Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 2655/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1033/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 29.11.2005, insbesondere sei seine Ausbildung zum Maschinenschlosser bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Nachdem der am 19.01.1960 geborene, geschiedene Kläger, in dessen Lohnsteuerkarte in den Veranlagungsjahren 2004 und 2005 die Lohnsteuerklasse I, KM 0 eingetragen war, von der Beklagten bis April 1994 Arbeitslosengeld erhalten hatte, bezog er im Anschluss hieran mit Unterbrechungen zuletzt bis zum 28.01.2001 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 850,- DM (= 434,65 EUR). Im Jahr 2001 ließ er sich zum IT-Systemelektroniker umschulen. Er bezog deswegen von der (ehemaligen) Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) in der Zeit vom 29.01. - 31.10.2001 Übergangsgeld nach einem ungekürzten Regelentgelt von 123,05 DM kalendertäglich. Sodann war er vom 06.08.2001 - 31.08.2002 als Kraftfahrer für Getränketransporte für die Firma B. Speditions-Gesellschaft mbH tätig (B GmbH) tätig. Hieraus bezog er von August 2001 - 21.06.2002 ein Arbeitsentgelt i.H.v. 15.709,89 EUR. Vom 22.06. - 30.09.2002 bezog der Kläger Krankengeld nach einem ungekürzten Regelentgelt von kalendertäglich 61,72 EUR.
Mit Bescheid vom 14.11.2002 (Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003) bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.10.2002 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 422,98 EUR wöchentlich in Höhe eines Leistungssatzes von 145,32 EUR wöchentlich. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG - S 14 AL 248/03 -, nach Wiederanruf - S 14 AL 647/06 -), mit der er die Gewährung von Arbeitslosengeld anstelle von Arbeitslosenhilfe begehrte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.12.2006 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 01. - 23.10.2002 Arbeitslosengeld (anstelle von Arbeitslosenhilfe) zu gewähren. Mit Änderungsbescheid vom 10.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosengeld vom 01. - 23.10.2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 434,64 EUR in Höhe eines Leistungssatzes von 167,37 EUR wöchentlich.
Nach Verbüßung einer Haftstrafe (24.10.2002 - 17.06.2004) beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld, welches ihm mit Bescheid vom 13.07.2004 von der Beklagten ab dem 21.06.2004 für 300 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 425,- EUR bewilligt wurde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers brachten die Beteiligten im Hinblick auf das bereits beim SG anhängige Klageverfahren zum Ruhen.
Vom 07.08. - 31.10.2004 bezog der Kläger wiederum Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 60,71 EUR. Nachdem sich der Kläger am 21.10.2004 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.11.2004 Arbeitslosengeld für 253 Tage ab dem 01.11.2004 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 425,- EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe A im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes für 253 Tage i.H.v. 167,09 EUR wöchentlich. Mit Bescheid vom 02.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 EUR in unveränderter Leistungshöhe fort.
Vom 26.01. - 23.02.2005 gewährte die LVA wegen der Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme dem Kläger Übergangsgeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 60,71 EUR täglich. Im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme bezog er von der Beklagten auf der Grundlage des Bescheides vom 07.03.2005 für die Zeit vom 24.02. - 29.11.2005 erneut Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 EUR. Ab dem 13.08.2005 bezog der Kläger (auch) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Mit dem bereits gegen den Bescheid vom 12.11.2004 eingelegten Widerspruch vom 08.12.2004 machte der Kläger geltend, nach seiner Haftentlassung im Juni 2004 sei von der Beklagten eine falsche Berufsklasse eingetragen worden. Vor der Inhaftierung sei er zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei seiner Bewilligung zu Grunde zu legen, mindestens jedoch seine abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenschlosser.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2005 als unzulässig. Bei der Zuordnung zu einem bestimmten Berufsbereich handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine rein innerorganisatorische Regelung im Rahmen der Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung.
Hiergegen hat der Kläger am 19.07.2005 Klage zum SG (- S 14 AL 2744/05 -) erhoben, mit der er geltend gemacht hat, für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches ab 01.11.2004 sei seine Ausbildung zum Maschinenschlosser zu Grunde zu legen. Sodann hat er seinen Klageantrag erweitert und auch die rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.06.2004 - 29.11.2005 geltend gemacht. Die Beklagte habe insoweit das Arbeitslosengeld für den gesamten Leistungszeitraum unter Berücksichtigung von arbeitsunfähigkeitsbedingten Unterbrechungen (26.06. - 01.11.2004 und 26.01. - 23.02.2005) vollständig neu zu berechnen.
