Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 EG 2663/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 1512/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.02.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung einer Bewilligung von Elterngeld.
Die 1972 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter des am 02.07.2010 geborenen N. A. (im Folgenden: N). Die Klägerin und ihr Ehemann waren mehrere Jahre in den USA berufstätig, bevor sie am 02.05.2010 nach Deutschland zurückkehrten. Im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2010 erzielte die Klägerin nur in den USA Einkommen, welches auch dort versteuert wurde.
Am 06.09.2010 beantragte die Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat von N (02.07.2010 bis 01.07.2011). Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 17.09.2010 zunächst Elterngeld für den beantragten Zeitraum iHv 1.500,79 EUR monatlich. Nachdem die Klägerin mit ihrem Widerspruch den von der Beklagten zugrunde gelegten Wechselkurs und das Fehlen einer Bonuszahlung moniert hatte, bewilligte die Beklagten das Elterngeld mit Änderungsbescheid vom 21.12.2010 iHv 1.600,49 EUR monatlich.
Mit weiterem Bescheid vom 17.01.2011 hob die Beklagte die Bewilligung teilweise ab 02.01.2011 auf (bis auf 300,00 EUR monatlich) und forderte für Januar 2011 eine Überzahlung iHv 1.300,49 EUR zurück, die in den Folgemonaten verrechnet werden sollte. Mit Änderungsbescheid vom 20.01.2011 hob die Beklagte die Bewilligung erst ab 02.02.2011 teilweise auf; für die Zeit vom 02.02. bis 01.07.2011 wurde nur noch Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 EUR monatlich gewährt. Aufgrund einer Rechtsänderung zum 01.01.2011 könne nur noch Einkommen berücksichtigt werden, das im Inland, in der EU/EWR oder in der Schweiz versteuert worden sei. Die Klägerin erhob Widerspruch und berief sich auf Vertrauensschutz. Außerdem sei eine weitere Bonuszahlung ihres Arbeitgebers zu berücksichtigen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 15.03.2011 berücksichtigte die Beklagte die Bonuszahlung und gewährte der Klägerin nunmehr für die Zeit vom 02.07.2010 bis 01.02.2011 Elterngeld in Höhe des Höchstbetrags von 1.800,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2011 sei eine Änderung der Bewilligung für die Zukunft ab dem 8. Lebensmonat des Kindes vorgenommen worden. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sei ab 01.01.2011 nur noch die Summe der positiven im Inland versteuerten Einkünfte zu berücksichtigen. Einnahmen, die nur nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern seien, würden nicht erfasst. Es werde daher für den 8. bis 12. Lebensmonat von N nur der Mindestbetrag von 300,00 EUR gezahlt. Die Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 01.01.2011 stelle eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse iSv § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar, weswegen die bisherige Bewilligung für die Zukunft anzupassen gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 20.06.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die sich infolge der Änderung des § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG zum 01.01.2011 ergebende unechte Rückwirkung sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der Personenkreis günstiger behandelt werde, dessen Kinder bereits vor dem 01.01.2011 den zwölften Lebensmonat vollendet hätten.
Mit Urteil vom 16.02.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 17.09.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21.12.2010 sei § 48 SGB X. Ab 01.01.2011 sei eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen erfolgt, denn seither sei als Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte bzw der in der EU/EWR oder der Schweiz zu versteuernden Einkünfte bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen. Diese Änderung sei wesentlich, da der Klägerin danach nur ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 EUR zustehe. Die durch die Gesetzesänderung eingetretene Auswirkung auf den laufenden Elterngeldbezug stelle eine unechte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich zulässig sei. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung das Ziel der Konsolidierung des öffentlichen Haushalts verfolgt. Hierzu trage die Berücksichtigung von nur im Inland (bzw der EU/EWR oder Schweiz) zu versteuerndem Einkommen bei. Die Änderung sei auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass vom Elterngeld als steuerfinanzierter Leistung grundsätzlich nur profitieren solle, wer auch durch Steuerzahlung dazu beigetragen habe. Unbillige Härten würden durch den Mindestbetrag von 300,00 EUR vermieden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, denn es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Bewilligung lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sei. Die Klägerin habe entsprechend auch keinen Anspruch auf Bewilligung höheren Elterngelds für den Zeitraum 02.02. bis 01.07.2011 gehabt.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 06.03.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.04.2012 (Dienstag nach Ostern) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt zur Begründung vor, sie habe Anspruch auf weiteres Elterngeld von monatlich 1.500,00 EUR für die Lebensmonate 8 bis 12 des Kindes. Die Klägerin habe sich auf die Bewilligung vom 21.12.2010 verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen. Zum Zeitpunkt der Bewilligung sei der Beklagten die Änderung zum 01.01.2011 schon bekannt gewesen und hätte berücksichtigt werden müssen. Eine wesentliche Änderung sei somit nicht eingetreten, weil die Gesetzesänderung zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 21.12.2010 schon bekannt gewesen sei. Dann sei aber auch der Anwendungsbereich des § 48 SGB X nicht eröffnet, sondern es finde § 45 SGB X Anwendung. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen ersichtlich nicht vor. Hinzu komme, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz zur Unzulässigkeit der unechten Rückwirkung führe. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.02.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.01.2011 aufzuheben, den Änderungsbescheid vom 15.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld in Höhe von 1.800 EUR monatlich für die Zeit vom 02.02. bis 01.07.2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin wendet sich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zum einen gegen die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung (Änderungsbescheid vom 21.12.2010) in Höhe von monatlich 1.600,49 EUR für den Zeitraum 02.02. bis 01.07.2011 auf nur noch 300,00 EUR und zum anderen begehrt sie für diesen Zeitraum Leistungen in Höhe des Maximalbetrags von 1.800,00 EUR, wie sie mit Änderungsbescheid vom 15.03.2011 für den vorangegangenen Zeitraum 02.07.2010 bis 01.02.2011 bewilligt worden waren. Der angefochtene Bescheid vom 17.01.2011, abgeändert durch Bescheide vom 20.01.2011 und 15.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2011 ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die frühere Bewilligung teilweise mit Wirkung ab 02.02.2011 aufgehoben. Der Klägerin steht für den Zeitraum 02.02. bis 01.07.2011 auch kein höherer Anspruch auf Elterngeld als monatlich 300,00 EUR zu.
