Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1654/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 4227/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.09.2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu ersetzen und ob ein Absenkungsbescheid und der damit in Zusammenhang stehende Aufhebungsbescheid rechtmäßig waren.
Die 1962 geborene Klägerin erhält seit längerer Zeit vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 28.09.2012 unterbreitete die Beklagte der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung und bat, diese bis 12.10.2012 unterschrieben zurückzusenden. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die angebotene Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ersetzt werden könne, wenn sie sich ohne wichtigen Grund weigere, die Vereinbarung abzuschließen. Die Eingliederungsvereinbarung sah unter anderem die Verpflichtung der Klägerin vor, eine vollständige Bewerbungsmappe vorzulegen und aktive Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Als Nachweis der Bemühungen seien die Bewerbungsschreiben jeden Monat (mindestens fünf Stück) unaufgefordert zum Monatsende dem Fallmanager vorzulegen. Nachdem die Eingliederungsvereinbarung mangels Zustimmung der Klägerin nicht zustande kam, ersetzte der Beklagte die Eingliederungsvereinbarung, die den Geltungszeitraum vom 23.10.2012 bis 31.03.2013 betraf, durch den Verwaltungsakt am 23.10.2012. Der Verwaltungsakt enthielt eine dreiseitige Rechtsfolgenbelehrung über Grundpflichten, Meldepflichten und gemeinsame Vorschriften (S. 3 bis S. 5 des Verwaltungsakts vom 23.10.2012).
Mit Schreiben vom 22.03.2013 unterbreitete der Beklagte der Klägerin erneut eine Eingliederungsvereinbarung (Geltungszeitraum vom 01.04. bis 30.09.2013), die wiederum eine Verpflichtung der Klägerin vorsah, sich aktiv zu bewerben und entsprechende Nachweise (mindestens fünf Bewerbungsschreiben pro Monat) unaufgefordert zum Monatsende dem Fallmanager vorzulegen. Nachdem auch diese Eingliederungsvereinbarung mangels Zustimmung der Klägerin nicht zustande kam, ersetzte der Beklagte die Eingliederungsvereinbarung durch den Verwaltungsakt vom 16.04.2013, wobei als Geltungszeitraum die Zeit vom 16.04. bis 30.09.2013 angegebenen wurde. Auch dieser Verwaltungsakt enthielt eine dreiseitige Rechtsfolgenbelehrung mit Grund- und Meldepflichten sowie gemeinsamen Vorschriften (S. 3 bis S. 5 des genannten Verwaltungsaktes).
Bereits mit Schreiben vom 22.03.2013 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II an, da für die Monate November 2012 bis Februar 2013 keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen worden seien. Mit Bescheid vom 27.03.2013 bewilligte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2013 in Höhe von 777,76 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 16.04.2013 minderte der Beklagte den Regelbedarf ab dem 01.05.2013 für die Dauer von drei Monaten um 30 %, da die Klägerin bislang keine Bewerbungsbemühungen für die Monate November 2012 bis Februar 2013 nachgewiesen habe und daher nicht ihrer im Verwaltungsakt vom 23.10.2013 auferlegten Pflicht entsprochen habe. Nachdem sie auf das Anhörungsschreiben nicht reagiert habe, könne auch kein wichtiger Grund für ihr Verhalten festgestellt werden. Mit Bescheid vom 25.04.2013 setzte der Beklagte die Absenkung des Regelbedarfs um und hob die ursprüngliche Leistungsbewilligung für die Monate Mai bis Juli 2013 teilweise auf und bewilligte der Klägerin für diese Monate Leistungen in Höhe von insgesamt 663,16 EUR.
