L 10 LW 265/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 LW 2056/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 265/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.11.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Beitragszuschusses nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit vor Antragstellung.

Der 1961 geborene Kläger betreibt einen Gärtnereibetrieb und ist deshalb seit Jahren als Landwirt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) versicherungspflichtig. Auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 vom 28.02.2008 (Summe der Einkünfte 22.265,- EUR) wurde die ursprüngliche Bewilligung eines Beitragszuschusses mit Wirkung ab dem 01.03.2008 bestandskräftig aufgehoben und die Gewährung eines Beitragszuschusses ab diesem Zeitpunkt ebenfalls bestandskräftig abgelehnt (Bescheide vom 20.10.2008, Bl. 27 und 28 VA). Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass, sofern in der Folgezeit die Anspruchsvoraussetzungen wieder erfüllt würden, der Beitragszuschuss erneut zu beantragen sei. Die Antragsfrist betrage drei Kalendermonate und beginne mit Vorliegen der Voraussetzungen, z.B. der Ausfertigung eines neuen Einkommensteuerbescheides. Bei späterer Antragstellung könne der Beitragszuschuss frühestens vom Eingang des Antrages an gewährt werden (vgl. Bl. 27.1 und 28.1 VA).

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 (Summe der Einkünfte 11.841,- EUR) erging am 17.08.2009, jener für das Jahr 2008 am 10.05.2010 (Summe der Einkünfte 8.375,- EUR) und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 erging am 02.09.2010 (Summe der Einkünfte 5.881,- EUR). Hinsichtlich der Einzelheiten der steuerlichen Festsetzung wird auf Bl. 43, 44 und 53 VA Bezug genommen.

Nach einem Telefonat Anfang April 2011, bei dem sich der Kläger nach dem Beitragszuschuss erkundigte, stellte der Kläger noch im selben Monat einen Antrag auf Beitragszuschuss. Mit Bescheid vom 10.05.2011 bewilligte die Beklagte auf der Grundlage des der Beklagten damals bekannten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 diesen Beitragszuschuss ab dem 01.04.2011. Gegen die Bewilligung erst ab dem 01.04.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Nachdem der Beklagten auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 bekannt geworden war, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2011 erneut und höheren Beitragszuschuss (131,- EUR monatlich) ab dem 01.04.2011 und sie hob zugleich den Bescheid vom 10.05.2011 auf. Hinsichtlich der Einzelheiten der Regelung wird auf Bl. 55 VA Bezug genommen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 zurückgewiesen.

Das hiergegen am 08.08.2012 angerufene Sozialgericht Konstanz hat die Klage mit Urteil vom 20.11.2012 abgewiesen und im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im Widerspruchs- und Klageverfahren ausgeführt, ein Antrag auf Beitragszuschuss sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil der Kläger in der Vergangenheit bereits einen Beitragszuschuss bezogen habe. Denn mit ausdrücklicher Ablehnung der Weitergewährung des Beitragszuschusses mit den Bescheiden vom 20.10.2008 sei für eine erneute Gewährung auch ein erneuter Antrag erforderlich gewesen. Da der Kläger zudem in diesen Bescheiden deutlich auf das Erfordernis einer erneuten Antragstellung hingewiesen worden sei, entfalle bereits aus diesem Grund eine für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderliche Verletzung der Beratungspflicht. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist scheitere hier bereits daran, dass der Kläger nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert gewesen sei. Wie er selbst im Termin eingeräumt habe, habe seine verspätete Antragstellung auf "Schlamperei" beruht.