In formeller Hinsicht ist der angefochtene Verwaltungsakt nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zwar vor Erlass des Bescheids vom 17.01.2011, abgeändert durch Bescheide vom 20.01.2011 und 15.03.2011, keine Anhörung der Klägerin durchgeführt (§ 24 Abs 1 SGB X), sie hat dies jedoch während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt mit Anhörungsschreiben vom 04.04.2011 und damit den Verfahrensfehler geheilt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X).
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 17.01./20.01.2011 erfolgte Neufeststellung des Elterngeldanspruchs ab 02.02.2011 ist § 48 SGB X. Nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Bewilligungsbescheid vom 17.09./21.12.2010 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet einen Anspruch auf Elterngeld für einen zwölfmonatigen Bezugszeitraum mit monatlichen Auszahlungen (vgl Bundessozialgericht (BSG) 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, juris). Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011 vom 09.12.2010, BGBl I 1885) ist in den rechtlichen Verhältnissen, die bei der Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 21.12.2010 noch vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte im hier streitigen Bezugszeitraum vom 02.02. bis 01.07.2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 02.07.2010 geborenen N in einem Haushalt, betreute und erzog ihn; sie übte während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus.
Die hier allein streitige Höhe des Elterngeldes richtete sich zunächst nach § 2 BEEG idF vom 28.03.2009 (BGBl I 634). Nach Abs 1 der Vorschrift wird Elterngeld iHv 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittliche erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iSv § 2 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 bis 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften hat die Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 15.03.2011 für den Zeitraum 02.07.2010 bis 01.02.2011 den Höchstbetrag von 1.800,00 EUR bewilligt.
§ 2 Abs 1 Satz 2 BEEG ist durch Art 13 Nr 1 Buchst a HBeglG 2011 mit Wirkung zum 01.01.2011 wie folgt geändert worden: Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. Gleichgestellt ist nach Art 5 Verordnung (EG) 883/2004 Einkommen, das in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird.
Diese Rechtsänderung ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten und damit nach dem Erlass des Bescheids vom 21.12.2010. Sie ist für den Anspruch der Klägerin auch wesentlich, da das allein in den USA im Bemessungszeitraum erzielte und versteuerte Einkommen der Klägerin nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG nF kein Einkommen iSd Vorschrift ist und daher nicht berücksichtigt werden kann. Folge ist, dass im Bemessungszeitraum überhaupt kein zu berücksichtigendes Einkommen vorliegt und die Klägerin daher nur den Mindestbetrag von monatlich 300,00 EUR nach § 2 Abs 5 BEEG verlangen kann. Nach der ab 01.01.2011 geltenden Rechtslage hätte die Bewilligung vom 21.12.2010 daher nicht mehr ergehen dürfen. Dem steht nicht entgegen, dass die kommende Rechtsänderung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bereits bekannt war, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. Im Dezember 2010 entsprach die Bewilligung noch der damals geltenden Rechtslage.