Am 03.05.2013 wandte sich die Klägerin sowohl gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 16.04.2013, gegen den Sanktionsbescheid vom 16.04.2013 und gegen den Änderungsbescheid vom 25.04.2013. Zur Begründung trug sie vor, der Beklagte verlange von ihr, dass sie bis 30.09.2013 ca. 30 Bewerbungen verschicken solle. Darüber hinaus sei ihr aufgegeben worden, dass ihre Bewerbungen grundsätzlich Aussicht auf Erfolg bieten müssten. Dies sei jedoch ein Widerspruch zur gegenwärtigen Arbeitsmarktlage. Es sei allgemein bekannt, dass die Erfolgschancen im Kreis Tuttlingen schlecht seien, insofern sei das Ansinnen des Beklagten nicht nachzuvollziehen. Da der Mitarbeiter des Beklagten die Bedingungen in der Wirtschaft nicht richtig einzuschätzen wisse und wohl die "tatsächliche Situation außerhalb seines Dienstzimmers nicht realistisch wahrnimmt", sei die Sanktionierung zurückzunehmen. Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die genannten Bescheide und wies den Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid und gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.05.2013, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 24.05.2013 zugestellt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Grundlage für den Sanktionsbescheid vom 16.04.2013 sei § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Die Klägerin habe keinerlei Eigenbemühungen gezeigt, sodass der Regelbedarf in einer ersten Stufe aufgrund von § 31 Abs. 1 SGB II um 30 % gekürzt worden sei. Nachdem die Klägerin die mit Schreiben vom 22.03.2013 unterbreitete Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben habe, sei man befugt gewesen, diese Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu ersetzen.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.06.2013 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und vorgetragen, wahrscheinlich werde von Amts wegen so gnadenlos gegen sie vorgegangen, weil sie nicht in das Konzept des Beklagten passe. Man müsse bei dieser Behörde "Angst haben, dass wieder Zustände wie zu Kaisers Zeiten, oder noch schlimmer, wie zu Nazi-Zeiten herrschen". Mit den Mitarbeitern des Beklagten könne man nicht reden und werde auch nicht angehört. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf Bl. 1 bis 8 der SG-Akte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht bei der Klägerin den Eintritt einer Regelleistungskürzung festgestellt sowie die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt. Die Voraussetzungen für die Kürzung der Regelleistungen lägen vor, denn die Klägerin habe entgegen der Eingliederungsvereinbarung vom 23.10.2012 in der Zeit vom 23.10.2012 bis 31.03.2013 keine Eigenbemühungen nachgewiesen. Eine vollständige Verschlossenheit des Arbeitsmarkts für die Klägerin liege nicht vor. Nur in einem solchen Fall sei das Unterlassen jeglicher Bewerbungen hinnehmbar. Es obliege der Klägerin, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Für diese bestehe weiterhin die Verpflichtung aus § 2 SGB II, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Diese Verpflichtung habe die Klägerin in keiner Weise genügt. In einer ersten Stufe sei daher der Regelbedarf um 30 % für die Dauer von drei Monaten abzusenken. Hinsichtlich der Eingliederungsvereinbarung vom 16.04.2013 sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Regelungen durch Verwaltungsakt zu ersetzen. Die Klägerin habe mit ihrer Klage keine Umstände vorgebracht, weshalb die Eingliederungsvereinbarung unzutreffend sein solle. Die Klägerin habe keine Bewerbungsbemühungen angestellt. Von daher sei nicht zu befürchten, das gegebenenfalls eine Vielzahl der in Frage kommenden Firmen bereits aufgrund einer erst kürzlich erfolgten Absage von vornherein die Klägerin als Bewerberin ausschlössen. Auch bestünden gegen die geforderte Anzahl der verlangten Bewerbungen keine durchgreifenden Bedenken.
Hiergegen richtet sich die am 30.09.2013 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, das Urteil des SG könne als "ergänzender Beweis gesehen werden für die Verrohung der Sitten durch das Sozialamt Tuttlingen, sinnentleerter Härten sowie den Versuchen, unmenschliches Handeln - insbesondere meiner Person gegenüber - und Lügen in der Gesellschaft zu verbreiten und hoffähig zu machen". Das SG habe sich ihren alarmierenden Hinweisen über den Beklagten verschlossen. Sie nehme an, dass "der Richter die radikalisierte und inhumane Haltung des S-Amtes nicht nur versehentlich übersieht, sondern Kraft seines Richteramtes die Behörde unterstützen möchte". Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf Bl. 1 bis 18, 29 bis 34, 39 bis 43, 47 bis 49 und Bl. 59 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22.11.2013 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass der Sanktionsbescheid vom 16.04.2013 und der Änderungsbescheid vom 25.04.2013 nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine rechtliche Einheit bildeten. Aus rein formalen Gründen bestünden gegen diese Bescheide Bedenken. Die Rechtsfolgenbelehrung im Verwaltungsakt vom 23.10.2012 sei zu allgemein, sodass der genannte Verwaltungsakt als Grundlage für eine Sanktion ausscheiden dürfte, weshalb die Bescheide vom 16.04.2013 und 25.04.2013 rechtswidrig sein dürften. Darüber hinaus sei der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 16.04.2013 ebenfalls mit einer zu allgemeinen Rechtsfolgenbelehrung versehen.
