L 11 R 1124/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2746/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1124/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.01.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 936 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese nach Durchführung einer Arbeitgeberprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3744 EUR fordert.

Der Antragsteller ist ein Fußballverein der Oberliga Baden-Württemberg in V.-S ... Mit Wirkung vom 01.07.2008 schloss der Antragsteller mit R. S. (im folgenden: S) einen Vertrag, wonach dieser mit Wirkung ab 01.07.2008 als Fußballtrainer mit Fußballlehrerlizenz eingestellt wurde. Durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht wurde das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2010 beendet.

Nach § 1 des detaillierte "Arbeitsvertrages" wurde S vom Antragsteller als Fußballlehrer/Trainer mit Fußballlehrerlizenz im Rahmen eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer mit Wirkung vom 01.07.2008 eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages war S verantwortlich für die Betreuung, Aus- und Weiterbildung der ersten Fußballmannschaft des Vereins. Zu seiner Hauptpflicht gehörte die Leitung des Trainings und des Spielbetriebs sowie die Sichtung und Betreuung von Spielern. S war verpflichtet, sein ganzes Wissen und seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Vereins zu stellen. Die Leitung des Trainings sowie die Aufstellung der Mannschaft bestimmte der Trainer eigenverantwortlich. Im Übrigen unterlag er den Weisungen des Vorstandes. Nur mit Genehmigung des Antragstellers konnte ein weiteres Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber fortgesetzt bzw neu eingegangen werden, sofern die in diesem Arbeitsverhältnis auszuübende Tätigkeit die vereinbarte Trainertätigkeit beeinträchtigen konnte. S erhielt nach § 3 des Vertrags vom 01.07.2008 ein monatliches Bruttogehalt von 1675 EUR (Grundgehalt), zahlbar am Ende jeden Monats. Im Falle eines Aufstieges, des Klassenerhalts und bei Pokalsieg waren Prämien von 5.000 EUR bzw 3.000 EUR vereinbart. Bei Reisen mit der Mannschaft standen ihm die gleichen Tagesspesen wie den Spielern zu; bei sonstigen Dienstreisen die gleichen Spesen wie anderen Vereinsbeauftragten. Im Falle durch Unfall oder Krankheit verursachter Arbeitsunfähigkeit war eine Fortzahlung der Vergütung entsprechend den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes vereinbart. S war verpflichtet, eine etwaige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich noch am gleichen Tage anzuzeigen und eine voraussichtliche Dauer der Krankheit unter Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Nach § 4 des Vertrages richtete sich die Arbeitszeit nach den erforderlichen Trainingsstunden, die zur Betreuung der Spieler und zur Erfüllung der Trainingsaufgaben erforderlich waren (wie Spielbeobachtung, Trainingslager ect). Der Mindesturlaub betrug 24 Werktage. Die Höhe des Urlaubsentgeltes richtete sich nach dem Urlaubsgesetz. Bei der Festlegung des Urlaubs hatte S den Vereinsinteressen Rechnung zu tragen. Gemäß § 6 war der Arbeitsvertrag bis 30. Juni 2009 befristet. Wurde die Beendigung des Vertrages nicht drei Monate vor diesem Ablauf mitgeteilt, so war eine Laufzeit des Vertrages unter den gleichen Bedingungen für ein weiteres Jahr vereinbart. Nach § 9 des Vertrages war für Streitigkeiten aus dem Vertrag des Arbeitsgericht V. zuständig.

In der Zeit vom 26.01.2009 bis 23.06.2010 führte die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei dem Antragsteller durch. Mit Schreiben vom 26.10.2011 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungahme zur beabsichtigten Feststellung einer abhängigen Beschäftigung von S beim Antragsteller seit dem 01.07.2008 und hieraus folgender Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Beitragspflicht des Arbeitgebers zu den Umlagen.