§ 2 Abs 1 Satz 2 BEEG nF ist auch auf laufende Leistungsfälle anzuwenden. Eine Übergangsregelung enthält das HBeglG 2011 nicht. Die im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat favorisierte Stichtagsregelung abhängig von dem Geburtstag des Kindes (BR-Drucks 532/10 S 6f) wurde von der Bundesregierung unter Hinweis auf Haushaltserfordernisse und die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neuverschuldung abgelehnt (BT-Drucks 17/3361 S 4) und ist nicht Gesetz geworden. Die Frage des zeitlichen Anwendungsbereiches der Neuregelungen war damit Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und ist in der Weise beantwortet worden, dass die Gesetzesänderung ab ihrem Inkrafttreten auch laufende Leistungsfälle erfassen solle (BSG 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, aaO). Auch der Gesetzeszweck, die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte, spricht für eine Anwendung auf laufende Leistungsfälle. In der Gesetzesbegründung wurde ausdrücklich ausgeführt, dass insoweit der Bereich der Familienleistungen nicht ausgespart werden könne, um das Sparziel zu erreichen (BT-Drucks 17/3030 S 27 und S 47).
Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Elterngeldbewilligung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X sind damit erfüllt. Angesichts des Erlasses des Aufhebungsbescheid im Januar 2011 tritt die Zukunftswirkung erst mit dem Beginn des Lebensmonats des Kindes ein, der auf die Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung folgt. Die Beklagte hat daher zutreffend die zunächst mit Bescheid vom 17.01.2011 vorgenommene teilweise Aufhebung bereits ab 02.01.2011 korrigiert mit Bescheid vom 20.01.2011 auf die Zeit ab dem 8. Lebensmonat des Kindes (02.02. bis 01.07.2011). Dabei hat die Beklagte zutreffend den Elterngeldanspruch mit 300,00 EUR nach § 2 Abs 5 BEEG festgesetzt. Da die Klägerin im Bemessungszeitraum kein zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, kann sie kein höheres Elterngeld beanspruchen.
Die Änderung der Bemessungsgrundlage für Elterngeld auch für laufende Leistungsfälle verstößt nicht gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG). Die Neuregelung wirkt sich lediglich auf Elterngeldansprüche für Lebensmonate nach der Verkündung des HBeglG 2011 am 14.12.2010 aus, so dass das Gesetz nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift und auch nicht ab einem Zeitpunkt anwendbar ist, der vor seiner Verkündung liegt. Eine echte Rückwirkung (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 07.12.2010, 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23) liegt somit nicht vor. Die Änderung des BEEG hat allerdings eine unechte Rückwirkung bzw eine tatbestandliche Rückanknüpfung, soweit sie auch für laufende Leistungsfälle gilt. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfG 16.07.1985, 1 BvL 5/80, BVerfGE 69, 272, 309 = SozR 2200 § 165 Nr 81; BVerfG 10.06.2009, 1 BvR 706/08, BVerfGE 123, 186, 257 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8) bzw wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (BVerfG 05.02.2004, 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181). Der Klägerin ist zunächst Elterngeld für den Zeitraum vom 02.07.2010 bis 01.07.2011 iHv 1.600,49 EUR bewilligt worden. In diese Rechtsposition greift die Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG durch das HBeglG 2011 ein, da der Klägerin danach nur noch der Mindestbetrag von 300,00 EUR monatlich zusteht.
Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich allerdings aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Daher ist ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ausnahmsweise unzulässig, wenn es einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfG 28.11.1984, 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, 307). Darüber hinaus muss das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Dies ist anzunehmen, wenn bei der gebotenen Interessenabwägung das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen überwiegt (BVerfG 14.03.2001, 1 BvR 2402/97, SozR 3-4100 § 242q Nr 2). Eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und dem Vertrauensschutz des Einzelnen hat der Gesetzgeber vor allem dann zu treffen, wenn die finanzielle Lage des Staates Einsparungen von Staatsausgaben notwendig macht. Dabei steht dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung (BVerfG 10.04.1984, 2 BvL 19/82, BVerfGE 67, 1 15).
