L 11 R 1697/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 645/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1697/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.04.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Der 1959 geborene Kläger hat von 1974 bis 1977 eine Ausbildung zum Tierpfleger absolviert und war anschließend bis August 1986 in diesem Beruf tätig. Ab September 1986 bis einschließlich Dezember 2008 war er als Hausmeister bei der Firma F. Büromöbel GmbH, K., versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 16.12.2008 war er arbeitsunfähig.

Am 08.04.2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung unter Berufung auf eine Handgelenksarthrose und eine Herzoperation.

Nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte veranlasste die Beklagte eine mehrfache ärztliche Begutachtung des Klägers. In seinem Gutachten vom 03.07.2009 beschrieb Dr. M., Arzt für Innere Medizin, eine Bluthochdruckerkrankung (nicht optimal eingestellt), eine dauerhaft blutgerinnungshemmende Therapie seit Aortenklappoenersatz 1996 bei guter systolischer Herzfunktion, einen Diabetes mellitus (nicht optimal eingestellt) mit geringen Hinweisen auf periphere diabetische Polyneuropathie sowie Übergewicht. Aufgrund der Erkrankungen seien schwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und mit erhöhter Infektionsgefahr nicht mehr möglich.

Dr. Sch., Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem Gutachten vom 07.07.2009 von einer Sensibilitätsstörung an beiden Händen nach Carpaltunnel-Syndrom-Operation beidseits und bekannter Handgelenksarthrose mit operativen Eingriffen an der linken Hand, diabetischer Polyneuropathie (beinbetont ohne motorische Ausfälle) sowie Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Syndrom links. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht liege das Leistungsvermögen bei sechs Stunden und mehr arbeitstäglich.

In dem orthopädischen Gutachten von Frau Z., Fachärztin für Chirurgie und plastische Chirurgie, vom 21.07.2009 erhob diese folgende zusätzlichen Befunde: mittelgradige Funktionseinschränkung der linken Hand mit Sensibilitätsstörungen bei operativer Versteifung im Handgelenk, Reizungen des Ellennerven am linken Ellenbogen, leichte Funktionseinschränkungen der rechten Hand nach Nervenbefreiungsoperation wegen Mittelnervenreizung sowie Reizung des Ellennerven am rechten Handgelenk. Unter Berücksichtigung der Gutachten von Dr. Sch. und Dr. M. sei ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister sei nur noch in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich zumutbar.

Mit Bescheid vom 23.07.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 14.10.2009 Widerspruch. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass aufgrund der internistischen und orthopädischen Erkrankungen kein Restleistungsvermögen von sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. Im Übrigen genieße er aufgrund der Tätigkeit als Hausmeister Berufsschutz als Facharbeiter. Die Tätigkeit als Hausmeister, bei welcher teilweise auch schwere Arbeiten anfielen, sei nur noch unter drei Stunden täglich möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien dem Kläger auch unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen oder Behinderungen mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht. Zwar sei die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Hausmeister dem Leitbild des Facharbeiters zuzuordnen. Nach den medizinischen Feststellungen könne diese Arbeit auch nicht mehr mindestens sechs Stunden ausgeübt werden. Der Kläger könne jedoch zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden, sodass keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass zwischenzeitlich eine erneute Operation der linken Hand erfolgt sei. Diese habe jedoch keine wesentliche Besserung erbracht. Die linke Hand könne nur noch notdürftig eingesetzt werden. Zunehmend stellten sich im Übrigen auch Probleme der rechten Hand ein. Die Funktion beider Hände habe sich daher seit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren nochmals deutlich verschlechtert. Schließlich setze die von der Beklagten genannte Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter eine gewisse Gebrauchsfertigkeit der Hände voraus, die nicht mehr bestehe.

Das Gericht hat den behandelnden Facharzt für Chirurgie Dr. P. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört und die beim Hausarzt des Klägers, dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. W., vorliegenden medizinischen Befundunterlagen beigezogen. Das SG hat weiter Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. Dr. D ... Dieser berichtet in seinem Gutachten vom 20.05.2011 aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 19.01.2011 von einer beim Kläger vorliegenden diskreten sensomotorischen Polyneuropathie vom distalen symmetrischen Manifestationstyp (vermutlich als Folge der bekannten Zuckerstoffwechselstörung), einer Schädigung des Ramus superficialis des Nervus radialis links bei Zustand nach Neurotomie mit brennenden Missempfindungen und Gefühlsstörungen im sensiblen Versorgungsgebiet dieses Hautastes sowie einer fraglichen Irritation des N. ulnaris links im Bereich des Sulcus am Ellenbogen, wobei noch kein einziger Hinweis auf das Vorliegen eines Sulcus-nervi-ulnaris-Syndroms bestehe. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten hiernach vermieden werden. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitsposition, Früh- und Spätschicht seien zumindest sechs Stunden zumutbar.

