Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 4223/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2462/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf höhere Altersrente durch die höhere Einstufung seiner in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 in die Qualifikationsgruppe 3 statt 4.
Der am 1947 in Polen geborene Kläger siedelte am 10. August 1979 in die Bundesrepublik über. Er ist im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A", ausgestellt vom Landratsamt K. am 18. September 1979. Er ist gelernter Elektromonteur (Lehre von 1961 bis 1964) und legte am 26. Juni 1974 die Meisterprüfung ab. Nach seinen Angaben auf Feststellung von Versicherungszeiten vom 3. Januar 1980 war er vom 25. Juni 1972 bis 30. April 1975 als Elektromonteur und in der Zeit vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 (bei einem anderen Arbeitgeber) als Elektromonteur (Vorarbeiter) beschäftigt. In seinem Arbeitsbuch ist sowohl für die Zeit vom 15. Juni 1972 bis 30. April 1975 als auch für die Zeit vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 eine Tätigkeit als Elektriker angegeben. In einer Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Juli 1980 ist angegeben, der Kläger sei vom 15. Juni 1972 bis 30. April 1975 als Elektromonteur beschäftigt gewesen. In Arbeitsbescheinigungen vom 28. Mai 1979 und vom 23. Juli 1980 ist angegeben, der Kläger sei vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 als Elektromonteur bzw. als Elektromonteur/Brigadier beschäftigt gewesen. Nach den Eintragungen in seinem Legitimationsbuch erzielte er in den Jahren 1974 bis 1979 folgende monatlichen Einkünfte: 1974: Zloty 2.802,00, 1975: Zloty 4.382,00, 1976: Zloty 4.580,00, 1977: Zloty 4.343,00, 1978: Zloty 3.860,00 und 1979: Zloty 3.401,00.
Am 16. April 1999 erließ die Beklagte einen (bestandskräftigen) Vormerkungsbescheid. Dabei ordnete sie die in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1966 bis 27. Mai 1979 durchgehend der Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu.
Im Oktober 2010 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bewertung der in Polen zurückgelegten Zeiten und beantragte eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wobei er die Beklagte bat, zunächst über den Rentenantrag zu entscheiden. Mit Bescheid vom 16. November 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. November 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von (damals) monatlich EUR 1.319,27. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 1.185,36. Dabei ordnete sie die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1966 bis 27. Mai 1979 weiterhin durchgehend der Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI zu (Anlage 10 des Bescheides).
Der Kläger erhob Widerspruch und begehrte die Zuordnung der Zeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 zur Qualifikationsgruppe 3 nach Anlage 13 zum SGB VI. Er habe am 26. Juni 1974 die Qualifikation als Meister erworben, sei ab 1. Juli 1974 von seinem Arbeitgeber als Meister eingesetzt worden und habe einen um zwei Lohngruppen höheren Verdienst erhalten. Bei seiner (neuen) Beschäftigung ab dem 2. Mai 1975 sei er sofort als Brigadier (Vorarbeiter) eingestellt worden. Er habe die Arbeitsbrigade geführt und ihm seien 28 Mitarbeiter unterstanden.
Auf den Hinweis der Beklagten, sie habe über die Qualifikationsgruppeneinstufung mit Bescheid vom 16. April 1999 bereits bestandskräftig entschieden und sie sehe den Widerspruch des Klägers als unzulässig an, da er erst nach Erteilung des Rentenbescheides eine höhere Qualifikationsgruppeneinstufung geltend gemacht habe (Schreiben der Beklagten vom 15. März 2011), teilte der Kläger der Beklagten mit, über die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 könne im Überprüfungsverfahren entschieden werden. Er erkläre seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. November 2010 für erledigt, wenn die Beklagte zur Neuberechnung der Altersrente unter Berücksichtigung einer bis dahin noch nicht berücksichtigten Einmalzahlung für Oktober 2010 in Höhe von EUR 4.671,00 bereit sei. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. April 2011 mit, sie sei zur Neuberechnung der Altersrente unter Berücksichtigung der Einmalzahlung für Oktober 2010 bereit. Das Widerspruchsverfahren sei damit erledigt. Hinsichtlich der geltend gemachten Zuordnung von Beitragszeiten zur Qualifikationsgruppe 3 werde sie im Überprüfungsverfahren entscheiden.
Mit Rentenbescheid vom 19. Mai 2011 stellte die Beklagte die Rente ab dem 1. November 2010 unter Rücknahme des Bescheid vom 16. November 2010 neu fest. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 ergab sich bei einer Brutto-Rente von EUR 1.336,38, nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 1.200,74. Für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 erhielt der Kläger eine Nachzahlung von EUR 28,66 (Zahlbetrag von EUR 1.192,91 für die Monate November und Dezember 2010 und EUR 1.188,94 für die Monate Januar bis Juni 2011). Die Beklagte berücksichtigte dabei ein im Bescheid vom 16. November 2010 noch nicht berücksichtigtes rentenversicherungspflichtiges Entgelt für Oktober 2010. Im Übrigen beließ es die Beklagte bei der Zuordnung der Zeiten vom 1. September 1966 bis 27. Mai 1979 zur Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI (Anlage 10 des Bescheides), ohne dies näher zu begründen.
