L 1 SV 1080/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SV 122/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SV 1080/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.02.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Mit Telefax vom 09.01.2014 hat der Kläger "Klage auf sofortige Rücknahme der von der Täterin Zimmer am 12./18.05.2012 im Verfahren 5 O 94/07 vor dem Landgericht K. getätigten Falschaussagen zu Lasten des Unfallgeschädigten" erhoben. Als Unfallgeschädigter bezeichnet sich der Kläger. Der Kläger hat diese soeben wörtlich zitierte Klage sowohl beim Landgericht K. als auch beim Sozialgericht K.eingereicht. Gleichzeitig hat er bei beiden Gerichten eine einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verfahren wegen der einstweiligen Anordnung und das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war Gegenstand des Verfahrens des Senats L 1 SV 896/14 ER-B. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts K. vom 24.01.2014 wurde mit Beschluss vom 28.02.2014 zurückgewiesen.

Die Klage hat das Sozialgericht K. mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Es handle sich nicht um eine sozialrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Es habe jedoch von einer Verweisung mangels Sachdienlichkeit abgesehen, weil der Kläger seinen Klageantrag ebenfalls beim Landgericht K. anhängig gemacht habe.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.02.2014 Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß,

die sofortige Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 17.12.2014.

Zur Begründung trägt er vor, aufgrund der Falschaussage habe er einen erheblichen Schaden erlitten.

Die Beklagten haben sich nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2014 hat das Landgericht K. die einstweilige Verfügung des Klägers zurückgewiesen (10 O 22/14). Gegen diesen und ein weiteren Beschluss vom 10.01.2014 hat der Kläger beim Oberlandesgericht K. Rechtsmittel eingelegt (12 W 11/14 und 12 W 12/14).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Sozialgerichts K. (S 4 SV 121/14 und S 2 SV 122/14) und auf die beim Landessozialgericht angefallenen Akten (L 1 SV 895/14 B, L 1 SV 896/14 ER-B, L 1 SV 897/14 B und L 1 SV 1080/14) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin nicht erschienen war, denn er wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass bei seinem Nicht-Erscheinen auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht K. hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Sozialgerichtsbarkeit ist für das Verfahren der vorliegenden Art sachlich nicht zuständig. Zuständig ist vielmehr die Zivilgerichtsbarkeit (vgl. dazu Landgericht K., Beschluss vom 10.01.2014 - 10 O 22/14 -).

Zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtsstreit auch nicht an das zuständige Landgericht verwiesen. Der Kläger hat sein Begehren gleichzeitig beim Landgericht und beim Sozialgericht anhängig gemacht. Bei doppelter Rechtshängigkeit ist eine Verweisung an das (mit-)angerufene Gericht nicht sachdienlich, da sonst dort doppelte Rechtshängigkeit eintreten würde. In dem Fall der doppelten Rechtshängigkeit bei verschiedenen Gerichten ist die entgegenstehende Rechtshängigkeit von Amts wegen zu beachten und das unzuständige Gericht hat die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. dazu MüKoZPO/Zimmermann § 17 Rdnr. 8). Die doppelte Rechtshängigkeit dauert auch noch an, da über die Klage des Klägers durch das Landgericht K. bislang noch nicht entschieden wurde.

Der Kläger sei noch darauf hingewiesen, dass das hier vorliegende Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist. Der Kläger klagt nicht als Versicherter im Sinne von § 183 SGG. Vielmehr findet auf seine Klage § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000,- EUR ist für das vorliegende Verfahren angemessen.
Rechtskraft
Aus
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