L 13 AS 4212/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 571/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4212/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 2. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 2 AS 571/13 abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Nach dem Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmenden Überprüfung hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat, da die Antragstellerin außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches des Trägers und ohne dessen Zustimmung ihren Aufenthalt hatte und deshalb für eine Eingliederung in eine die Hilfebedürftigkeit mindernde oder beseitigende Tätigkeit nicht zur Verfügung stand (§ 7 Abs. 4a Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]). Die Antragstellerin, die gemäß ihren Angaben vom 19. November 2012 eine Arbeitsstelle im Stuttgarter Raum und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagte anstrebte, war bereits ab August 2012 gemäß der vorgelegten Mitarbeitermeldung (Vermerk. "MA wechselt ab 01.08.12 freiwillig in Filiale 4366") in der Filiale der Arbeitgeberin in S. tätig. Wie sie mit ihrem Widerspruch einräumte pendelte sie jedenfalls - entgegen ihren früheren Angaben - im Dezember 2012 nicht mehr täglich und übernachtete "teilweise" bei einem Bekannten, ohne dies allerdings dem Beklagten mitzuteilen. Schließlich bestätigten Nachbarn im Dezember 2012, dass die Antragstellerin nur etwa alle drei Wochen den Briefkasten leerte und dann eine Nacht übernachte. Auch aus der Tatsache, dass die Antragstellerin Einladungen, die ihr am 30. November 2012 (Einladung zum 3. Dezember 2012), 3. Dezember 2012 (Einladung zum 5. Dezember 2012) und 6. Dezember 2012 (Einladung zum 7. Dezember 2012) in den Briefkasten gelegt worden waren, nicht nachgekommen war und auch am 10. und 18. Dezember 2012 nicht angetroffen wurde und sie auch der am 18. Dezember 2012 eingeworfenen Einladung zum 20. Dezember 2012 nicht gefolgt war, war vom Beklagten unter Würdigung aller Umstände davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalt nicht mehr im Landkreis Göppingen hatte. Die Nichtbeachtung der Einladungen und das Fehlen einer Reaktion auf diese ist nur so zu erklären, dass sie von der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen wurden, weil sie sich nicht (mehr) im zeit- und ortsnahen Bereich aufhielt. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass sich die Antragstellerin seit der Arbeitsaufnahme bei der T. GmbH & Co. KG im Juli 2012, jedenfalls aber seit November/Dezember 2012, überwiegend im Landkreis B. aufhielt, nachdem sie ihre geringfügige Tätigkeit in die Geschäftsstelle S. verlegt hatte. Wie aus den Kontoauszügen ersichtlich tätigte sie dort sämtliche Barabhebungen und war für den Beklagten nicht erreichbar. Selbst am 14. Juni 2013 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in S. war die Antragstellerin vom Ermittlungsdienst des Beklagten in G. nicht anzutreffen. Auch hierbei bestätigten Nachbarn wiederum, dass sie lediglich alle drei Wochen in der Wohnung sei. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin lediglich geringfügige Einkünfte hatte, liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die ein regelmäßiges pendeln glaubhaft machen und belegen würde. Dass und wann sie sich ab Dezember 2012 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hat, ist selbst von der Antragstellerin nicht dargelegt.

Da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde zurück.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved