L 8 AL 4191/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 279/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4191/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.08.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Der Kläger hat der Beklagten die Hälfte der Pauschgebühr in Höhe von 112,50 EUR zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Umschulung zum Geheimnisbewahrer bzw. Geschichtenerzähler der australischen Aborigines mit dem Ziel eines dauerhaften Aufenthaltes dort. In diesem Zusammenhang macht der Kläger im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten geltend, über Anträge aus dem Jahr 1998 bzw. 2010 (Ausbildung zum Schreiner, Geheimnisbewahrer, Geschichtenerzähler der Aborigines, zum Wildkräuterpädagogen, zur Mannesprüfung bei den Aborigines, zum Mediengestalter, Fahrradmechaniker, Schweißer) zu entscheiden.

Beim Kläger, geboren 1975, deutscher Staatsangehöriger, liegt eine Psychose bzw. ein Residualsyndrom vor (Attest Dr. R. vom 09.11.2010; Blatt 5 der vorgehefteten Aktenteile der Beklagtenakte). Er besuchte die Waldorfschule, die er mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Koch (1996 bis 1998; Blatt 4 bzw. 11 der Beklagtenakte). Seit Abbruch dieser Ausbildung wegen gesundheitlicher Beschwerden (allergische Reaktionen auf Flüssigkeiten und Ausschläge, Blatt 10 der Beklagtenakte) ist er ohne Beschäftigung, zuletzt im Alg-II-Bezug. In den Jahren 1998 und 1999 stand der Kläger in Kontakt mit der Beklagten mit dem Ziel einer Umschulung. Zunächst waren seine Ausbildungsziele auf die Bereiche Mediengestalter, Fahrradmechaniker oder Schweißer gerichtet (vgl. Blatt 38 der Senatsakte; zu den Vorgängen aus diesen Jahren vgl. Blatt 9 bis 15 der Beklagtenakte). Eine solche Maßnahme wurde letztlich aber nicht durchgeführt.

Nach Jahren eines Auslandsaufenthalts (Frankreich) und dortiger Obdachlosigkeit wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2010 (Blatt 30 der Beklagtenakte) wieder an die Beklagte und beantragt finanzielle Unterstützung bzw. ausbildungsfördernde Hilfen im Rahmen einer Rehabilitation zu einer Ausbildung zum Schreiner in den Einrichtungen der Sozialtherapeutischen Gemeinschaften K. e.V. (zum Ausbildungswunsch im Holzbereich vgl. auch Blatt 11 des vorgehefteten Teils der Beklagtenakte). Er erneuerte seinen Antrag am 20.10.2010 (Blatt 45 der Beklagtenakte). Ein Praktikum brach der Kläger dann vorzeitig ab; er wolle eine Vollausbildung, nicht lediglich eine Holzfachwerkerausbildung, da er nach Australien wolle (Blatt 59 der Beklagtenakte).

Ein Gutachten von Dr. G. vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit S. vom 31.08.2010 beschreibt beim Kläger eine chronische Gemütserkrankung mit fortgesetzter medikamentöser Behandlung (Blatt 6 bis 8 des vorgehefteten Teils der Beklagtenakte).

Mit Schreiben vom 15.06.2011 (Blatt 60, 61 der Beklagtenakte) sowie in einer persönlichen Vorsprache vom selben Tag (Blatt 87 der Beklagtenakte) wies der Kläger auf die Notwendigkeit einer Vollausbildung hin, da er eine solche wegen der australischen Einwanderungsgesetze benötige. Im Übrigen wolle er seinen Antrag auf Ausbildung zum Schreiner umschreiben in einen Reha-Antrag auf "Geheimnisbewahrer bei den Aborigines", ein anderer aus dem Jahr 1998 stammender Antrag solle "auf Geschichtenerzähler oder Zeitbewahrer der Aborigines umgeschrieben werden". Die für beide Berufe vorausgesetzte "Mannes-Prüfung" werde ebenfalls beantragt. Sein Anliegen "Schreiner/Tischler" habe sich erledigt (Blatt 86 der Beklagtenakte). Dagegen fragte der Kläger am 06.07.2012 erneut nach einer Schreinerausbildung nach (Blatt 88 der Beklagtenakte).

