L 13 AS 803/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 803/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats vom 23. Januar 2014 (L 13 AS 12/14 ER-B und L 13 AS 57/14 B) und 21. Februar 2014 (Az.: L 13 AS 803/14 ER-B) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Soweit das jeweils mit "Rüge, Rechtsbeschwerde und Dienstbeschwerde" bezeichnete Begehren des Antragstellers als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstanden werden kann, fehlt es bereits an der schlüssigen Behauptung, der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Dass sich der Antragsteller zu entscheidungserheblichen Umständen nicht hätten äußern können, ist weder dargetan, noch ersichtlich

Eine Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, Juris; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Juris, Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig und kann nur Erfolg haben, wenn ein Antragsteller substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG, veröffentlicht in Juris, Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - L 13 AS 1951/12 RG - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Vorbringen des Antragstellers sind keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung aufzeigen, insbesondere die Verletzung von Verfahrensgrundrechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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