Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 6927/11) wird zurückgewiesen.
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4269/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 (Az.: S 6 AS 6927/11) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1964 geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug des Beklagten und hat in der Vergangenheit vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) und vor verschiedenen Senaten des Landessozialgerichts bereits eine Vielzahl an Verfahren gegen den Beklagten geführt.
Der Kläger wendet sich gegen ein Anhörungsschreiben des Beklagten vom 27. Dezember 2011 (Bl. 1100 - 1101 der Verwaltungsakte), mit dem der Beklagte den Kläger wegen der Erzielung von anrechenbarem Einkommen angehört hat. Gegen die nach dieser Anhörung getroffenen Rücknahme- und Erstattungsbescheide des Beklagten ist beim erkennenden Senat ein eigenständiges Berufungsverfahren anhängig (Az: L 13 AS 4267/13).
Gegen das Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2011 hat der Kläger am 30. Dezember 2011 Klage beim SG Freiburg erhoben. Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das SG Freiburg die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2011 stelle mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. September 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Berufung. Diese begründet der Kläger damit, das Schreiben des Beklagten vom 27. Dezember 2011 stelle "eindeutig eine bereits im Vorfeld getroffene unsachgemäße Entscheidung dar".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 aufzuheben und das Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 vorgetragen, die Richter des 13. Senats seien "psychisch krank und nicht fähig ein erträgliches Urteil zu fällen". Das Verhalten des Senats sei "asozial". Zur vorliegenden Streitsache hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Kläger sinngemäß die Richter des 13. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt das Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder einem anderen Senat zu übertragen. Mit Schreiben vom 12. März 2014 hat der Kläger eine Vorabentscheidung über seinen Befangenheitsantrag beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs.4 SGGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 10. März 2014 hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.
Der Senat konnte über die Berufung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das diesbezügliche Gesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Tatsachen, die für eine Befangenheit sprechen könnten, vorgebracht, sondern als Reaktion auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, er befürchte "auf Grund der bisherigen Sachlage, der Korrespondenz sowie der rechtswidrigen und unzulässigen Gleichstellung der Urteile obiger Verfahren", dass die Richter des 13. Senats "der Rechtsordnung nicht genügend Rechnung" tragen werden. Allein, dass der Kläger eine Entscheidung des Senats zu seinem Nachteil befürchtet, stellt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Grundlage für eine Befangenheit dar.
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 SGG), da der Kläger zumindest sinngemäß eine Beschwer in Höhe der späteren Rückforderung von 1.692,58 EUR geltend macht. Dass diese Behauptung offenkundig rechtsirrig ist, ist Frage der Begründetheit und führt nicht bereits zur Unzulässigkeit der Berufung.
Das SG hat die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, so dass die Berufung unbegründet ist. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs.4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.).
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren (nochmals) folgendes anzumerken: Im angegriffenen Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2011 führt der Beklagte wörtlich aus: "Bevor ich über den Widerspruch entscheide gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit sich zur Anrechnung von Einkommen zu äußern." Zur Überzeugung des Senats ist daher ein Missverständnis in Bezug auf den rechtlichen Charakter dieses Schreibens gänzlich ausgeschlossen. Es ist für jedermann ohne weiteres erkennbar, dass das Schreiben vom 27. Dezember 2011 der Vorbereitung einer Entscheidung dient und selbst gerade noch keine Entscheidung des Beklagten darstellt. Dass der Kläger dennoch hiergegen Klage und anschließend noch Berufung erhoben hat, kann bei wohlwollender Interpretation nur damit erklärt werden, dass der Kläger weder behördliche Schreiben noch gerichtliche Entscheidung inhaltlich zur Kenntnis nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1964 geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug des Beklagten und hat in der Vergangenheit vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) und vor verschiedenen Senaten des Landessozialgerichts bereits eine Vielzahl an Verfahren gegen den Beklagten geführt.
Der Kläger wendet sich gegen ein Anhörungsschreiben des Beklagten vom 27. Dezember 2011 (Bl. 1100 - 1101 der Verwaltungsakte), mit dem der Beklagte den Kläger wegen der Erzielung von anrechenbarem Einkommen angehört hat. Gegen die nach dieser Anhörung getroffenen Rücknahme- und Erstattungsbescheide des Beklagten ist beim erkennenden Senat ein eigenständiges Berufungsverfahren anhängig (Az: L 13 AS 4267/13).
Gegen das Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2011 hat der Kläger am 30. Dezember 2011 Klage beim SG Freiburg erhoben. Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das SG Freiburg die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2011 stelle mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. September 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2013 erhobene Berufung. Diese begründet der Kläger damit, das Schreiben des Beklagten vom 27. Dezember 2011 stelle "eindeutig eine bereits im Vorfeld getroffene unsachgemäße Entscheidung dar".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. August 2013 aufzuheben und das Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat hieraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 vorgetragen, die Richter des 13. Senats seien "psychisch krank und nicht fähig ein erträgliches Urteil zu fällen". Das Verhalten des Senats sei "asozial". Zur vorliegenden Streitsache hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Kläger sinngemäß die Richter des 13. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt das Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder einem anderen Senat zu übertragen. Mit Schreiben vom 12. März 2014 hat der Kläger eine Vorabentscheidung über seinen Befangenheitsantrag beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs.4 SGGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die schriftsätzliche Äußerung des Klägers in seinem Schreiben vom 10. März 2014 hat den Senat nicht dazu bewogen, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen.
Der Senat konnte über die Berufung trotz des Ablehnungsgesuchs des Klägers in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das diesbezügliche Gesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Tatsachen, die für eine Befangenheit sprechen könnten, vorgebracht, sondern als Reaktion auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, er befürchte "auf Grund der bisherigen Sachlage, der Korrespondenz sowie der rechtswidrigen und unzulässigen Gleichstellung der Urteile obiger Verfahren", dass die Richter des 13. Senats "der Rechtsordnung nicht genügend Rechnung" tragen werden. Allein, dass der Kläger eine Entscheidung des Senats zu seinem Nachteil befürchtet, stellt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Grundlage für eine Befangenheit dar.
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 SGG), da der Kläger zumindest sinngemäß eine Beschwer in Höhe der späteren Rückforderung von 1.692,58 EUR geltend macht. Dass diese Behauptung offenkundig rechtsirrig ist, ist Frage der Begründetheit und führt nicht bereits zur Unzulässigkeit der Berufung.
Das SG hat die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, so dass die Berufung unbegründet ist. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs.4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.).
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren (nochmals) folgendes anzumerken: Im angegriffenen Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2011 führt der Beklagte wörtlich aus: "Bevor ich über den Widerspruch entscheide gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit sich zur Anrechnung von Einkommen zu äußern." Zur Überzeugung des Senats ist daher ein Missverständnis in Bezug auf den rechtlichen Charakter dieses Schreibens gänzlich ausgeschlossen. Es ist für jedermann ohne weiteres erkennbar, dass das Schreiben vom 27. Dezember 2011 der Vorbereitung einer Entscheidung dient und selbst gerade noch keine Entscheidung des Beklagten darstellt. Dass der Kläger dennoch hiergegen Klage und anschließend noch Berufung erhoben hat, kann bei wohlwollender Interpretation nur damit erklärt werden, dass der Kläger weder behördliche Schreiben noch gerichtliche Entscheidung inhaltlich zur Kenntnis nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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