L 13 AS 1121/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 335/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1121/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 1121/14 ER-B Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat zutreffend dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen - § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - liegen vor, da - im Hinblick auf die Vorlageentscheidung des BSG (Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 9/13 R) entscheidungserhebliche Zweifel daran bestehen, dass der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelte Ausschluss von Unionsbürgern von Leistungen im vorliegenden Fall europarechtskonform ist (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. Juni 2013, L 12 AS 1432/13 ER-B und 5. März 2014, L 2 AS 486/14 ER-B; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013, L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 B, sowie 10. Oktober 2013, L 19 AS 129/13; a. A. u. a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2014, L 13 AS 266/13 B ER) und eine Folgenabwägung vorzunehmen ist. Der Senat verweist im Übrigen zur Begründung, insbesondere auch zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen, auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), nachdem der Beschwerdeführer insofern auch nichts Neues vorgetragen hat. Soweit der Beschwerdeführer meint, dem Beschluss des SG sei zur Vermeidung einer Signalwirkung entgegenzutreten, kann dem hier im Rahmen der Folgenabwägung nicht gefolgt werden.

Der Senat konnte auch das der mit dem Antragsteller in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau zustehende Einkommen nicht berücksichtigen, da der Zeitpunkt des Zuflusses bzw. die Höhe des Einkommens nicht klar bzw. absehbar ist.

Aus den vorstehenden Gründen besteht auch ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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