Das BSG hat insoweit bereits entschieden, dass die Änderung des § 2 Abs 2 BEEG durch das HBeglG 2011 mit der Absenkung des Bemessungssatzes des Elterngelds ab einer Einkommenshöhe von 1.200,00 EUR auch bei laufenden Leistungsfällen nicht gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt (BSG 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, aaO). Nichts anderes gilt zur Überzeugung des Senats für die Änderung der Bemessungsgrundlage des Elterngelds durch die Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG. Auch insoweit überwiegt das vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit das Bestandsinteresse der Klägerin. Allgemein ist ein Vertrauen in staatliches Handeln insoweit nicht geschützt, als es darauf gerichtet ist, dass insbesondere Leistungen der gewährenden Staatstätigkeit - also finanzielle Leistungen, denen keine finanziellen Leistungen des Bürgers an den Staat vorausgegangen sind - grundsätzlich und in gleicher Höhe weiter gewährt werden (BSG 22.01.1986, 10 RKg 20/84, SozR 5870 § 10 Nr 8). Es geht hier auch nicht um den unveränderten Fortbestand einer über viele Jahre gewährten Rechtsposition, denn das BEEG ist erst am 01.01.2007 in Kraft getreten (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Mit der Reduzierung der Sozialausgaben verfolgte der Gesetzgeber eine Konsolidierung des Haushalts und damit wichtige Gemeinwohlinteressen. Ihm stand dabei eine weite Gestaltungsfreiheit auch im Hinblick darauf zu, dass er mit Blick auf die erstmals für das Haushaltsjahr 2011 geltende so genannte Schuldenbremse (Art 109 Abs 3, Art 115 Abs 2 GG iVm Art 143 d Abs 1 Satz 1, 2 und 6 idF des Gesetzes vom 29.07.2009, BGBl I 2248) eine nach seiner Einschätzung unvertretbar hohe Neuverschuldung vermeiden wollte. Das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite ist eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen (BVerfG 14.03.2001, 1 BvR 2402/97, SozR 3-4100 § 242q Nr 2). Die für den Bund erwartete Haushaltsentlastung beim Elterngeld allein durch die Absenkung der Ersatzquote sowie durch die Nichtberücksichtigung bestimmter Einnahmen betrug nach den Gesetzesmaterialien in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils 155 Mio Euro (BT-Drucks 17/3030 S 27). Gerade um bereits im Haushaltsjahr 2011, in dem nach Art 143d Abs 1 Satz 6 GG mit dem Abbau des bestehenden Defizits begonnen werden sollte, eine hohe Haushaltsentlastung zu erreichen, war es erforderlich, die Änderung des § 2 BEEG ohne Übergangsregelung in Kraft treten und damit auch für laufende Leistungsfälle eingreifen zu lassen (zum Ganzen BSG 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, aaO). Nach der Gesetzesbegründung folgt die Nichtberücksichtigung von pauschal besteuerten oder nicht im Inland versteuerten Einnahmen zudem dem Gedanken, bei der Berechnung des Elterngelds nur Einkünfte zu berücksichtigen, die im Inland von der antragstellenden Person versteuert werden (BT-Drucks 17/3030 S 48). Diesem Gedanken entspricht eine geringe Schutzbedürftigkeit der Klägerin, denn der Anspruch auf Elterngeld beruht nicht auf Eigenleistungen des Berechtigten, sondern die hierfür anfallenden Ausgaben trägt der Bund (§ 12 Abs 2 BEEG) aus allgemeinen Steuermitteln. Hatte die Klägerin im Bemessungszeitraum jedoch kein Einkommen in Deutschland versteuert, fehlt insoweit auch ein Anknüpfungspunkt für die aus Steuermitteln finanzierte Leistung, soweit sie einkommensabhängig über den Mindestbetrag hinausgeht. Es ist daher nach Auffassung des Senats zumutbar, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Änderung der zu berücksichtigenden Einkommen von einer Übergangsregelung abgesehen hat, auch wenn dies im Einzelfall - wie auch hier - einen Verlust von 1.500,00 EUR im Monat für den Elterngeldberechtigten bedeuten kann. Ein kompletter Ausschluss von den Leistungen liegt nicht vor, denn der Anspruch auf den Mindestbetrag nach § 2 Abs 5 BEEG bleibt bestehen.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes Art 3 Abs 1 GG (iVm Art 6 Abs 1, Art 20 Abs 1 GG) liegt weder dadurch, dass Berechtigte je nach dem Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes und der Lage der Bezugsmonate unterschiedlich hohe Elterngeldleistungen erhalten noch dadurch vor, dass Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur bei Versteuerung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz berücksichtigt wird. Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st Rspr BVerfG 07.10.1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72; BVerfG 27.02.2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272=SozR 4-2600 § 58 Nr 7). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen. Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (zusammenfassend BVerfG 26.01.1993, 1 BvL 38/92 ua, BVerfGE 88, 87, 96 f). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 zum Teilkindergeld für Grenzgänger). Dabei sind Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).
Soweit Berechtigte je nach dem Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes und der Lage der Bezugsmonate unterschiedlich hohe Elterngeldleistungen erhalten, beruht dies auf dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1.1.2011. Dieser Termin orientiert sich sachgerecht an dem Beginn des Haushaltsjahres 2011 (dazu BSG 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, aaO). Auf Grund der Änderung des § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG durch das HBeglG 2011 werden auch Elterngeldberechtigte mit einem im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz versteuerten Einkommen anders behandelt als Berechtigte mit Einnahmen, die nur nach dem Steuerrecht von Drittstaaten, wie hier, versteuert werden. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, denn die Anknüpfung an im Inland versteuerte Einkünfte stellt bei der steuerfinanzierten Leistung Elterngeld ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium dar.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG. Danach hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Allerdings kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfG 07.07.1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 35 f). Regelmäßig erwachsen dabei aus Art 6 Abs 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG 06.05.1975, 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr 1; BVerfG 07.07.1992, aaO).
Schließlich ist auch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 GG, welches den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, nicht verletzt. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG 12.03.1996, 1 BvR 609/90 ua, BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5; st Rspr). Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfG 29.05.1990, 1 BvL 20/84 ua, BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfG 09.02.2010, 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Diese Mindestvoraussetzungen sind hier nicht ansatzweise berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung einer Bewilligung von Elterngeld.
Die 1972 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter des am 02.07.2010 geborenen N. A. (im Folgenden: N). Die Klägerin und ihr Ehemann waren mehrere Jahre in den USA berufstätig, bevor sie am 02.05.2010 nach Deutschland zurückkehrten. Im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2010 erzielte die Klägerin nur in den USA Einkommen, welches auch dort versteuert wurde.
Am 06.09.2010 beantragte die Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat von N (02.07.2010 bis 01.07.2011). Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 17.09.2010 zunächst Elterngeld für den beantragten Zeitraum iHv 1.500,79 EUR monatlich. Nachdem die Klägerin mit ihrem Widerspruch den von der Beklagten zugrunde gelegten Wechselkurs und das Fehlen einer Bonuszahlung moniert hatte, bewilligte die Beklagten das Elterngeld mit Änderungsbescheid vom 21.12.2010 iHv 1.600,49 EUR monatlich.
Mit weiterem Bescheid vom 17.01.2011 hob die Beklagte die Bewilligung teilweise ab 02.01.2011 auf (bis auf 300,00 EUR monatlich) und forderte für Januar 2011 eine Überzahlung iHv 1.300,49 EUR zurück, die in den Folgemonaten verrechnet werden sollte. Mit Änderungsbescheid vom 20.01.2011 hob die Beklagte die Bewilligung erst ab 02.02.2011 teilweise auf; für die Zeit vom 02.02. bis 01.07.2011 wurde nur noch Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 EUR monatlich gewährt. Aufgrund einer Rechtsänderung zum 01.01.2011 könne nur noch Einkommen berücksichtigt werden, das im Inland, in der EU/EWR oder in der Schweiz versteuert worden sei. Die Klägerin erhob Widerspruch und berief sich auf Vertrauensschutz. Außerdem sei eine weitere Bonuszahlung ihres Arbeitgebers zu berücksichtigen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 15.03.2011 berücksichtigte die Beklagte die Bonuszahlung und gewährte der Klägerin nunmehr für die Zeit vom 02.07.2010 bis 01.02.2011 Elterngeld in Höhe des Höchstbetrags von 1.800,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2011 sei eine Änderung der Bewilligung für die Zukunft ab dem 8. Lebensmonat des Kindes vorgenommen worden. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sei ab 01.01.2011 nur noch die Summe der positiven im Inland versteuerten Einkünfte zu berücksichtigen. Einnahmen, die nur nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern seien, würden nicht erfasst. Es werde daher für den 8. bis 12. Lebensmonat von N nur der Mindestbetrag von 300,00 EUR gezahlt. Die Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 01.01.2011 stelle eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse iSv § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar, weswegen die bisherige Bewilligung für die Zukunft anzupassen gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 20.06.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die sich infolge der Änderung des § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG zum 01.01.2011 ergebende unechte Rückwirkung sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der Personenkreis günstiger behandelt werde, dessen Kinder bereits vor dem 01.01.2011 den zwölften Lebensmonat vollendet hätten.
Mit Urteil vom 16.02.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 17.09.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21.12.2010 sei § 48 SGB X. Ab 01.01.2011 sei eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen erfolgt, denn seither sei als Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte bzw der in der EU/EWR oder der Schweiz zu versteuernden Einkünfte bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen. Diese Änderung sei wesentlich, da der Klägerin danach nur ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300,00 EUR zustehe. Die durch die Gesetzesänderung eingetretene Auswirkung auf den laufenden Elterngeldbezug stelle eine unechte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich zulässig sei. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung das Ziel der Konsolidierung des öffentlichen Haushalts verfolgt. Hierzu trage die Berücksichtigung von nur im Inland (bzw der EU/EWR oder Schweiz) zu versteuerndem Einkommen bei. Die Änderung sei auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass vom Elterngeld als steuerfinanzierter Leistung grundsätzlich nur profitieren solle, wer auch durch Steuerzahlung dazu beigetragen habe. Unbillige Härten würden durch den Mindestbetrag von 300,00 EUR vermieden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, denn es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Bewilligung lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sei. Die Klägerin habe entsprechend auch keinen Anspruch auf Bewilligung höheren Elterngelds für den Zeitraum 02.02. bis 01.07.2011 gehabt.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 06.03.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.04.2012 (Dienstag nach Ostern) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie trägt zur Begründung vor, sie habe Anspruch auf weiteres Elterngeld von monatlich 1.500,00 EUR für die Lebensmonate 8 bis 12 des Kindes. Die Klägerin habe sich auf die Bewilligung vom 21.12.2010 verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen. Zum Zeitpunkt der Bewilligung sei der Beklagten die Änderung zum 01.01.2011 schon bekannt gewesen und hätte berücksichtigt werden müssen. Eine wesentliche Änderung sei somit nicht eingetreten, weil die Gesetzesänderung zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 21.12.2010 schon bekannt gewesen sei. Dann sei aber auch der Anwendungsbereich des § 48 SGB X nicht eröffnet, sondern es finde § 45 SGB X Anwendung. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen ersichtlich nicht vor. Hinzu komme, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz zur Unzulässigkeit der unechten Rückwirkung führe. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.02.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.01.2011 aufzuheben, den Änderungsbescheid vom 15.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld in Höhe von 1.800 EUR monatlich für die Zeit vom 02.02. bis 01.07.2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin wendet sich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zum einen gegen die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung (Änderungsbescheid vom 21.12.2010) in Höhe von monatlich 1.600,49 EUR für den Zeitraum 02.02. bis 01.07.2011 auf nur noch 300,00 EUR und zum anderen begehrt sie für diesen Zeitraum Leistungen in Höhe des Maximalbetrags von 1.800,00 EUR, wie sie mit Änderungsbescheid vom 15.03.2011 für den vorangegangenen Zeitraum 02.07.2010 bis 01.02.2011 bewilligt worden waren. Der angefochtene Bescheid vom 17.01.2011, abgeändert durch Bescheide vom 20.01.2011 und 15.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2011 ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die frühere Bewilligung teilweise mit Wirkung ab 02.02.2011 aufgehoben. Der Klägerin steht für den Zeitraum 02.02. bis 01.07.2011 auch kein höherer Anspruch auf Elterngeld als monatlich 300,00 EUR zu.
In formeller Hinsicht ist der angefochtene Verwaltungsakt nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zwar vor Erlass des Bescheids vom 17.01.2011, abgeändert durch Bescheide vom 20.01.2011 und 15.03.2011, keine Anhörung der Klägerin durchgeführt (§ 24 Abs 1 SGB X), sie hat dies jedoch während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt mit Anhörungsschreiben vom 04.04.2011 und damit den Verfahrensfehler geheilt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X).
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 17.01./20.01.2011 erfolgte Neufeststellung des Elterngeldanspruchs ab 02.02.2011 ist § 48 SGB X. Nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Bewilligungsbescheid vom 17.09./21.12.2010 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet einen Anspruch auf Elterngeld für einen zwölfmonatigen Bezugszeitraum mit monatlichen Auszahlungen (vgl Bundessozialgericht (BSG) 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, juris). Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011 vom 09.12.2010, BGBl I 1885) ist in den rechtlichen Verhältnissen, die bei der Bewilligung mit Änderungsbescheid vom 21.12.2010 noch vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte im hier streitigen Bezugszeitraum vom 02.02. bis 01.07.2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 02.07.2010 geborenen N in einem Haushalt, betreute und erzog ihn; sie übte während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus.
Die hier allein streitige Höhe des Elterngeldes richtete sich zunächst nach § 2 BEEG idF vom 28.03.2009 (BGBl I 634). Nach Abs 1 der Vorschrift wird Elterngeld iHv 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittliche erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iSv § 2 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 bis 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften hat die Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 15.03.2011 für den Zeitraum 02.07.2010 bis 01.02.2011 den Höchstbetrag von 1.800,00 EUR bewilligt.
§ 2 Abs 1 Satz 2 BEEG ist durch Art 13 Nr 1 Buchst a HBeglG 2011 mit Wirkung zum 01.01.2011 wie folgt geändert worden: Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. Gleichgestellt ist nach Art 5 Verordnung (EG) 883/2004 Einkommen, das in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird.
Diese Rechtsänderung ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten und damit nach dem Erlass des Bescheids vom 21.12.2010. Sie ist für den Anspruch der Klägerin auch wesentlich, da das allein in den USA im Bemessungszeitraum erzielte und versteuerte Einkommen der Klägerin nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG nF kein Einkommen iSd Vorschrift ist und daher nicht berücksichtigt werden kann. Folge ist, dass im Bemessungszeitraum überhaupt kein zu berücksichtigendes Einkommen vorliegt und die Klägerin daher nur den Mindestbetrag von monatlich 300,00 EUR nach § 2 Abs 5 BEEG verlangen kann. Nach der ab 01.01.2011 geltenden Rechtslage hätte die Bewilligung vom 21.12.2010 daher nicht mehr ergehen dürfen. Dem steht nicht entgegen, dass die kommende Rechtsänderung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bereits bekannt war, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. Im Dezember 2010 entsprach die Bewilligung noch der damals geltenden Rechtslage.
§ 2 Abs 1 Satz 2 BEEG nF ist auch auf laufende Leistungsfälle anzuwenden. Eine Übergangsregelung enthält das HBeglG 2011 nicht. Die im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat favorisierte Stichtagsregelung abhängig von dem Geburtstag des Kindes (BR-Drucks 532/10 S 6f) wurde von der Bundesregierung unter Hinweis auf Haushaltserfordernisse und die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neuverschuldung abgelehnt (BT-Drucks 17/3361 S 4) und ist nicht Gesetz geworden. Die Frage des zeitlichen Anwendungsbereiches der Neuregelungen war damit Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und ist in der Weise beantwortet worden, dass die Gesetzesänderung ab ihrem Inkrafttreten auch laufende Leistungsfälle erfassen solle (BSG 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, aaO). Auch der Gesetzeszweck, die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte, spricht für eine Anwendung auf laufende Leistungsfälle. In der Gesetzesbegründung wurde ausdrücklich ausgeführt, dass insoweit der Bereich der Familienleistungen nicht ausgespart werden könne, um das Sparziel zu erreichen (BT-Drucks 17/3030 S 27 und S 47).
Die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Elterngeldbewilligung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X sind damit erfüllt. Angesichts des Erlasses des Aufhebungsbescheid im Januar 2011 tritt die Zukunftswirkung erst mit dem Beginn des Lebensmonats des Kindes ein, der auf die Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung folgt. Die Beklagte hat daher zutreffend die zunächst mit Bescheid vom 17.01.2011 vorgenommene teilweise Aufhebung bereits ab 02.01.2011 korrigiert mit Bescheid vom 20.01.2011 auf die Zeit ab dem 8. Lebensmonat des Kindes (02.02. bis 01.07.2011). Dabei hat die Beklagte zutreffend den Elterngeldanspruch mit 300,00 EUR nach § 2 Abs 5 BEEG festgesetzt. Da die Klägerin im Bemessungszeitraum kein zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, kann sie kein höheres Elterngeld beanspruchen.
Die Änderung der Bemessungsgrundlage für Elterngeld auch für laufende Leistungsfälle verstößt nicht gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG). Die Neuregelung wirkt sich lediglich auf Elterngeldansprüche für Lebensmonate nach der Verkündung des HBeglG 2011 am 14.12.2010 aus, so dass das Gesetz nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift und auch nicht ab einem Zeitpunkt anwendbar ist, der vor seiner Verkündung liegt. Eine echte Rückwirkung (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 07.12.2010, 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23) liegt somit nicht vor. Die Änderung des BEEG hat allerdings eine unechte Rückwirkung bzw eine tatbestandliche Rückanknüpfung, soweit sie auch für laufende Leistungsfälle gilt. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfG 16.07.1985, 1 BvL 5/80, BVerfGE 69, 272, 309 = SozR 2200 § 165 Nr 81; BVerfG 10.06.2009, 1 BvR 706/08, BVerfGE 123, 186, 257 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8) bzw wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (BVerfG 05.02.2004, 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181). Der Klägerin ist zunächst Elterngeld für den Zeitraum vom 02.07.2010 bis 01.07.2011 iHv 1.600,49 EUR bewilligt worden. In diese Rechtsposition greift die Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG durch das HBeglG 2011 ein, da der Klägerin danach nur noch der Mindestbetrag von 300,00 EUR monatlich zusteht.
Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich allerdings aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Daher ist ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ausnahmsweise unzulässig, wenn es einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfG 28.11.1984, 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, 307). Darüber hinaus muss das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Dies ist anzunehmen, wenn bei der gebotenen Interessenabwägung das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen überwiegt (BVerfG 14.03.2001, 1 BvR 2402/97, SozR 3-4100 § 242q Nr 2). Eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und dem Vertrauensschutz des Einzelnen hat der Gesetzgeber vor allem dann zu treffen, wenn die finanzielle Lage des Staates Einsparungen von Staatsausgaben notwendig macht. Dabei steht dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung (BVerfG 10.04.1984, 2 BvL 19/82, BVerfGE 67, 1 15).