Der Kläger erhob Widerspruch. Die Beklagte habe zwar das rentenversicherungspflichtige Entgelt für Oktober 2010 berücksichtigt, jedoch weder eine positive noch negative Entscheidung über die von ihm begehrte Qualifikationsgruppeneinstufung getroffen. Das Vorliegen der Meisterqualifikation und eine Beschäftigung als "Brygadzista" führten immer zur Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 3. Daher könne zumindest für die Zeit vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 an der Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 3 kein Zweifel bestehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück und entschied, dass Kosten nicht zu erstatten seien. Der Kläger habe weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht, dass er nach dem Erwerb seiner Meisterqualifikation in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis 27. Mai 1979 tatsächlich als Meister beschäftigt gewesen sei. Er sei nach seinen eigenen Angaben im Kontenklärungsverfahren aus dem Jahr 1980 im genannten Zeitraum als Elektromonteur bzw. Vorarbeiter, nach den Eintragungen im Arbeitsbuch jeweils als Elektriker tätig gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Arbeitgeberbescheinigungen vom 23. und 29. Juli 1980. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Juli (gemeint: 28. Mai) 1979 ergebe sich, dass der Kläger vom 2. Mai 1979 (gemeint: 1975) bis 27. Mai 1979 als Elektromonteur/Brigadier beschäftigt gewesen sei. Brigadiere seien noch vorwiegend selbst als Arbeiter tätig und deshalb eher mit einem Vorarbeiter als mit einem Werk- oder Industriemeister zu vergleichen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 komme daher für Brigadiere/Vorarbeiter nicht in Betracht.
Am 10. Oktober 2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und trug vor, er habe am 26. Juni 1974 die Qualifikation als Meister erworben, sei im Anschluss als Meister eingesetzt und zwei Lohngruppen höher eingestuft worden. Bei dem Beschäftigungsverhältnis ab dem 2. Mai 1975 sei eine Einstellung als Brigadier erfolgt. Er habe eine Arbeitsbrigade mit 28 Mitarbeitern geführt. Es hätten ihm auch Facharbeiter unterstanden, denen er gegenüber weisungsbefugt und für deren Arbeitsergebnisse er verantwortlich gewesen sei. Damit seien ihm Facharbeiter unterstellt gewesen, welche in Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI einzustufen seien, so dass es keinen Zweifel gebe, dass er eine den Merkmalen der Qualifikationsgruppe 3 entsprechende Tätigkeit verrichtet habe. Im Rahmen der persönlichen Anhörung durch das SG in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2012 gab er ergänzend an, alle Vorarbeiter bzw. Brigadiers seien Meister gewesen. Sein direkter Vorgesetzter sei ein Ingenieur gewesen. Ungeachtet dessen habe die Beklagte jedenfalls seine Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 19. Mai 2011 zu übernehmen, da sie in diesem Rentenbescheid keine Entscheidung über die geltend gemachte Qualifikationsgruppeneinstufung getroffen habe. Eine Entscheidung hierüber sei erst im Widerspruchsverfahren erfolgt. Da die Beklagte Anlass zur Erhebung des Widerspruchs gegeben habe, habe sie nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Kosten des Widerspruchsverfahrens zumindest teilweise zu übernehmen.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wies das SG die Klage ab. Die Einstufung der Tätigkeit des Klägers in den Zeiträumen vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 in die Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI durch die Beklagte sei zutreffend. Dass der Kläger die Qualifikation zum Meister erworben habe, sei allein nicht ausreichend. Er müsse für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 darüber hinaus eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Er habe jedoch eine Tätigkeit als Meister nicht ausgeübt. Er sei auch nach Erlangung der Meisterqualifikation als Elektromonteur beschäftigt gewesen. Er habe weder eine Position auf dem Aufgabengebiet eines Meisters, noch einen höheren Verdienst nach Erlangung der Meisterqualifikation nachgewiesen. Darüber hinaus sei ein höherer Verdienst kein Indiz für eine Beschäftigung als Meister, da es denkbar sei, dass er einen höheren Verdienst aufgrund einer Erweiterung des Aufgabengebietes erhalten habe, ohne dass dieses zwangsläufig mit den typischen Aufgaben eines Meisters identisch gewesen sei. Auch die Kostenentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Zwar seien die Ausführungen der Beklagten, die den Kläger zur Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. November 2010 veranlasst hätten, unzutreffend gewesen, jedoch sei die Rücknahme des Widerspruchs eine freie Entscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagte habe im Bescheid vom 19. Mai 2011 auch über die Qualifikationsgruppeneinstufung entschieden, indem sie diese beibehalten habe. Damit leide der Bescheid vom 19. Mai 2011 zwar an einem Begründungsmangel, jedoch sei hierin keine Veranlassung zur Widerspruchserhebung zu sehen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 31. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juni 2012 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG müsse er eine Beschäftigung als Meister nicht nachweisen, es genüge nach § 4 Fremdrentengesetz (FRG) eine Glaubhaftmachung. Dass er als Meister beschäftigt gewesen sei, habe er im Rahmen seines Klagevortrags und der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2012 glaubhaft gemacht. Es sei hinreichend bekannt, dass in den osteuropäischen Staaten die im Arbeitsbuch, dem Legitimationsbuch oder der Arbeitsbescheinigung eingetragene Berufsbezeichnung nicht unbedingt den tatsächlich ausgeübten Beruf und die entsprechende Qualifikation widergäben. Die Gründe hierfür seien vielfältiger Art (Entlohnung, betriebsinterne Gründe, usw.). Im Bereich des FRG sei im Rahmen einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die erworbene Qualifikation auch der nachfolgenden Berufsausübung entsprochen habe. Im Übrigen habe er entgegen der Ansicht des SG durch sein Legitimationsbuch einen höheren Verdienst nach Absolvierung seiner Meisterprüfung nachgewiesen. Den Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten vom 3. Januar 1980 habe er zwar unterschrieben, jedoch habe er das Formular nicht selbst ausgefüllt und die Angabe "Vorarbeiter" sei nicht durch ihn erfolgt, da er damals der deutschen Sprache noch nicht ausreichend mächtig gewesen sei. Im Rahmen des vom Berichterstatter am 23. Januar 2014 durchgeführten Erörterungstermins hat er Kopien seines Legitimationsbuches eingereicht und im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ergänzend angegeben, sein neuer Arbeitgeber habe ausdrücklich einen Meister gesucht. Zu seinen Aufgaben habe die Materialbestellung, das Schreiben von Stundenzetteln, die Einteilung der Mitarbeiter auf die verschiedenen Baustellen und Besprechungen mit seinem Vorgesetzten, der Bauingenieur gewesen sei, gehört. Er habe gelegentlich auch am Nachmittag selbst mitgearbeitet, wenn die beiden Elektriker Hilfe von ihm benötigt hätten.