Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3369/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2431/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente ohne Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 % für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte s. Versicherungszeiten.
Die 1948 in der S. geborene Klägerin hat seit dem 24.05.1992 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ist als Vertriebene anerkannt. Mit Bescheid vom 15.11.2010 gewährte ihr die Beklagte Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dabei wurden die Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) auf 60 % gekürzt berücksichtigt. Der nicht näher begründete Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 11.05.2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 15.11.2010. Zur Begründung äußerte sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung der Entgeltpunkte.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.05.2011 die Rücknahme des Bescheids vom 15.11.2010 ab. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Nach § 22 Abs. 4 FRG seien Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 % abzusenken.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2011 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 u.a.- habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Lediglich für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne, habe das BVerfG noch eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert. Dem Gesetzgeber sei aufgegeben worden, eine solche Übergangsregelung zu schaffen. Diese liege mit Art. 6 § 4 c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) nunmehr vor. Unter bestimmten Voraussetzungen würden Berechtigte danach einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten. Diese Übergangsregelung gelte für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten, deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne und über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die Klägerin sei erst am 24.05.1992 ins Bundesgebiet zugezogen. Ein Zuschlag könne somit nicht gezahlt werden. Außerdem habe sie erst seit dem 01.02.2011 einen Rentenanspruch. Der Zuschlag für Rentenbezugszeiten sei jedoch nur bis zum 30.06.2000 zu zahlen.
Am 22.06.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte sie geltend, die Kürzung der Entgeltpunkte auf 60 % sei ein gravierender Einschnitt. Diese Kürzung sei durch nichts gerechtfertigt und stelle eine soziale Härte dar, die nicht hinnehmbar sei. Jedenfalls müsse ein Verstoß gegen Vorschriften des Europarechts angenommen werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 15.11.2010. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall erweise, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Rentenbescheid vom 15.11.2010 sei jedoch mit der darin vorgenommenen Absenkung der nach dem FRG zu berücksichtigenden Entgeltpunkte rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit werde auf die völlig zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 136 Abs. 3 SGG). Insbesondere würden sich auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Vorschriften des Grundgesetzes oder europarechtliche Vorschriften ergeben.
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 07.06.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.06.2013 Berufung eingelegt. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 22 Abs. 4 FRG seien nicht vertretbar.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.06.2013 und den Bescheid vom 13.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 15.11.2010 insoweit zurückzunehmen, als für die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten eine Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 % erfolgt und ihr unter ungekürzter Anrechnung der Entgeltpunkte eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt auf dessen Gründe sowie auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22.08.2013 und vom 12.09.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die für die FRG-Zeiten der Klägerin ermittelten Entgeltpunkte zu Recht unter Anwendung des in § 22 Abs. 4 FRG geregelten Kürzungsfaktors um 40 v. H. gekürzt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht unter Bezugnahme auf die zutreffende Widerspruchsbegründung abgewiesen.
§ 22 Abs. 4 FRG ist verfassungsgemäß und gilt auch für die Klägerin. Das BVerfG hat § 22 Abs. 4 FRG für verfassungsmäßig erklärt, insbesondere eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 14 GG verneint, und im Hinblick auf den Vertrauensschutz lediglich eine Übergangsregelung für Berechtigte gefordert, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt (Beschl. v. 13.06.2006, - 1 BvL 9/00 - u.a.). Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin, die erst am 24.05.1992 in die Bundesrepublik Deutschland kam, nicht.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O.) die Reduzierung der Entgeltpunkte durch die Multiplikation mit dem Faktor 0,6 als solche einer Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit unterzogen und lediglich im Hinblick auf den Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge eine Übergangsregelung gefordert, die der Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG geschaffen hat und die ebenfalls verfassungsmäßig ist (BVerfG, Beschl. v. 15.07.2010, - 1 BvR 1201/10 -; BSG, Urt. v. 20.10.2009, - B 5 R 38/08 R -). Das BVerfG hat die Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung als verhältnismäßig angesehen und dem Gesetzgeber eine größere Gestaltungsfreiheit gerade für Eingriffe in Positionen zugestanden, die - wie die Rentenanwartschaften nach dem FRG - nicht auf Eigenbeiträgen beruhen, sondern Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind. Die unterschiedliche Behandlung der nach dem FRG Berechtigten im Vergleich zu anderen Gruppen hat das BVerfG mit den unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet.
Der Senat hat aufgrund des Berufungsvorbringens keine Veranlassung, die Richtigkeit der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente ohne Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 % für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte s. Versicherungszeiten.
