Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2607/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 662/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.01.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1954 geborene Kläger hat den Beruf des Mechanikers erlernt. Nachdem er zunächst als Metallarbeiter tätig war, war er zuletzt als Kraftfahrer, Gabelstaplerfahrer und Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.09.2008 ist er arbeitslos.
Am 10.09.2010 beantragte der Kläger, nachdem er hierzu vom Grundsicherungsträger aufgefordert worden war, die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er auf ein seit August 2008 vorliegendes HWS-Syndrom.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Facharzt für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin, Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie Dr. P. In seinem aufgrund einer ambulanten Untersuchung vom 12.11.2010 erstellten Gutachten diagnostizierte Dr. P. Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule (mit Bandscheibenverschleiß C 5/6, Neuroforamenstenose L 4/5, mittelgradiger Bewegungseinschränkung der HWS und endgradiger Bewegungseinschränkung der LWS, ohne Nervenwurzelreizzeichen und ohne Nervenausfallerscheinungen), einen medikamentös behandelten Blutdruck (ohne Herzminderdurchblutungsstörung auf der 175-Watt-Stufe), beginnende Verschleißerscheinungen des rechten Kniegelenks (ohne Bewegungseinschränkung), eine leichtgradige chronische obstruktive Lungenerkrankung bei chronischem Zigarettenrauch sowie eine depressiv-ängstliche Persönlichkeit. Als sonstige Diagnosen wurden genannt: Entzündungszeichen des Iliosacralgelenks, eine anamnestisch erhöhte Harnsäure (unter medikamentöser Therapie und ohne Beschwerden) sowie ein anamnestischer schädlicher Gebrauch von Alkohol, aktuell glaubhaft reduziert. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr zu verrichten. Eine Tätigkeit als LKW-Fahrer sei nur noch unter drei Stunden leidensgerecht.
Mit Bescheid vom 19.11.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den hiergegen am 13.12.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.08.2011 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei nicht mehr in der Lage, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu betriebsüblichen Bedingungen noch wenigstens sechs Stunden auszuüben. Er leide an einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, seelischer Störung, Lungenfunktionseinschränkung, Bluthochdruck, einer Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks sowie Schwerhörigkeit.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft bei dem behandelnden Hausarzt Dr. R. Dieser gab an, dass aufgrund einer Gesamtschau der Befunde davon auszugehen sei, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, sechs Stunden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Das Gericht hat daraufhin Dr. D. als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 27.05.2012, erstellt nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 13.04.2012, hat der Sachverständige einen Alkoholmissbrauch bei ängstlicher (vermeidender) sowie abhängiger Persönlichkeitsstörung beschrieben. Als Nebendiagnose gab er eine Tabakabhängigkeit an. Die Leistungsfähigkeit sei durch die - unbehandelte - Suchterkrankung eingeschränkt. Gegenwärtig sei der Kläger allerdings noch in der Lage, leichte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Es liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Da der Kläger sich ohne erkennbaren gesundheitlichen Grund von seinem erlernten Beruf des Mechanikers gelöst habe, komme auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. Ausgehend von seiner letzten Tätigkeit als Kommissionierer bzw LKW-Fahrer sei der Kläger breit verweisbar.
Gegen das dem Bevollmächtigten am 01.02.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 13.02.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger unter Berücksichtigung des psychiatrischen, orthopädischen, internistischen und nervenärztlichen Fachgebiet in der Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Die begehrte Rente sei daher zuzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.01.2013 sowie den Bescheid vom 19.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Befragen der behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Dr. Ri., Facharzt für Kardiologie und Diabetologie, gab dabei an, dass der Kläger sich lediglich einmalig am 02.07.2013 bei ihm vorgestellt habe. Ausgehend von dem bei ihm erhobenen Befunden sei der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Dr. E., Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, ging in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 12.08.2013 ebenfalls davon aus, dass der Kläger bei einer Anpassungsstörung in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Dr. R. als behandelnder Hausarzt teilte in seiner Stellungnahme vom 09.08.2013 mit, dass eine Tätigkeit von sechs Stunden im Hinblick auf die orthopädischen Erkrankungen, die COPD und die psychische Struktur des Klägers mit depressivem Syndrom und Angsterkrankung fraglich sei. Dr. L. ging in seiner Stellungnahme vom 25.08.2013 davon aus, dass von Seiten der Lungenerkrankung eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich sein müsste. In seinem Schreiben vom 02.09.2013 teilte Dr. Re. mit, dass es lediglich zu dreimaligen Kontakten mit dem Kläger gekommen sei. Dabei hätten im Wesentlichen Symptome einer Depression vorgelegen, darüber hinaus Schwindel. Eine Aussage zur Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Dr. Bausch teilte als Behandler auf orthopädischem Fachgebiet mit, dass lediglich eine einmalige Vorstellung am 31.01.2013 erfolgt sei. Aufgrund der vorliegenden Befunde könne eine Leistungsbeurteilung nicht abgegeben werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw auf Rente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach §§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554).
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird und in welchem Umfang sich seine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein auswirkt.
Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich, bezogen auf eine 5-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch mindestens sechs Stunden arbeiten und ist deshalb nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI). Der Senat teilt die Auffassung des SG und schöpft seine Überzeugung aus den nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Dr. D. und Dr. P.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Sachverständigen Dr. D ... Dieser hat in seinem Gutachten vom 27.05.2012 auf psychiatrischem Fachgebiet die Diagnose Alkoholmissbrauch bei ängstlich vermeidender sowie abhängiger Persönlichkeitsstörung sowie als Nebendiagnose Tabakabhängigkeit mitgeteilt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegende Gesundheitsstörungen Tätigkeiten, die unter hohem Zeitdruck auszuführen sind, nicht zulassen. Auch Tätigkeiten, die mit einer hohen geistigen Beanspruchung und einer hohen Verantwortung einhergehen, sind nicht leidensgerecht. Eine quantitative Leistungsminderung lässt sich den Befunden nicht entnehmen. Dies ergibt sich für den Senat nachvollziehbar und schlüssig aus dem vom Gutachter erhobenen Tagesablauf. So ergaben sich keine Hinweise für ein depressives Antriebsdefizit mit morgendlichen Anlaufschwierigkeiten oder ein ausgeprägtes agoraphobisches Vermeidungsverhalten. Seinen Schilderungen zufolge kümmert sich der Kläger verantwortungsvoll um die Katzen seiner Mitbewohnerin, erledigt Botengänge, fegt den Hof, kocht zu Mittag und erledigt Hausarbeiten (Staubsaugen, Geschirr spülen und Einkäufe, zum Teil auch gemeinsam mit seiner Wohngenossin). Auch bezüglich des psychischen Befundes ergaben sich keine schwerwiegenden Auffälligkeiten. Der Kläger war im Kontakt freundlich, offen, mitteilsam und ungekünstelt in seiner Ausdrucksweise, wenn er auch global über vielseitige körperliche und psychische Beschwerden mit hoher Belastungen in den Bereichen Ängstlichkeit, phobische Angst, Somatisierung, Unsicherheit im Sozialkontakt, Zwanghaftigkeit, Depressivität und Misstrauen klagte. Insoweit zeigte der Kläger bei der Untersuchung das typische Bild eines seine Alkoholkrankheit leugnenden Menschen mit emotionaler Labilität, Selbstmitleid und Neigung zur projektiven Verarbeitungsmechanismus (Schuldzuweisung an andere). Auch ein verstärktes Schmerzerleben und eine Fokussierung auf ein Schmerzsyndrom passen zu einer solchen Entwicklung. Insoweit wird die Leistungsfähigkeit des Klägers durch seine Abhängigkeitserkrankung eingeschränkt. Gegenwärtig reicht seine Leistungsfähigkeit aber noch aus, um leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich auszuüben.
Die Leistungsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet wird im Übrigen auch durch die sachverständigen Zeugenaussage von Dr. E. gestützt. Diese ging in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 12.08.2013 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen aus. Dabei übersieht das Gericht keineswegs, dass Dr. E. ebenso wie Dr. Re. die Diagnose der Alkoholabhängigkeit nicht gestellt haben. Auch aus ihrer Sicht liegt jedoch kein schwerwiegender psychiatrischer Befund vor, der einer vollschichten Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen steht.
Zur Überzeugung des Senats bedingen auch die orthopädischen Leiden keine quantitative Leistungsminderung. Dr. P. hat in seinem Gutachten im Verwaltungsverfahren als Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet genannt: Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenverschleiß C 5/6, Neuroforamenstenose L 4/5, mittelgradige Bewegungseinschränkung der HWS und endgradige Einschränkung der LWS, jeweils ohne Nervenwurzelreizzeichen und ohne Nervenausfallerscheinungen, sowie beginnende Verschleißerscheinungen rechtes Kniegelenk ohne Bewegungseinschränkung.
Nachvollziehbar und schlüssig leitet Dr. P. hieraus qualitative Leistungseinschränkungen ab, wonach keine Tätigkeiten mit Zwangshaltung der Wirbelsäule, häufigem Überkopfarbeiten, Bücken, Knien und Hocken, erheblichem Zeitdruck und Nachtschicht und Exposition gegen inhalative Noxen, Nässe und Zugluft mehr möglich sind. Eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ist hiernach jedoch nach wie vor vollschichtig möglich.
Schließlich ergeben sich auch auf internistischem Fachgebiet keine quantitativen Leistungseinschränkungen. So hat Dr. L. als Facharzt für Pneumologie in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 20.08.2013 von Seiten der Lungenerkrankung ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen. Auch Dr. Ri. ging in seiner Aussage vom 31.07.2013 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen aus. Dementsprechend fand auch Dr. P. in seinem Gutachten im Verwaltungsverfahren keine Herzleistungsminderung oder Durchblutungsstörung auf der der 175-Watt-Stufe.
Zur Überzeugung des Senats kommt schließlich auch keine quantitative Leistungseinschränkung aufgrund einer Gesamtschau der Leiden in Betracht. Zwar hat der behandelnde Hausarzt Dr. R. unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden ein vollschichtiges Leistungsvermögen als sehr fraglich bezeichnet. Hierbei sah er jedoch das psychiatrische Erkrankungsbild als maßgeblich an. Nachdem sich jedoch gerade auf psychiatrischem Fachgebiet keine so schwerwiegenden Leistungsminderung ergeben, sieht der Senat nicht, dass der Einschätzung von Dr. R. gefolgt werden kann. So hat Dr. D. nicht lediglich isoliert zu den psychiatrischen Erkrankungen Stellung genommen, sondern auch die bereits dokumentierten orthopädischen und internistischen Leiden mitberücksichtigt. Auch Dr. P. hat in seinem Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren umfassend zu den Erkrankungen des Klägers Stellung bezogen. Insoweit ist der Senat davon überzeugt, dass durch die genannten qualitativen Leistungseinschränkungen, den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Rechnung getragen wird und auch in einer Gesamtschau der Erkrankungen keine quantitativen Leistungseinschränkungen gegeben sind.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend bei dem Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, besteht ebenfalls nicht. Ein Teil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt. Schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 3-2200 § 1246 Nr 110; siehe insbesondere auch hierzu den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 in BSGE 80, 2, SozR 3-2600 § 44 Nr 8; siehe auch BSG 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 5). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung des Senats bestehende Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs 3 letzter Halbsatz SGB VI).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1954 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeit entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit im Sinne des § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar ist, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG, vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).
Der Kläger war seit 1989 als LKW-Fahrer, Gabelstaplerfahrer sowie Lagerarbeiter beschäftigt. Hierbei handelte es sich um ungelernte Tätigkeiten, die allenfalls eine Einarbeitungszeit oder Anlernzeit von bis zu drei Monaten erfordern. Zwar hat der Kläger den Beruf des Mechanikers erlernt. Da er sich jedoch ohne erkennbaren gesundheitlichen Grund von diesem Beruf gelöst hat, war ein Berufsschutz hieraus nicht ableitbar. Vielmehr war auf die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers abzustellen. Zutreffend ist daher das SG davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt und auf alle körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann, die den Einschränkungen des Leistungsvermögens Rechnung tragen. Damit aber scheidet auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs 1 SGB VI aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§§ 160 Abs 1 Nr 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1954 geborene Kläger hat den Beruf des Mechanikers erlernt. Nachdem er zunächst als Metallarbeiter tätig war, war er zuletzt als Kraftfahrer, Gabelstaplerfahrer und Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.09.2008 ist er arbeitslos.