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter Zuordnung seiner Tätigkeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 zur Qualifikationsgruppe 3 nach Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren, hilfsweise eine Auskunft der damaligen Arbeitgeber in Polen einzuholen, weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus den polnischen Arbeitgeberbescheinigungen gehe hervor, dass der Kläger vom 15. Juli 1972 bis 30. April 1975 als Elektromonteur und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 als Elektromonteur/Brigadier eingesetzt gewesen sei. Diesen Arbeitgeberbescheinigungen sei ein höherer Beweiswert einzuräumen als den Angaben des Klägers.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Darstellung des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 der Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet.
Der bestandskräftige Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 16. April 1999 steht dem Begehren des Klägers auf höhere Altersrente unter Zuordnung der in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 zu einer höheren Qualifikationsgruppe nicht entgegen. Dieser war durch den Kläger nicht im Wege des Überprüfungsantrags mit anzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, ist das Begehren auf eine höhere Rente nach Eintritt eines Rentenleistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr allein im Rahmen des Rentenverfahrens zu verfolgen (vgl. BSG, Urteile vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - und 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R -; vgl. auch schon Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - alle in juris). Es bedurfte im vorliegenden Fall nach Erlass des Rentenbescheides vom 16. November 2010 daher keines Überprüfungsantrages in Bezug auf den bestandkräftigen Vormerkungsbescheides vom 16. April 1999 und der Kläger verfolgt sein Begehren in zulässiger Weise durch Anfechtung des Rentenbescheides vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011, der den Bescheid vom 16. November 2010, den die Beklagte zurücknahm, ersetzt hat (S. 2 des Rentenbescheides vom 19. Mai 2011).
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine höhere Rente unter Zuordnung seiner in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 zur Qualifikationsgruppe 3 nach Anlage 13 zum SGB VI.
Gemäß § 22 Abs. 1 FRG - die Vorschriften des FRG finden für die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten Anwendung, da er als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt ist (§ 1 Buchst. a) FRG) - werden u.a. für Zeiten der nach § 15 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 des SGB VI ermittelt. In die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) sind nach Anlage 13 zum SGB VI einzustufen Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte bzw. den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). In die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) sind einzustufen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen einer Qualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Maßgeblich für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe ist nach Satz 1 der Präambel der Anlage 13 zum SGB VI, dass Versicherte in eine bestimmte Qualifikationsgruppe einzustufen sind, wenn sie deren Qualitätsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Nach Satz 2 der Präambel kommt auch eine Einstufung in eine bestimmte Qualifikationsgruppe in Betracht, wenn die Versicherten aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten in einer Qualifikationsgruppe entsprechen. Insoweit stellt Satz 2 auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweilige höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch "langjährige Berufserfahrung" in dem höherwertigen Beruf "erworben" worden sein, setzen also die Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraums voraus, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es auch auf den jeweiligen ausgeübten Beruf an (BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 B 4 RA 26/02 R - in juris). Im Rahmen des § 22 Abs. 1 FRG kommt dabei nur eine sinngemäße Anwendung der Anlage 13 zum SGB VI in Betracht, die vom Wortlaut her nur die Bewertung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten betrifft. Die Frage, ob im Falle des Klägers, der aus Polen eingereist ist, eine Qualifikation nach der Qualifikationsgruppe 3 vorliegt, bestimmt sich nicht nach den Gegebenheiten in der DDR, sondern nach denen im konkreten Vertreibungsgebiet (vgl. dazu BSG, Urteile vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R -; vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R -; vom 17. April 2008 - B 13 R 99/07 R - und vom 30. Juli 2008 - B 5a/4 R 45/07 R - alle in juris; auch Urteile des Senats vom 26. Oktober 2007 - L 4 R 1354/05 -; vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3894/06 - und vom 24. April 2009 - L 4 R 4033/07 - alle nicht veröffentlicht). Insoweit ist aufgrund der im Herkunftsgebiet (hier Polen) erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Das in Polen anzutreffende Berufsbildungswesen ist auf die Verhältnisse in der DDR zu projizieren. Maßgebend ist nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses im Sinne des DDR-Rechts entspricht (vgl. dazu BSG, Urteile vom 17. April 2008 und vom 30. Juli 2008, a.a.O.).