Mit Bescheid vom 25.08.2011 (Blatt 63 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Ausbildung zum Geschichtenerzähler, Geheimnisbewahrer, Zeitbewahrer und den Antrag auf Mannesprüfung ab.

Mit Bescheid vom 26.11.2011 (Blatt 68 = 81 = 83 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Förderung einer Ausbildung/Umschulung zum Schreiner ab.

Am 08.02.2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage wegen einer angegebenen Untätigkeit der Beklagten im Hinblick auf seine Schreiben vom 20.12.2010 und 22.11.2010 im Hinblick auf die Gewährung eines bedingungslosen Grundeinkommens sowie von Reha-/Umschulungsanträgen, auch aus dem Jahr 1998, erhoben (Az: S 6 AL 1343/12); diese Klage hat der Kläger zurückgenommen.

Der Kläger wandte sich mit einem am 13.07.2012 dort eingegangenen Schreiben an die Beklagte (Blatt 70 bis 72 sowie 78, 79 der Beklagtenakte) und führte u.a. aus, jeder Mensch habe das Recht auf Bildung. Wo bleibe da die Menschenwürde. Mit Schreiben vom 30.08.2012 (Blatt 73, 74 sowie 80 der Beklagtenakte) beantragte er dann eine Ausbildung zum Wildkräuterpädagogen. Wenn die Ausbildung zum Wildkräuterpädagogen abgesagt werde, dann wolle er Eignungstests für Aborigines-Berufe machen. Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin erneut an, ihn im Rahmen eines Reha-Verfahrens im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen zu fördern (Blatt 85 der Beklagtenakte, bestätigt Blatt 92 der Beklagtenakte)

Mit Schreiben vom 06.12.2012, bei der Beklagten am 13.12.2012 eingegangen (Blatt 93 der Beklagtenakte) machte der Kläger geltend, es sei noch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beklagte seinem Bildungswunsch bei den Aborigines nicht entsprechen könne. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag (Blatt 84 der Beklagtenakte) verlangte der Kläger für die Missachtung von Menschenrechten, "also nicht erbrachte Bildung", eine Entschädigung.

Am 21.12.2013 hat der Kläger beim SG Klage erhoben (S 63 AL 279/13). Solange seine Anträge ohne rechtliche Begründung abgelehnt werden und es keine Gespräche gebe, bleibe die Untätigkeit bestehen.

Am 04.02.2013 (Blatt 95) wies der Kläger gegenüber der Beklagten darauf hin, dass maßgeblich sein Reha-Antrag aus dem Jahr 1998 sei. Hier werde er als asozial beschimpft, da er nicht arbeite und ungebildet sei, bei den Aborigines dagegen könne er als vollwertiges Mitglied leben und gebildet werden.

Die Beklagte teilte dem Kläger unter Bezugnahme auf Schreiben des Klägers vom 06.12.2012 und 04.02.2013 mit Bescheid vom 12.02.2013 (Blatt 97, 98 der Beklagtenakte) mit, den vorgetragenen Förderanliegen könne nach wie vor nicht entsprochen werden, weil der Kläger derzeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht komme.

Hiergegen erhob der Kläger am 07.02.2013 (Blatt 100 der Beklagtenakte) Widerspruch. Er habe (Schreiben vom 22.03.2013, Blatt 102 der Beklagtenakte) in den Jahren 1998 und 2010 einen Bildungs-/Rehabilitationsantrag gestellt, aber aus dem Bescheid gehe nicht hervor, welcher dieser Anträge abgelehnt worden sei. Es gebe keine andere Bildung, die mit drei Stunden Arbeit am Tag gemacht werden könne, als ein Aborigine-Beruf. Dem medizinischen Gutachten widerspreche er, da es nicht für Aborigine-Berufe ausgelegt sei. Zusätzlich stellte der Kläger den Antrag auf Rehabilitation (Blatt 103 bis 105 der Beklagtenakte) durch einen Aufenthalt im Aschram von SunYogi Umasankar. Die Kosten beträgen ca. 200 bis 250 EUR monatlich für Unterkunft und Verpflegung sowie medizinischer Versorgung, was billiger sei als in Deutschland; im Übrigen könne auch für 7000 EUR ein lebenslanges Wohnrecht erworben werden. Weitere Ausführungen folgten mit Schreiben vom 25.07.2013 (Blatt 106 der Beklagtenakte) und 01.10.2013 (Blatt 108 bis 110 der Beklagtenakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.02.2013 zurück (Blatt 110 bis 113 der Beklagtenakte). Für den Kläger komme als Integrationsmöglichkeit lediglich eine Unterbringung im Bereich einer Werkstatt für behinderte Menschen in Frage.

