L 8 U 784/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 1516/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 784/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG), mit dem es das SG abgelehnt hat, Gutachtenskosten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für nicht ermessensgerecht, die Kosten des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG im Klageverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. S. vom 10.05.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung bzw. das Verfahren von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Keller a.a.O. § 109 RdNr. 16a; Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Dr. S. vom 10.05.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten hat nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Dr. S. hat vielmehr in seinem Gutachten die von Prof. Dr. A., Vorgutachten vom 01.10.2009, von Prof. Dr. L., Vorgutachten vom 06.01.2011, und von Dr. N., Vorgutachten vom 13.09.2012, dargelegten Befunde und die gutachterliche Schlussfolgerung, dass keine unfallbedingten, aktuellen Gesundheitsstörungen mehr vorliegen, bestätigt. Auch nach seinem Gutachten war nur von einer leichten Stauchung/Zerrung der rechten Schulter bzw. des rechten Handgelenkes als Unfallfolge auszugehen, die ausgeheilt ist. Dass die Klägerin als Konsequenz aus dem Beweisergebnis der von ihr veranlassten Ermittlung mit ihrer Erledigungserklärung die Berufung beendet hat, rechtfertigt allein nicht die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Denn das Gutachten von Dr. S. vom 10.05.2013 hat objektiv keinen neuen Sachverhalt eröffnet, was als Anstoß für eine unstreitige Verfahrenserledigung die Kostenübernahme ausnahmsweise im Wege des Ermessens noch begründen könnte. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen der Klägerin (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Klägerin hat diese endgültig selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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