Nach § 4 Abs. 1 und 2 FRG genügt für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen und damit für die Qualifikationsgruppeneinstufung maßgebenden tatsächlichen Umstände, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (z.B. BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 5a RKn 14/86 - in juris). Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen von Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Kommen nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht, ist in Anwendung der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich.
Auf dieser rechtlichen Grundlage sind die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 nicht der Qualifikationsgruppe 3, sondern der Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Der Kläger hat zwar den urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister erbracht, jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er in den genannten Zeiträumen eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Eine entsprechende Tätigkeit als Meister ist allenfalls möglich, jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach den übereinstimmenden Angaben im Arbeitsbuch des Klägers und den Arbeitgeberbescheinigungen vom 28. Mai 1979, 23. Juli 1980 und 29. Juli 1980 war der Kläger in den genannten Zeiträumen als Elektriker, Elektromonteur bzw. Elektromonteur/Brigadier beschäftigt. Darüber hinaus hat der Kläger selbst in seinem Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten vom 3. Januar 1980 angegeben, in der Zeit vom 25. Juni 1972 bis 30. April 1975 als Elektromonteur und in der Zeit vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 als Elektromonteur (Vorarbeiter) beschäftigt gewesen zu sein. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger das entsprechende Formular selbst ausgefüllt hat oder mangels ausreichender Sprachkenntnisse von einer anderen Person hat ausfüllen lassen. Abgesehen davon, dass der Kläger sich diese Angaben durch seine Unterschrift zu Eigen gemacht hat, stellen diese auch dann ein deutliches Indiz dafür dar, dass der Kläger in den genannten Zeiträumen nicht als Meister beschäftigt war, wenn der Kläger das Formular nicht selbst ausgefüllt hat. Denn es gibt keine Gründe, weshalb eine andere Person (z.B. ein Familienangehöriger oder ein Bekannter des Klägers) zum damaligen Zeitpunkt für ihn nachteilige Angaben gemacht haben sollte. Den Angaben im Antragsformular kommt im Übrigen ein hoher Beweiswert zu, weil sie bereits unmittelbar im Anschluss an die streitgegenständlichen Zeiträume erfolgten. Die persönlichen Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren genügen nicht für eine Glaubhaftmachung einer Tätigkeit als Meister in den genannten Zeiträumen, sondern bestätigen zum Teil sogar die Annahme, dass er zwar als besonders gut qualifizierter Facharbeiter im Sinne eines Vorarbeiters, nicht jedoch in der Funktion eines Meisters tätig war. Denn nach seinen Angaben gehörten zwar zu seinen Aufgaben unter anderem die Materialbestellung, das Schreiben von Stundenzetteln und die Einteilung der Mitarbeiter auf verschiedene Baustellen, jedoch arbeitete er nachmittags, wenn Elektriker Hilfe von ihm benötigten, selbst mit. Außerdem unterlag er den Weisungen des ihm vorgesetzten Bauingenieurs. Dies entspricht dem typischen Tätigkeitsspektrum eines Vorarbeiters (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Mai 2013 - L 5 R 74/10 - in juris). Die Tatsache, dass sich das Gehalt des Klägers nach Absolvierung seiner Meisterprüfung erhöht hat, stellt allenfalls ein schwaches für den Kläger sprechendes Indiz dar. Denn eine Gehaltserhöhung lässt sich auch durch die Übernahme von neuen Aufgaben im Sinne einer Tätigkeit als Vorarbeiter (insbesondere nach dem erfolgten Arbeitgeberwechsel) oder schlicht durch die Entlohnung von zuvor nicht geleisteten Überstunden erklären. Für letzteres spricht, dass der Kläger in den Jahren 1978 und 1979 einen gegenüber den Vorjahren nicht unerheblich geringeren Verdienst hatte. Der Kläger hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass er entsprechend seiner Meisterqualifikation auch tatsächlich als Meister beschäftigt war.
Im Hinblick darauf, dass bereits Arbeitsbescheinigungen der früheren Arbeitgeber des Klägers vorliegen, sieht der Senat keine Veranlassung, entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers weitere Auskünfte bei diesen einzuholen, weil hierdurch insbesondere wegen des Zeitablaufs von inzwischen mehr als 30 Jahren keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Kläger hat nicht angegeben, wer noch konkret über die Art der Beschäftigung aus eigener Anschauung und nicht nur aufgrund von Unterlagen, die bereits vorliegen, Auskunft geben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens, so dass die Beklagte dem Kläger auch keine Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Mai 2011, die zu den außergerichtlichen Kosten nach § 193 SGG gehören, zu erstatten hat. Über die Kosten anderer erledigter Widerspruchsverfahren ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf höhere Altersrente durch die höhere Einstufung seiner in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 in die Qualifikationsgruppe 3 statt 4.