Hierauf führte der Antragsteller aus, allein die Existenz eines Arbeitsvertrages spreche nicht für ein tatsächlich existierendes Arbeitsverhältnis. S sei nur insoweit beschäftigt worden, als ihm die Aufgabe übertragen worden sei, seine Trainingsaufgaben zu erfüllen. Wann und wo dies geschehen sollte, habe allein in der Entscheidung von S gestanden. Auch habe er frei über den Zeitraum zur Erbringung seiner Leistungen bestimmen könne; in die Dienstpläne des Vereins sei er nicht eingebunden gewesen. Ferner habe es weder Anwesenheits- noch Arbeitskontrollen oder eine Zeiterfassung gegeben. Es habe allein zur Disposition des Fußballtrainers gestanden, ob und inwieweit und in welchem Maße er seiner Arbeit nachgegangen sei. In keinem einzigen Fall seien Weisungen über Zeit, Ort und Art der Ausführungen seiner Leistungen erteilt worden. S habe auch nie Urlaub beantragt oder sei ihm Urlaub genehmigt worden. Er habe seine Arbeit lediglich an den Tagen ausgeführt, die er selbst festgesetzt habe. Eine Weisungsgebundenheit von S liege überhaupt nicht vor und damit auch keine Eingliederung in den Betrieb. Außerdem existiere kein Direktionsrecht seitens des Arbeitgebers. Anweisungen an S seitens der Vorstandsschaft seien nicht erteilt worden. S habe das Training und die Aufstellung der Mannschaft eigenverantwortlich geleitet, ohne dass ihm diesbezüglich irgendwelche Vorgaben gemacht worden seien. Im Übrigen sei im Protokoll des Arbeitsgerichts Freiburg (7 Ca 247/10) über die öffentliche Sitzung vom 29.11.2010 im Rahmen eines Vergleichs festgehalten worden, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Insoweit legte der Antragsteller das Protokoll vom 29.11.2010 vor.

Mit Bescheid vom 26.09.2012 stellte die Antragsgegnerin nach Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs 1 SGB IV, durchgeführt in der Zeit vom 26.01.2009 bis 23.06.2010 eine Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 3744 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Tätigkeit von S als Fußballtrainer der ersten Mannschaft des Antragstellers sei von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, mit der Folge der Versicherungspflicht ab dem 01.07.2008 bis zur Beendigung der Tätigkeit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung; ferner seien Beiträge zur Umlageversicherung Umlagekasse U 1 und U 2 nachzuberechnen gewesen. Für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 ergebe sich daraus eine Nachforderung in Höhe von 3744 EUR.

Der Trainer S habe das Training und die Aufstellung der Mannschaft zwar eigenverantwortlich geleitet. S sei jedoch ansonsten an die Weisungen des Vorstands gebunden gewesen, was ua die Zusammensetzung der Mannschaft (Spielereinkäufe etc) und auch das Vereinsziel betreffe. Die Vorstandschaft könne auch bei Bedarf nach Rücksprache mit dem Trainer die Arbeitszeit bzw die Trainingsintervalle verlängern oder verkürzen, wenn die Vereinsziele nicht erreicht werden. Eine örtliche Bindung des Trainers liege vor, da das Training und die Spiele überwiegend auf dem Gelände des Antragstellers durchgeführt würden. Der Trainer könne lediglich nach Absprache mit der Vereinsführung das Training zB in der Vorbereitungsphase an einem anderen Ort ausführen. Ein Weisungsrecht des Arbeitgebers könne somit bejaht werden. Außerdem spreche das fehlende Unternehmerrisiko und das Vorliegen fester Bezüge ebenfalls für eine Arbeitnehmereigenschaft. Der Trainer erhalte ein monatliches Grundgehalt und einen zusätzlichen Bonus bei Klassenerhalt bzw eine Aufstiegsprämie. Somit liege eine monatliche Grundabsicherung vor und die Vergütung sei nicht vollständig vom Erfolg abhängig. Von einem Unternehmerrisiko könne daher nicht ausgegangen werden. Zudem sei vertraglich geregelt worden, dass ein weiteres Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber nur mit Genehmigung des Vereins fortgesetzt oder eingegangen werden dürfe. Außerdem liege eine Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfalle und ein Anspruch auf Urlaub vor. Auch wenn dem Trainer gewisse Freiräume in der Gestaltung und Ausführung des Trainings gegeben sowie erfolgsabhängige Vergütungen vereinbart worden seien und er auf die allgemeine Vereinsaktion keine Rücksicht habe nehmen müssen (zB Übernahme von Nebenpflichten oder Helfertätigkeiten), liege nach der Gesamtwürdigung aller zu beurteilenden Umstände keine selbständige Tätigkeit, sondern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch vom 18.10.2012 begründete der Antragsteller unter Verweisung auf sein Vorbringen im Anhörungsverfahren. Ergänzend trug er vor, der Trainer S sei auch befugt gewesen, einen anderen Spielort zu bestimmen, ohne dies mit dem Vorstand abgestimmt zu haben. Der Verein habe sich in die Arbeit des Trainers nicht einmischen wollen, sondern es diesem überlassen, seine Arbeit selbst zu organisieren, ohne hierauf in irgend einer Weise Einfluss zu nehmen. Von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis könne daher nicht ausgegangen werden. Was die Ausführungen zur Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall und den Anspruch auf Urlaub betreffe, so würden die Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses und die eines Arbeitsverhältnisses im angefochtenen Bescheid vermengt. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub hätten ausschließlich Arbeitnehmer. Das ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen habe, sei den Feststellungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 29.11.2010 zu entnehmen.

