L 8 AL 4536/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2062/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4536/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist beim Sozialgericht Reutlingen (SG) im Hauptsacheverfahren S 5 AL 2062/13 die Erstattung gemäß § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig gezahlten Arbeitslosengeld I (Alg) streitig. Mit Bescheid vom 29.11.2012 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Alg wegen des Vorliegens eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG ab. Mit Erstattungsbescheid vom 21.02.2013 forderte die Beklagte von der Klägerin erbrachte Leistungen i.H.v.1090,41 EUR zurück. Hiergegen legte die Klägerin am 12.04.2013 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2013 ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen wurde.

Am 07.06.2013 erhob die Klägerin Klage.

Die am Montag, den 14.10.2013 gegen den am 13.09.2013 zugestellten Beschluss des SG vom 04.09.2013, mit dem ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren S 5 AL 2062/13 abgelehnt wurde, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin, ist statthaft und auch insgesamt zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Denn das SG hat nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte PKH verneint, vielmehr hat es den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt; auch bedurfte eine Berufung in der Hauptsache weder der Zulassung noch hat das SG in der Sache durch einen Beschluss entschieden, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde ist jedoch aus den vom SG im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen unbegründet.

Das SG hat im angefochtenen Beschluss die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig dargestellt sowie zutreffend ausgeführt, dass die Klage unzulässig sein dürfte, weil es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren fehle, weshalb eine Erfolgsaussicht nicht gegeben sei. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zur selben Ansicht und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG Bezug.

Ergänzend bleibt auszuführen:

Der Umstand, dass die Beklagte auf den von der Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 21.02.2013 gestellten Antrag auf nachträgliche Rücknahme des rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes mit Bescheid vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2013 gemäß § 44 SGB X die Rücknahme der Bescheide vom 29.11.2012 und 21.02.2013 abgelehnt hat, macht die gegen den Bescheid vom 21.02.2013 gerichtete Klage nicht zulässig. Der Mangel des Vorverfahrens durch den nicht fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2013 wird durch das Verfahren gemäß § 44 SGB X nicht geheilt.

Unabhängig davon dürfte die Klage gegen den Bescheid vom 21.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2013 auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 29.11.2012 einen Anspruch der Klägerin auf Alg für die Zeit ab 04.07.2012 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid ist ein Widerspruch der Klägerin nicht ersichtlich, weshalb der Bescheid bestandskräftig geworden sein dürfte. Damit dürfte auch der Erstattungsbescheid vom 21.02.2013 in der Sache nicht zu beanstanden sein. Vielmehr dürfte die Klägerin, jedenfalls solange der Bescheid vom 29.11.2012 nicht (gemäß § 44 SGB X) zurückgenommen worden ist, ungeachtet ihres Beschwerdevorbringens zur Erstattung des aufgrund einer vorläufigen Entscheidung gemäß § 328 SGB III erbrachten Alg gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 1. HS SGB III verpflichtet sein. Denn nach dieser Vorschrift sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, wie dies mit Bescheid vom 29.11.2012 erfolgt ist. Auch sonst dürfte der Erstattungsbescheid vom 21.02.2013 nicht zu beanstanden sein, wie der Senat in dem ein weiteres Beschwerdeverfahren der Klägerin betreffenden Beschluss vom 25.03.2013 - L 8 AL 4537/13 - ausgeführt hat, worauf er Bezug nimmt.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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