Der am 1947 in Polen geborene Kläger siedelte am 10. August 1979 in die Bundesrepublik über. Er ist im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A", ausgestellt vom Landratsamt K. am 18. September 1979. Er ist gelernter Elektromonteur (Lehre von 1961 bis 1964) und legte am 26. Juni 1974 die Meisterprüfung ab. Nach seinen Angaben auf Feststellung von Versicherungszeiten vom 3. Januar 1980 war er vom 25. Juni 1972 bis 30. April 1975 als Elektromonteur und in der Zeit vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 (bei einem anderen Arbeitgeber) als Elektromonteur (Vorarbeiter) beschäftigt. In seinem Arbeitsbuch ist sowohl für die Zeit vom 15. Juni 1972 bis 30. April 1975 als auch für die Zeit vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 eine Tätigkeit als Elektriker angegeben. In einer Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Juli 1980 ist angegeben, der Kläger sei vom 15. Juni 1972 bis 30. April 1975 als Elektromonteur beschäftigt gewesen. In Arbeitsbescheinigungen vom 28. Mai 1979 und vom 23. Juli 1980 ist angegeben, der Kläger sei vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 als Elektromonteur bzw. als Elektromonteur/Brigadier beschäftigt gewesen. Nach den Eintragungen in seinem Legitimationsbuch erzielte er in den Jahren 1974 bis 1979 folgende monatlichen Einkünfte: 1974: Zloty 2.802,00, 1975: Zloty 4.382,00, 1976: Zloty 4.580,00, 1977: Zloty 4.343,00, 1978: Zloty 3.860,00 und 1979: Zloty 3.401,00.
Am 16. April 1999 erließ die Beklagte einen (bestandskräftigen) Vormerkungsbescheid. Dabei ordnete sie die in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1966 bis 27. Mai 1979 durchgehend der Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu.
Im Oktober 2010 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bewertung der in Polen zurückgelegten Zeiten und beantragte eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wobei er die Beklagte bat, zunächst über den Rentenantrag zu entscheiden. Mit Bescheid vom 16. November 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. November 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von (damals) monatlich EUR 1.319,27. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 1.185,36. Dabei ordnete sie die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1966 bis 27. Mai 1979 weiterhin durchgehend der Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI zu (Anlage 10 des Bescheides).
Der Kläger erhob Widerspruch und begehrte die Zuordnung der Zeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 zur Qualifikationsgruppe 3 nach Anlage 13 zum SGB VI. Er habe am 26. Juni 1974 die Qualifikation als Meister erworben, sei ab 1. Juli 1974 von seinem Arbeitgeber als Meister eingesetzt worden und habe einen um zwei Lohngruppen höheren Verdienst erhalten. Bei seiner (neuen) Beschäftigung ab dem 2. Mai 1975 sei er sofort als Brigadier (Vorarbeiter) eingestellt worden. Er habe die Arbeitsbrigade geführt und ihm seien 28 Mitarbeiter unterstanden.
Auf den Hinweis der Beklagten, sie habe über die Qualifikationsgruppeneinstufung mit Bescheid vom 16. April 1999 bereits bestandskräftig entschieden und sie sehe den Widerspruch des Klägers als unzulässig an, da er erst nach Erteilung des Rentenbescheides eine höhere Qualifikationsgruppeneinstufung geltend gemacht habe (Schreiben der Beklagten vom 15. März 2011), teilte der Kläger der Beklagten mit, über die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 könne im Überprüfungsverfahren entschieden werden. Er erkläre seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. November 2010 für erledigt, wenn die Beklagte zur Neuberechnung der Altersrente unter Berücksichtigung einer bis dahin noch nicht berücksichtigten Einmalzahlung für Oktober 2010 in Höhe von EUR 4.671,00 bereit sei. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. April 2011 mit, sie sei zur Neuberechnung der Altersrente unter Berücksichtigung der Einmalzahlung für Oktober 2010 bereit. Das Widerspruchsverfahren sei damit erledigt. Hinsichtlich der geltend gemachten Zuordnung von Beitragszeiten zur Qualifikationsgruppe 3 werde sie im Überprüfungsverfahren entscheiden.
Mit Rentenbescheid vom 19. Mai 2011 stellte die Beklagte die Rente ab dem 1. November 2010 unter Rücknahme des Bescheid vom 16. November 2010 neu fest. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 ergab sich bei einer Brutto-Rente von EUR 1.336,38, nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein monatlicher Zahlbetrag von EUR 1.200,74. Für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 erhielt der Kläger eine Nachzahlung von EUR 28,66 (Zahlbetrag von EUR 1.192,91 für die Monate November und Dezember 2010 und EUR 1.188,94 für die Monate Januar bis Juni 2011). Die Beklagte berücksichtigte dabei ein im Bescheid vom 16. November 2010 noch nicht berücksichtigtes rentenversicherungspflichtiges Entgelt für Oktober 2010. Im Übrigen beließ es die Beklagte bei der Zuordnung der Zeiten vom 1. September 1966 bis 27. Mai 1979 zur Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI (Anlage 10 des Bescheides), ohne dies näher zu begründen.