Nachdem der Beklagte nach den genannten Hinweis des Senats die Verwaltungsakte vom 23.10.2013 und 16.04.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2013) sowie den Bescheid vom 25.04.2013 aufgehoben und für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2013 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 343,80 EUR gewährt hat, hält die Klägerin weiterhin an ihrer Berufung fest.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.09.2013 und die Bescheide des Beklagten vom 16.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2013 sowie den Bescheid vom 25.04.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, das eine Beschwer der Klägerin nicht mehr vorliege. Er hat den Rücknahmebescheid vom 11.03.2014 vorgelegt (Bl. 70 bis 79 der LSG-Akte) und mitgeteilt, dass der ursprünglich sanktionierte Bedarf mit Zahllauf am 12.03.2014 auf das Konto der Klägerin nachgezahlt worden sei. Im Übrigen seien die Rechtsfolgenbelehrungen an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angepasst worden.
Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. und 17.03.2014 darauf hingewiesen, dass ihre rechtliche Beschwer entfallen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin nicht erschienen war, denn sie wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Nicht-Erscheinen auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Denn der Beklagte hat im Berufungsverfahren mit Bescheid vom 11.03.2014 die streitgegenständlichen Bescheide vom 16.04.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2013), den Bescheid vom 23.10.2012 und den Bescheid vom 25.04.2013 zurückgenommen und den sanktionierten Teil des Regelbedarfs für den streitigen Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2013 in Höhe von insgesamt 343,80 EUR nachbezahlt. Die Klage ist dadurch unzulässig geworden.
Streitgegenstand des Verfahrens waren ursprünglich die Bescheide vom 16.04.2013 (Sanktionsbescheid und Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2013 (§ 95 SGG) sowie der Änderungs- und Aufhebungsbescheid vom 25.04.2013. Letzterer bildet mit dem Sanktionsbescheid vom 16.04.2013 eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum (BSG vom 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R = SozR 4-4200 § 31 Nr. 4 Rn. 9 m.w.N.).
Die gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhobene Anfechtungsklage ist jedoch im Berufungsverfahren unzulässig geworden, denn der Beklagte hat die genannten Bescheide mit Rücknahmebescheid vom 11.03.2014 aufgehoben und den sanktionierten Regelbedarf für den streitigen Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2013 in Höhe von insgesamt 343,80 EUR nachgezahlt. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse für die Klage, welches auch im Berufungsverfahren als prozessuale Voraussetzung in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen ist, entfallen (vgl. nur BSG vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = FEVS 63, 109).
Der Senat hat davon abgesehen, die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu werten, denn es ist kein Feststellungsinteresse erkennbar. Danach gilt: Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität, das heißt, wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, bei Schadens- oder Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr (BSG vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R = SozR 4-1500 § 131 Nr. 3). Zwar sind keine große Anforderungen an die Substantiierungspflicht hinsichtlich des Feststellungsinteresses zu stellen (BSG, a. a. O.). Allerdings muss der Kläger entsprechende Tatsachen vortragen, die auf ein Feststellungsinteresse schließen lassen. Vorliegend hat die Klägerin hierzu nichts vorgetragen. Die (ganz allgemein) vorgebrachten Vorwürfe gegenüber dem Beklagten vermögen ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die hier streitgegenständlich gewesene Absenkung bzw. Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt nicht zu begründen. Unabhängig davon kann der Senat auch keine Wiederholungsgefahr erkennen, da der Beklagte nicht zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin zu allgemeine Rechtsfolgenbelehrungen verwenden wird. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben des Beklagten vom 19.12.2013 (Bl. 36/37 der LSG-Akte), wonach die formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide "nicht widerlegt" werden könne und daher "selbstverständlich von Amts wegen" die angegriffenen Bescheide zurück zu nehmen seien. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 auf Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt, dass der Beklagte fortan nur individualisierte Rechtsbehelfsbelehrungen verwenden will. Vor diesem Hintergrund war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem die Klägerin nach Erlass des Rücknahmebescheids vom 11.03.2014 weder die Klage zurückgenommen noch den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, sieht es der Senat als sachgerecht an, dass außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten sind.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu ersetzen und ob ein Absenkungsbescheid und der damit in Zusammenhang stehende Aufhebungsbescheid rechtmäßig waren.