Dem Antrag des Antragstellers vom 18.12.2012, die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen, wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.11.2013 für die Dauer des Widerspruchsverfahrens stattgegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2013 wurde der Widerspruch des Antragsstellers gegen den Bescheid vom 26.09.2012 zurückgewiesen. Ergänzend zur Begründung im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, zwar hätten die Parteien in einem Arbeitsgerichtsprozess vor dem Arbeitsgericht Freiburg einen Vergleich geschlossen, wonach zwischen dem Antragsteller und S kein Arbeitsverhältnis bestanden haben solle. Eine Bindung der Sozialversicherung an die Beurteilung der Arbeitsgerichte bestehe jedoch grundsätzlich nicht (unter Hinweis auf BSG 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R).

Hiergegen hat der Antragsteller am 27.08.2013 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (S 3 R 2277/13).

Am 14.10.2013 hat der Antragsteller ferner beantragt, die Vollstreckung aus dem Widerspruchsbescheid vom 29.07.2013 bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auszusetzen. Er sei zur Zeit nicht in der Lage, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Kassenstand belaufe sich derzeit auf 2800 EUR. Die derzeit überfälligen Sponsorenausstände würden 11.000 EUR betragen. Demgegenüber stünden monatliche Kosten in Höhe von 25.000 EUR. Angesichts der vorgetragenen Vermögensverhältnisse sei davon auszugehen, dass eine Durchsetzung der Zahlungsansprüche unweigerlich zur Insolvenz führe. Eine Zahlungsvereinbarung mit der Einzugsstelle sei bislang nicht getroffen worden.

Der Antragsteller hat Kontoauszüge mit Jahresabschluss vom 31.12.2012 vorgelegt.

Mit Beschluss vom 27.01.2014 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der durchzuführenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier im Streit stehenden Entscheidung der Antragsgegnerin bestehe. Die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung von S bei dem Antragsteller sprechen, würden überwiegen. S sei nicht hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer seiner Tätigkeit frei. Es bestünden ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass S bei seiner Tätigkeit für den Antragsteller ein wirtschaftliches Risiko getragen hätte, welches das wirtschaftliche und finanzielle Risiko eines Arbeitnehmers übersteige und sich als typisch für einen Unternehmer darstelle. Ferner spreche das vertraglich vereinbarte monatlich gleichbleibende Entgelt für eine abhängige Beschäftigung. Auch sei eine vertragliche Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall getroffen worden. Weil sich die Tätigkeit eines Trainers im Übrigen im Verhältnis zum Arbeitgeber als Erbringung von Diensten höherer Art darstelle, sei es keine Besonderheit, dass ein Trainer den Inhalt der einzelnen Trainingseinheiten bestimme, so dass eine fehlende Weisungsunterworfenheit hieraus nicht hergeleitet werden könne. Vielmehr habe der Verein regelmäßig bestimmte Ziele vorgegeben, die die Mannschaft erreichen solle. Es bestünden daher keine ersthaften Zweifel an der sozialversicherungs- und beitragspflichtigen Tätigkeit des S für den Antragsteller. Der Antragsteller habe auch eine unbillige Härte durch die Vollziehung des Nachforderungsbescheids nicht ausreichend dargetan.

