L 11 R 2453/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3260/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2453/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.04.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1963 geborene Kläger absolvierte von August 1978 bis Januar 1982 eine Lehre als Werkzeugmacher. Von März 1982 bis Februar 1987 war er als Dreher beschäftigt. Von August 1987 bis Juni 1989 absolvierte er eine Ausbildung, die er mit der Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Maschinentechnik, Schwerpunkt Verfahrens- und Umweltschutztechnik abschloss. Von Mai 1990 bis Dezember 1990 war er als Technischer Angestellter beschäftigt. Nach anschließender Arbeitslosigkeit absolvierte er von August 1993 bis Juli 1995 eine Ausbildung zum Forstwirt. Er war vom 01.01.1998 bis 31.12.2000 bei der Stadt Ü. beschäftigt, bis 21.05.2000 als Waldarbeiter und anschließend als Gartenarbeiter; ab 28.06.2000 war er unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt, das Beschäftigungsverhältnis endete zum 31.12.2000. Ab 19.02.2001 war der Kläger im Bereich der Metalloptikfertigung mit einer Anlernzeit von zwei Monaten beschäftigt, ab März 2005 wurde der Beschäftigungsumfang aus betrieblichen Gründen auf eine Halbtagstätigkeit reduziert. Seit September 2012 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw arbeitslos; nach Bezug von Krankengeld bezieht er derzeit Arbeitslosengeld I. Ein Grad der Behinderung von 30 ab 15.09.1999 mit den Behinderungen Schwerhörigkeit und Bluthochdruck ist anerkannt (Bescheid vom 20.03.2000).

Der Kläger beantragte am 20.06.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit unter Verweis auf eine Gehörschädigung und Bluthochdruck. Der Internist Dr R. diagnostizierte im Gutachten vom 15.01.2001 einen frühkindlichen Hörschaden. Es bestünden deshalb wie bereits betriebsärztlicherseits und HNO-ärztlicherseits erwähnt - Bedenken, die Tätigkeit als Forstwirt fortzuführen. Unverständlich sei, weshalb der Kläger bei bereits vorbestehender Gehörschädigung diese Tätigkeit überhaupt aufgenommen habe. Eine Beschäftigung im Bereich der übrigen Ausbildungen sei dringend anzuraten, ohne Gefährdung durch Lärm. Leichte und mittelschwere Arbeiten könnten verrichtet werden.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 19.01.2001) und wies den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001). Der Kläger könne noch vollschichtig Tätigkeiten ohne Gefährdung durch Lärm verrichten. Aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Forstwirt könne er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.

Dagegen erhob der Kläger am 14.05.2001 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Aufgrund des Hörschadens könne er weder als Forstwirt noch als Werkzeugmacher tätig sein. Die Kenntnisse im Bereich Verfahrens- und Umweltschutztechnik reichten für eine Vermittlung nicht aus. Die von der Beklagte nunmehr benannte Verweisungstätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst in der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und im privaten Versicherungsgewerbe nach der Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft sei ihm, dessen bisherige Tätigkeit als diejenige eines Facharbeiters einzustufen sei, nicht zumutbar. Er habe keine Verwaltungsausbildung und besitze auch keine kaufmännischen Kenntnisse. Auch fehle es ihm an den elementarsten PC-Kenntnissen für diese Tätigkeit. Die Einarbeitungszeit betrage mehr als drei Monate.

Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen und zog die im Rechtsstreit S 4 U 696/02 von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg vorgelegte Verwaltungsakte bei. Zusätzlich holte es ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten bei Prof Dr St. ein. Im Gutachten vom 05.04.2005 führte Prof Dr St. aus, die etwas unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit des Klägers, die nicht so ausgeprägt sei, dass dafür eine psychiatrische Diagnose gestellt würde, wirke sich leistungsmindernd in Bezug auf die Lernfähigkeit und das Bewältigen komplexer und abstrakter Aufgaben aus. Für die Tätigkeit eines Registrators sei er umso eher geeignet, je einfacher, vorhersehbarer und regelmäßig wiederkehrender diese Tätigkeiten seien.

Das SG wies mit Urteil vom 27.07.2005 die Klage ab (S 2 R 884/01). Seinen bisherigen Beruf als Forstwirt, in dem er Berufsschutz als Facharbeiter genieße, könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen (Gehörschaden) nicht mehr ausüben. Berufsunfähigkeit liege dennoch nicht vor, weil er sozial und gesundheitlich zumutbar zB auf die Tätigkeit eines Registrators (gehobene Bürohilfskraft) zu verweisen sei, welche nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT entlohnt werde.

Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.04.2007 (L 4 R 5000/05) zurück. Maßgeblicher bisheriger Beruf sei die Tätigkeit als Waldarbeiter gewesen, da der Kläger diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Es werde offen gelassen, ob diese Tätigkeit der Gruppe der Facharbeiter oder der oberen Angelernten zuzuordnen sei. Selbst wenn es sich um eine Facharbeitertätigkeit handele, sei der Registrator ein zumutbarer Verweisungsberuf. Die Tätigkeiten würden im öffentlichen Dienst nach Vergütungsgruppe VIII BAT - nach Überleitung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Entgeltgruppe 4 und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sie für Facharbeiter sozial zumutbar seien. Dem fachlichen Leistungsprofil könne der Kläger gerecht werden. Es handele sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit. Eine Ausbildung in einem kaufmännischen oder Verwaltungsberuf möge von Vorteil sein, sei aber nicht Voraussetzung für den Zugang zum Beruf. Auch die unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit in Form der Schwierigkeit, Neues zu erlernen, stehe der Verweisung auf die Tätigkeit des Registrators nicht entgegen, denn der Kläger sei mit diesen primären Persönlichkeitsmerkmalen in der Lage gewesen, Ausbildungen zum Werkzeugmacher und Forstwirt sowie eine Weiterbildung zum Techniker für Verfahrens- und Umweltschutztechnik erfolgreich zu absolvieren.

Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 31.07.2007 (B 13 R 204/07 B) als unzulässig.

Mit Schreiben vom 01.02.2008, eingegangen bei der Beklagten am 06.02.2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2001. Die Beklagte sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Registrators nach Vergütungsgruppe VIII BAT keinerlei Vorkenntnisse oder besondere Ausbildung erfordere.

Mit Bescheid vom 11.04.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Bescheid vom 19.01.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001 zu Recht ergangen seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 11.11.2008 zum SG erhobene Klage, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass der Kläger auf Grund seines erlernten Berufs des Waldarbeiters als Facharbeiter einzustufen sei, der Verweisungsberuf des Registrators jedoch für den Kläger nicht in Betracht komme, da er die notwendigen Vorkenntnisse nicht habe und angesichts seiner Intelligenzminderung auch nicht von einer Anlernzeit von drei Monaten ausgegangen werden könne.

Das SG hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr J. nebst testpsychologischem Zusatzgutachten. In seinem Gutachten vom 04.02.2013 führt Dr J. aus, der Kläger leide unter einer angeborenen Schwerhörigkeit beidseits (durch Hörgeräte kompensiert), einer leichten depressiven Störung mit somatischen Symptomen und einer leichten Intelligenzminderung mit fehlender kognitiver Flexibilität und Umstellungsfähigkeit in Kombination mit einer verminderten Fähigkeit im planerischen Denken und Handeln. Bei der festgestellten Intelligenzminderung mit Begleitsymptomatik handele es sich um eine Persönlichkeitsakzentuierung, eine diagnostische Zuordnung gemäß ICD 10 sei in Übereinstimmung mit Prof Dr St. nicht möglich. Wie testpsychologisch objektiviert, wirke sich die leichte Intelligenzminderung leistungsmindernd in Bezug auf die Lernfähigkeit und das Bewältigen komplexer und abstrakter Aufgaben aus. Leichte berufliche Tätigkeiten könne der Kläger ausüben. Der Kläger verfüge durchaus über Kompetenzen beim Bewältigen alltagspraktischer Arbeiten, worauf Untersuchungsergebnisse hinwiesen. Tätigkeiten mit vergleichsweise einfachen Anforderungen wie Akten sortieren usw könnten vom Kläger erlernt werden. Es sei aber damit zu rechnen, dass der Kläger beim Erlernen dieser Tätigkeiten eine längere Anlernphase zugestanden werden müsse.