Die 1962 geborene Klägerin erhält seit längerer Zeit vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 28.09.2012 unterbreitete die Beklagte der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung und bat, diese bis 12.10.2012 unterschrieben zurückzusenden. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die angebotene Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ersetzt werden könne, wenn sie sich ohne wichtigen Grund weigere, die Vereinbarung abzuschließen. Die Eingliederungsvereinbarung sah unter anderem die Verpflichtung der Klägerin vor, eine vollständige Bewerbungsmappe vorzulegen und aktive Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Als Nachweis der Bemühungen seien die Bewerbungsschreiben jeden Monat (mindestens fünf Stück) unaufgefordert zum Monatsende dem Fallmanager vorzulegen. Nachdem die Eingliederungsvereinbarung mangels Zustimmung der Klägerin nicht zustande kam, ersetzte der Beklagte die Eingliederungsvereinbarung, die den Geltungszeitraum vom 23.10.2012 bis 31.03.2013 betraf, durch den Verwaltungsakt am 23.10.2012. Der Verwaltungsakt enthielt eine dreiseitige Rechtsfolgenbelehrung über Grundpflichten, Meldepflichten und gemeinsame Vorschriften (S. 3 bis S. 5 des Verwaltungsakts vom 23.10.2012).
Mit Schreiben vom 22.03.2013 unterbreitete der Beklagte der Klägerin erneut eine Eingliederungsvereinbarung (Geltungszeitraum vom 01.04. bis 30.09.2013), die wiederum eine Verpflichtung der Klägerin vorsah, sich aktiv zu bewerben und entsprechende Nachweise (mindestens fünf Bewerbungsschreiben pro Monat) unaufgefordert zum Monatsende dem Fallmanager vorzulegen. Nachdem auch diese Eingliederungsvereinbarung mangels Zustimmung der Klägerin nicht zustande kam, ersetzte der Beklagte die Eingliederungsvereinbarung durch den Verwaltungsakt vom 16.04.2013, wobei als Geltungszeitraum die Zeit vom 16.04. bis 30.09.2013 angegebenen wurde. Auch dieser Verwaltungsakt enthielt eine dreiseitige Rechtsfolgenbelehrung mit Grund- und Meldepflichten sowie gemeinsamen Vorschriften (S. 3 bis S. 5 des genannten Verwaltungsaktes).
Bereits mit Schreiben vom 22.03.2013 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II an, da für die Monate November 2012 bis Februar 2013 keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen worden seien. Mit Bescheid vom 27.03.2013 bewilligte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2013 in Höhe von 777,76 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 16.04.2013 minderte der Beklagte den Regelbedarf ab dem 01.05.2013 für die Dauer von drei Monaten um 30 %, da die Klägerin bislang keine Bewerbungsbemühungen für die Monate November 2012 bis Februar 2013 nachgewiesen habe und daher nicht ihrer im Verwaltungsakt vom 23.10.2013 auferlegten Pflicht entsprochen habe. Nachdem sie auf das Anhörungsschreiben nicht reagiert habe, könne auch kein wichtiger Grund für ihr Verhalten festgestellt werden. Mit Bescheid vom 25.04.2013 setzte der Beklagte die Absenkung des Regelbedarfs um und hob die ursprüngliche Leistungsbewilligung für die Monate Mai bis Juli 2013 teilweise auf und bewilligte der Klägerin für diese Monate Leistungen in Höhe von insgesamt 663,16 EUR.
