L 8 AL 3066/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3066/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

II. Der Streitwert wird auf 214, 20 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. So verhält es sich hier. Weder der Kläger, der sich in der Hauptsache gegen eine Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter durch die Beklagte wendet, noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Es sind deshalb die §§ 154 ff. VwGO anzuwenden.

Nach § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit in anderer Weise als durch Urteil beendet worden ist. Dies ist vorliegend der Fall, da sich der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich entsprechend dem Beschluss vom 21.03.2014 - L 8 AL 3066/13 - erledigt hat.

§ 160 VwGO findet vorliegend keine Anwendung, da die Beteiligten in Nr. 3 des Vergleichs die Kostenregelung dem Gericht vorbehalten haben; vielmehr ist über die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage § 160 RdNr. 6.). Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Falle der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache, außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, vom Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat dem Kläger auf ein richterliches Hinweisschreiben vom 05.02.2014 einen Vergleich dahin vorgeschlagen (Schreiben vom 18.02.2014), den in der Hauptsache streitgegenständlichen Bescheid vom 22.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2013 aufzuheben, den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt zu erklären und die Kosten gegeneinander aufzuheben, den der Kläger hinsichtlich der vorgeschlagenen Kostenregelung nicht angenommen hat. Hierauf beruht der vom Berichterstatter mit Schreiben vom 28.02.2014 vorgeschlagene Vergleich, dem die Beteiligten zugestimmt haben. Das Vergleichsangebot des Beklagten vom 18.02.2014 kommt in der Sache einer Klaglosstellung des Klägers in Form eines Anerkenntnisses gleich, ohne dass sich die relevante Sach- oder Rechtslage geändert hat, weshalb es ermessensgerecht ist, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Dabei war auch die im streitgegenständlichen Urteil des SG vom 19.06.2013 getroffene Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu Lasten der Beklagten abzuändern. Die Kostenentscheidung umfasst alle Instanzen. Dies gilt auch bei einer Erledigung der Hauptsache (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 193 RdNr. 2a).

II.

Gemäß §§ 197a, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind für Verfahren, in denen weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, wie dies vorliegend der Fall ist, Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Gericht den Streitwert endgültig fest, sobald eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht oder sich der Rechtsstreit anderweitig erledigt. Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung für den Kläger ist kostenrechtlich sein Gebührenanspruch. Danach ergibt sich eine Gebühr nach Nr. 2102 VV RVG, die bei der vorliegend zu treffenden Streitwertbestimmung in Höhe von 160 EUR (mit der Hälfte der Rahmengebühr) angesetzt wird, zuzüglich einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und 19 % Umsatzsteuer (34,20) nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 214,20 EUR. Vor diesem Hintergrund ist für den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum.

III.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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