Gegen die dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 03.02.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Entscheidung hat dieser am 25.02.2014 beim Sozialgericht Reutlingen Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.01.2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).

Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28 p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29.07.2010, L 11 R 2595/10 ER-B, alle veröffentlicht in juris). Greift daher vorliegend § 86a Abs 2 Nr 1 SGG, so ist der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 SGG statthaft.

Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des einzelnen ausgestalte Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegen einander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigungen (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung zu den Abgabepflichten eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Der Senat geht mit ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel im Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl Beschluss des Senats vom 28.07.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nV). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfachen, in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse, eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR-ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, juris). Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheids ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, L 11 KR 2566/12 ER-B, juris; 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; LSG Baden-Württemberg 20.03.2006, L 8 AS 369/06 ER-B, juris).

Nach dem gegenwärtigen Stand ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2013 Erfolg haben wird.

Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 174 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB IV, 348 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitsförderung.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei eine Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum ganzen zB zuletzt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).

Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung schließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung sowie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung seit mindestens 2008, vgl. auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).

Nach im Eilverfahren gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Zwischen S und dem Antragsteller bestand ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Auch wenn die Beteiligten durch die Vertragsgestaltung und -bezeichnung zum Ausdruck bringen wollten, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege, sind die Tatbestände, die zum Entstehen von Versicherungspflicht führen, gesetzlich geregelt und insoweit nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Bei Abschluss eines Dienstvertrages haben die Beteiligten kein Wahlrecht, ob sie eine abhängige Beschäftigung begründen wollen. Unabhängig von den von den Beteiligten gewünschten Rechtsfolgen ist eine abhängige Beschäftigung und damit Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung anzunehmen, wenn das Dienstverhältnis so ausgestaltet ist, dass es die Voraussetzungen dieses Rechtbegriffes erfüllt. (LSG Berlin-Brandenburg 07.03.2014, L 1 KR 336/12 mwN, juris).

Vorliegend enthält der Vertrag deutliche Hinweise auf eine abhängige Beschäftigung. Dem Trainer wird unabhängig von Ausfällen wegen Erkrankung oder Urlaub bzw sonstiger Verhinderung zunächst eine feste monatliche Vergütung zugesagt. Selbständige Tätigkeiten sind dagegen durch das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet, dass auch darin liegt, für eine erbrachte Arbeitsleistung keine Vergütung zu erhalten (BSG, Urteil Sammlung gesetzliche Krankenversicherung - USK - 2400, 25). S war auch nicht hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer seiner Tätigkeit frei. Der Antragsteller bestimmte als Sportverein die äußeren Rahmenbedingungen (sächliche Mittel wie Trainingsplatz und Fußballfeld) und die Stellung der von S zu trainierenden Fußballmannschaft. Nach dem Vortrag des Antragstellers war ferner der Spielbetrieb vorgegeben, welcher durch den zuständigen Fußballverband und seine Spielerordnung bestimmt war. Hiernach werden Pflichtspiele an festgelegten Tagen des Wochenendes durchgeführt. Daher bestand eine Verpflichtung von S, zu genau ausgewiesenen Zeiten an einem bestimmten Ort, nämlich dem Sportplatz des Antragstellers bzw dem Sportplatz der gegnerischen Mannschaft bei Auswärtsspielen anwesend zu sein. Bei den einzelnen Trainingseinheiten musste S auf den sonstigen Spiel und Trainingsbetrieb des Antragstellers Rücksicht nehmen, auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit bestand, zB ein Lauftraining außerhalb des Vereinsgeländes durchzuführen. Außerdem besteht hier kein Anhalt dafür, dass S bei seiner Tätigkeit für den Antragsteller ein Risiko getragen hätte, welches das wirtschaftliche und finanzielle Risiko eines Arbeitnehmers übersteigt und sich als typisch für einen Unternehmer darstellt. Im Wesentlichen bestand lediglich das Risiko, dass er die vereinbarte Zahlung vom Antragsteller nicht erhält. Dieses Risiko tragen jedoch generell auch abhängig Beschäftigte. Soweit S eine erfolgsabhängige Provision beanspruchen konnte, ergibt sich auch hieraus nicht das notwendige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. So war S durch sein festes Monatsgehalt einerseits abgesichert. Zum anderen ist eine Provisionsregelung bei leitenden Angestellten nicht unüblich (LSG Baden-Württemberg 18.03.2014, L 11 R 1186/13).