Der Kläger erhob Widerspruch. Die Beklagte habe zwar das rentenversicherungspflichtige Entgelt für Oktober 2010 berücksichtigt, jedoch weder eine positive noch negative Entscheidung über die von ihm begehrte Qualifikationsgruppeneinstufung getroffen. Das Vorliegen der Meisterqualifikation und eine Beschäftigung als "Brygadzista" führten immer zur Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 3. Daher könne zumindest für die Zeit vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 an der Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 3 kein Zweifel bestehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück und entschied, dass Kosten nicht zu erstatten seien. Der Kläger habe weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht, dass er nach dem Erwerb seiner Meisterqualifikation in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis 27. Mai 1979 tatsächlich als Meister beschäftigt gewesen sei. Er sei nach seinen eigenen Angaben im Kontenklärungsverfahren aus dem Jahr 1980 im genannten Zeitraum als Elektromonteur bzw. Vorarbeiter, nach den Eintragungen im Arbeitsbuch jeweils als Elektriker tätig gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Arbeitgeberbescheinigungen vom 23. und 29. Juli 1980. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Juli (gemeint: 28. Mai) 1979 ergebe sich, dass der Kläger vom 2. Mai 1979 (gemeint: 1975) bis 27. Mai 1979 als Elektromonteur/Brigadier beschäftigt gewesen sei. Brigadiere seien noch vorwiegend selbst als Arbeiter tätig und deshalb eher mit einem Vorarbeiter als mit einem Werk- oder Industriemeister zu vergleichen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 komme daher für Brigadiere/Vorarbeiter nicht in Betracht.
Am 10. Oktober 2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und trug vor, er habe am 26. Juni 1974 die Qualifikation als Meister erworben, sei im Anschluss als Meister eingesetzt und zwei Lohngruppen höher eingestuft worden. Bei dem Beschäftigungsverhältnis ab dem 2. Mai 1975 sei eine Einstellung als Brigadier erfolgt. Er habe eine Arbeitsbrigade mit 28 Mitarbeitern geführt. Es hätten ihm auch Facharbeiter unterstanden, denen er gegenüber weisungsbefugt und für deren Arbeitsergebnisse er verantwortlich gewesen sei. Damit seien ihm Facharbeiter unterstellt gewesen, welche in Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI einzustufen seien, so dass es keinen Zweifel gebe, dass er eine den Merkmalen der Qualifikationsgruppe 3 entsprechende Tätigkeit verrichtet habe. Im Rahmen der persönlichen Anhörung durch das SG in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2012 gab er ergänzend an, alle Vorarbeiter bzw. Brigadiers seien Meister gewesen. Sein direkter Vorgesetzter sei ein Ingenieur gewesen. Ungeachtet dessen habe die Beklagte jedenfalls seine Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid vom 19. Mai 2011 zu übernehmen, da sie in diesem Rentenbescheid keine Entscheidung über die geltend gemachte Qualifikationsgruppeneinstufung getroffen habe. Eine Entscheidung hierüber sei erst im Widerspruchsverfahren erfolgt. Da die Beklagte Anlass zur Erhebung des Widerspruchs gegeben habe, habe sie nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Kosten des Widerspruchsverfahrens zumindest teilweise zu übernehmen.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wies das SG die Klage ab. Die Einstufung der Tätigkeit des Klägers in den Zeiträumen vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 in die Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI durch die Beklagte sei zutreffend. Dass der Kläger die Qualifikation zum Meister erworben habe, sei allein nicht ausreichend. Er müsse für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 darüber hinaus eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Er habe jedoch eine Tätigkeit als Meister nicht ausgeübt. Er sei auch nach Erlangung der Meisterqualifikation als Elektromonteur beschäftigt gewesen. Er habe weder eine Position auf dem Aufgabengebiet eines Meisters, noch einen höheren Verdienst nach Erlangung der Meisterqualifikation nachgewiesen. Darüber hinaus sei ein höherer Verdienst kein Indiz für eine Beschäftigung als Meister, da es denkbar sei, dass er einen höheren Verdienst aufgrund einer Erweiterung des Aufgabengebietes erhalten habe, ohne dass dieses zwangsläufig mit den typischen Aufgaben eines Meisters identisch gewesen sei. Auch die Kostenentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Zwar seien die Ausführungen der Beklagten, die den Kläger zur Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. November 2010 veranlasst hätten, unzutreffend gewesen, jedoch sei die Rücknahme des Widerspruchs eine freie Entscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagte habe im Bescheid vom 19. Mai 2011 auch über die Qualifikationsgruppeneinstufung entschieden, indem sie diese beibehalten habe. Damit leide der Bescheid vom 19. Mai 2011 zwar an einem Begründungsmangel, jedoch sei hierin keine Veranlassung zur Widerspruchserhebung zu sehen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 31. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juni 2012 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG müsse er eine Beschäftigung als Meister nicht nachweisen, es genüge nach § 4 Fremdrentengesetz (FRG) eine Glaubhaftmachung. Dass er als Meister beschäftigt gewesen sei, habe er im Rahmen seines Klagevortrags und der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2012 glaubhaft gemacht. Es sei hinreichend bekannt, dass in den osteuropäischen Staaten die im Arbeitsbuch, dem Legitimationsbuch oder der Arbeitsbescheinigung eingetragene Berufsbezeichnung nicht unbedingt den tatsächlich ausgeübten Beruf und die entsprechende Qualifikation widergäben. Die Gründe hierfür seien vielfältiger Art (Entlohnung, betriebsinterne Gründe, usw.). Im Bereich des FRG sei im Rahmen einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die erworbene Qualifikation auch der nachfolgenden Berufsausübung entsprochen habe. Im Übrigen habe er entgegen der Ansicht des SG durch sein Legitimationsbuch einen höheren Verdienst nach Absolvierung seiner Meisterprüfung nachgewiesen. Den Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten vom 3. Januar 1980 habe er zwar unterschrieben, jedoch habe er das Formular nicht selbst ausgefüllt und die Angabe "Vorarbeiter" sei nicht durch ihn erfolgt, da er damals der deutschen Sprache noch nicht ausreichend mächtig gewesen sei. Im Rahmen des vom Berichterstatter am 23. Januar 2014 durchgeführten Erörterungstermins hat er Kopien seines Legitimationsbuches eingereicht und im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ergänzend angegeben, sein neuer Arbeitgeber habe ausdrücklich einen Meister gesucht. Zu seinen Aufgaben habe die Materialbestellung, das Schreiben von Stundenzetteln, die Einteilung der Mitarbeiter auf die verschiedenen Baustellen und Besprechungen mit seinem Vorgesetzten, der Bauingenieur gewesen sei, gehört. Er habe gelegentlich auch am Nachmittag selbst mitgearbeitet, wenn die beiden Elektriker Hilfe von ihm benötigt hätten.