Im Klageverfahren S 3 AL 279/12 hat der Kläger gegenüber dem SG u.a. ausgeführt, der 1998 gestellte Antrag sei ohne Begründung mündlich abgelehnt worden. Er habe keinen Bescheid erhalten, gegen den er Widerspruch einlegen könne, weshalb noch immer Untätigkeit vorliege. Schon damals habe man sein Menschenrecht auf Bildung verwirklichen müssen.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2013 die Klage abgewiesen. Die am 21.12.2012 erhobene Untätigkeitsklage sei als unzulässig anzusehen. Er habe auf den erst am 06.12.2012 gestellten Antrag auf Förderung einer Ausbildung bei den Aborigines hin bereits am 21.12.2012, und damit weit vor Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist, Untätigkeitsklage erhoben. Diese sei auch nicht zulässig, denn die Beklagte habe mit Bescheid vom 12.02.2013 innerhalb der Wartefrist über den Antrag entschieden. Zudem sei kein offener Antrag des Klägers bei der Beklagten auf Förderung einer Ausbildung ersichtlich. Die Beklagte habe über sämtliche sonstige Förderungsanträge des Klägers auf Ausbildung zum Schreiner, zum Geheimnisbewahrer, Geschichtenerzähler und Zeitbewahrer der Aborigines sowie zum Wildkräuterpädagogen entschieden. Auch hinsichtlich des Vortrags, über seinen Antrag aus dem Jahr 1998 sei nicht entschieden, sei die Untätigkeitsklage ebenfalls unzulässig, weil insofern kein noch nicht verbeschiedener Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts vorliege.

Gegen den ihm am 31.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger – unter Vorlage von Büchern und DVDs - am 26.09.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger mit Schreiben vom 16.10.2013 (Blatt 16 bis 24 der Senatsakte) und vom 21.10.2013 (Blatt 26 bis 29 der Senatsakte) u.a. sinngemäß ausgeführt, ihm gehe es um die Bearbeitung seines 1998 gestellten Reha-/Umschulungsantrages aber auch um die Bearbeitung seiner im Jahr 2010 gestellten Reha-/Umschulungsanträge. Einen Bescheid vom 26.08.2011 habe er nicht erhalten. Das öffentliche Recht dürfe den Zugang zu einem gewählten Beruf nicht unverhältnismäßig erschweren oder wirtschaftlich unmöglich machen. Er müsse zur Aborigines-Universität, denn sonst habe sein Leben keinen Sinn. Es sei unumgänglich, dass er seine Träume lebe, wozu er in die Aborigines-Traumzeit müsse.