Auch die vertragliche Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die getroffene Urlaubsregelung spricht für eine abhängige Beschäftigung.

Die Tätigkeit eines Trainers stellt sich im Übrigen im Verhältnis zum Arbeitgeber als die Erbringung von Diensten höherer Art dar. Er wird gerade deshalb verpflichtet, weil er die sportlichen Fähigkeiten mit sich bringt, die üblicherweise anderen Vereinsangehörigen fehlen. Damit sind die speziellen Fachkenntnisse, die eine besondere Qualifizierung begründen, vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung der Aufgabe. Die Weisungsabhängigkeit kommt hierbei darin zum Ausdruck, dass der Betreffende seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst des Auftraggebers zu stellen hat. Deshalb stellt es sich nicht als Besonderheit dar, dass ein Trainer den Inhalt der einzelnen Trainingseinheiten bestimmt, so dass eine fehlende Weisungsunterworfenheit hieraus nicht hergeleitet werden kann. Vielmehr gibt ein Verein regelmäßig bestimmte Ziele vor, die seine Mannschaft erreichen soll (zB Aufstieg in die nächst höhere Klasse oder Nichtabstieg), die der Trainer versuchen muss zu erfüllen (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2007, L 4 KR 3883/06). Dies kommt im vorliegenden Fall durch die Regelungen in § 2 des Vertrages zum Ausdruck, wenn dort eine Anbindung an den Vorstand erfolgt.

Hiernach bestehen nach bisheriger Sachlage keine ernsthaften Zweifel an einer sozialversicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Tätigkeit von S für den Antragsteller.

Die Vollziehung des Beitragsbescheids über eine Forderung von 3744 EUR bedeutet für den Antragsteller auch keine unbillige Härte. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat sich der Senat der vom LSG Nordrhein-Westfalen für die Vollziehung von Beitragsbescheiden vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen (Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER). Danach führen allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung vom Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausschluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründen auch die Höhe einer Beitragsforderung alleine keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Zerstörung seiner Lebensgrundlage zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zur Zeit. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsteller - angehend anhand von Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar - zumindest seine Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darstellt (zum ganzen LSG Nordrhein-Westfalen 10.01.2012, L 8 R 774/11 ER-B, juris).

Im vorliegenden Fall hat der Senat zu berücksichtigen, dass sich der Kassenstand des Antragstellers nach dem eigenen Vortrag auf 2800 EUR beläuft und damit die Forderung weitgehend beglichen werden kann. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass monatliche Kosten in Höhe von 25.000 EUR vorliegen. Dies legt einen beträchtlichen Umsatz nahe. Im Hinblick auf diese monatlichen Ausgaben und bei noch ausstehenden Forderungen in Höhe von 11.000 EUR sieht das Gericht nicht, dass eine Forderung von 3774 EUR für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde.

Der Antragsteller hat bislang auch keine ausreichenden Bemühungen unternommen, bei der Einzugsstelle eine Stundung der Forderung zu erreichen. Dabei hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG iVm mit § 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Senatspraxis, im einstweiligen Rechtschutz einen geringeren Streitwert anzunehmen als im Hauptsacheverfahren. In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat inzwischen den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (vgl. Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER, dies sind hier ein Viertel von 3744 EUR, also 936 EUR.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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