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter Zuordnung seiner Tätigkeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 zur Qualifikationsgruppe 3 nach Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren, hilfsweise eine Auskunft der damaligen Arbeitgeber in Polen einzuholen, weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus den polnischen Arbeitgeberbescheinigungen gehe hervor, dass der Kläger vom 15. Juli 1972 bis 30. April 1975 als Elektromonteur und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 als Elektromonteur/Brigadier eingesetzt gewesen sei. Diesen Arbeitgeberbescheinigungen sei ein höherer Beweiswert einzuräumen als den Angaben des Klägers.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Darstellung des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 der Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet.
Der bestandskräftige Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 16. April 1999 steht dem Begehren des Klägers auf höhere Altersrente unter Zuordnung der in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 zu einer höheren Qualifikationsgruppe nicht entgegen. Dieser war durch den Kläger nicht im Wege des Überprüfungsantrags mit anzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, ist das Begehren auf eine höhere Rente nach Eintritt eines Rentenleistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr allein im Rahmen des Rentenverfahrens zu verfolgen (vgl. BSG, Urteile vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - und 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R -; vgl. auch schon Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - alle in juris). Es bedurfte im vorliegenden Fall nach Erlass des Rentenbescheides vom 16. November 2010 daher keines Überprüfungsantrages in Bezug auf den bestandkräftigen Vormerkungsbescheides vom 16. April 1999 und der Kläger verfolgt sein Begehren in zulässiger Weise durch Anfechtung des Rentenbescheides vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011, der den Bescheid vom 16. November 2010, den die Beklagte zurücknahm, ersetzt hat (S. 2 des Rentenbescheides vom 19. Mai 2011).
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine höhere Rente unter Zuordnung seiner in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 zur Qualifikationsgruppe 3 nach Anlage 13 zum SGB VI.
Gemäß § 22 Abs. 1 FRG - die Vorschriften des FRG finden für die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten Anwendung, da er als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt ist (§ 1 Buchst. a) FRG) - werden u.a. für Zeiten der nach § 15 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 des SGB VI ermittelt. In die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) sind nach Anlage 13 zum SGB VI einzustufen Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte bzw. den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). In die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) sind einzustufen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen einer Qualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Maßgeblich für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe ist nach Satz 1 der Präambel der Anlage 13 zum SGB VI, dass Versicherte in eine bestimmte Qualifikationsgruppe einzustufen sind, wenn sie deren Qualitätsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Nach Satz 2 der Präambel kommt auch eine Einstufung in eine bestimmte Qualifikationsgruppe in Betracht, wenn die Versicherten aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten in einer Qualifikationsgruppe entsprechen. Insoweit stellt Satz 2 auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweilige höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch "langjährige Berufserfahrung" in dem höherwertigen Beruf "erworben" worden sein, setzen also die Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraums voraus, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es auch auf den jeweiligen ausgeübten Beruf an (BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 B 4 RA 26/02 R - in juris). Im Rahmen des § 22 Abs. 1 FRG kommt dabei nur eine sinngemäße Anwendung der Anlage 13 zum SGB VI in Betracht, die vom Wortlaut her nur die Bewertung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten betrifft. Die Frage, ob im Falle des Klägers, der aus Polen eingereist ist, eine Qualifikation nach der Qualifikationsgruppe 3 vorliegt, bestimmt sich nicht nach den Gegebenheiten in der DDR, sondern nach denen im konkreten Vertreibungsgebiet (vgl. dazu BSG, Urteile vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R -; vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R -; vom 17. April 2008 - B 13 R 99/07 R - und vom 30. Juli 2008 - B 5a/4 R 45/07 R - alle in juris; auch Urteile des Senats vom 26. Oktober 2007 - L 4 R 1354/05 -; vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3894/06 - und vom 24. April 2009 - L 4 R 4033/07 - alle nicht veröffentlicht). Insoweit ist aufgrund der im Herkunftsgebiet (hier Polen) erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Das in Polen anzutreffende Berufsbildungswesen ist auf die Verhältnisse in der DDR zu projizieren. Maßgebend ist nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses im Sinne des DDR-Rechts entspricht (vgl. dazu BSG, Urteile vom 17. April 2008 und vom 30. Juli 2008, a.a.O.).