Die Sach- und Rechtslage wurde in einem nichtöffentlichen Termin am 15.11.2013 mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses dieser Erörterungen wird auf die Niederschrift (Blatt 37 bis 39 der Senatsakte) Bezug genommen. Im Nachgang wurde der Kläger mit Schreiben des Berichterstatters vom 20.11.2013 (Blatt 42, 43 der Senatsakte), ihm am 22.11.2013 zugestellt, nochmals auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen sowie auf die beabsichtigten Auferlegung von Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG wegen missbräuchlicher Prozessführung hingewiesen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.11.2013, beim LSG am 25.11.2013 eingegangen, (Blatt 43 bis 45 der Senatsakte), vom 03.12.2013 (Blatt 46, 47 der Senatsakte) und vom 11.02.2014 (Blatt 51 bis 54 der Senatsakte) u.a. ausgeführt, Ziele seien zunächst das Aschram in Indien, dann die berufliche Rehabilitation als clever-man bei den Aborigines und dann die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe des Existenzminimums für Australien bzw. Indien, was billiger sei als in Deutschland. Man habe sich sowieso schon damit abgefunden, dass er bis ans Lebensende Sozialleistungen beziehe (derzeit ca. 878,51 EUR). Die gegengerechneten Kosten im Aschram kämen auf lediglich 200 bis 250 EUR monatlich. Unter dem Strich bekomme er dann zwar weniger Geldleistungen aber seinen Wunschplatz in Indien. Da das Sammeln von Kräutern bereits Teil der Mannesprüfung sei, glaube er nicht mehr, dass es bei den Aborigines eine Ausbildung zum Wildkräuterpädagogen gebe. Da er aber in der Vergangenheit einen Rechtsanspruch auf Bildung in Deutschland erworben habe, müsse darüber entschieden und er entsprechend entschädigt werden. Ihm werde ein Plan aufgezwungen, man wisse aber nicht wie dieser zu realisieren sei. Ihm müsse für seinen Weg ins Ausland ein Menschenrechtsdokument ausgestellt werden. Er gebe bekannt, es sei nicht sein Ziel, zu arbeiten und Steuern zu bezahlen. Das Leben und die Schule des Lebens hätten Besseres zu bieten. Wenn die Aborigines mit 3 Stunden Tätigkeit für den Lebensunterhalt täglich auskäme, könnten wir das auch. Arbeit bedeute, dass man mehr mache als man brauche. Wenn man seiner Berufung folge, müsse man eigentlich nicht arbeiten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seine Anträge aus dem Jahr 1998 und 2010 zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, einschließlich der vom Kläger vorgelegten Bücher und DVDs, sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG in wesentlichen Teilen zulässig – insbesondere hat der Senat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers -, die Berufung ist aber nicht begründet.

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, setzt die auf Erlass eines Bescheids gerichtete Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 Abs. 1 SGG voraus, dass über einen Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht beschieden wurde. Hat die Verwaltung jedoch über einen gestellten Antrag bereits durch Verwaltungsakt entschieden, ist die Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 SGG schon unzulässig.

Vorliegend hat die Beklagte über sämtliche vom Kläger gestellten Anträge entschieden, sodass Untätigkeit nicht vorliegt.

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 25.08.2011 (Blatt 63 der Beklagtenakte) die Ausbildung zum Geschichtenerzähler, Geheimnisbewahrer, Zeitbewahrer und den Antrag auf Mannesprüfung und mit Bescheid vom 26.11.2011 (Blatt 68 = 81 = 83 der Beklagtenakte) die Förderung einer Ausbildung/Umschulung zum Schreiner abgelehnt. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2013 (Blatt 97, 98 der Beklagtenakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2013 (Blatt 110 der Beklagtenakte) – hiergegen hat der Kläger eigenen Angaben zufolge beim SG Klage erhoben - unter Bezugnahme auf die Schreiben des Klägers vom 06.12.2012 und 04.02.2013 - mit letzterem hatte er nochmals auf seinen Antrag von 1998 hingewiesen - mitgeteilt, seinem Förderungsanliegen nicht entsprechen zu können. Damit hat die Beklagte über die vom Kläger gestellten Anträge in vollem Umfang entschieden; in der Sache handelt es sich um einen Bescheid, der vom Kläger geltend gemachte soziale Rechte (§ 11 SGB I) ablehnt. Gegenstand der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Anträge war die Förderung einer Ausbildung zum Schreiner, Geheimnisbewahrer, Geschichtenerzähler, Wildkräuterpädagogen und zur Mannesprüfung sowie das Ausbildungsbegehren aus dem Jahr 1998 (zum Mediengestalter, Fahrradmechaniker, Schweißer, aber auch dessen Umwandlung zu Ausbildungen bei den Aborigines)