Das SG hat darüber hinaus Dr. B. mit der Erstellung eines unfall-/handchirurgischen Gutachtens beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 18.01.2012 nach der ambulanten Untersuchung des Klägers am 24.06.2011 zu dem Ergebnis, dass auf un- fall-/handchirurgischem Fachgebiet eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand bei Versteifung des linken Handgelenks, inklusive der Handwurzel sowie der Mittelhand, bei inkomplettem Faustschluss und Kraftminderung der linken Hand, neuropathischen Schmerzen (chronisch anhaltend, auch bei inadäquaten Reizen übermäßige Schmerzen) im Bereich der Versorgungsgebietes des Ramus superficialis nervi radialis und des handrückenseitigen (dorsalen) Astes des N. ulnaris sowie eine Rhitzarthrose (Arthrose im Daumensattelgelenk) vorliege. Darüber hinaus bestehe eine eingeschränkte Gehfähigkeit bei ausgeprägten Senk-Spreizfüßen, rechts mehr als links, Restbeschwerden infolge geringgradiger vorderer Instabilität nach Naht des vorderen Kreuzbandes rechts sowie Colondivertikel - Zn Divertikulitis. Durch die Veränderungen an der linken Hand sei der Kläger bei sehr vielen Tätigkeiten behindert. Dies insbesondere bei jenen, die kräftiges und gut koordiniertes Zugreifen mit einer oder beiden Händen erfordere. Dies vor allem deshalb, da der Faustschluss der linken Hand inkomplett und dessen Kraft herabgesetzt sei. Außerdem seien viele Hautberührungen mit Schmerzen verbunden, die unvermittelt aufträten und normalerweise durch vergleichbare Reize überhaupt nicht verursacht würden. Des Weiteren sei die Gehfähigkeit durch die recht eindrücklichen Veränderungen des Fußskeletts sowie die Folgen der Polyneuropathie begrenzt. Die Tätigkeit als Hausmeister sei daher gar nicht bzw nur unter drei Stunden möglich, die Arbeit als Poststellenmitarbeiter sei sehr von der Gestaltung des individuellen Arbeitsplatzes abhängig. Zwar sei das Sortieren von limitierten Mengen von Briefen oder kleineren Päckchen und Paketen möglich. Eine zunehmende Menge oder eine routinemäßige Bearbeitung von Paketen mit zunehmender Größe/Gewicht oder Menge sei jedenfalls nicht möglich. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts seien täglich sechs Stunden leistbar.

Mit Urteil vom 03.04.2012 hat das Sozialgericht Karlsruhe die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 01.05.2009 bis zum Beginn der Regelaltersgrenze eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger noch in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit ohne Hebebelastung noch wenigstens sechs Stunden zu verrichten. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente seien daher nicht erfüllt. Zu gewähren sei nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Die langjährig ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister sei nicht mehr vollschichtig zumutbar. Soweit die Beklagte auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle verwiesen hätte, könne der Kläger auch diese Tätigkeit nicht wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Insoweit sei bereits fraglich, ob eine solche Tätigkeit für einen Facharbeiter sozial zumutbar sei. Der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage, den Anforderungen der Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nachzukommen.

Gegen das ihr am 11.04.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.04.2012 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass der Kläger entgegen dem bisherigen Vortrag nicht als Facharbeiter im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eingeordnet werden könne. Im Übrigen sei der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen aber auch noch in der Lage, eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter auszuüben.

Darüber hinaus hat auch der Kläger am 08.05.2012 gegen das seinem Klägervertreter am 13.04.2012 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger sei aufgrund seines Gesundheitszustandes, der sich stetig verschlechtere, nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Verschlechtert habe sich neben der unverändert fehlenden Funktionsfähigkeit der linken Hand insbesondere die Funktionsfähigkeit der rechten Hand. Hinzu kämen die Folgen der fortgeschrittenen Arthrose sowie des inzwischen insulinpflichtigen Diabetes.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.04.2012 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.04.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2009 zu gewähren.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer sachverständigen Zeugenaussage bei Dr. K ... Dieser teilt in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 27.09.2012 mit, dass der Kläger eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden am Tag verrichten könne. Auch eine Tätigkeit als Hausmeister oder Mitarbeiter einer Poststelle oder Registratur sei vollschichtig möglich. Das Gangbild sei auf 500 m am Stück allerdings reduziert.