Das BSG hat insoweit bereits entschieden, dass die Änderung des § 2 Abs 2 BEEG durch das HBeglG 2011 mit der Absenkung des Bemessungssatzes des Elterngelds ab einer Einkommenshöhe von 1.200,00 EUR auch bei laufenden Leistungsfällen nicht gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt (BSG 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, aaO). Nichts anderes gilt zur Überzeugung des Senats für die Änderung der Bemessungsgrundlage des Elterngelds durch die Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG. Auch insoweit überwiegt das vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit das Bestandsinteresse der Klägerin. Allgemein ist ein Vertrauen in staatliches Handeln insoweit nicht geschützt, als es darauf gerichtet ist, dass insbesondere Leistungen der gewährenden Staatstätigkeit - also finanzielle Leistungen, denen keine finanziellen Leistungen des Bürgers an den Staat vorausgegangen sind - grundsätzlich und in gleicher Höhe weiter gewährt werden (BSG 22.01.1986, 10 RKg 20/84, SozR 5870 § 10 Nr 8). Es geht hier auch nicht um den unveränderten Fortbestand einer über viele Jahre gewährten Rechtsposition, denn das BEEG ist erst am 01.01.2007 in Kraft getreten (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Mit der Reduzierung der Sozialausgaben verfolgte der Gesetzgeber eine Konsolidierung des Haushalts und damit wichtige Gemeinwohlinteressen. Ihm stand dabei eine weite Gestaltungsfreiheit auch im Hinblick darauf zu, dass er mit Blick auf die erstmals für das Haushaltsjahr 2011 geltende so genannte Schuldenbremse (Art 109 Abs 3, Art 115 Abs 2 GG iVm Art 143 d Abs 1 Satz 1, 2 und 6 idF des Gesetzes vom 29.07.2009, BGBl I 2248) eine nach seiner Einschätzung unvertretbar hohe Neuverschuldung vermeiden wollte. Das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite ist eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen (BVerfG 14.03.2001, 1 BvR 2402/97, SozR 3-4100 § 242q Nr 2). Die für den Bund erwartete Haushaltsentlastung beim Elterngeld allein durch die Absenkung der Ersatzquote sowie durch die Nichtberücksichtigung bestimmter Einnahmen betrug nach den Gesetzesmaterialien in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils 155 Mio Euro (BT-Drucks 17/3030 S 27). Gerade um bereits im Haushaltsjahr 2011, in dem nach Art 143d Abs 1 Satz 6 GG mit dem Abbau des bestehenden Defizits begonnen werden sollte, eine hohe Haushaltsentlastung zu erreichen, war es erforderlich, die Änderung des § 2 BEEG ohne Übergangsregelung in Kraft treten und damit auch für laufende Leistungsfälle eingreifen zu lassen (zum Ganzen BSG 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, aaO). Nach der Gesetzesbegründung folgt die Nichtberücksichtigung von pauschal besteuerten oder nicht im Inland versteuerten Einnahmen zudem dem Gedanken, bei der Berechnung des Elterngelds nur Einkünfte zu berücksichtigen, die im Inland von der antragstellenden Person versteuert werden (BT-Drucks 17/3030 S 48). Diesem Gedanken entspricht eine geringe Schutzbedürftigkeit der Klägerin, denn der Anspruch auf Elterngeld beruht nicht auf Eigenleistungen des Berechtigten, sondern die hierfür anfallenden Ausgaben trägt der Bund (§ 12 Abs 2 BEEG) aus allgemeinen Steuermitteln. Hatte die Klägerin im Bemessungszeitraum jedoch kein Einkommen in Deutschland versteuert, fehlt insoweit auch ein Anknüpfungspunkt für die aus Steuermitteln finanzierte Leistung, soweit sie einkommensabhängig über den Mindestbetrag hinausgeht. Es ist daher nach Auffassung des Senats zumutbar, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Änderung der zu berücksichtigenden Einkommen von einer Übergangsregelung abgesehen hat, auch wenn dies im Einzelfall - wie auch hier - einen Verlust von 1.500,00 EUR im Monat für den Elterngeldberechtigten bedeuten kann. Ein kompletter Ausschluss von den Leistungen liegt nicht vor, denn der Anspruch auf den Mindestbetrag nach § 2 Abs 5 BEEG bleibt bestehen.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes Art 3 Abs 1 GG (iVm Art 6 Abs 1, Art 20 Abs 1 GG) liegt weder dadurch, dass Berechtigte je nach dem Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes und der Lage der Bezugsmonate unterschiedlich hohe Elterngeldleistungen erhalten noch dadurch vor, dass Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur bei Versteuerung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz berücksichtigt wird. Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st Rspr BVerfG 07.10.1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72; BVerfG 27.02.2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272=SozR 4-2600 § 58 Nr 7). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen. Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (zusammenfassend BVerfG 26.01.1993, 1 BvL 38/92 ua, BVerfGE 88, 87, 96 f). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 zum Teilkindergeld für Grenzgänger). Dabei sind Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).
Soweit Berechtigte je nach dem Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes und der Lage der Bezugsmonate unterschiedlich hohe Elterngeldleistungen erhalten, beruht dies auf dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1.1.2011. Dieser Termin orientiert sich sachgerecht an dem Beginn des Haushaltsjahres 2011 (dazu BSG 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, aaO). Auf Grund der Änderung des § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG durch das HBeglG 2011 werden auch Elterngeldberechtigte mit einem im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz versteuerten Einkommen anders behandelt als Berechtigte mit Einnahmen, die nur nach dem Steuerrecht von Drittstaaten, wie hier, versteuert werden. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, denn die Anknüpfung an im Inland versteuerte Einkünfte stellt bei der steuerfinanzierten Leistung Elterngeld ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium dar.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG. Danach hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Allerdings kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfG 07.07.1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 35 f). Regelmäßig erwachsen dabei aus Art 6 Abs 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG 06.05.1975, 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr 1; BVerfG 07.07.1992, aaO).
Schließlich ist auch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 GG, welches den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, nicht verletzt. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG 12.03.1996, 1 BvR 609/90 ua, BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5; st Rspr). Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfG 29.05.1990, 1 BvL 20/84 ua, BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfG 09.02.2010, 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Diese Mindestvoraussetzungen sind hier nicht ansatzweise berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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