Gegen das ihm am 30.11.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2012 Berufung eingelegt. Er bezweifelt, dass die Voraussetzungen für den Beitragszuschuss vom Vorliegen eines Steuerbescheides und damit von einem Stichtag abhängig sind und meint, sein vor 2008 gestellter Antrag gelte weiter.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.11.2012 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.03.2011einen Beitragszuschuss zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 05.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2011, soweit damit die Gewährung von Beitragszuschuss für die Zeit vor dem 01.04.2011 abgelehnt wurde. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Bescheid vom 10.05.2011 nicht Gegenstand des Rechtsstreits, weil dieser Bescheid durch den Bescheid vom 05.07.2011 in vollem Umfang ersetzt wurde und somit keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Auch die nach dem Bescheid vom 05.07.2011 hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschusses ergangenen weiteren Bescheide sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Denn der Kläger wendet sich ausschließlich gegen die Ablehnung der Leistung eines Beitragszuschusses für die Zeit vor dem 01.04.2011 (genauer: für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.03.2011, so ausdrücklich Schriftsatz vom 23.03.2013, Bl. 12 LSG-Akte), sodass die weiteren Bescheide betreffend die Höhe des ab dem 01.04.2011 geleisteten Beitragszuschusses von ihm nicht angefochten werden.

Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 32 Abs. 1 ALG. Danach erhalten versicherungspflichtige Landwirte einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das nach Abs. 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500,- EUR nicht übersteigt. Nach Abs. 2 der Regelung wird das jährliche Einkommen aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt. Jahreseinkommen ist gemäß Abs. 3 der Regelung die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen, also - nur dies ist hier relevant - nach Nr. 1 die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach dieser Regelung sind nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind, sofern - wie im Fall des Klägers - eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in diesen Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt (§ 32 Abs. 3 Satz 6 ALG).

Ausgehend von der bestandskräftigen Ablehnung eines Anspruchs auf Beitragszuschuss durch die Bescheide vom 20.10.2008 mit Wirkung ab dem 01.03.2008 auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 vom 28.02.2008 konnte - anders als der Kläger meint - ein erneuter Anspruch auf Beitragszuschuss erstmalig wieder mit der Ausfertigung (so ausdrücklich § 32 Abs. 3 Satz 6 ALG), also dem Datum, eines neuen Einkommenssteuerbescheides entstehen, der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes unterhalb der in § 32 Abs. 1 ALG angeführten Einkommensgrenze von 15.500,- EUR auswies. Insoweit kommen nur der zeitlich nächste Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 17.08.2009 (Summe der Einkünfte 11.841,- EUR) sowie der - vom Kläger für seinen Antrag herangezogene - Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 10.05.2010 (Summe der Einkünfte 8.375,- EUR) in Betracht. Erst mit Ausfertigung dieser Einkommensteuerbescheide war - entgegen der Auffassung des Klägers - dem Grunde nach ein Anspruch auf Beitragszuschuss wieder entstanden.

Allerdings wird nach § 34 Abs. 2 Satz 1 ALG der Zuschuss zum Beitrag nur dann von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuss von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird (Satz 2 der Regelung).

Hier beantragte der Kläger erstmalig wieder im April 2011 den Beitragszuschuss. Da dies mehr als drei Monate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - gleich ob auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 17.08.2009 oder jenen für das Jahr 2008 vom 10.05.2010 abgestellt wird - geschah, konnte ihm erst ab dem 01.04.2011 der Beitragszuschuss bewilligt werden. Für die Zeit davor lehnte die Beklagte somit zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden die Leistung eines Beitragszuschusses ab.

Im Übrigen hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zutreffend ausgeführt, dass ein Herstellungsanspruch angesichts der dem Kläger in den bestandskräftigen Bescheiden vom 20.10.2008 erteilten Hinweise über die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht in Betracht kommt, ebenso wenig eine Wiedereinsetzung gegen die versäumte Antragsfrist. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Auch der frühere, vor 2008 gestellte Antrag wirkte entgegen der Auffassung des Klägers nicht fort, sondern war mit der Ablehnung des Beitragszuschusses ab dem 01.03.2008 durch die bestandskräftigen Bescheide vom 20.10.2008 beschieden und damit verbraucht. Das damalige Verwaltungsverfahren war mit diesen Bescheiden beendet (vgl. § 8 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch; s. auch BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/97 R in SozR 3-5420 § 24 Nr. 1: mit Bestandskraft des Verwaltungsaktes). Allein maßgebend war somit der im April 2011 gestellte Antrag, der eine rückwirkende Bewilligung somit frühestens ab 01.04.2011 erlaubte. Daran ändern auch die übrigen Ausführungen des Klägers nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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