Am 03.05.2013 wandte sich die Klägerin sowohl gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 16.04.2013, gegen den Sanktionsbescheid vom 16.04.2013 und gegen den Änderungsbescheid vom 25.04.2013. Zur Begründung trug sie vor, der Beklagte verlange von ihr, dass sie bis 30.09.2013 ca. 30 Bewerbungen verschicken solle. Darüber hinaus sei ihr aufgegeben worden, dass ihre Bewerbungen grundsätzlich Aussicht auf Erfolg bieten müssten. Dies sei jedoch ein Widerspruch zur gegenwärtigen Arbeitsmarktlage. Es sei allgemein bekannt, dass die Erfolgschancen im Kreis Tuttlingen schlecht seien, insofern sei das Ansinnen des Beklagten nicht nachzuvollziehen. Da der Mitarbeiter des Beklagten die Bedingungen in der Wirtschaft nicht richtig einzuschätzen wisse und wohl die "tatsächliche Situation außerhalb seines Dienstzimmers nicht realistisch wahrnimmt", sei die Sanktionierung zurückzunehmen. Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die genannten Bescheide und wies den Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid und gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.05.2013, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 24.05.2013 zugestellt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Grundlage für den Sanktionsbescheid vom 16.04.2013 sei § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Die Klägerin habe keinerlei Eigenbemühungen gezeigt, sodass der Regelbedarf in einer ersten Stufe aufgrund von § 31 Abs. 1 SGB II um 30 % gekürzt worden sei. Nachdem die Klägerin die mit Schreiben vom 22.03.2013 unterbreitete Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben habe, sei man befugt gewesen, diese Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu ersetzen.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.06.2013 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und vorgetragen, wahrscheinlich werde von Amts wegen so gnadenlos gegen sie vorgegangen, weil sie nicht in das Konzept des Beklagten passe. Man müsse bei dieser Behörde "Angst haben, dass wieder Zustände wie zu Kaisers Zeiten, oder noch schlimmer, wie zu Nazi-Zeiten herrschen". Mit den Mitarbeitern des Beklagten könne man nicht reden und werde auch nicht angehört. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf Bl. 1 bis 8 der SG-Akte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht bei der Klägerin den Eintritt einer Regelleistungskürzung festgestellt sowie die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt. Die Voraussetzungen für die Kürzung der Regelleistungen lägen vor, denn die Klägerin habe entgegen der Eingliederungsvereinbarung vom 23.10.2012 in der Zeit vom 23.10.2012 bis 31.03.2013 keine Eigenbemühungen nachgewiesen. Eine vollständige Verschlossenheit des Arbeitsmarkts für die Klägerin liege nicht vor. Nur in einem solchen Fall sei das Unterlassen jeglicher Bewerbungen hinnehmbar. Es obliege der Klägerin, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Für diese bestehe weiterhin die Verpflichtung aus § 2 SGB II, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Diese Verpflichtung habe die Klägerin in keiner Weise genügt. In einer ersten Stufe sei daher der Regelbedarf um 30 % für die Dauer von drei Monaten abzusenken. Hinsichtlich der Eingliederungsvereinbarung vom 16.04.2013 sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Regelungen durch Verwaltungsakt zu ersetzen. Die Klägerin habe mit ihrer Klage keine Umstände vorgebracht, weshalb die Eingliederungsvereinbarung unzutreffend sein solle. Die Klägerin habe keine Bewerbungsbemühungen angestellt. Von daher sei nicht zu befürchten, das gegebenenfalls eine Vielzahl der in Frage kommenden Firmen bereits aufgrund einer erst kürzlich erfolgten Absage von vornherein die Klägerin als Bewerberin ausschlössen. Auch bestünden gegen die geforderte Anzahl der verlangten Bewerbungen keine durchgreifenden Bedenken.
Hiergegen richtet sich die am 30.09.2013 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, das Urteil des SG könne als "ergänzender Beweis gesehen werden für die Verrohung der Sitten durch das Sozialamt Tuttlingen, sinnentleerter Härten sowie den Versuchen, unmenschliches Handeln - insbesondere meiner Person gegenüber - und Lügen in der Gesellschaft zu verbreiten und hoffähig zu machen". Das SG habe sich ihren alarmierenden Hinweisen über den Beklagten verschlossen. Sie nehme an, dass "der Richter die radikalisierte und inhumane Haltung des S-Amtes nicht nur versehentlich übersieht, sondern Kraft seines Richteramtes die Behörde unterstützen möchte". Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf Bl. 1 bis 18, 29 bis 34, 39 bis 43, 47 bis 49 und Bl. 59 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22.11.2013 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass der Sanktionsbescheid vom 16.04.2013 und der Änderungsbescheid vom 25.04.2013 nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine rechtliche Einheit bildeten. Aus rein formalen Gründen bestünden gegen diese Bescheide Bedenken. Die Rechtsfolgenbelehrung im Verwaltungsakt vom 23.10.2012 sei zu allgemein, sodass der genannte Verwaltungsakt als Grundlage für eine Sanktion ausscheiden dürfte, weshalb die Bescheide vom 16.04.2013 und 25.04.2013 rechtswidrig sein dürften. Darüber hinaus sei der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 16.04.2013 ebenfalls mit einer zu allgemeinen Rechtsfolgenbelehrung versehen.