In Ausführung des Urteils vom 14.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 10.01.2007 für die Zeit vom 01. - 23.10.2002 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 434,65 EUR. Ferner bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11.01.2007 für den Zeitraum vom 21.06. - 06.08.2004 und mit einem solchen vom 15.01.2007 auch für die Zeit ab dem 01.11.2004 Arbeitslosengeld jeweils nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 434,65 EUR. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 15.01.2007 gewährte sie dem Kläger für die Zeit vom 01. -25.01.2005 und vom 24.02. - 12.08.2005 Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt i.H.v 62,09 EUR. Mit Bescheid vom 22.01.2007 bewilligte sie dem Kläger auch für die Zeit vom 13.08. - 29.11.2004 Arbeitslosengeld nach dem gleichen Bemessungsentgelt. Sie rechnete hierbei mit Erstattungsansprüche des Grundsicherungsträgers auf. Die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit mehreren Widerspruchsbescheiden vom 26.02.2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.03.2007 erneut Klage beim SG (- S 14 AL 1463/07 -) und machte wiederum geltend, er habe eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert, die bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde zu legen sei. Mit Urteil vom 25.02.2010 wies das SG diese Klage ab. Sie sei, so das SG, wegen doppelter Rechtshängigkeit größtenteils unzulässig, soweit der Kläger mit ihr höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.11.2004 bis 29.11.2005 begehre. Für den Zeitraum vom 21.06. - 06.08.2004 sei die Klage unbegründet. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes sei auf das Bemessungsentgelt der vom Kläger bis zuletzt im Jahr 2000 bezogenen Arbeitslosenhilfe abzustellen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung (- L 13 AL 2606/10 -) wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 25.02.2011 zurück.
Am 18.05.2010 hat der Kläger u.a. das zwischenzeitlich zum Ruhen gebrachte Verfahren - S 14 AL 2744/05 - wieder angerufen (- S 14 AL 2655/10 -). Ihm seien, so der Kläger, Leistungen gemäß der Berufsklasse zu bewilligen, für welche er einen Berufsabschluss aufzuweisen habe. Er habe vom 12.09.1975 - 30.06.1979 eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert, die er mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen habe. Zudem sei nach seinem Umzug nach Hötensleben-Neubau das Sozialgericht Magdeburg für seine Klage zuständig, so dass das Verfahren zu verweisen sei.
Mit Beschluss vom 06.10.2011 hat sich das SG für örtlich zuständig erklärt.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.02.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Höhe des ihm für die Zeit vom 21.06. - 06.08.2004 bewilligten Arbeitslosengeldes wende. Der Klage stehe insoweit die Rechtskraft der Entscheidung des LSG vom 25.02.2011 entgegen, mit der die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 11.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2007 bestätigt worden sei. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten sei unzulässig. Gegenständlich sei der Bescheid vom 12.11.2004 und nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Bescheid vom 22.01.2007, der den Bescheid vom 12.11.2004 inhaltlich abgeändert habe. Hiernach sei die Höhe des dem Kläger im Zeitraum vom 01.11.2004 - 29.11.2005 bewilligten Arbeitslosengeldes streitig. Die Höhe der bewilligten Leistungen sei jedoch nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe unter Heranziehung der §§ 129 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Leistungsgewährung im streitbefangenen Zeitraum zu Recht ein wöchentliches Bemessungsentgelt i.H.v. 434,64 EUR bzw. ein solches von 62,09 EUR täglich zu Grunde gelegt, da das Bemessungsentgelt, das der vom Kläger bis zuletzt in das Jahr 2000 bezogenen Arbeitslosenhilfe zu Grunde lag (850,- DM), heranzuziehen sei. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld sei mit seiner Arbeitslosmeldung am 01.10.2002 entstanden. Demgegenüber sei mit der erneuten Arbeitslosmeldung im Juni 2004 kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden, da der Kläger zwischen dem 01.10.2002 und seinem erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld am 21.06.2004 lediglich 305 Tage versicherungspflichtig tätig gewesen sei und hierdurch die Anwartschaftszeit nicht (erneut) erfüllt habe. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.06. - 06.08.2004 sei somit die Fortbewilligung aus dem im Oktober 2002 entstandenen Stammrecht. Das Entgelt, das der Kläger aus seiner Beschäftigung für die B GmbH erzielt habe und das ungekürzte Regelentgelt des bezogenen Krankengeldes von kalendertäglich 61,22 EUR (richtig: 61,72 EUR) errechneten lediglich ein Bemessungsentgelt von 364,03 EUR (richtig: 364,90 EUR) wöchentlich (21.892,81 EUR [richtig: 21.943,61 EUR] Gesamtentgelt bei 60,14 Arbeitswochen) und sei daher für den Kläger ungünstiger als das dem Arbeitslosenhilfebezug zu Grunde liegende. Der Kläger könne nicht verlangen, dass das Arbeitslosengeld anhand seiner beruflichen Qualifikation als Maschinenschlosser berechnet werde, da eine abstrakte Bestimmung des Bemessungsentgelts gesetzlich nur dann vorgesehen sei, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs kein Anspruch auf Arbeitsentgelt von minds. 39 Wochen festgestellt werden könne. Nur in diesem Fall sei als Bemessungsentgelt nach § 133 Abs. 4 SGB III das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe, heranzuziehen. Dies sei jedoch beim Kläger, da auf den Bemessungszeitraum, der der Leistungsbewilligung ab dem 01.10.2002 zu Grunde lag, abzustellen sei, nicht der Fall, da er für über 60 Wochen versicherungspflichtiges Entgelt erhalten habe.
