L 10 R 2837/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 5840/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2837/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger in R. vom 20.06.1977 bis 18.09.1988 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten festzustellen sind.

Der am 1956 geborene Kläger siedelte im September 1988 aus R. in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises. Der Kläger war in R. nach einer Ausbildung zum Schlosser und KfZ-Mechaniker als Montageschlosser tätig und arbeitete in der streitigen Zeit in einer Fabrik für Baumaterial bzw. einem Industrieproduktionsbetrieb für Eisenbahnbau als Maschinenschlosser.

Auf einen vom Kläger gestellten Antrag auf Kontenklärung wurden mit Bescheid vom 18.04.2002 u.a. für den o.g. Zeitraum Pflichtbeitragszeiten als glaubhaft gemacht festgestellt. Grundlage war das rumänische Arbeitsbuch des Klägers.

Ein erster Antrag des Klägers auf Überprüfung und Neubewertung der anerkannten Beschäftigungszeiten in R. , zu dessen Begründung er die - allein auf Grund der Angaben im Arbeitsbuch ausgestellte - Adeverinta Nr. 468 vom 27.05.2002 der Fa. L. Aggregate und Betone AG als Nachfolgeunternehmen vorlegte, wurde mit Bescheid vom 12.08.2002 abgelehnt, da die Zeiten vom 20.06.1977 bis 18.09.1988 lediglich als glaubhaft gemacht berücksichtigt werden könnten.

Am 06.05.2008 beantragte der Kläger erneut die volle Anrechnung der streitigen Beitragszeit in R. und legte hierzu die Adeverinta Nr. 77 vom 24.02.2003 der Fa. L. Aggregate und Betone AG mit aufgeführten Fehlzeiten, u.a. im Mai 1982 acht Tage Mutterschaftsurlaub, sowie eine beglaubigte Kopie seines Arbeitsbuches über seine Beschäftigungszeiten in R. vor. Mit Bescheid vom 01.09.2008 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) "die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.2001 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind". Zugleich lehnte sie eine Anerkennung der Zeiten vom 20.06.1977 bis 18.09.1988 als nachgewiesene Zeit ab. Unter anderem enthalte die eingereichte Adeverinta Nr. 77 für das Jahr 1982 Angaben zu Tagen der Schwangerschaft/Mutterschaft. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Richtigkeit. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, bei den in der Adeverinta Nr. 77 angegebenen Tagen der Schwangerschaft/Mutterschaft handle es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Die insoweit in Spalte 2 eingetragenen acht Tage Mutterschaftsurlaub im Mai 1982 seien Urlaubstage und hätten demgemäß in Spalte 3 der Bescheinigung eingetragen werden müssen. Er legte weiterhin die Adeverinta Nr. 1313 vom 12.03.2009 (gleichfalls ausgestellt seitens der Fa. L. Aggregate und Betone AG) vor. Darin wird ausgeführt, der Kläger habe ausweislich der beigefügten Kopie der Entgeltliste für den Mai 1982 bei einem Grundgehalt von 2.244 Lei ein Entgelt von 4.535 Lei erzielt, was bedeute, dass er im gesamten Monat anwesend gewesen sei. Über den Zeitnachweis vom Mai 1982 verfüge man nicht, auch nicht mehr im Archiv in Bukarest. Mit Bescheid vom 08.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf ungekürzte Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten neuerlich ab. Aus der Lohnliste gehe nicht hervor, ob im Mai 1982 Fehlzeiten vorgelegen haben. Auch sei fraglich, auf Grund welcher Unterlagen in der Bescheinigung Nr. 77 die Fehlzeiten eingetragen werden konnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2009 wies die Beklagte dann den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 28.08.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben. Er habe durch die vorgelegte Adeverinta, die Lohnabrechnung von Mai 1982 wie auch durch die Bekräftigung, dass er im gesamten Mai 1982 gearbeitet habe, den erforderlichen Nachweis erbracht. Die Beklagte hat vorgetragen, die Adeverinta Nr. 77 sei alleine wegen der Angabe von Mutterschaftsurlaub und einer 58-Stundenwoche bei sechs Arbeitstagen unglaubwürdig. Da aus der ergänzenden Bescheinigung Nr. 1313 hervorgehe, dass der ausstellende Arbeitgeber nicht über die Zeiterfassungsliste des Monats Mai 1982 verfüge, würden sich weitere begründete Zweifel an der korrekten und umfassenden Auswertung der Archivdaten ergeben.

Mit Urteil vom 12.06.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Adeverinta Nr. 77 könne nicht die Anzahl der Tage je Monat für die gesamte Beschäftigungszeit entnommen werden, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet habe. Damit sei eine Prüfung der gemachten Angaben zu Fehlzeiten in der Adeverinta auf ihre Vollumfänglichkeit und Schlüssigkeit nicht möglich. Es bestehe darüber hinaus der begründete Verdacht, dass die Archivdaten, insbesondere die Lohnzahlungslisten, nicht richtig ausgewertet worden seien, da im Monat Mai 1982 acht Tage Mutterschaftsurlaub bescheinigt würden. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen habe, es habe sich um Erholungsurlaub gehandelt, stehe dies im Widerspruch zu der Adeverinta Nr. 1313, in welcher dem Kläger bescheinigt werde, dass er den gesamten Monat Mai 1982 anwesend gewesen sei. Auch aus der Lohnliste für den Monat Mai 1982 gingen weder tatsächlich abgeleistete Arbeitstage noch Fehlzeiten hervor. Mithin seien die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, um den streitigen Zeitraum als nachgewiesene und nicht nur als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkennen zu können.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 21.06.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.2013 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.06.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 01.09.2008 sowie 08.05.2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2009, zu verurteilen, den Bescheid vom 18.04.2002 abzuändern und die Zeiten vom 20.06.1977 bis 18.09.1988 als nachgewiesene Beitragszeiten vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und die Ausführungen in ihren Bescheiden bzw. im Widerspruchsbescheid.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Dies gilt insbesondere für den Inhalt des rumänischen Arbeitsbuches und der vom Kläger vorgelegten Adeverintas.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Sozialgericht für den streitigen Zeitraum von nur glaubhaft gemachten und nicht von nachgewiesenen Beitragszeiten ausgegangen.

Streitgegenständlich sind die Bescheide vom 01.09.2008 sowie 08.05.2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2009, soweit eine (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 18.04.2002 hinsichtlich der als glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten vom 20.06.1977 bis 18.09.1988 abgelehnt wurde. Stattdessen begehrt der Kläger eine Vormerkung dieser Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten. Nicht Gegenstand der Prüfung ist dagegen die im Bescheid vom 01.09.2008 erfolgte Feststellung der im dort beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten. Zwar wird in diesem Versicherungsverlauf auch der streitige Zeitraum aufgeführt. Von der Feststellung im Bescheid vom 01.09.2008 ist er jedoch ausgenommen ("soweit ... nicht bereits früher festgestellt ..."), weil er bereits früher, nämlich durch Bescheid vom 18.04.2002 festgestellt wurde.

Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 18.04.2002 ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (§ 44 Abs. 2 SGB X). Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Dabei kann offen bleiben, ob für die vom Kläger begehrte teilweise Rücknahme des Bescheides vom 18.04.2002 Abs. 1 oder Abs. 2 der Regelung Anwendung findet. Denn der Bescheid vom 18.04.2002, mit dem die streitigen Zeiten nur als glaubhaft gemacht vorgemerkt wurden, ist nicht rechtswidrig.