Am 10.09.2010 beantragte der Kläger, nachdem er hierzu vom Grundsicherungsträger aufgefordert worden war, die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung verwies er auf ein seit August 2008 vorliegendes HWS-Syndrom.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Facharzt für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin, Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie Dr. P. In seinem aufgrund einer ambulanten Untersuchung vom 12.11.2010 erstellten Gutachten diagnostizierte Dr. P. Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule (mit Bandscheibenverschleiß C 5/6, Neuroforamenstenose L 4/5, mittelgradiger Bewegungseinschränkung der HWS und endgradiger Bewegungseinschränkung der LWS, ohne Nervenwurzelreizzeichen und ohne Nervenausfallerscheinungen), einen medikamentös behandelten Blutdruck (ohne Herzminderdurchblutungsstörung auf der 175-Watt-Stufe), beginnende Verschleißerscheinungen des rechten Kniegelenks (ohne Bewegungseinschränkung), eine leichtgradige chronische obstruktive Lungenerkrankung bei chronischem Zigarettenrauch sowie eine depressiv-ängstliche Persönlichkeit. Als sonstige Diagnosen wurden genannt: Entzündungszeichen des Iliosacralgelenks, eine anamnestisch erhöhte Harnsäure (unter medikamentöser Therapie und ohne Beschwerden) sowie ein anamnestischer schädlicher Gebrauch von Alkohol, aktuell glaubhaft reduziert. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr zu verrichten. Eine Tätigkeit als LKW-Fahrer sei nur noch unter drei Stunden leidensgerecht.
Mit Bescheid vom 19.11.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den hiergegen am 13.12.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29.08.2011 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei nicht mehr in der Lage, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu betriebsüblichen Bedingungen noch wenigstens sechs Stunden auszuüben. Er leide an einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, seelischer Störung, Lungenfunktionseinschränkung, Bluthochdruck, einer Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks sowie Schwerhörigkeit.
Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft bei dem behandelnden Hausarzt Dr. R. Dieser gab an, dass aufgrund einer Gesamtschau der Befunde davon auszugehen sei, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, sechs Stunden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Das Gericht hat daraufhin Dr. D. als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 27.05.2012, erstellt nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 13.04.2012, hat der Sachverständige einen Alkoholmissbrauch bei ängstlicher (vermeidender) sowie abhängiger Persönlichkeitsstörung beschrieben. Als Nebendiagnose gab er eine Tabakabhängigkeit an. Die Leistungsfähigkeit sei durch die - unbehandelte - Suchterkrankung eingeschränkt. Gegenwärtig sei der Kläger allerdings noch in der Lage, leichte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Es liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Da der Kläger sich ohne erkennbaren gesundheitlichen Grund von seinem erlernten Beruf des Mechanikers gelöst habe, komme auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. Ausgehend von seiner letzten Tätigkeit als Kommissionierer bzw LKW-Fahrer sei der Kläger breit verweisbar.
Gegen das dem Bevollmächtigten am 01.02.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 13.02.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger unter Berücksichtigung des psychiatrischen, orthopädischen, internistischen und nervenärztlichen Fachgebiet in der Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Die begehrte Rente sei daher zuzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.01.2013 sowie den Bescheid vom 19.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Befragen der behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Dr. Ri., Facharzt für Kardiologie und Diabetologie, gab dabei an, dass der Kläger sich lediglich einmalig am 02.07.2013 bei ihm vorgestellt habe. Ausgehend von dem bei ihm erhobenen Befunden sei der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Dr. E., Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin, ging in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 12.08.2013 ebenfalls davon aus, dass der Kläger bei einer Anpassungsstörung in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Dr. R. als behandelnder Hausarzt teilte in seiner Stellungnahme vom 09.08.2013 mit, dass eine Tätigkeit von sechs Stunden im Hinblick auf die orthopädischen Erkrankungen, die COPD und die psychische Struktur des Klägers mit depressivem Syndrom und Angsterkrankung fraglich sei. Dr. L. ging in seiner Stellungnahme vom 25.08.2013 davon aus, dass von Seiten der Lungenerkrankung eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich sein müsste. In seinem Schreiben vom 02.09.2013 teilte Dr. Re. mit, dass es lediglich zu dreimaligen Kontakten mit dem Kläger gekommen sei. Dabei hätten im Wesentlichen Symptome einer Depression vorgelegen, darüber hinaus Schwindel. Eine Aussage zur Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Dr. Bausch teilte als Behandler auf orthopädischem Fachgebiet mit, dass lediglich eine einmalige Vorstellung am 31.01.2013 erfolgt sei. Aufgrund der vorliegenden Befunde könne eine Leistungsbeurteilung nicht abgegeben werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw auf Rente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach §§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554).