Gegen den am 02.03.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, er habe eindeutig eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt. Infolge seiner Inhaftierung von mehr als zwölf Monaten sei bei der Bemessung des zu gewährenden Arbeitslosengeldes zwingend auf eine vorhandene Berufsausbildung zurückzugreifen. Die Beklagte berechne hingegen bei Inhaftierten grundsätzlich das Arbeitslosengeld anhand von ungelernten Tätigkeiten. Sein Hinweis auf die abgeschlossene Berufsausbildung sei von der Beklagten ignoriert worden.
Der Kläger beantragt (zuletzt),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 12. November 2004, 02. Januar 2005 und vom 07. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11., 15. und 22. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Februar 2007 zu verurteilen, ihm vom 21. Juni 2004 - 29. November 2005 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung seiner Berufsausbildung zum Maschinenschlosser zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2014 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach der originären Anfechtung durch den Kläger im Verfahren - S 14 AL 2744/05 - der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005, mit dem dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2004 für 253 Tage unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 425,- EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe A im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes i.H.v. 167,09 EUR wöchentlich bewilligt wurde. Über den Bescheid vom 02.01.2005, mit dem dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 EUR bewilligte wurde und den Bescheid vom 07.03.2005 mit dem für die Zeit vom 24.02. - 29.11.2005 erneut Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 EUR bewilligt wurden, wurde im Widerspruchsbescheid vom 05.07.2005 nicht mitentschieden, so dass die Klage in Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens bereits unzulässig gewesen ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 86, Rn. 5), da der Kläger jedoch - sinngemäß - die Einbeziehung geltend gemacht hat und die Beklagte dem nicht widersprochen hat, durfte das SG über die Bescheide mitentscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24.10.1978 - 12 RK 53/76 - veröffentlicht in juris), so dass auch diese Bescheide Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Die Änderungsbescheide vom 11.01.2007 (Bewilligungszeitraum 21.06. - 06.08.2004), vom 15.01.2007 (Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2004), vom 15.01.2007 (Bewilligungszeiträume 01. -25.01.2005 und 24.02. - 12.08.2005) und vom 22.01.2007 (Bewilligungszeitraum 13.08. - 29.11.2005) jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.02.2007 wurden nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren auch die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 21.06.2004 - 06.08.2004 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da diesem Begehren die Rechtskraft des Beschlusses des LSG vom 25.02.2011 - L 13 AL 2606/10 - entgegen steht (vgl. § 141 SGG). Im dortigen Verfahren war die Rechtmäßigkeit der Höhe des dem Kläger zu gewährenden Arbeitslosengeldes vom 21.06.2004 - 06.08.2004 (Bescheid vom 11.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007) streitgegenständlich. Eine abermalige Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten ist unzulässig.
Soweit das klägerische Begehren den Zeitraum vom 01.11.2004 - 29.11.2005 betrifft, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 12.11.2004, vom 02.01.2005 und vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11., 15. und 22.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.02.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.11.2004 - 29.11.2005.
Der Kläger hatte ab dem 01.11.2004 Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld aus dem mit dem 01.10.2002 entstandenen Stammrecht. Nach dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 14.12.2006 (- S 14 AL 647/06 -) hatte der Kläger nach seiner Arbeitslosmeldung vom 01.10.2002 Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er arbeitslos war, sich beim (damaligen) Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 10.01.2007 hat die Beklagte in Ausführung des Urteils einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 300 Tage bewilligt. Dieser Anspruch wurde nur bis zur Inhaftierung des Klägers am 24.10.2002 erfüllt, so dass der Anspruch nicht erloschen war und Arbeitslosengeld nach der Arbeitslosmeldung ab dem 21.06.2004 bei bestender Arbeitslosigkeit wieder zu gewähren war. Dieser Anspruch ist insb. nicht deswegen erloschen, weil ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden wäre (vgl. § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung [a.F.]). Der Kläger hat vielmehr im weiteren zeitlichen Fortgang, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, denn er hat die Anwartschaftszeit von zwölf Monaten (§ 123 SGB III a.F.) innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung von drei Jahren (vgl. § 434j Abs. 3 Satz 1 SGB III) nicht (abermals) erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seitens der Justizvollzugsanstalt Rottenburg a.N. mit Arbeitsbescheinigungen vom 08.07.2003, vom 22.09.2003, vom 03.02.2004 und vom 04.06.2004 mitgeteilt wurde, für bestimmte Zeiträume seien Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III abgeführt worden. Zwar sind Zeiten der Haft als versicherungspflichtige Zeiten bei Ausfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2009 - L 13 AL 4569/07 - veröffentlicht in juris), indes errechnen die vom Kläger zurückgelegten Zeiten nur einen Zeitraum von insg. 305 Tagen, so dass auch hierdurch die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist.
Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2004 bemisst sich daher nach dem Bemessungsentgelt, das dem ab dem 01.10.2002 bestehenden Arbeitslosengeldanspruch zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1987 - 7 RAr 40/86 - veröffentlicht in juris). Die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs bestimmt sich hierbei nach §§ 129 ff. SGB III a.F. Danach beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die ein Kind haben, 67 Prozent und für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem sog. Bemessungsentgelt ergibt (§ 129 Abs. 1 SGB III a.F.). Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche wöchentliche Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§§ 132 Abs. 1SGB III a.F.). Der Bemessungszeitraum (§ 130 Abs. 1 SGB III a.F.) umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestanden hat, enthalten und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus diesem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren. Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist mindestens das Entgelt das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist (§ 133 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, die für bis zum 31.01.2006 entstandene Ansprüche gilt [vgl. § 434j Abs. 3 SGB III]).
Da das Arbeitsentgelt von insg. 15.709.59 EUR, das der Kläger von der B. GmbH für seine Tätigkeit vom 06.08.2001 - 21.06.2002 bezogen hat und das ungekürzte Regelentgelt von kalendertäglich 61,72 EUR, das dem Bezug von Krankengeld vom 22.06. - 30.09.2002 zu Grunde lag (vgl. § 135 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) nur ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 364,90 EUR errechnen (21.943,61 EUR Gesamtentgelt in 60,14 Arbeitswochen), das Bemessungsentgelt der dem Kläger bis zum 28.01.2001 bewilligten Arbeitslosenhilfe von 850,- DM (= 434,65 EUR) hingegen höher war und - im Hinblick auf den Leistungsfall am 01.10.2002 - auch innerhalb einer Frist von drei Jahren bezogen wurde, ist dieses Bemessungsentgelt von 434,65 EUR wie von der Beklagten im Rahmen der Änderungsbescheide vom 11., 15. und 22.01.2007 unternommen, der Leistungsgewährung ab dem 01.11.2004 zu Grunde zu legen.
Soweit der Kläger die Höhe des ihm zu gewährenden Arbeitslosengeldes deswegen angreift, weil die Beklagte verpflichtet sei, das Bemessungsentgelt nach seiner beruflichen Qualifikation als Maschinenschlosser zu berechnen, führt dies nicht dazu, dass dem Kläger ein höheres Arbeitslosengeld zu gewähren wäre. Zwar bestimmt § 133 Abs. 4 SGB III a.F., der bis zum 31.12.2004 galt, dass wenn ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden kann, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, das Bemessungsentgelt ist. Betreffend die Zeit ab dem 01.01.2005 wurde § 132 SGB III durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 neu gefasst und in Abs. 1 (a.a.O.) bestimmt, dass wenn ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann, als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist und sich dieses nach Abs. 2 anhand von Qualifikationsgruppen bestimmt, die sich wiederum zuvorderst anhand der absolvierten Ausbildung orientieren. Gemeinsam ist diesen Regelungen, dass eine abstrakte Bestimmung des Bemessungsentgelts nur dann vorgesehen war und ist, wenn zeitnah keine ausreichenden Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden waren. Da der Kläger jedoch, bezogen auf die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.10.2002, in den letzten drei Jahren zuvor 45 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (06.08.2001 - 21.06.2002) und weitere 15 Wochen mit Anspruch auf Krankengeld (22.06. - 30.09.2002) aufzuweisen hat, sind weder das tarifliche Arbeitsentgelt eines Maschinenschlossers noch eine entsprechende Qualifikationsgruppe für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herzuziehen.
Soweit der Kläger auch für die Zeit vom 21.01. - 23.02.2005 höheres Arbeitslosengeld begehrt, scheidet dies bereits deswegen aus, weil der Kläger in diesem Zeitraum von der LVA Übergangsgeld bezogen hat und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld deswegen nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F ruhte.
Mithin ist die Höhe des dem Kläger vom 01.11.2004 - 20.01 2005 und vom 24.02. -29.11.2005 zu gewährenden Arbeitslosengeldes nicht zu beanstanden; die Bescheide der Beklagten vom 12.11.2004, vom 02.01.2005 und vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11., 15. und 22.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.02.2007, mit denen Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 434,64 EUR bewilligt wurde, sind rechtmäßig.
Soweit der Kläger zur Begründung der Berufung auch vorbringt, er habe einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das SG nicht zugestimmt, führt dies nicht dazu, dass die angefochtene Entscheidung des SG wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben wäre (vgl. § 159 Abs. 1 SGG), da die Entscheidung des SG, im Wege des Gerichtsbescheides nach § 105 SGG zu entscheiden, nicht davon abhängt, dass die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklären. Ausreichend ist insofern, dass den Beteiligten, wie vom SG unternommen, Gelegenheit eingeräumt wird, sich zu der Vorgehensweise zu äußern. Ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt daher nicht vor.
