L 13 AL 3912/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 515/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3912/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 3. September 2013 erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 29. Juli 2013 ist gem. § 172 SGG in der bis 24. Oktober 2013 gültigen Fassung zulässig, obwohl in der Hauptsache die Berufung nur auf Zulassung statthaft ist (ständige Rechtsprechung des Senates; z.B. Beschluss vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B; Beschluss vom 22. Oktober 2013, L 13 AS 2744/13 B). Sie ist jedoch unbegründet, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris). Umgekehrt kann die Erfolgsaussicht verneint werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2007, Aktenzeichen: B 2 U 165/06 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a, jeweils m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Gegenüber dem (nicht aktenkundigen) Bewilligungsbescheid ist ab 1. Juni 2012 - der Änderungsbescheid vom 7. August 2012 (Blatt 172 der Verwaltungsakten) dürfte nur die Zeit bis 18. März 2012 geregelt (geändert) haben - eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Aufhebung und Erstattung des zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes nach § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III berechtigt und verpflichtet, ohne dass der Beklagten ein Ermessen eingeräumt ist. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Beschluss des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist aber für die Bemessung des Arbeitslosengeldes II unbeachtlich, ob gewährtes Arbeitslosengeld später zurückgefordert wird, da es dennoch als bereites Mitte zur Verfügung stand (BSG, Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 165/10 R, veröffentlicht in Juris). Ob ein Fall besonderer Härte vorliegt, kann ausschließlich bei einer Entscheidung über den Erlass der Erstattungsforderung Berücksichtigung finden (BSG, a.a.O.), was nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Die Beschwerdebegründung, wonach PKH zu bewilligen sei, weil die Berufung nicht statthaft sei, ist unverständlich bzw. bezieht sich bestenfalls nur auf die vom Senat angenommene Statthaftigkeit der Beschwerde, vermag ebenfalls eine Erfolgsaussicht nicht darzulegen.

Ob die Rechtsverfolgung auch mutwillig ist, da der rechtskundig vertretene Kläger es unterlassen hat, den Widerspruch zu begründen und seine Begründung erst im Klageverfahren vorgebracht hat (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rdnr. 446 ff.), ist vom Senat nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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