Darüber hinaus hatte die Beklagte – wie sich aus den wenigen vorliegenden Dokumentationen aus den Jahren 1998 und 1999 ergibt - bereits damals über die Förderbegehren des Klägers ablehnend entschieden. Aus Blatt 9 der Beklagtenakte ergibt sich, dass der Kläger am 18.12.1998 einen Umschulungsantrag/Reha-Antrag gestellt hatte, woraufhin die Beklagte ihm mit Schreiben vom 22.12.1998 mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen einer Umschulung nicht vorlägen (Blatt 9 der Beklagtenakte). Dies stellt eine Antragsablehnung dar. Des Weiteren ergibt sich auch aus einer von der Beklagten im SG-Verfahren vorgelegten Notiz (Blatt 27 der SG-Akte) von Ende Januar 1999 (27.01.1999), dass der Kläger einen Reha-Antrag gestellt hatte, der im "vergangenen Jahr" schon abgelehnt worden war.

Hat die Beklagte damit aber über alle Anträge des Klägers entschieden, so liegt eine Untätigkeit der Beklagten nicht vor. Die Untätigkeitsklage war daher unzulässig.

Soweit der Kläger meint, die Beklagte hatte 1998 über einen "Pflichtanspruch", der im Zusammenhang mit seiner Berufskrankheit gestanden habe, nicht entschieden und eine Entscheidung seit 2010 könne nur die Folgen seiner psychischen Störungen betreffen, irrt der Kläger. Denn die Beklagte hat spätestens bzw. erneut mit dem Bescheid vom 12.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2013 sowohl über das vom Kläger in das Jahr 1998 verlegte Begehren als auch über seine 2010 geäußerten Begehren entschieden. Ob die Beklagte zutreffend entschieden hat wird in den vom Kläger benannten Verfahren vor dem SG zu prüfen sein; sollte jemals eine Untätigkeit der Beklagten vorgelegen haben, wäre diese jedoch spätestens mit dem genannten Bescheid vom 12.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2013 beendet, weshalb die vorliegende Berufung keinen Erfolg haben kann.

Auch soweit der Kläger zusätzlich noch die Aufnahme in ein Aschram bei SunYogi begehrt, hat die Berufung keinen Erfolg, denn im vorangegangenen Klageverfahren hat der Kläger lediglich eine Untätigkeit der Beklagten im Hinblick auf andere Anträge, nämlich aus den Jahren 1998 und 2010 zum Gegenstand gemacht. Den Antrag auf Aufnahme in ein Aschram hat er dagegen erst im Jahr 2013 gestellt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Darüber hinaus werden dem Kläger nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Kosten i.H.v. 225,00 EUR auferlegt. Der Kläger war durch einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden - nach einem vorhergehenden schriftlichen Hinweis des Berichterstatters - auf die Missbräuchlichkeit der Prozessführung hingewiesen worden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG ist ein Missbrauch dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Die Prozessführung des Klägers ist vorliegend missbräuchlich, da es ihm verständlich gemacht werden konnte, dass seine Klage zum einen keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Beklagte vollumfänglich entschieden hatte, zum anderen die Klage ihn dem Ziel seines Prozessierens, nach Indien bzw. nach Australien zu kommen, nicht näher bringt. Im Übrigen war der Kläger nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage, dies zu erkennen, einzusehen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Nachdem er sich dem bewusst verschlossen hat, liegt ein Fall der missbräuchlichen Fortführung des Verfahrens vor, weshalb der Senat ihm unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Kosten i.H.d. Mindestbetrages von 225,00 EUR auferlegt hat. Daneben hat der Kläger die Hälfte der von Gesetzes wegen durch die Beklagte zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr als regelmäßig anfallende Gerichtskosten bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln des Klägers wäre auch dieser Gerichtskostenanteil daher vermeidbar gewesen. Er ist somit durch den Kläger in dieser Höhe der Beklagten zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 -, juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15). § 192 SGG i.d.F. ab 02.01.2002 ist eine Sonderregelung zu §§ 193 Abs. 4, 186 Abs. 1 SGG und begründet auch einen Erstattungsanspruch des anderen Beteiligten (h. M., vgl. Leitherer, a.a.O. Rdnr 1a, 13 m.w.N.; a.A. Knittel in Hennig, SGG § 192 Rdnr. 16).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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