Soweit der Kläger vorbringt, das SG habe die Sach- und Rechtslage nicht ordnungs- und sachgemäß überprüft, es habe nur auf eine Entscheidung des LSG in einem anderen Verfahren zurückgegriffen, ist dies unzutreffend, da das SG seine Entscheidung ausführlichst und, wie ausgeführt, zutreffend begründet hat. Ein ergänzender Verweis auf eine obergerichtliche Entscheidung, die die gleiche Problematik zwischen identischen Beteiligten betrifft, ist unbedenklich und angemessen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 29.02.2012 ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 29.11.2005, insbesondere sei seine Ausbildung zum Maschinenschlosser bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Nachdem der am 19.01.1960 geborene, geschiedene Kläger, in dessen Lohnsteuerkarte in den Veranlagungsjahren 2004 und 2005 die Lohnsteuerklasse I, KM 0 eingetragen war, von der Beklagten bis April 1994 Arbeitslosengeld erhalten hatte, bezog er im Anschluss hieran mit Unterbrechungen zuletzt bis zum 28.01.2001 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 850,- DM (= 434,65 EUR). Im Jahr 2001 ließ er sich zum IT-Systemelektroniker umschulen. Er bezog deswegen von der (ehemaligen) Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) in der Zeit vom 29.01. - 31.10.2001 Übergangsgeld nach einem ungekürzten Regelentgelt von 123,05 DM kalendertäglich. Sodann war er vom 06.08.2001 - 31.08.2002 als Kraftfahrer für Getränketransporte für die Firma B. Speditions-Gesellschaft mbH tätig (B GmbH) tätig. Hieraus bezog er von August 2001 - 21.06.2002 ein Arbeitsentgelt i.H.v. 15.709,89 EUR. Vom 22.06. - 30.09.2002 bezog der Kläger Krankengeld nach einem ungekürzten Regelentgelt von kalendertäglich 61,72 EUR.
Mit Bescheid vom 14.11.2002 (Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003) bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.10.2002 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 422,98 EUR wöchentlich in Höhe eines Leistungssatzes von 145,32 EUR wöchentlich. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG - S 14 AL 248/03 -, nach Wiederanruf - S 14 AL 647/06 -), mit der er die Gewährung von Arbeitslosengeld anstelle von Arbeitslosenhilfe begehrte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.12.2006 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 01. - 23.10.2002 Arbeitslosengeld (anstelle von Arbeitslosenhilfe) zu gewähren. Mit Änderungsbescheid vom 10.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosengeld vom 01. - 23.10.2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 434,64 EUR in Höhe eines Leistungssatzes von 167,37 EUR wöchentlich.
Nach Verbüßung einer Haftstrafe (24.10.2002 - 17.06.2004) beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld, welches ihm mit Bescheid vom 13.07.2004 von der Beklagten ab dem 21.06.2004 für 300 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 425,- EUR bewilligt wurde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers brachten die Beteiligten im Hinblick auf das bereits beim SG anhängige Klageverfahren zum Ruhen.
Vom 07.08. - 31.10.2004 bezog der Kläger wiederum Krankengeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 60,71 EUR. Nachdem sich der Kläger am 21.10.2004 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.11.2004 Arbeitslosengeld für 253 Tage ab dem 01.11.2004 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 425,- EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe A im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes für 253 Tage i.H.v. 167,09 EUR wöchentlich. Mit Bescheid vom 02.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 EUR in unveränderter Leistungshöhe fort.
Vom 26.01. - 23.02.2005 gewährte die LVA wegen der Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme dem Kläger Übergangsgeld nach einem ungekürzten kalendertäglichen Regelentgelt von 60,71 EUR täglich. Im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme bezog er von der Beklagten auf der Grundlage des Bescheides vom 07.03.2005 für die Zeit vom 24.02. - 29.11.2005 erneut Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 EUR. Ab dem 13.08.2005 bezog der Kläger (auch) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Mit dem bereits gegen den Bescheid vom 12.11.2004 eingelegten Widerspruch vom 08.12.2004 machte der Kläger geltend, nach seiner Haftentlassung im Juni 2004 sei von der Beklagten eine falsche Berufsklasse eingetragen worden. Vor der Inhaftierung sei er zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei seiner Bewilligung zu Grunde zu legen, mindestens jedoch seine abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenschlosser.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2005 als unzulässig. Bei der Zuordnung zu einem bestimmten Berufsbereich handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine rein innerorganisatorische Regelung im Rahmen der Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung.
Hiergegen hat der Kläger am 19.07.2005 Klage zum SG (- S 14 AL 2744/05 -) erhoben, mit der er geltend gemacht hat, für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches ab 01.11.2004 sei seine Ausbildung zum Maschinenschlosser zu Grunde zu legen. Sodann hat er seinen Klageantrag erweitert und auch die rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.06.2004 - 29.11.2005 geltend gemacht. Die Beklagte habe insoweit das Arbeitslosengeld für den gesamten Leistungszeitraum unter Berücksichtigung von arbeitsunfähigkeitsbedingten Unterbrechungen (26.06. - 01.11.2004 und 26.01. - 23.02.2005) vollständig neu zu berechnen.
In Ausführung des Urteils vom 14.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 10.01.2007 für die Zeit vom 01. - 23.10.2002 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 434,65 EUR. Ferner bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11.01.2007 für den Zeitraum vom 21.06. - 06.08.2004 und mit einem solchen vom 15.01.2007 auch für die Zeit ab dem 01.11.2004 Arbeitslosengeld jeweils nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 434,65 EUR. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 15.01.2007 gewährte sie dem Kläger für die Zeit vom 01. -25.01.2005 und vom 24.02. - 12.08.2005 Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt i.H.v 62,09 EUR. Mit Bescheid vom 22.01.2007 bewilligte sie dem Kläger auch für die Zeit vom 13.08. - 29.11.2004 Arbeitslosengeld nach dem gleichen Bemessungsentgelt. Sie rechnete hierbei mit Erstattungsansprüche des Grundsicherungsträgers auf. Die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit mehreren Widerspruchsbescheiden vom 26.02.2007 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.03.2007 erneut Klage beim SG (- S 14 AL 1463/07 -) und machte wiederum geltend, er habe eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert, die bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde zu legen sei. Mit Urteil vom 25.02.2010 wies das SG diese Klage ab. Sie sei, so das SG, wegen doppelter Rechtshängigkeit größtenteils unzulässig, soweit der Kläger mit ihr höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.11.2004 bis 29.11.2005 begehre. Für den Zeitraum vom 21.06. - 06.08.2004 sei die Klage unbegründet. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes sei auf das Bemessungsentgelt der vom Kläger bis zuletzt im Jahr 2000 bezogenen Arbeitslosenhilfe abzustellen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung (- L 13 AL 2606/10 -) wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 25.02.2011 zurück.
Am 18.05.2010 hat der Kläger u.a. das zwischenzeitlich zum Ruhen gebrachte Verfahren - S 14 AL 2744/05 - wieder angerufen (- S 14 AL 2655/10 -). Ihm seien, so der Kläger, Leistungen gemäß der Berufsklasse zu bewilligen, für welche er einen Berufsabschluss aufzuweisen habe. Er habe vom 12.09.1975 - 30.06.1979 eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert, die er mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen habe. Zudem sei nach seinem Umzug nach Hötensleben-Neubau das Sozialgericht Magdeburg für seine Klage zuständig, so dass das Verfahren zu verweisen sei.
Mit Beschluss vom 06.10.2011 hat sich das SG für örtlich zuständig erklärt.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.02.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Höhe des ihm für die Zeit vom 21.06. - 06.08.2004 bewilligten Arbeitslosengeldes wende. Der Klage stehe insoweit die Rechtskraft der Entscheidung des LSG vom 25.02.2011 entgegen, mit der die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 11.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2007 bestätigt worden sei. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten sei unzulässig. Gegenständlich sei der Bescheid vom 12.11.2004 und nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Bescheid vom 22.01.2007, der den Bescheid vom 12.11.2004 inhaltlich abgeändert habe. Hiernach sei die Höhe des dem Kläger im Zeitraum vom 01.11.2004 - 29.11.2005 bewilligten Arbeitslosengeldes streitig. Die Höhe der bewilligten Leistungen sei jedoch nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe unter Heranziehung der §§ 129 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Leistungsgewährung im streitbefangenen Zeitraum zu Recht ein wöchentliches Bemessungsentgelt i.H.v. 434,64 EUR bzw. ein solches von 62,09 EUR täglich zu Grunde gelegt, da das Bemessungsentgelt, das der vom Kläger bis zuletzt in das Jahr 2000 bezogenen Arbeitslosenhilfe zu Grunde lag (850,- DM), heranzuziehen sei. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld sei mit seiner Arbeitslosmeldung am 01.10.2002 entstanden. Demgegenüber sei mit der erneuten Arbeitslosmeldung im Juni 2004 kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden, da der Kläger zwischen dem 01.10.2002 und seinem erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld am 21.06.2004 lediglich 305 Tage versicherungspflichtig tätig gewesen sei und hierdurch die Anwartschaftszeit nicht (erneut) erfüllt habe. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.06. - 06.08.2004 sei somit die Fortbewilligung aus dem im Oktober 2002 entstandenen Stammrecht. Das Entgelt, das der Kläger aus seiner Beschäftigung für die B GmbH erzielt habe und das ungekürzte Regelentgelt des bezogenen Krankengeldes von kalendertäglich 61,22 EUR (richtig: 61,72 EUR) errechneten lediglich ein Bemessungsentgelt von 364,03 EUR (richtig: 364,90 EUR) wöchentlich (21.892,81 EUR [richtig: 21.943,61 EUR] Gesamtentgelt bei 60,14 Arbeitswochen) und sei daher für den Kläger ungünstiger als das dem Arbeitslosenhilfebezug zu Grunde liegende. Der Kläger könne nicht verlangen, dass das Arbeitslosengeld anhand seiner beruflichen Qualifikation als Maschinenschlosser berechnet werde, da eine abstrakte Bestimmung des Bemessungsentgelts gesetzlich nur dann vorgesehen sei, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs kein Anspruch auf Arbeitsentgelt von minds. 39 Wochen festgestellt werden könne. Nur in diesem Fall sei als Bemessungsentgelt nach § 133 Abs. 4 SGB III das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe, heranzuziehen. Dies sei jedoch beim Kläger, da auf den Bemessungszeitraum, der der Leistungsbewilligung ab dem 01.10.2002 zu Grunde lag, abzustellen sei, nicht der Fall, da er für über 60 Wochen versicherungspflichtiges Entgelt erhalten habe.