Nachdem der Beklagte nach den genannten Hinweis des Senats die Verwaltungsakte vom 23.10.2013 und 16.04.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2013) sowie den Bescheid vom 25.04.2013 aufgehoben und für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2013 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 343,80 EUR gewährt hat, hält die Klägerin weiterhin an ihrer Berufung fest.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.09.2013 und die Bescheide des Beklagten vom 16.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2013 sowie den Bescheid vom 25.04.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, das eine Beschwer der Klägerin nicht mehr vorliege. Er hat den Rücknahmebescheid vom 11.03.2014 vorgelegt (Bl. 70 bis 79 der LSG-Akte) und mitgeteilt, dass der ursprünglich sanktionierte Bedarf mit Zahllauf am 12.03.2014 auf das Konto der Klägerin nachgezahlt worden sei. Im Übrigen seien die Rechtsfolgenbelehrungen an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angepasst worden.
Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. und 17.03.2014 darauf hingewiesen, dass ihre rechtliche Beschwer entfallen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin nicht erschienen war, denn sie wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Nicht-Erscheinen auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Denn der Beklagte hat im Berufungsverfahren mit Bescheid vom 11.03.2014 die streitgegenständlichen Bescheide vom 16.04.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2013), den Bescheid vom 23.10.2012 und den Bescheid vom 25.04.2013 zurückgenommen und den sanktionierten Teil des Regelbedarfs für den streitigen Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2013 in Höhe von insgesamt 343,80 EUR nachbezahlt. Die Klage ist dadurch unzulässig geworden.
Streitgegenstand des Verfahrens waren ursprünglich die Bescheide vom 16.04.2013 (Sanktionsbescheid und Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2013 (§ 95 SGG) sowie der Änderungs- und Aufhebungsbescheid vom 25.04.2013. Letzterer bildet mit dem Sanktionsbescheid vom 16.04.2013 eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum (BSG vom 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R = SozR 4-4200 § 31 Nr. 4 Rn. 9 m.w.N.).
Die gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhobene Anfechtungsklage ist jedoch im Berufungsverfahren unzulässig geworden, denn der Beklagte hat die genannten Bescheide mit Rücknahmebescheid vom 11.03.2014 aufgehoben und den sanktionierten Regelbedarf für den streitigen Zeitraum vom 01.05. bis 31.07.2013 in Höhe von insgesamt 343,80 EUR nachgezahlt. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse für die Klage, welches auch im Berufungsverfahren als prozessuale Voraussetzung in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen ist, entfallen (vgl. nur BSG vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = FEVS 63, 109).
Der Senat hat davon abgesehen, die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu werten, denn es ist kein Feststellungsinteresse erkennbar. Danach gilt: Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität, das heißt, wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, bei Schadens- oder Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr (BSG vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R = SozR 4-1500 § 131 Nr. 3). Zwar sind keine große Anforderungen an die Substantiierungspflicht hinsichtlich des Feststellungsinteresses zu stellen (BSG, a. a. O.). Allerdings muss der Kläger entsprechende Tatsachen vortragen, die auf ein Feststellungsinteresse schließen lassen. Vorliegend hat die Klägerin hierzu nichts vorgetragen. Die (ganz allgemein) vorgebrachten Vorwürfe gegenüber dem Beklagten vermögen ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die hier streitgegenständlich gewesene Absenkung bzw. Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt nicht zu begründen. Unabhängig davon kann der Senat auch keine Wiederholungsgefahr erkennen, da der Beklagte nicht zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin zu allgemeine Rechtsfolgenbelehrungen verwenden wird. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben des Beklagten vom 19.12.2013 (Bl. 36/37 der LSG-Akte), wonach die formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide "nicht widerlegt" werden könne und daher "selbstverständlich von Amts wegen" die angegriffenen Bescheide zurück zu nehmen seien. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2014 auf Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt, dass der Beklagte fortan nur individualisierte Rechtsbehelfsbelehrungen verwenden will. Vor diesem Hintergrund war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem die Klägerin nach Erlass des Rücknahmebescheids vom 11.03.2014 weder die Klage zurückgenommen noch den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, sieht es der Senat als sachgerecht an, dass außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten sind.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved