L 10 R 71/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 549/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 71/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.11.2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe dem Kläger Zinsen aus einer Rentennachzahlung in Höhe von 1.672,17 EUR zustehen.

Der am 1950 geborene Kläger bezieht seit 01.04.2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese Rente stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2012 neu fest, wodurch sich für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2012 eine Nachzahlung in Höhe von 1.672,17 EUR ergab. Unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen des Landratsamts - Sozialamt - R. (152,91 EUR) und des Jobcenters R. (299,55 EUR) sowie einer zu verrechnenden eigenen Forderung (402,24 EUR) ermittelte die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 817,47 EUR, für den sie mit Bescheid vom 03.09.2012 einen Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 31,93 EUR feststellte. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, die Verzinsung habe aus dem Betrag von 1.672,17 EUR zu erfolgen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013).

Dagegen hat der Kläger am 13.02.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sein Begehren unter ausführlicher Begründung weiterverfolgt. Mit Urteil vom 28.11.2013 hat das SG die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der für den Kläger niemand erschienen war, abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.

Gegen das dem Kläger am 05.12.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 07.01.2014, einem auf einen gesetzlichen Feiertag in Baden-Württemberg folgenden Dienstag, sowohl Nichtzulassungsbeschwerde, die mit Senatsbeschluss vom 14.02.2014 (L 10 R 70/14 NZB) zurückgewiesen worden ist, als auch Berufung eingelegt. Neben einen Verfahrensfehler des SG wegen Verweigerung rechtlichen Gehörs hat er wiederum geltend gemacht, die Verzinsung habe aus dem gesamten Nachzahlungsbetrag von 1.672,17 EUR erfolgen müssen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.11.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2013 zu verurteilen, ihm Zinsen auch aus dem Betrag von 854,70 EUR zu gewähren.

Die Beklagte hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Verfahrens L 10 R 70/14 NZB Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit, ob die Beklagte verpflichtet ist, über die gewährten Zinsen in Höhe von 31,93 EUR für den an den Kläger zur Auszahlung gelangten Nachzahlungsbetrag von 817,47 EUR hinaus, aus weiteren 854,70 EUR Zinsen an den Kläger zu zahlen.

Da der Wert des Beschwerdegegenstandes, der deutlich unter 100,- EUR anzusiedeln ist, den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, bedürfte die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG. Das SG hat die Berufung - wie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt - nicht zugelassen. Mangels Zulassung ist die Berufung somit unstatthaft.

Davon, dass die Berufung der Zulassung bedürfte, geht offenbar auch der Kläger selbst aus, da er gegen das Urteil des SG in erster Linie Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vorbringen erhoben hat, es liege ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, weshalb die Berufung durch das Berufungsgericht zuzulassen sei. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung lagen hingegen nicht vor, wie der Senat mit Beschluss vom 14.02.2014 in dem Verfahren L 10 R 70/14 NZB entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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