Die Beklagte lehnte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht eine teilweise Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 18.04.2002, soweit darin die rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht festgestellt wurden, ab. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeitraum vom 20.06.1977 bis 19.08.1988 als nachgewiesene Beitragszeit Berücksichtigung findet.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei Vertriebenen wie dem Kläger Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung genügt es, wenn die nach dem Gesetz erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Allerdings werden nach § 22 Abs. 3 FRG für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die gemäß § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte bei der Berechnung einer Rente um ein Sechstel gekürzt. Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und zutreffend zum einen die Veranlassung des Gesetzgebers für die Schaffung dieser Kürzungsregelung und zum anderen auch die - gerade bezogen auf Beschäftigungszeiten in R. - maßgeblichen Kriterien hinsichtlich der Abgrenzung zwischen nachgewiesenen und nur glaubhaft gemachten Zeiten dargestellt. Es ist unter Anwendung dieser Kriterien zutreffend zum Schluss gelangt, dass die vom Kläger vom 20.06.1977 bis 18.09.1988 zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht nachgewiesen sind. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Lediglich zur Klarstellung und Ergänzung sieht sich der Senat noch zu folgenden Ausführungen veranlasst: Anders als das im sozialistischen R. geführte Arbeitsbuch (Carnet de Munca), welches aus den in der Entscheidung des Sozialgerichts genannten Gründen nicht geeignet ist, einen Nachweis zur Beitragszeit zu erbringen können, Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) als Nachweis dienen. Durch das allgemein bekannte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 (eingeholt vom Landessozialgericht Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98, vgl. hierzu Urteil vom 11.12.2000, veröffentlicht in juris) ist geklärt, dass in R. seit 1949 Lohnlisten geführt wurden und dass sie - im Unterschied zu den Arbeitsbüchern - Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mussten (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Danach können Arbeitsbescheinigungen rumänischer Betriebe auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (LSG a.a.O.). Wie das Sozialgericht aber in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, genügen die vorgelegten Adeverintas unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe nicht, um die streitgegenständlichen Beitragszeiten nachzuweisen. Bezüglich der Adeverinta Nr. 468 vom 27.05.2002 ergibt sich dies bereits daraus, dass die in der Adeverinta getroffenen Angaben ausweislich der Bescheinigung selbst dem Arbeitsbuch entnommen worden sind und dementsprechend gerade nicht Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten ausweisen, sondern lediglich für das jeweilige Kalenderjahr die Feststellung enthalten, dass keine unentschuldigten Fehlzeiten und kein Krankenurlaub vorgelegen hätten. Auch der Adeverinta Nr. 77 vom 24.02.2003 kann nicht die Anzahl der Tage für jeden einzelnen Monat der gesamten Beschäftigungszeit entnommen werden, an denen der Kläger tatsächlich arbeitete. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen auffassung lassen sich aus der Erwähnung einer 58-Stunden-Arbeitswoche keine Rückschlüsse auf tatsächliche Arbeitstage ziehen. Vielmehr benennt die Adeverinta nur die jeweiligen monatlichen Fehlzeiten auf Grund von medizinischen Gründen, Mutterschaftsurlaub, Erholungsurlaub und unbezahlten Urlaubs- bzw. anderer Fehlzeiten. Damit ist eine Überprüfung der gemachten Angaben auf Schlüssigkeit nicht möglich, was angesichts der vom Sozialgericht dargelegten widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben in dieser Adeverinta umso dringlicher geboten gewesen wäre. Dabei findet sich in der Adeverinta Nr. 77 der ausdrückliche Vermerk, die Bescheinigung beruhe auf Lohnzahlungslisten, Erfassungen, Präsenzbuch. Gleichwohl wurden nur Fehlzeiten bescheinigt. Lagen im Zeitpunkt der Erstellung dieser Adeverinta Nr. 77 - wie darin behauptet - tatsächlich Dokumente über die tatsächliche Anwesenheit im Betrieb ("Präsenzbuch") vor, ist nicht nachvollziehbar, warum diese Anwesenheitstage dann nicht bescheinigt wurden. Eine vollständige Bestätigung von Arbeits- und Fehltagen enthält diese Adeverinta somit gerade nicht. Die zuletzt vorgelegte Adeverinta Nr. 1313 vom 12.03.2009 beruht wiederum nur auf der Entgeltliste für Mai 1982, welche aber weder Arbeitszeit noch Arbeitsunterbrechungen oder sonstige Fehlzeiten ausweist. Soweit sie allein anhand der Lohnhöhe eine durchgehende Anwesenheit im Mai 1982 bescheinigt, reicht auch dies nicht als Nachweis aus. Der Kläger selbst hat angegeben, der Lohn habe bis zur Hälfte aus Prämien bestanden und Arbeitsstunden sind gerade nicht ausgewiesen. Sie steht mit der Behauptung durchgehender Anwesenheit darüber hinaus im Widerspruch zu den Angaben des Klägers, wonach er im Mai 1982 acht Tage Urlaub genommen habe, welche wiederum in der Adeverinta Nr. 77 als Mutterschaftsurlaub ausgewiesen wurden.

Die Schlüssigkeit der Adeverinta Nr. 77 wird, ohne dass es darauf noch ankäme, im Übrigen auch dadurch in Frage gestellt, dass darin eine durchgehende Arbeitszeit von 58 Wochenstunden bei sechs Arbeitstagen/Woche für die gesamte Zeit von 1977 bis 1988 ausgewiesen ist. Spätestens im Jahre 1982 wurde aber in der gesamten rumänischen Wirtschaft die verkürzte Arbeitswoche von 46 Stunden bei grundsätzlicher Beibehaltung einer 6-Tage-Woche allgemein verwirklicht (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.12.2010, L 6 R 342/09, veröffentlicht in juris, unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht).

Angesichts der aufgezeigten Widersprüchlichkeit der vorgelegten Ade¬verin¬tas und des Umstandes, dass aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage gerade nicht hervorgehen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht nachgewiesen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum ununterbrochene Beitragszeiten zurücklegte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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