Das Gericht hat darüber hinaus Befundberichte hinsichtlich der MRT-Untersuchung des Klägers bzgl des rechten Sprunggelenks beim Zentrum für Radiologie und Nuklearmedizin in K./D. beigezogen.

Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei Dr. Da., Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie. Der Sachverständige hat den Kläger am 30.11.2012 ambulant untersucht und angegeben, auf orthopädischem Fachgebiet liege eine endgradig eingeschränkte Rück- und beidseitige Seit-Neig-Beweglichkeit der Halswirbelsäule, eine endgradig eingeschränkte Entfaltbarkeit der Brustwirbelsäule, eine Versteifung des linken Handgelenks und der Gelenke zwischen Handwurzel und Mittelhandknochen II, III und IV mit daraus resultierender aufgehobener Beweglichkeit im linken Handgelenk und endgradig eingeschränkter Beugung der linksseitigen Langfinger sowie endgradig eingeschränkter Streckung und Beugung im linken Daumengrundgelenk vor. Eine grobe Kraftminderung der linken Hand von etwa 50 % sei geblieben. Darüber hinaus sei die Schmerzsymptomatik in beiden Fußwurzeln zu berücksichtigen, rechts objektiviert durch arthrotische Veränderungen in der innen gelegenen Fußwurzel mit daraus resultierender verminderter Belastbarkeit beider Beine und schmerzbedingter, eingeschränkter Gehstrecke, jedoch freier Beweglichkeit in den oberen und unteren Sprunggelenken. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, dh regelmäßiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 kg seien ebenso wenig zumutbar wie Arbeiten mit vorwiegendem Stehen und Gehen, Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern oder Arbeiten, die ein häufiges in die Hocke-Gehen erfordern. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche möglich. Eine Tätigkeit als Hausmeister sei nicht mehr sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche möglich. Eine Tätigkeit in einer Poststelle oder Registratur könnten unter den genannten Einschränkungen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche verrichtet werden.

Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers ist gemäß § 109 SGG der Internist Dr. A., Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin der P.-Klinik K, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Im Gutachten vom 28.08.2013 beschreibt der Sachverständige einen Diabetes mellitus Typ II (HbA1c 8,6 %, ICT, unzureichend eingestellt), eine diabetische Polyneuropathie, eine chronische Niereninsuffizienz Stadium III (GFR 50 ml/min), am ehesten im Rahmen einer hypertensiven Nephrosklerose, eine Adipositas II. Grades (BMI 39,3 kg/m²), eine kombinierte Hyperlipidämie, eine arterielle Hypertonie (derzeit gut eingestellt), eine hypertensive Kardiomyopathie, einen Zn Aortenklappenersatz nach Endokarditis (1996, SJM 23 mm, aktuell Prothesenstenose I. Grades), eine Marcumartherapie (derzeit Überdosierung), ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, einen Zn Morbus Basedow (bei aktueller Remission), eine Hyperurikämie und eine Steatosis hepatis. Auf internistischem Gebiet sei der Kläger nur in der Lage, leichte Tätigkeiten zu verrichten. Tätigkeiten, die mit Verletzungs- oder Sturzrisiko verbunden seien, dürften nicht durchgeführt werden. Eine Minderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bestehe durch das derzeit unbehandelte, mittelgradig bis schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit und Konzentrationsmangel seien darauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zurückzuführen. Eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei maximal sechs Stunden möglich. Auch eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter, am Schalter oder in der Registratur im Sinne einer Tätigkeit überwiegend im Sitzen, teilweise im Stehen oder Gehen ohne körperliche Beanspruchung könne der Kläger aus internistischer Sicht ebenfalls maximal sechs Stunden am Tag an fünf Tagen der Woche verrichten, eine Tätigkeit als Hausmeister sei nicht mehr möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf die Berufung der Beklagte war das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.04.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegten (§ 151 Abs 1 SGG) und statthaften (§ 143 SGG) Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet; die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw auf Rente bei teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.03.2007 (BGBl I, 554).

Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).

Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser, als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine 5-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).

Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch mindestens sechs Stunden arbeiten und ist deshalb nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI). Diese Überzeugung schöpft der Senat aus dem nachvollziehbaren und plausiblen Sachverständigengutachten des Dr. Da. und des Dr. A ... Der Sachverständige Dr. Da. hat im Gutachten vom 17.12.2012 folgende Diagnosen gestellt, die zu berücksichtigen waren: endgradig eingeschränkte Rück-Neig-/ und beidseitige Seit-Neig-Beweglichkeit der Halswirbelsäule, eine endgradig eingeschränkte Entfaltbarkeit der Brustwirbelsäule, eine Versteifung des linken Handgelenks und der Gelenke zwischen Handwurzel und Mittelhandknochen II, III und IV mit daraus resultierender aufgehobener Beweglichkeit im linken Handgelenk und endgradig eingeschränkter Beugung der linksseitigen Langfinger bei endgradig eingeschränkter Streckung und Beugung im linken Daumengrundgelenk und einer groben Kraftminderung der linken Hand von etwa 50 %, einer Schmerzsymptomatik in beiden Fußwurzeln, rechts objektiviert durch arthrotische Veränderungen in der innen gelegenen Fußwurzel mit daraus resultierender verminderter Belastbarkeit beider Beine und schmerzbedingter, eingeschränkter Gehstrecke, jedoch freier Beweglichkeit in den oberen und unteren Sprunggelenken.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, dh regelmäßiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 5 kg sowie Arbeiten vorwiegend im Stehen und Gehen, Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern oder Arbeiten, die ein häufiges in die Hocke gehen erfordern, nicht mehr zumutbar sind. Eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist noch sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche möglich.

Ein entsprechendes vollschichtiges Leistungsvermögen hat im Übrigen auch der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. K. in seiner sachverständigen Zeugenaussage bestätigt. Dies entspricht auch den Gutachten im Verwaltungsverfahren und dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. D. sowie Dr. B. aus der ersten Instanz, die ebenfalls hinsichtlich leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen haben.

Zur Überzeugung des Senats resultiert auch aus den Erkrankungen auf internistischem Fachgebiet keine quantitative Leistungsminderung für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Senat stützt seine Überzeugung insoweit auf das internistische Gutachten von Dr. A ... Dieser hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: Diabetes mellitus Typ II (HbA1c 8,6 %, ICT, unzureichend eingestellt), diabetische Polyneuropathie, chronische Niereninsuffizienz Stadium III (GFR 50 ml/min, am ehesten im Rahmen einer hypertensiven Nephrosklerose), Adipositas II. Grades (BMI 39,3 kg/m²), kombinierte Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie (derzeit gut eingestellt), hypertensive Kardiomyopahtie, Zn Aortenklappenersatz nach Endokarditis (1996, SJM 23 mm), aktuell Prothesenstenose I. Grades, Marcumartherapie (derzeit überdosiert), schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Zn Morbus Basedow (aktuelle Remission), Hyperurikämie und Steatosis hepatis.

Der unzureichend eingestellte Diabetes mellitus Typ II mit fortgeschrittener diabetischer Polyneuropathie, Übergewicht und die künstliche Aorthenklappenprothese mit beginnender Prothesenstenosierung schränken die körperliche Belastbarkeit ein. Aufgrund des erhöhten Blutdruckrisikos und der Blutverdünnungstherapie sind dem Kläger keine Tätigkeiten mehr zumutbar, die mit Verletzungs- oder Sturzrisiko verbunden sind. Eine qualitative Minderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit besteht ferner durch das derzeit unbehandelte mittelgradig bis schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom, das zu Tagesmüdigkeit und Konzentrationsmängeln führt. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sind jedoch vollschichtig möglich. Diese Einschätzung wird im vorliegenden Fall durch das im Verwaltungsverfahren eingeholte internistische Gutachten des Dr. Mezger bestätigt, das ebenfalls von einem vollschichtigen Leitungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeht.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht, ein Teil der qualitativen Leistungseinschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt. Schließlich ist auch hier nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG oder der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG 30.04.1983, 5 ARKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 2200 § 1246 Nr 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, BSGE 80, 24, SozR 4-2600 § 44 Nr 8; siehe auch BSG 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 5). Insbesondere konnte der Senat sich von einer Einschränkung der Wegefähigkeit nicht überzeugen. Zwar gehörten neben der täglichen, ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, weshalb eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dies dem Versicherten nicht erlaubt, eine derartig schwere Leistungseinschränkung darstellt, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist.

Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger jedoch in der Lage, viermal am Tag eine Wegstrecke von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß zu bewältigen und ferner zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Die bestätigen sowohl Dr. A. als auch Dr. Da. trotz der bei dem Kläger vorliegenden internistischen und orthopädischen Leiden, insbesondere der Erkrankung des Sprunggelenks und des Diabetes mellitus Typ II sowie der diabetischen Polyneuropathie. Dies ergibt sich im Übrigen aber auch aus dem geschilderten Tagesablauf des Klägers, wonach er eine Strecke von 500 m ohne Pause zurücklegen kann.