Die 1948 in der S. geborene Klägerin hat seit dem 24.05.1992 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ist als Vertriebene anerkannt. Mit Bescheid vom 15.11.2010 gewährte ihr die Beklagte Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dabei wurden die Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) auf 60 % gekürzt berücksichtigt. Der nicht näher begründete Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 11.05.2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 15.11.2010. Zur Begründung äußerte sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung der Entgeltpunkte.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.05.2011 die Rücknahme des Bescheids vom 15.11.2010 ab. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Nach § 22 Abs. 4 FRG seien Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 % abzusenken.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2011 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 u.a.- habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Lediglich für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne, habe das BVerfG noch eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert. Dem Gesetzgeber sei aufgegeben worden, eine solche Übergangsregelung zu schaffen. Diese liege mit Art. 6 § 4 c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) nunmehr vor. Unter bestimmten Voraussetzungen würden Berechtigte danach einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten. Diese Übergangsregelung gelte für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten, deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne und über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die Klägerin sei erst am 24.05.1992 ins Bundesgebiet zugezogen. Ein Zuschlag könne somit nicht gezahlt werden. Außerdem habe sie erst seit dem 01.02.2011 einen Rentenanspruch. Der Zuschlag für Rentenbezugszeiten sei jedoch nur bis zum 30.06.2000 zu zahlen.
Am 22.06.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung machte sie geltend, die Kürzung der Entgeltpunkte auf 60 % sei ein gravierender Einschnitt. Diese Kürzung sei durch nichts gerechtfertigt und stelle eine soziale Härte dar, die nicht hinnehmbar sei. Jedenfalls müsse ein Verstoß gegen Vorschriften des Europarechts angenommen werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 15.11.2010. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall erweise, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Rentenbescheid vom 15.11.2010 sei jedoch mit der darin vorgenommenen Absenkung der nach dem FRG zu berücksichtigenden Entgeltpunkte rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit werde auf die völlig zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 136 Abs. 3 SGG). Insbesondere würden sich auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Vorschriften des Grundgesetzes oder europarechtliche Vorschriften ergeben.
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 07.06.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.06.2013 Berufung eingelegt. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 22 Abs. 4 FRG seien nicht vertretbar.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.06.2013 und den Bescheid vom 13.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 15.11.2010 insoweit zurückzunehmen, als für die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten eine Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 % erfolgt und ihr unter ungekürzter Anrechnung der Entgeltpunkte eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt auf dessen Gründe sowie auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22.08.2013 und vom 12.09.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die für die FRG-Zeiten der Klägerin ermittelten Entgeltpunkte zu Recht unter Anwendung des in § 22 Abs. 4 FRG geregelten Kürzungsfaktors um 40 v. H. gekürzt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht unter Bezugnahme auf die zutreffende Widerspruchsbegründung abgewiesen.
§ 22 Abs. 4 FRG ist verfassungsgemäß und gilt auch für die Klägerin. Das BVerfG hat § 22 Abs. 4 FRG für verfassungsmäßig erklärt, insbesondere eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 14 GG verneint, und im Hinblick auf den Vertrauensschutz lediglich eine Übergangsregelung für Berechtigte gefordert, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt (Beschl. v. 13.06.2006, - 1 BvL 9/00 - u.a.). Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin, die erst am 24.05.1992 in die Bundesrepublik Deutschland kam, nicht.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (a.a.O.) die Reduzierung der Entgeltpunkte durch die Multiplikation mit dem Faktor 0,6 als solche einer Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit unterzogen und lediglich im Hinblick auf den Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge eine Übergangsregelung gefordert, die der Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG geschaffen hat und die ebenfalls verfassungsmäßig ist (BVerfG, Beschl. v. 15.07.2010, - 1 BvR 1201/10 -; BSG, Urt. v. 20.10.2009, - B 5 R 38/08 R -). Das BVerfG hat die Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung als verhältnismäßig angesehen und dem Gesetzgeber eine größere Gestaltungsfreiheit gerade für Eingriffe in Positionen zugestanden, die - wie die Rentenanwartschaften nach dem FRG - nicht auf Eigenbeiträgen beruhen, sondern Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind. Die unterschiedliche Behandlung der nach dem FRG Berechtigten im Vergleich zu anderen Gruppen hat das BVerfG mit den unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet.
Der Senat hat aufgrund des Berufungsvorbringens keine Veranlassung, die Richtigkeit der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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