Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3746/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1283/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 5 R 3746/13, in welchem sich die Klägerin gegen den die Rücknahme des Bescheids vom 25. Juli 2011 ablehnenden Bescheid vom 1. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 wendet und im Zugunstenwege die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung erstrebt abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Ergänzend ist anzumerken, dass der Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 25. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2012 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil eine die Gewährung von Rente nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begründende Erwerbsminderung nicht nachweisbar ist, was sich insbesondere aus den Gutachten des Dr. He. vom Mai 2011 und 8. April 2013, des Dr. Ge. vom 10. Juni 2011 sowie des Dr. Ki. vom 10. September 2012 ergibt, nach welchen eine quantitative Leistungsminderung nicht besteht und auch keine rentenrechtlich relevante qualitative Leistungsminderung vorliegt. Angesichts dessen hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Allgemeinmedizinerin Dr. Lo. vom 9. Januar 2014, die eine weitergehende Leistungsminderung nicht belegt und auch nicht plausibel begründet ist. Sie ist deshalb nicht geeignet, Zweifel an den Fachgutachten zu begründen oder sie gar zu widerlegen. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit belegt keine Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts anderes. Inwiefern hier allerdings das rechtliche Gehör verletzt sein sollte, wenn dem Antrag vom SG nicht entsprochen wird, ist nicht ersichtlich und für die Frage der Erfolgsaussicht der Klage irrelevant. Allein auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin einen Antrag nach § 109 SGG stellt, ergibt sich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für das Klageverfahren. Im Übrigen sind die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG in der Regel (zunächst) von der Klägerin zu tragen und wären auch bei Bewilligung von PKH von dieser nicht umfasst.
Da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 5 R 3746/13, in welchem sich die Klägerin gegen den die Rücknahme des Bescheids vom 25. Juli 2011 ablehnenden Bescheid vom 1. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 wendet und im Zugunstenwege die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung erstrebt abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Ergänzend ist anzumerken, dass der Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 25. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2012 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil eine die Gewährung von Rente nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begründende Erwerbsminderung nicht nachweisbar ist, was sich insbesondere aus den Gutachten des Dr. He. vom Mai 2011 und 8. April 2013, des Dr. Ge. vom 10. Juni 2011 sowie des Dr. Ki. vom 10. September 2012 ergibt, nach welchen eine quantitative Leistungsminderung nicht besteht und auch keine rentenrechtlich relevante qualitative Leistungsminderung vorliegt. Angesichts dessen hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Allgemeinmedizinerin Dr. Lo. vom 9. Januar 2014, die eine weitergehende Leistungsminderung nicht belegt und auch nicht plausibel begründet ist. Sie ist deshalb nicht geeignet, Zweifel an den Fachgutachten zu begründen oder sie gar zu widerlegen. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit belegt keine Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts anderes. Inwiefern hier allerdings das rechtliche Gehör verletzt sein sollte, wenn dem Antrag vom SG nicht entsprochen wird, ist nicht ersichtlich und für die Frage der Erfolgsaussicht der Klage irrelevant. Allein auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin einen Antrag nach § 109 SGG stellt, ergibt sich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für das Klageverfahren. Im Übrigen sind die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG in der Regel (zunächst) von der Klägerin zu tragen und wären auch bei Bewilligung von PKH von dieser nicht umfasst.
Da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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