L 8 U 5207/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5207/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. W. vom 7. Oktober 2012 einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.06.2013 sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers hat der Kläger endgültig selbst zu tragen.

Gründe:

Die Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. W. vom 07.10.2012 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.06.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten und die Stellungnahme keinen - am Prozessziel des Klägers orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. Prof. Dr. W. hat zwar die unfallbedingte MdE auf orthopädischem Gebiet mit 50 v.H. beurteilt und dies mit einer Verschlimmerung begründet, Befunde, die eine MdE von 50 v.H. rechtfertigen könnten, hat Prof. Dr. W. jedoch nicht beschrieben. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. D. hat der Beurteilung von Prof. Dr. W. ausdrücklich nicht zugestimmt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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