Gegen den am 02.03.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, er habe eindeutig eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt. Infolge seiner Inhaftierung von mehr als zwölf Monaten sei bei der Bemessung des zu gewährenden Arbeitslosengeldes zwingend auf eine vorhandene Berufsausbildung zurückzugreifen. Die Beklagte berechne hingegen bei Inhaftierten grundsätzlich das Arbeitslosengeld anhand von ungelernten Tätigkeiten. Sein Hinweis auf die abgeschlossene Berufsausbildung sei von der Beklagten ignoriert worden.
Der Kläger beantragt (zuletzt),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 12. November 2004, 02. Januar 2005 und vom 07. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11., 15. und 22. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. Februar 2007 zu verurteilen, ihm vom 21. Juni 2004 - 29. November 2005 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung seiner Berufsausbildung zum Maschinenschlosser zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2014 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach der originären Anfechtung durch den Kläger im Verfahren - S 14 AL 2744/05 - der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005, mit dem dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2004 für 253 Tage unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 425,- EUR wöchentlich, der Leistungsgruppe A im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes i.H.v. 167,09 EUR wöchentlich bewilligt wurde. Über den Bescheid vom 02.01.2005, mit dem dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 EUR bewilligte wurde und den Bescheid vom 07.03.2005 mit dem für die Zeit vom 24.02. - 29.11.2005 erneut Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 60,71 EUR bewilligt wurden, wurde im Widerspruchsbescheid vom 05.07.2005 nicht mitentschieden, so dass die Klage in Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens bereits unzulässig gewesen ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 86, Rn. 5), da der Kläger jedoch - sinngemäß - die Einbeziehung geltend gemacht hat und die Beklagte dem nicht widersprochen hat, durfte das SG über die Bescheide mitentscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24.10.1978 - 12 RK 53/76 - veröffentlicht in juris), so dass auch diese Bescheide Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Die Änderungsbescheide vom 11.01.2007 (Bewilligungszeitraum 21.06. - 06.08.2004), vom 15.01.2007 (Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2004), vom 15.01.2007 (Bewilligungszeiträume 01. -25.01.2005 und 24.02. - 12.08.2005) und vom 22.01.2007 (Bewilligungszeitraum 13.08. - 29.11.2005) jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.02.2007 wurden nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren auch die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 21.06.2004 - 06.08.2004 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da diesem Begehren die Rechtskraft des Beschlusses des LSG vom 25.02.2011 - L 13 AL 2606/10 - entgegen steht (vgl. § 141 SGG). Im dortigen Verfahren war die Rechtmäßigkeit der Höhe des dem Kläger zu gewährenden Arbeitslosengeldes vom 21.06.2004 - 06.08.2004 (Bescheid vom 11.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007) streitgegenständlich. Eine abermalige Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten ist unzulässig.
Soweit das klägerische Begehren den Zeitraum vom 01.11.2004 - 29.11.2005 betrifft, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 12.11.2004, vom 02.01.2005 und vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11., 15. und 22.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.02.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.11.2004 - 29.11.2005.
Der Kläger hatte ab dem 01.11.2004 Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld aus dem mit dem 01.10.2002 entstandenen Stammrecht. Nach dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 14.12.2006 (- S 14 AL 647/06 -) hatte der Kläger nach seiner Arbeitslosmeldung vom 01.10.2002 Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er arbeitslos war, sich beim (damaligen) Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 10.01.2007 hat die Beklagte in Ausführung des Urteils einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 300 Tage bewilligt. Dieser Anspruch wurde nur bis zur Inhaftierung des Klägers am 24.10.2002 erfüllt, so dass der Anspruch nicht erloschen war und Arbeitslosengeld nach der Arbeitslosmeldung ab dem 21.06.2004 bei bestender Arbeitslosigkeit wieder zu gewähren war. Dieser Anspruch ist insb. nicht deswegen erloschen, weil ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden wäre (vgl. § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung [a.F.]). Der Kläger hat vielmehr im weiteren zeitlichen Fortgang, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, denn er hat die Anwartschaftszeit von zwölf Monaten (§ 123 SGB III a.F.) innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung von drei Jahren (vgl. § 434j Abs. 3 Satz 1 SGB III) nicht (abermals) erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seitens der Justizvollzugsanstalt Rottenburg a.N. mit Arbeitsbescheinigungen vom 08.07.2003, vom 22.09.2003, vom 03.02.2004 und vom 04.06.2004 mitgeteilt wurde, für bestimmte Zeiträume seien Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III abgeführt worden. Zwar sind Zeiten der Haft als versicherungspflichtige Zeiten bei Ausfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2009 - L 13 AL 4569/07 - veröffentlicht in juris), indes errechnen die vom Kläger zurückgelegten Zeiten nur einen Zeitraum von insg. 305 Tagen, so dass auch hierdurch die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist.
Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2004 bemisst sich daher nach dem Bemessungsentgelt, das dem ab dem 01.10.2002 bestehenden Arbeitslosengeldanspruch zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.06.1987 - 7 RAr 40/86 - veröffentlicht in juris). Die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs bestimmt sich hierbei nach §§ 129 ff. SGB III a.F. Danach beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die ein Kind haben, 67 Prozent und für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem sog. Bemessungsentgelt ergibt (§ 129 Abs. 1 SGB III a.F.). Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche wöchentliche Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§§ 132 Abs. 1SGB III a.F.). Der Bemessungszeitraum (§ 130 Abs. 1 SGB III a.F.) umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestanden hat, enthalten und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus diesem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren. Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist mindestens das Entgelt das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist (§ 133 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, die für bis zum 31.01.2006 entstandene Ansprüche gilt [vgl. § 434j Abs. 3 SGB III]).
Da das Arbeitsentgelt von insg. 15.709.59 EUR, das der Kläger von der B. GmbH für seine Tätigkeit vom 06.08.2001 - 21.06.2002 bezogen hat und das ungekürzte Regelentgelt von kalendertäglich 61,72 EUR, das dem Bezug von Krankengeld vom 22.06. - 30.09.2002 zu Grunde lag (vgl. § 135 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) nur ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 364,90 EUR errechnen (21.943,61 EUR Gesamtentgelt in 60,14 Arbeitswochen), das Bemessungsentgelt der dem Kläger bis zum 28.01.2001 bewilligten Arbeitslosenhilfe von 850,- DM (= 434,65 EUR) hingegen höher war und - im Hinblick auf den Leistungsfall am 01.10.2002 - auch innerhalb einer Frist von drei Jahren bezogen wurde, ist dieses Bemessungsentgelt von 434,65 EUR wie von der Beklagten im Rahmen der Änderungsbescheide vom 11., 15. und 22.01.2007 unternommen, der Leistungsgewährung ab dem 01.11.2004 zu Grunde zu legen.
Soweit der Kläger die Höhe des ihm zu gewährenden Arbeitslosengeldes deswegen angreift, weil die Beklagte verpflichtet sei, das Bemessungsentgelt nach seiner beruflichen Qualifikation als Maschinenschlosser zu berechnen, führt dies nicht dazu, dass dem Kläger ein höheres Arbeitslosengeld zu gewähren wäre. Zwar bestimmt § 133 Abs. 4 SGB III a.F., der bis zum 31.12.2004 galt, dass wenn ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden kann, das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, das Bemessungsentgelt ist. Betreffend die Zeit ab dem 01.01.2005 wurde § 132 SGB III durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 neu gefasst und in Abs. 1 (a.a.O.) bestimmt, dass wenn ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann, als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist und sich dieses nach Abs. 2 anhand von Qualifikationsgruppen bestimmt, die sich wiederum zuvorderst anhand der absolvierten Ausbildung orientieren. Gemeinsam ist diesen Regelungen, dass eine abstrakte Bestimmung des Bemessungsentgelts nur dann vorgesehen war und ist, wenn zeitnah keine ausreichenden Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden waren. Da der Kläger jedoch, bezogen auf die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.10.2002, in den letzten drei Jahren zuvor 45 Wochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (06.08.2001 - 21.06.2002) und weitere 15 Wochen mit Anspruch auf Krankengeld (22.06. - 30.09.2002) aufzuweisen hat, sind weder das tarifliche Arbeitsentgelt eines Maschinenschlossers noch eine entsprechende Qualifikationsgruppe für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herzuziehen.
Soweit der Kläger auch für die Zeit vom 21.01. - 23.02.2005 höheres Arbeitslosengeld begehrt, scheidet dies bereits deswegen aus, weil der Kläger in diesem Zeitraum von der LVA Übergangsgeld bezogen hat und sein Anspruch auf Arbeitslosengeld deswegen nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F ruhte.
Mithin ist die Höhe des dem Kläger vom 01.11.2004 - 20.01 2005 und vom 24.02. -29.11.2005 zu gewährenden Arbeitslosengeldes nicht zu beanstanden; die Bescheide der Beklagten vom 12.11.2004, vom 02.01.2005 und vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11., 15. und 22.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.02.2007, mit denen Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 434,64 EUR bewilligt wurde, sind rechtmäßig.
Soweit der Kläger zur Begründung der Berufung auch vorbringt, er habe einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das SG nicht zugestimmt, führt dies nicht dazu, dass die angefochtene Entscheidung des SG wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben wäre (vgl. § 159 Abs. 1 SGG), da die Entscheidung des SG, im Wege des Gerichtsbescheides nach § 105 SGG zu entscheiden, nicht davon abhängt, dass die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklären. Ausreichend ist insofern, dass den Beteiligten, wie vom SG unternommen, Gelegenheit eingeräumt wird, sich zu der Vorgehensweise zu äußern. Ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt daher nicht vor.
Soweit der Kläger vorbringt, das SG habe die Sach- und Rechtslage nicht ordnungs- und sachgemäß überprüft, es habe nur auf eine Entscheidung des LSG in einem anderen Verfahren zurückgegriffen, ist dies unzutreffend, da das SG seine Entscheidung ausführlichst und, wie ausgeführt, zutreffend begründet hat. Ein ergänzender Verweis auf eine obergerichtliche Entscheidung, die die gleiche Problematik zwischen identischen Beteiligten betrifft, ist unbedenklich und angemessen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 29.02.2012 ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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