Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 104/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens des Dr. R. vom 30.12.2011 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.08.2013 sowie die Kosten des radiologischen Zusatzgutachtens des Dr. M. vom 15.08.2013 sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers hat der Kläger endgültig selbst zu tragen.
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens und der Stellungnahme des Dr. R. vom 05.02.2014 bzw. 27.08.2013 und die Kosten des radiologischen Zusatzgutachtens des Dr. M. vom 15.08.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen, da die Gutachten und die Stellungnahme keinen - am Prozessziel des Klägers orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. Dem von Dr. R. vorgeschlagenen Teil-GdB 30 für das Achsenskelett konnte nicht gefolgt werden, da mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten nicht nachgewiesen werden konnten. Hinsichtlich des Knieschadens war ein höherer Teil-GdB nicht zugrunde zu legen, da unter Berücksichtigung des radiologischen Zusatzgutachtens des Dr. M. vom 15.08.2013 "anhaltende Reizzustände" im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - VG B 18.14 - nicht vorlagen. Da der GdB auf orthopädischem Gebiet auf unter 50 einzuschätzen war, waren auch die Voraussetzungen für das Merzeichen "G" als nicht erfüllt anzusehen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens und der Stellungnahme des Dr. R. vom 05.02.2014 bzw. 27.08.2013 und die Kosten des radiologischen Zusatzgutachtens des Dr. M. vom 15.08.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen, da die Gutachten und die Stellungnahme keinen - am Prozessziel des Klägers orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. Dem von Dr. R. vorgeschlagenen Teil-GdB 30 für das Achsenskelett konnte nicht gefolgt werden, da mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten nicht nachgewiesen werden konnten. Hinsichtlich des Knieschadens war ein höherer Teil-GdB nicht zugrunde zu legen, da unter Berücksichtigung des radiologischen Zusatzgutachtens des Dr. M. vom 15.08.2013 "anhaltende Reizzustände" im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - VG B 18.14 - nicht vorlagen. Da der GdB auf orthopädischem Gebiet auf unter 50 einzuschätzen war, waren auch die Voraussetzungen für das Merzeichen "G" als nicht erfüllt anzusehen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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