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird und in welchem Umfang sich seine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein auswirkt.
Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich, bezogen auf eine 5-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch mindestens sechs Stunden arbeiten und ist deshalb nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI). Der Senat teilt die Auffassung des SG und schöpft seine Überzeugung aus den nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Dr. D. und Dr. P.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Sachverständigen Dr. D ... Dieser hat in seinem Gutachten vom 27.05.2012 auf psychiatrischem Fachgebiet die Diagnose Alkoholmissbrauch bei ängstlich vermeidender sowie abhängiger Persönlichkeitsstörung sowie als Nebendiagnose Tabakabhängigkeit mitgeteilt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegende Gesundheitsstörungen Tätigkeiten, die unter hohem Zeitdruck auszuführen sind, nicht zulassen. Auch Tätigkeiten, die mit einer hohen geistigen Beanspruchung und einer hohen Verantwortung einhergehen, sind nicht leidensgerecht. Eine quantitative Leistungsminderung lässt sich den Befunden nicht entnehmen. Dies ergibt sich für den Senat nachvollziehbar und schlüssig aus dem vom Gutachter erhobenen Tagesablauf. So ergaben sich keine Hinweise für ein depressives Antriebsdefizit mit morgendlichen Anlaufschwierigkeiten oder ein ausgeprägtes agoraphobisches Vermeidungsverhalten. Seinen Schilderungen zufolge kümmert sich der Kläger verantwortungsvoll um die Katzen seiner Mitbewohnerin, erledigt Botengänge, fegt den Hof, kocht zu Mittag und erledigt Hausarbeiten (Staubsaugen, Geschirr spülen und Einkäufe, zum Teil auch gemeinsam mit seiner Wohngenossin). Auch bezüglich des psychischen Befundes ergaben sich keine schwerwiegenden Auffälligkeiten. Der Kläger war im Kontakt freundlich, offen, mitteilsam und ungekünstelt in seiner Ausdrucksweise, wenn er auch global über vielseitige körperliche und psychische Beschwerden mit hoher Belastungen in den Bereichen Ängstlichkeit, phobische Angst, Somatisierung, Unsicherheit im Sozialkontakt, Zwanghaftigkeit, Depressivität und Misstrauen klagte. Insoweit zeigte der Kläger bei der Untersuchung das typische Bild eines seine Alkoholkrankheit leugnenden Menschen mit emotionaler Labilität, Selbstmitleid und Neigung zur projektiven Verarbeitungsmechanismus (Schuldzuweisung an andere). Auch ein verstärktes Schmerzerleben und eine Fokussierung auf ein Schmerzsyndrom passen zu einer solchen Entwicklung. Insoweit wird die Leistungsfähigkeit des Klägers durch seine Abhängigkeitserkrankung eingeschränkt. Gegenwärtig reicht seine Leistungsfähigkeit aber noch aus, um leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich auszuüben.
Die Leistungsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet wird im Übrigen auch durch die sachverständigen Zeugenaussage von Dr. E. gestützt. Diese ging in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 12.08.2013 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen aus. Dabei übersieht das Gericht keineswegs, dass Dr. E. ebenso wie Dr. Re. die Diagnose der Alkoholabhängigkeit nicht gestellt haben. Auch aus ihrer Sicht liegt jedoch kein schwerwiegender psychiatrischer Befund vor, der einer vollschichten Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen steht.
Zur Überzeugung des Senats bedingen auch die orthopädischen Leiden keine quantitative Leistungsminderung. Dr. P. hat in seinem Gutachten im Verwaltungsverfahren als Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet genannt: Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenverschleiß C 5/6, Neuroforamenstenose L 4/5, mittelgradige Bewegungseinschränkung der HWS und endgradige Einschränkung der LWS, jeweils ohne Nervenwurzelreizzeichen und ohne Nervenausfallerscheinungen, sowie beginnende Verschleißerscheinungen rechtes Kniegelenk ohne Bewegungseinschränkung.
Nachvollziehbar und schlüssig leitet Dr. P. hieraus qualitative Leistungseinschränkungen ab, wonach keine Tätigkeiten mit Zwangshaltung der Wirbelsäule, häufigem Überkopfarbeiten, Bücken, Knien und Hocken, erheblichem Zeitdruck und Nachtschicht und Exposition gegen inhalative Noxen, Nässe und Zugluft mehr möglich sind. Eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ist hiernach jedoch nach wie vor vollschichtig möglich.
Schließlich ergeben sich auch auf internistischem Fachgebiet keine quantitativen Leistungseinschränkungen. So hat Dr. L. als Facharzt für Pneumologie in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 20.08.2013 von Seiten der Lungenerkrankung ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen. Auch Dr. Ri. ging in seiner Aussage vom 31.07.2013 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen aus. Dementsprechend fand auch Dr. P. in seinem Gutachten im Verwaltungsverfahren keine Herzleistungsminderung oder Durchblutungsstörung auf der der 175-Watt-Stufe.
Zur Überzeugung des Senats kommt schließlich auch keine quantitative Leistungseinschränkung aufgrund einer Gesamtschau der Leiden in Betracht. Zwar hat der behandelnde Hausarzt Dr. R. unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden ein vollschichtiges Leistungsvermögen als sehr fraglich bezeichnet. Hierbei sah er jedoch das psychiatrische Erkrankungsbild als maßgeblich an. Nachdem sich jedoch gerade auf psychiatrischem Fachgebiet keine so schwerwiegenden Leistungsminderung ergeben, sieht der Senat nicht, dass der Einschätzung von Dr. R. gefolgt werden kann. So hat Dr. D. nicht lediglich isoliert zu den psychiatrischen Erkrankungen Stellung genommen, sondern auch die bereits dokumentierten orthopädischen und internistischen Leiden mitberücksichtigt. Auch Dr. P. hat in seinem Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren umfassend zu den Erkrankungen des Klägers Stellung bezogen. Insoweit ist der Senat davon überzeugt, dass durch die genannten qualitativen Leistungseinschränkungen, den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Rechnung getragen wird und auch in einer Gesamtschau der Erkrankungen keine quantitativen Leistungseinschränkungen gegeben sind.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend bei dem Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, besteht ebenfalls nicht. Ein Teil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt. Schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (BSG 30.11.1983, 5a RKn 28/82, BSGE 56, 64, SozR 3-2200 § 1246 Nr 110; siehe insbesondere auch hierzu den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 in BSGE 80, 2, SozR 3-2600 § 44 Nr 8; siehe auch BSG 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 5). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung des Senats bestehende Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs 3 letzter Halbsatz SGB VI).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist 1954 und damit vor dem Stichtag geboren, er ist jedoch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeit entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI). Im Rahmen der Beurteilung, ob einem Versicherten eine Tätigkeit im Sinne des § 240 Abs 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI sozial zumutbar ist, kann ein Versicherter auf eine Tätigkeit derselben Stufe bzw auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden (zum Stufenschema des BSG, vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61, jeweils mwN).
Der Kläger war seit 1989 als LKW-Fahrer, Gabelstaplerfahrer sowie Lagerarbeiter beschäftigt. Hierbei handelte es sich um ungelernte Tätigkeiten, die allenfalls eine Einarbeitungszeit oder Anlernzeit von bis zu drei Monaten erfordern. Zwar hat der Kläger den Beruf des Mechanikers erlernt. Da er sich jedoch ohne erkennbaren gesundheitlichen Grund von diesem Beruf gelöst hat, war ein Berufsschutz hieraus nicht ableitbar. Vielmehr war auf die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers abzustellen. Zutreffend ist daher das SG davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt und auf alle körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann, die den Einschränkungen des Leistungsvermögens Rechnung tragen. Damit aber scheidet auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs 1 SGB VI aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§§ 160 Abs 1 Nr 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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