Im Hinblick auf das zur Überzeugung des Senats bestehende Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen ist zu der Frage, welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs 3 letzter Halbsatz SGB VI).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1959 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, deren Kräfte und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Folge ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit im Sinne des § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar ist, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf Tätigkeiten der jeweils nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).

Nach den bisherigen Feststellungen der Sachverständigen ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister aufgrund der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen nicht mehr zumutbar. Der Kläger kann jedoch zur Überzeugung des Senats auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Der Senat konnte insoweit dahingestellt lassen, ob der Kläger tatsächlich als Facharbeiter eingestuft werden kann.

Der Mitarbeiter in der Poststelle wird im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe 8 BAT/Entgeltgruppe 3 TVöD entlohnt. Es handelt sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit für eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungungstätigkeit (BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89; LSG Baden-Württemberg 23.03.2006, L 10 R 612/05). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden.

Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriftung der ausgehenden Aktenpost. Es handelt sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen, im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil Transportdienste von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen werden. Dass dem Kläger damit nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, ändert nichts. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf alle in Betracht kommenden Arbeitsplätze einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (LSG Baden-Württemberg 23.03.2006, L 10 R 612/05). Daran hat der Senat keine Zweifel.

Die Arbeit als Mitarbeiter in der Poststelle entspricht dem gesundheitlichen Restleistungsvermögens des Klägers, wie dies insbesondere der Sachverständige Dr. Da. und Dr. A. dargelegt haben. Danach kann der Kläger zumindest noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen ohne Tragen von Lasten über 5 kg unter Vermeidung von Arbeiten in Zwangshaltung, auf Gerüsten und Leitern vollschichtig ausführen. Weiter sollten Arbeiten, die ein häufiges in die Hocke gehen erfordern, vermieden werden.

Entgegen dem Urteil des SG und dem Gutachten des Dr. B. resultiert aus der Minderung der groben Kraft und der Beweglichkeitseinschränkung der linken Hand keine weitergehende qualitative Einschränkung. Zwar hat Dr. B. ausgeführt, dass selbst beidseitiges Halten von Gegenständen, die schwerer als 2-3 kg sind, kaum möglich sei. Auch das sichere Halten von Gegenständen sei eingeschränkt. Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Da. war der Kläger allerdings in der Lage, einen Kugelschreiber, einen Reflexhammer, drei Büroklammern sowie eine 17er Nadel am Konus (5,65 mm) im Spitzgriff aufzuheben. Bei der Prüfung des Grobgriffs war es dem Kläger möglich, einen Hocker (Gewicht 10 bis 12 kg) ohne größere Probleme mit der rechten Hand und erschwert bei unvollständigem Faustschluss auch links zu heben. Auch die Angaben des Klägers zum Tagesablauf widersprechen der Einschätzung des Gutachters Dr. B ... So hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung bei Dr. A. mitgeteilt, dass lediglich schwere Einkaufstüten nicht mit der linken Hand getragen. Ansonsten wird der Haushalt durch den Klägers selbst und ohne weitere Einschränkungen geführt.

Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist einzuräumen, dass der Beruf eines Hausmeisters im handwerklichen Bereich angesiedelt ist; das hindert eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit jedoch dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstigen Betätigung erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisung - und Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl hierzu BSGE 440, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr 3; BSG 08.09.1992, 5b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine Einarbeitung von mehr als drei Monate in der Regel nicht notwendig. Die für einen Mitarbeiter in der Poststelle erforderlichen organisatorischen Grundkenntnisse sind dem Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und der dort erworbenen Kenntnissen vorhanden. So gibt der Kläger selbst an, dass er organisatorische Verantwortung und Diensteinteilungen vornahm sowie Handwerker und Monteure überwachte. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die im Verweisungsberuf gestellten Anforderungen innerhalb einer kurzen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig ausüben kann. Zwar übersieht das Gericht keineswegs, dass Dr. A. eine Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit durch das unbehandelte schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom angenommen hat. In Übereinstimmung mit Dr. A. ist jedoch davon auszugehen, dass dieses bei einer konsequenten Behandlung innerhalb von 6 Monaten zu einer Verbesserung der geistigen Leistungsfähigkeit führt.

Unerheblich ist im Übrigen, ob dem Kläger ein entsprechender freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trifft die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein von den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl BSG 78, 207, 211f = SozR 3-2600 § 43 Nr 13).

Da damit der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 106 Abs 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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