.2013 (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 40a SG-Akte) zugestellt worden ist, hat das SG dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich das Gericht auf Grund seiner Ausführungen derzeit nicht dazu veranlasst sehe, den Termin aufzuheben. Insbesondere seien überzeugende Nachweise zur Glaubhaftmachung eines hierfür erheblichen Grundes nicht ersichtlich. Es sei beispielsweise bereits nicht erkennbar, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt des Termins arbeite oder warum eine Befreiung zum Zwecke des Erscheinens bei einem gerichtlichen Termin nicht möglich sein soll. Mit am 27.11.2013, 23.28 Uhr in der Poststelle des SG eingegangener E-mail - die am 02.12.2013 zur Geschäftsstelle der entscheidenden Kammer gelangt ist - hat der Antragsteller geltend gemacht, nachdem ihm das gerichtliche Schreiben vom 21.11.2013 erst am 27.11.2013 zugegangen sei, sei ihm die Möglichkeit genommen, die geforderten weiteren "Beweise" vorzulegen, zu welcher Zeit eine allseits bekannte Kinder- und Schülerbeförderung stattfinde. Die Schülerbeförderung finde morgens ab 7.30 Uhr bis ca. 8.30 Uhr und die Abholung ab 13.30 Uhr statt. Die Wahrnehmung des Termins um 12.15 Uhr sei zeitlich zu kritisch, da unter Berücksichtigung der Fahrzeit von Karlsruhe zurück nach R. (ca. 30 Minuten) kaum eine Rückankunft vor 13.30 Uhr möglich sei. Eine Vertretung für seine Tour wäre nicht so einfach zu realisieren, wie sich das Gericht dies vorstelle. Mit Urteil vom 28.11.2013 hat das SG die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der für den Antragsteller niemand erschienen war, abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.
Gegen das dem Antragsteller am 05.12.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 07.01.2014, einem auf einen gesetzlichen Feiertag in Baden-Württemberg folgenden Dienstag, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und einen Verfahrensfehler des SG geltend gemacht. Das SG habe ihm rechtliches Gehör dadurch verweigert, dass es den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt habe, obwohl er diesen nicht habe wahrnehmen können. Das SG habe an seinem Vorbringen, wonach er wegen seiner beruflichen Tätigkeit den Termin nicht wahrnehmen könne, gezweifelt und umfangreiche Nachweise bzw. Bekundungen erst zu einem Zeitpunkt verlangt, zu dem deren Vorlage rein zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei. In der Firma, in der er tätig sei, hätte es umfangreicher personeller Umbesetzungen bedurft. Dies habe er der Firma nicht zumuten wollen, da er sich noch in der Probezeit befinde. Bereits am 08.11.2013 habe er telefonisch um Terminsverlegung gebeten.
Die Antragsgegnerin hat sich zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht nur Zinsen in Höhe von 31,93 EUR aus dem Rentennachzahlungsbetrag von 817,47 EUR schuldete, sondern darüber hinaus auch aus dem Restbetrag der Rentennachzahlung von 1.672,17 EUR, mithin aus weiteren von 854,70 EUR. Wenn auch der Antragsteller den geltend gemachten Zinsanspruch nicht konkret beziffert hat, so ist dieser gleichwohl deutlich unter 100,- EUR anzusiedeln und beläuft sich daher nicht auf mehr 750, - EUR. Etwas anderes macht auch der Antragsteller selbst nicht geltend. Denn auch er geht davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Im Sinne von Nr. 3 der Regelung hat der Antragsteller insbesondere keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht. Denn sein Vorbringen in der Beschwerdebegründung enthält keine Gesichtspunkte, die darauf hinweisen, dass das SG mit seinem prozessualen Vorgehen den Anspruch des Antragsteller auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass für das SG die Verpflichtung bestanden haben könnte, auf den Antrag des Antragsteller den für den 28.11.2013 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen Zeitpunkt in den Schulferien zu verlegen.
Gemäß § 110 Abs. 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung dementsprechend anberaumt, der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird (BSG, Beschluss vom 17.12.2013, B 11 AL 5/13 B). Lediglich beim Vorliegen erheblicher Gründe muss ein Termin gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben oder verlegt werden. Nach Satz 2 der Regelung sind erhebliche Gründe insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (Nr. 1), die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (Nr. 2) bzw. das Einvernehmen der Parteien allein (Nr.3).
