Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 139/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1046/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2014 wegen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 1046/14 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Karlsruhe (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes abgelehnt hat. Der Senat verweist - nachdem auf die Beschwerde vom 25. Februar 2014 (obwohl den Beschwerdeführern hierzu Gelegenheit eingeräumt worden ist) im Beschwerdeverfahren nichts Neues und nichts Rechtserhebliches vorgetragen worden ist - zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch aus dem von den Beschwerdeführern an das SG gerichteten Schreiben vom 26. Februar 2014 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG vorliegen.
Da das Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren L 13 AS 1046/14 ER-B zu gewähren (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 1046/14 ER-B wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Karlsruhe (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes abgelehnt hat. Der Senat verweist - nachdem auf die Beschwerde vom 25. Februar 2014 (obwohl den Beschwerdeführern hierzu Gelegenheit eingeräumt worden ist) im Beschwerdeverfahren nichts Neues und nichts Rechtserhebliches vorgetragen worden ist - zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch aus dem von den Beschwerdeführern an das SG gerichteten Schreiben vom 26. Februar 2014 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG vorliegen.
Da das Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren L 13 AS 1046/14 ER-B zu gewähren (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved