L 13 AL 3979/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 72/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3979/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. August 2013 aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. gewährt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. August 2013 ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Seifried.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Schließlich darf die Rechtsverfolgung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden (BVerfG, NJW 2012, 2870, BVerfGE 81, 347).

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet hiernach hinreichende Erfolgsaussicht. Zwar ist geklärt, dass Übergangsgeld wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation Versicherungspflicht nicht begründet (s. BSG, Beschluss vom 21. März 2007, B 11a AL 171/06 B, veröffentlicht in Juris). Doch wäre der Krankengeldbezug des Klägers vom 28. Mai 2011 bis 28. Oktober 2012 dann für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 30. Oktober 2012 anwartschaftsbegründend, wenn das vom 15. April bis 22. April 2011 bezogene Arbeitslosengeld (Bewilligungsbescheid vom 20. April 2011) die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitnehmer (§ 26 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB III; s. hierzu Eicher/Schlegel, § 26 SGB III neu Rdnr. 102) begründen würde. Gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (hier: Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Zeit zwischen dem Krankengeldbezug und dem Bezug von Arbeitslosengeld beträgt hier nur etwas mehr als einen Monat, so dass die erforderliche Unmittelbarkeit noch bejaht werden könnte (vgl. nur Niesel, Kommentar zum SGB III, 6. Auflage, § 26 SGB III Rdnr. 20 m.w.N.). Zudem erscheint es auch plausibel, das vom Rentenversicherungsträger vom 23. April bis 27. Mai 2011 bezogene Anschlussübergangsgeld gem. § 51 Abs. 4 SGB IX nicht dahingehend als Zäsur zu berücksichtigen, dass damit eine ansonsten gegebene Unmittelbarkeit unterbrochen wird. Denn das Anschlussübergangsgeld bezweckt die soziale Absicherung der Empfänger berufsfördernder Leistungen (vgl. Schlette in: jurisPK-SGB IX, § 51 SGB IX Rdnr. 27). Nach § 51 Abs. 4 SGB IX wird die Leistung immer im Anschluss an einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld gewährt (Schlette, a.a.O., Rdnr. 35 m.w.N.). Die Vorschrift dürfte nicht beabsichtigt haben, dass durch die Gewährung des Anschlussübergangsgeldes ein Anspruch verloren geht, der ansonsten bestünde.

Nachdem die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, der Kläger bedürftig im Sinne des PKH-Vorschriften ist, ist ihm PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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