Erhebliche Gründe im Sinne dieser Regelung, wie sie beispielsweise bei einer Erkrankung des Beteiligten vorliegen können (BSG a.a.O), hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Seine Verhinderung hat er ausweislich seiner Ausführungen im Schreiben vom 18.11.2013 und seiner E-mail vom 28.11.2013 damit begründet, dass er in der Kinderbeförderung tätig sei, wobei die Abholung der Kinder ab 13.30 Uhr erfolge. Der Senat hat zwar keinen Zweifel daran, dass die dargestellte und nach dem Vorbringen des Antragstellers in R. ausgeübte Tätigkeit mit dem in Karlsruhe stattfindenden Termin des SG am 28.11.2013 um 12.15 Uhr kollidiert ist. Denn unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Termins sowie der benötigten Fahrtzeit von Karlsruhe nach R. ist nicht zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller seine Tätigkeit dort um 13.30 Uhr hätte beginnen können. Jedoch stellt eine solche Kollision eines gerichtlich anberaumten Termins mit einem in der persönlichen Sphäre eines Beteiligten liegenden Termins nicht ohne weiteres einen erheblichen Grund für eine Verlegung des gerichtlichen Termins dar. Schließlich dürfte es gerade bei berufstätigen Verfahrensbeteiligten sogar der Regelfall sein, dass ein gerichtlich anberaumter Verhandlungstermin mit der beruflichen Tätigkeit kollidiert. Denn die üblichen Arbeitszeiten der Berufstätigen überschneiden sich weitgehend mit den üblichen Geschäftszeiten der Gerichte, in denen im Allgemeinen die gerichtlichen Verhandlungstermine abgehalten werden. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit kommt für sich betrachtet daher als erheblicher Grund für eine Terminsverlegung nicht in Betracht. Vielmehr ist es dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, der von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch machen möchte, zuzumuten, bei seinem Arbeitgeber um eine Freistellung von seiner Arbeitspflicht nachzusuchen, um an dem anberaumten Termin teilnehmen zu können. Entsprechendes hat der Antragsteller seinem eigenen Vorbringen zufolge jedoch nicht getan. Im Beschwerdeverfahren hat er diesbezüglich vorgetragen, dass seine Abwesenheit bei der Abholung der Kinder am 28.11.2013 um 13.30 Uhr umfangreicher personeller Umbesetzungen bedurft hätte, was er der Firma nicht habe zumuten wollen. Der Antragsteller hat damit aber schon keinen Versuch unternommen, an dem in Rede stehenden Tag eine Freistellung von seiner Arbeitspflicht zu erhalten, um an dem Termin teilnehmen zu können und sich so in die Lage zu versetzen, von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen. Aus der geltend gemachten Terminkollision lässt sich daher ein erheblicher Grund, der eine Terminsverlegung erforderlich gemacht hätte, nicht herleiten. Die subjektive Einschätzung des Antragstellers, seinem Arbeitgeber könne die Organisation einer Vertretung für die Abholungsfahrt am 28.11.2013 um 13.30 Uhr nicht zugemutet werden, hat das SG daher nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers den angesetzten Termin zu verlegen. Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger damit nicht geltend gemacht.
Hinweise für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG) liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe dem Antragsteller Zinsen aus einer Rentennachzahlung in Höhe von 1.672,17 EUR zustehen.
Der am 1950 geborene Antragsteller bezieht seit 01.04.2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese Rente stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.07.2012 neu fest, wodurch sich für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2012 eine Nachzahlung in Höhe von 1.672,17 EUR ergab. Unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen des Landratsamts - Sozialamt - R. (152,91 EUR) und des Jobcenters R. (299,55 EUR) sowie einer zu verrechnenden eigenen Forderung (402,24 EUR) ermittelte die Antragsgegnerin einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 817,47 EUR, für den sie mit Bescheid vom 03.09.2012 einen Zinsanspruch des Antragstellers in Höhe von 31,93 EUR feststellte. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers, mit dem er geltend machte, die Verzinsung habe aus dem Betrag von 1.672,17 EUR zu erfolgen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013).
Dagegen hat der Antragsteller am 13.02.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sein Begehren unter ausführlicher Begründung weiterverfolgt.