Mit Urteil vom 17.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor, denn der Bescheid vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2001 sei rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit beurteile sich nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht. Der 4. Senat des LSG Baden-Württemberg habe im Beschluss vom 23.04.2007 (L 4 R 5000/05) im Verfahren des Klägers Folgendes ausgeführt: "Der Senat lässt offen, ob der bisherige Beruf des Waldarbeiters der Gruppe des Facharbeiters oder der Gruppe des Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen ist. Für eine Zuordnung zur Gruppe des Angelernte im oberen Bereich spricht, dass der Kläger die Tätigkeit auf Grund der zweijährigen Ausbildung zum Forstwirt verrichtete. Die für einen Facharbeiter erforderliche Ausbildungsdauer beträgt mehr als zwei Jahre, in der Regel drei Jahre. Seine Vergütung richtete sich nach der Lohngruppe 3 Nr. 1 des Bezirklohntarifvertrages Nr. 5 G vom 5. April 1991. Diese Lohngruppe erfasste Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Bei dieser Zuordnung ist der Kläger auf angelernte Tätigkeiten verweisbar. Ein solche angelernte Tätigkeit ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Maschineneinsteller in der Metalloptikfertigung bei der Firma L. U. Der Kläger konnte nach einer zweimonatigen Einarbeitung selbstständig Maschinen zur Metalloptikfertigung einstellen und die Teile bearbeiten einschließlich der dazugehörenden Vermessungen. Dass eine zweimonatige Einarbeitungszeit ausreichte und nicht wie der Kläger behauptet, eine wesentlich längere Einarbeitungszeit erforderlich war, bestätigte die Firma L. U. auf ausdrückliche Anfrage des Sozialgerichts (Schreiben vom 20. Dezember 2004, Blatt 156 der SG-Akte). Die Tätigkeit kann der Kläger unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen verrichten, da sie nur mit minimalen Geräuschbelastungen verbunden ist, also keine Einwirkung von Lärm besteht.

Selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers als Waldarbeiter der Gruppe des Facharbeiters zuordnen würde, ergäbe sich eine zumutbare Verweisung. Der Kläger könnte dann auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der betreffende Versicherte imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das wäre hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall. Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT - im Rahmen der Überleitung vom BAT zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Entgeltgruppe 4 (Blatt 60 LSG-Akte) - und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (zur Verweisung eines Facharbeiters auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; ständige Rechtsprechung der Senate des LSG Baden-Württemberg, z.B.: Urteil vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; Urteil vom 11. Oktober 2006, - L 5 R 4635/05; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 - L 4 R 4256/03 -). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist aus dem umfangreichen von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen hierzu nicht ersichtlich. Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden. Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 - unter Hinweis auf die Auskunft des damaligen Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 16. August 2000, die die Beklagte vorgelegt hat, Blatt 192/193 der SG-Akte und Blatt 99/100 der LSG-Akte). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. St. hält den Kläger in der Lage, die Tätigkeit des Registrators zu verrichten. Eine psychiatrische Erkrankung, die der Tätigkeit entgegenstehen könnte, ist nicht gegeben. Es besteht eine unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit, die nicht so ausgeprägt ist, dass dafür eine psychiatrische Diagnose gestellt würde. Es handelt sich um eine primäre Persönlichkeitseigenschaft, die der Kläger bereits in das Erwerbsleben einbrachte. Dies findet seine Bestätigung auch im bisherigen beruflichen Werdegang des Klägers. Obgleich es dem Kläger aufgrund dieser primären Persönlichkeitseigenschaft nach Auffassung des Prof. Dr. St. schwer fällt, Neues zu erlernen, steht dies nach Auffassung des Senats der Verweisung auf die Tätigkeit des Registrators nicht entgegen. Denn der Kläger war mit dieser primären Persönlichkeitseigenschaft gleichwohl in der Lage, Ausbildungen zum Werkzeugmacher und zum Forstwirt sowie eine Weiterbildung zum Techniker für Verfahrens- und Umweltschutztechnik erfolgreich zu absolvieren. Schon dies zeigt, dass er sich den Anforderungen einer neuen beruflichen Tätigkeit stellen kann. Bekräftigt wird dies weiter durch die Tätigkeit bei der Firma LT Ultra. Wie bereits ausgeführt konnte der Kläger nach einer zweimonatigen Einarbeitung selbstständig Maschinen zur Metalloptikfertigung einstellen und die Teile bearbeiten einschließlich der dazugehörenden Vermessungen. Auch wenn es sich nach den Angaben des Klägers um eine relativ gleichförmige Tätigkeit handelt, zeigt es gleichwohl, dass der Kläger in der Lage ist, sich die Voraussetzungen für eine neue berufliche Tätigkeit anzueignen.

Nach Auffassung des Senats könnte der Kläger deshalb auch die für die Tätigkeit als Registrator gegebenenfalls notwendigen Kenntnisse zum Umgang mit der EDV innerhalb von drei Monaten erwerben. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, könnte sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC - um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006, L 5 R 4635/05 -)."

Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Entscheidung unrichtig sei. Es könne weiter offenbleiben, ob der Kläger als Facharbeiter oder angelernter Arbeiter tätig gewesen sei. Nach der jüngsten Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg existierten Tätigkeiten als Registrator in ausreichendem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten könnten auch ohne kaufmännische oder verwaltungsnahe Ausbildung innerhalb von drei Monaten erworben werden und von einem Facharbeiter könne erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg 20.02.2013, L 2 R 1704/11). Soweit der Kläger geltend mache, aufgrund der unterdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit die für die Ausübung der Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb von drei Monaten erwerben zu können, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um primäre Persönlichkeitsmerkmale handele, die den Kläger bislang nicht daran gehindert hätten, diverse Ausbildungen erfolgreich zu absolvieren. Da Dr J. den Ausführungen von Prof Dr St. vollumfänglich zustimme, erweise sich auch insoweit der der zweitinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht als unrichtig.

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 31.05.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.06.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Bei der Tätigkeit als Forstwirt habe es sich eindeutig um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Der Kläger sei nach der für Facharbeiter geltenden Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1 gemäß § 13 des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter entlohnt worden, wie sich aus dem Schreiben der Stadt Ü. vom 07.05.2007 ergebe. Er habe auch eine entsprechende Facharbeiterausbildung abgeschlossen, wie sich aus dem Schreiben des staatlichen Forstlichen Bildungszentrums K. vom 16.04.2008 ergebe. Die für die Ablehnung der Berufsunfähigkeit entscheidende Annahme, der Kläger habe die unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit schon mit ins Erwerbsleben eingebracht, könne eindeutig widerlegt werden. Hinzuweisen sei insoweit etwa auf Belobigungen der Gewerbeschule Bad S. (1979 bis 1982) oder das überdurchschnittliche Testergebnis des Kreiswehrersatzamtes T. vom 10.12.1984. Erste Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung seien ab 1999 festgehalten. Diese Einschränkungen seien durch alle Sachverständigen bestätigt worden. Auch sei die mangelnde Aufklärung und Konkretisierung der erforderlichen Anforderungen der Verweisungstätigkeit zu rügen. Zudem werde für Registraturarbeiten eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt. Eine dreimonatige Einarbeitungszeit würde dem Kläger bei nur unterdurchschnittlicher geistiger Leistungsfähigkeit bei weitem nicht ausreichen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.04.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 11.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.06.2000 zu gewähren, hilfsweise wie folgt Beweis zu erheben: 1. Beweisthema: Tarifliche Zuordnung der Stellenbeschreibung des LAA Baden-Württemberg vom 16.08.2000 Beweismittel: Durch berufskundlichen Sachverständigen im Tarifrecht gutachterlich zu klären, ob es sich bei der beschriebenen Tätigkeit in der Stellungnahme des LAA vom 16.08.2000 um eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT VIII handelt 2. Beweisthema: Kenntnisse, Fähigkeiten oder andere besondere Anforderungen der Tätigkeit Registrator unter Berücksichtigung der Tarife des BAT bzw TVöD. Aufklärung der widersprüchlichen Angaben zu Voraussetzungen, Kenntnissen und Einarbeitungszeit zur Tätigkeit Registrator aus verschiedenen Auskünften der Agentur für Arbeit, insbesondere der Stellungnahme des LAA Baden-Württemberg vom 16.08.2000, den Datenauskünften BERUFENET und den Auskünften der Agentur für Arbeit Beweismittel: Ergänzende Sachverständigenbefragung eines/r Kundigen der Agentur für Arbeit, Stuttgart 3. Den Sachverständigen Prof Dr St. ergänzend zu befragen, ob er unter Vorlage der Leistungsnachweise (C 4-9, C 25) an der Einschätzung der geistig eingeschränkten Leistungsfähigkeit als primäre Persönlichkeitseigenschaft festhalte. 4. Ein berufskundliches Gutachten einzuholen zur Berücksichtigung der gesundheitlichen und geistigen Leistungseinschränkungen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend hat sie den Entlassungsbericht vom 25.11.2013 über ein Heilverfahren in der Zeit vom 01.10. bis 05.11.2013 vorgelegt. Hieraus wurde der Kläger mit den Diagnosen mittelgradige depressive Episode, Hypertonie, beidseitiger Hörverlust, Ein- und Durchschlafstörungen arbeitsfähig entlassen. Es wurde eingeschätzt, dass der Kläger noch mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten könne. Die Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sowie vermehrter Lärm sollten vermieden werden; an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie an das Hörvermögen seien keine erhöhten Anforderungen zu stellen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts, die Vorakten S 2 RJ 884/01 und L 4 R 5000/05 sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 11.04.2008 in der Gestalt vom 15.10.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2001 und Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG 04.02.1998, B 9 V 16/96 R, SozR 3-1300 § 44 Nr 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X RdNr 2; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 RdNr 1b).

Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X liegen hier nicht vor, denn weder ist bei Erlass des Bescheids vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2001 das Recht unrichtig angewandt, noch ist von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist.

Da der Kläger den Rentenantrag am 20.06.2000 und damit vor dem 01.01.2001 stellte und auch Rente ab Antragstellung und damit ebenfalls vor dem 01.01.2001 begehrt, beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht (aF).

Nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI aF haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Bisheriger Beruf ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61; BSG 20.07.2005, B 13 RJ 19/04 R, juris). Als bisheriger Beruf ist die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers als Waldarbeiter bei der Stadt Ü. anzusehen. Die Tätigkeit als Gartenarbeiter verrichtete er nur vom 22.05.2000 bis zur Freistellung am 28.06.2000. Die Umsetzung auf diese Tätigkeit erfolgte zudem aus gesundheitlichen Gründen, weil hinsichtlich des Einsatzes des Klägers im Forstbereich betriebsärztliche Bedenken erhoben worden waren (Schreiben Dr Sch., Landratsamt Bo. - Gesundheitsamt vom 04.04.2000 an die Stadtverwaltung Ü.). Von den zuvor ausgeübten Tätigkeiten als Dreher und Technischer Angestellter löste sich der Kläger, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe maßgeblich waren. Für Gegenteiliges ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Inhalt der Akten Anhaltspunkte.

Die Tätigkeit als Waldarbeiter kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, er kann aber auf eine zumutbare Verweisungstätigkeit verwiesen werden. Beim Kläger besteht ein frühkindlicher Hörschaden mit einer leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit, mit Hörgeräten versorgt. Der Hörschaden schließt die Tätigkeit als Waldarbeiter aus, was übereinstimmend Dr R. in seinem von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 15.01.2001 und Dr Sch. in dem zuvor erwähnten Schreiben vom 04.04.2000 darlegen. Hieraus ergibt sich aber auch, dass der Kläger leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig verrichten kann. Auszuschließen sind Tätigkeiten mit der Gefährdung durch Lärm. Der Hörschaden mit einer leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit führt zu keinen weiteren Leistungseinschränkungen. Auch die behandelnden Ärzte haben in ihren Auskünften allenfalls darauf verwiesen, dass eine Tätigkeit mit Lärm nicht verrichtet werden soll, um einer Zunahme der Schwerhörigkeit entgegenzuwirken.

Das BSG hat zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu: BSG 22.10.1996, 13 RJ 35/96, SozR 3-2200 § 1246 Nr 55; BSG 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61; jeweils mwN). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG 20.07.2005, B 13 RJ 19/04 R, juris).

Der bisherige Beruf des Waldarbeiters ist der Gruppe des Facharbeiters zuzuordnen. Zwar hat der Kläger die Tätigkeit auf Grund einer zweijährigen Ausbildung zum Forstwirt verrichtet. Wie der Verwaltungsleiter und Geschäftsführer der Prüfungsausschüsse E. des forstlichen Bildungszentrums K. mit Schreiben vom 16.04.2008 ausgeführt hat, handelte es sich bei der vom Kläger am 27.07.1995 bestandenen Prüfung zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt um eine Facharbeiterprüfung. Die Prüfungsinhalte und die erworbenen Qualifikationen seien absolut identisch mit denen der Abschlussprüfung eines Forstwirt-Auszubildenden mit regulärer Ausbildungszeit, lediglich die Vorbereitung und die Zulassung zur Prüfung (§ 45/2 Berufsbildungsgesetz) unterschieden sich. Abgesehen von dem Abschluss einer staatlich anerkannten Facharbeiterausbildung ist der Kläger nach dem Schreiben der Stadt Ü. vom 07.05.2007 nach Lohngruppe W 3 nach dem Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden und damit einer für Facharbeiter geltenden Lohngruppe entlohnt worden.

Auch als Facharbeiter kann der Kläger jedoch zumutbar verwiesen werden auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw auf solche Tätigkeiten, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der betreffende Versicherte imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das wäre hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.

Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT - im Rahmen der Überleitung zum TVöD nach Entgeltgruppe 3 - und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrages der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (zur Verweisung eines Facharbeiters auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT grundlegend BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17; BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89, juris; ständige Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg, zB 25.01.2005, L 11 RJ 4993/03; 11.10.2006, L 5 R 4635/05; 26.01.2007, L 4 R 4256/03). Dies gilt in gleicher Weise auch im Bereich des zum 01.10.2005 bzw 01.11.2006 in Kraft getretenen TVöD bzw TV-L (Bayerisches LSG 17.04.2012, L 20 R 19/08, juris; LSG Baden-Württemberg 19.07.2012, L 10 R 1780/11; LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris; Senatsurteile vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10, juris; 21.01.2014, L 11 R 5639/10).

Tätigkeiten als Registrator existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl Senatsurteil vom 13.11.2012, L 11 R 5240/10, juris sowie Urteil des 13. Senats, 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris) Bezug. Danach existiert allein im süddeutschen Raum im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen auch die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17, juris RdNr 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen. Die Tätigkeit der Registratoren nach BAT VIII/Entgeltgruppe 3 TVöD umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (hierzu Senatsurteil vom 25.01.2005, L 11 RJ 4993/03). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (vgl berufenet zu Registrator/in); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf.

Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat und nach dem Gutachten von Prof Dr St. eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit vorliegt. Prof Dr St. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nur so gering ausgeprägt ist, dass schon eine Diagnose nach ICD 10 diesbezüglich nicht gestellt werden kann. Diese Bewertung ist durch das vom SG eingeholte Gutachten von Dr J. in vollem Umfang bestätigt worden. Dies steht auch im Einklang mit dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewinnen konnte. Dieser war nicht nur in der Lage, dem Rechtsgespräch zu folgen, sondern er hat dieses über weite Strecken selbst geführt und hierbei seine Auffassung strukturiert und begründet dargelegt unter Eingehen auf Gegenargumente. Aus dem aktuellen Reha-Entlassungsbericht vom 25.11.2013 ist zu entnehmen, dass lediglich keine erhöhten Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit gestellt werden sollten. Die testpsychologischen Untersuchungsbefunde im Rahmen der Rehabilitation zeigten bei insgesamt schnellem Arbeiten eine deutlich eingeschränkte Merkfähigkeit und Verlangsamung im Problemlöseverhalten. Nach Wiederholung der gleichen Übung konnte der Kläger bereits Verbesserungen erzielen, später konnte er auch schwierigere Übungen mit besserem Ergebnis abschließen. Keineswegs ist der Kläger nach alledem außerstande, sich mit den Anforderungen einer neuen beruflichen Tätigkeit auseinanderzusetzen und diese zu erlernen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger auch im Jahr 2001 in der Lage war, sich innerhalb von zwei Monaten in eine neue Tätigkeit im Bereich der Metalloptikfertigung einzuarbeiten. Die hier vom Kläger zunächst behauptete längere Einarbeitungszeit konnte durch die Arbeitgeberauskunft im Verfahren S 2 R 884/01 ausdrücklich widerlegt werden. Insgesamt zeigt der Reha-Entlassungsbericht auch, dass die subjektive Selbsteinschätzung des Klägers erheblich von den tatsächlichen Einschränkungen abweicht. Es kommt nach alledem nicht darauf an, ob der Kläger früher (vor 1999) ein höheres Leistungsniveau hatte, wie er unter Hinweis etwa auf frühere Belobigungen, Arbeitszeugnisse und die Eignungsprüfung beim Kreiswehrersatzamt geltend macht. Da es für die Erlernung der Tätigkeit eines Registrators keiner besonderen Voraussetzungen bedarf, insbesondere keiner Fachkenntnisse, ist der Senat nach alledem davon überzeugt, dass auch der Kläger innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, erwerben kann.

Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG 08.02.2012, L 1 R 1005/09, juris RdNr 48 und LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris). Diesen Anforderungen kann der Kläger zweifellos genügen, wie sich übereinstimmend aus sämtlichen vorliegenden ärztlichen Gutachten und auch dem aktuellen Reha-Entlassungsbericht ergibt. Eine Belastung mit Lärm ist mit der Tätigkeit als Registrator nicht verbunden.

Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Insbesondere das vorliegende Gutachten von Prof Dr St. hat dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO). Aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr J. ergeben sich demgegenüber keinerlei neue Aspekte, dieses Gutachten stimmt in vollem Umfang auch hinsichtlich der Leistungsbeurteilung mit dem Vorgutachten überein. Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalten keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und geben auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.

Den schriftsätzlich gestellten vier Beweisanträgen brauchte der Senat nicht zu folgen. Ein Beweisantrag muss in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit auch wenigstens andeutungsweise umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (BSG 12.12.2003, B 13 RJ 179/03 B, SozR 4-1500 § 160a Nr 3). Dies ist hier schon nicht geschehen. Davon abgesehen musste sich der Senat auch nicht gedrängt fühlen, weiter Beweis zu erheben (vgl BSG 31.07.1975, 5 BJ 28/75, SozR 1500 § 160 Nr 5). Soweit sich der Kläger auf die "Stellenbeschreibung" des LAA Baden-Württemberg vom 16.08.2000 (Bl 192 bis 194 der Akte S 2 RJ 884/01) bezieht, ist nicht ersichtlich, warum für den vorliegenden Rechtsstreit von entscheidungserheblicher Bedeutung sein sollte, ob sich die dort gemachten Ausführungen auf eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT VIII beziehen. Davon abgesehen enthält die berufskundliche Stellungnahme vom 16.08.2000 keinerlei konkrete fachlichen Anforderungen, sondern lediglich eine Darstellung der allgemeinen gesundheitlichen Anforderungen, welche die Tätigkeit des Registrators stellt. Hinsichtlich des zweiten Beweisantrags hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt, was bezogen auf die für die Tätigkeit als Registrator nach BAT VIII bzw Entgeltgruppe 3 TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Befragung (wohl) eines Mitarbeiters der Agentur für Arbeit, Stuttgart, noch weiter ermittelt werden soll. Für den Senat hat auch kein Anlass bestanden, Prof Dr St. nochmals ergänzend zu befragen, ob der Kläger die nunmehr jedenfalls unstreitig vorliegende geistige Leistungseinschränkung schon ins Erwerbsleben eingebracht hat. Mit diesem Hilfsbeweisantrag rügt der Kläger letztlich die Beweiswürdigung des SG, welches argumentiert hat, der Kläger habe mit den bestehenden Persönlichkeitsmerkmalen bereits mehrere Ausbildungen absolviert. Nach Auffassung des Senats spielt es dagegen keine Rolle, ob sich die jetzt bestehende Einschränkung erst 1999 gezeigt hat, denn maßgeblich ist, ob mit der ab Rentenantragstellung bestehenden Leistungsfähigkeit eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit als Registrator möglich war. Daran hat der Senat, wie oben ausgeführt, aufgrund der festgestellten damaligen und aktuellen beruflichen Leistungsfähigkeit nach den Gutachten von Prof Dr St., Dr J. und dem Reha-Entlassungsbericht keine Zweifel. Soweit der Kläger noch ein berufskundliches Gutachten beantragt, wird eine genaue Beweisfrage vom Kläger nicht formuliert. Zur Klärung der gesundheitlichen und auch geistigen Leistungseinschränkung hat der Kläger bereits vor dem SG die Möglichkeit der Antragstellung nach § 109 SGG genutzt und das Gutachten von Dr J. herbeigeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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