Am 06.11.2013 hat das SG Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.11.2013, 12.15 Uhr bestimmt. Am 14.11.2013 hat der Antragsteller gegenüber der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass er am 28.11.2000 zu dem Termin nicht erscheinen könne, da er eventuell in den Ferien sei. Er sei zwar persönlich nicht geladen, wolle aber an dem Termin teilnehmen; gleichzeitig kündigte er an, dass eine schriftliche Mitteilung noch folgen werde. Mit am 19.11.2013 eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller dann Bezug genommen auf die beim ihm am 07.11.2013 eingegangene Terminsbestimmung und hat um eine Verlegung des Termins in die nächsten Schulferien gebeten. Zur Begründung hat er angegeben, zur Zeit in der Kinderbeförderung tätig zu sein, so dass er zu dem genannten Zeitpunkt nicht nach Karlsruhe kommen könne. Mit am 21.11.2013 zur Post gegebenem Schreiben, das dem Antragsteller am 27.11.2013 (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 40a SG-Akte) zugestellt worden ist, hat das SG dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich das Gericht auf Grund seiner Ausführungen derzeit nicht dazu veranlasst sehe, den Termin aufzuheben. Insbesondere seien überzeugende Nachweise zur Glaubhaftmachung eines hierfür erheblichen Grundes nicht ersichtlich. Es sei beispielsweise bereits nicht erkennbar, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt des Termins arbeite oder warum eine Befreiung zum Zwecke des Erscheinens bei einem gerichtlichen Termin nicht möglich sein soll. Mit am 27.11.2013, 23.28 Uhr in der Poststelle des SG eingegangener E-mail - die am 02.12.2013 zur Geschäftsstelle der entscheidenden Kammer gelangt ist - hat der Antragsteller geltend gemacht, nachdem ihm das gerichtliche Schreiben vom 21.11.2013 erst am 27.11.2013 zugegangen sei, sei ihm die Möglichkeit genommen, die geforderten weiteren "Beweise" vorzulegen, zu welcher Zeit eine allseits bekannte Kinder- und Schülerbeförderung stattfinde. Die Schülerbeförderung finde morgens ab 7.30 Uhr bis ca. 8.30 Uhr und die Abholung ab 13.30 Uhr statt. Die Wahrnehmung des Termins um 12.15 Uhr sei zeitlich zu kritisch, da unter Berücksichtigung der Fahrzeit von Karlsruhe zurück nach R. (ca. 30 Minuten) kaum eine Rückankunft vor 13.30 Uhr möglich sei. Eine Vertretung für seine Tour wäre nicht so einfach zu realisieren, wie sich das Gericht dies vorstelle. Mit Urteil vom 28.11.2013 hat das SG die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der für den Antragsteller niemand erschienen war, abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.
Gegen das dem Antragsteller am 05.12.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 07.01.2014, einem auf einen gesetzlichen Feiertag in Baden-Württemberg folgenden Dienstag, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und einen Verfahrensfehler des SG geltend gemacht. Das SG habe ihm rechtliches Gehör dadurch verweigert, dass es den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt habe, obwohl er diesen nicht habe wahrnehmen können. Das SG habe an seinem Vorbringen, wonach er wegen seiner beruflichen Tätigkeit den Termin nicht wahrnehmen könne, gezweifelt und umfangreiche Nachweise bzw. Bekundungen erst zu einem Zeitpunkt verlangt, zu dem deren Vorlage rein zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei. In der Firma, in der er tätig sei, hätte es umfangreicher personeller Umbesetzungen bedurft. Dies habe er der Firma nicht zumuten wollen, da er sich noch in der Probezeit befinde. Bereits am 08.11.2013 habe er telefonisch um Terminsverlegung gebeten.
Die Antragsgegnerin hat sich zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht nur Zinsen in Höhe von 31,93 EUR aus dem Rentennachzahlungsbetrag von 817,47 EUR schuldete, sondern darüber hinaus auch aus dem Restbetrag der Rentennachzahlung von 1.672,17 EUR, mithin aus weiteren von 854,70 EUR. Wenn auch der Antragsteller den geltend gemachten Zinsanspruch nicht konkret beziffert hat, so ist dieser gleichwohl deutlich unter 100,- EUR anzusiedeln und beläuft sich daher nicht auf mehr 750, - EUR. Etwas anderes macht auch der Antragsteller selbst nicht geltend. Denn auch er geht davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Im Sinne von Nr. 3 der Regelung hat der Antragsteller insbesondere keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht. Denn sein Vorbringen in der Beschwerdebegründung enthält keine Gesichtspunkte, die darauf hinweisen, dass das SG mit seinem prozessualen Vorgehen den Anspruch des Antragsteller auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass für das SG die Verpflichtung bestanden haben könnte, auf den Antrag des Antragsteller den für den 28.11.2013 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen Zeitpunkt in den Schulferien zu verlegen.
Gemäß § 110 Abs. 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung dementsprechend anberaumt, der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird (BSG, Beschluss vom 17.12.2013, B 11 AL 5/13 B). Lediglich beim Vorliegen erheblicher Gründe muss ein Termin gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben oder verlegt werden. Nach Satz 2 der Regelung sind erhebliche Gründe insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (Nr. 1), die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (Nr. 2) bzw. das Einvernehmen der Parteien allein (Nr.3).
Erhebliche Gründe im Sinne dieser Regelung, wie sie beispielsweise bei einer Erkrankung des Beteiligten vorliegen können (BSG a.a.O), hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Seine Verhinderung hat er ausweislich seiner Ausführungen im Schreiben vom 18.11.2013 und seiner E-mail vom 28.11.2013 damit begründet, dass er in der Kinderbeförderung tätig sei, wobei die Abholung der Kinder ab 13.30 Uhr erfolge. Der Senat hat zwar keinen Zweifel daran, dass die dargestellte und nach dem Vorbringen des Antragstellers in R. ausgeübte Tätigkeit mit dem in Karlsruhe stattfindenden Termin des SG am 28.11.2013 um 12.15 Uhr kollidiert ist. Denn unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Termins sowie der benötigten Fahrtzeit von Karlsruhe nach R. ist nicht zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller seine Tätigkeit dort um 13.30 Uhr hätte beginnen können. Jedoch stellt eine solche Kollision eines gerichtlich anberaumten Termins mit einem in der persönlichen Sphäre eines Beteiligten liegenden Termins nicht ohne weiteres einen erheblichen Grund für eine Verlegung des gerichtlichen Termins dar. Schließlich dürfte es gerade bei berufstätigen Verfahrensbeteiligten sogar der Regelfall sein, dass ein gerichtlich anberaumter Verhandlungstermin mit der beruflichen Tätigkeit kollidiert. Denn die üblichen Arbeitszeiten der Berufstätigen überschneiden sich weitgehend mit den üblichen Geschäftszeiten der Gerichte, in denen im Allgemeinen die gerichtlichen Verhandlungstermine abgehalten werden. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit kommt für sich betrachtet daher als erheblicher Grund für eine Terminsverlegung nicht in Betracht. Vielmehr ist es dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, der von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch machen möchte, zuzumuten, bei seinem Arbeitgeber um eine Freistellung von seiner Arbeitspflicht nachzusuchen, um an dem anberaumten Termin teilnehmen zu können. Entsprechendes hat der Antragsteller seinem eigenen Vorbringen zufolge jedoch nicht getan. Im Beschwerdeverfahren hat er diesbezüglich vorgetragen, dass seine Abwesenheit bei der Abholung der Kinder am 28.11.2013 um 13.30 Uhr umfangreicher personeller Umbesetzungen bedurft hätte, was er der Firma nicht habe zumuten wollen. Der Antragsteller hat damit aber schon keinen Versuch unternommen, an dem in Rede stehenden Tag eine Freistellung von seiner Arbeitspflicht zu erhalten, um an dem Termin teilnehmen zu können und sich so in die Lage zu versetzen, von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen. Aus der geltend gemachten Terminkollision lässt sich daher ein erheblicher Grund, der eine Terminsverlegung erforderlich gemacht hätte, nicht herleiten. Die subjektive Einschätzung des Antragstellers, seinem Arbeitgeber könne die Organisation einer Vertretung für die Abholungsfahrt am 28.11.2013 um 13.30 Uhr nicht zugemutet werden, hat das SG daher nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers den angesetzten Termin zu verlegen. Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger damit nicht geltend gemacht.
Hinweise für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG) liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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