Nach § 4 Abs. 1 und 2 FRG genügt für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen und damit für die Qualifikationsgruppeneinstufung maßgebenden tatsächlichen Umstände, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (z.B. BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 5a RKn 14/86 - in juris). Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen von Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Kommen nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht, ist in Anwendung der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich.
Auf dieser rechtlichen Grundlage sind die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975 und vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 nicht der Qualifikationsgruppe 3, sondern der Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Der Kläger hat zwar den urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister erbracht, jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er in den genannten Zeiträumen eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Eine entsprechende Tätigkeit als Meister ist allenfalls möglich, jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach den übereinstimmenden Angaben im Arbeitsbuch des Klägers und den Arbeitgeberbescheinigungen vom 28. Mai 1979, 23. Juli 1980 und 29. Juli 1980 war der Kläger in den genannten Zeiträumen als Elektriker, Elektromonteur bzw. Elektromonteur/Brigadier beschäftigt. Darüber hinaus hat der Kläger selbst in seinem Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten vom 3. Januar 1980 angegeben, in der Zeit vom 25. Juni 1972 bis 30. April 1975 als Elektromonteur und in der Zeit vom 2. Mai 1975 bis 27. Mai 1979 als Elektromonteur (Vorarbeiter) beschäftigt gewesen zu sein. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger das entsprechende Formular selbst ausgefüllt hat oder mangels ausreichender Sprachkenntnisse von einer anderen Person hat ausfüllen lassen. Abgesehen davon, dass der Kläger sich diese Angaben durch seine Unterschrift zu Eigen gemacht hat, stellen diese auch dann ein deutliches Indiz dafür dar, dass der Kläger in den genannten Zeiträumen nicht als Meister beschäftigt war, wenn der Kläger das Formular nicht selbst ausgefüllt hat. Denn es gibt keine Gründe, weshalb eine andere Person (z.B. ein Familienangehöriger oder ein Bekannter des Klägers) zum damaligen Zeitpunkt für ihn nachteilige Angaben gemacht haben sollte. Den Angaben im Antragsformular kommt im Übrigen ein hoher Beweiswert zu, weil sie bereits unmittelbar im Anschluss an die streitgegenständlichen Zeiträume erfolgten. Die persönlichen Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren genügen nicht für eine Glaubhaftmachung einer Tätigkeit als Meister in den genannten Zeiträumen, sondern bestätigen zum Teil sogar die Annahme, dass er zwar als besonders gut qualifizierter Facharbeiter im Sinne eines Vorarbeiters, nicht jedoch in der Funktion eines Meisters tätig war. Denn nach seinen Angaben gehörten zwar zu seinen Aufgaben unter anderem die Materialbestellung, das Schreiben von Stundenzetteln und die Einteilung der Mitarbeiter auf verschiedene Baustellen, jedoch arbeitete er nachmittags, wenn Elektriker Hilfe von ihm benötigten, selbst mit. Außerdem unterlag er den Weisungen des ihm vorgesetzten Bauingenieurs. Dies entspricht dem typischen Tätigkeitsspektrum eines Vorarbeiters (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Mai 2013 - L 5 R 74/10 - in juris). Die Tatsache, dass sich das Gehalt des Klägers nach Absolvierung seiner Meisterprüfung erhöht hat, stellt allenfalls ein schwaches für den Kläger sprechendes Indiz dar. Denn eine Gehaltserhöhung lässt sich auch durch die Übernahme von neuen Aufgaben im Sinne einer Tätigkeit als Vorarbeiter (insbesondere nach dem erfolgten Arbeitgeberwechsel) oder schlicht durch die Entlohnung von zuvor nicht geleisteten Überstunden erklären. Für letzteres spricht, dass der Kläger in den Jahren 1978 und 1979 einen gegenüber den Vorjahren nicht unerheblich geringeren Verdienst hatte. Der Kläger hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass er entsprechend seiner Meisterqualifikation auch tatsächlich als Meister beschäftigt war.
Im Hinblick darauf, dass bereits Arbeitsbescheinigungen der früheren Arbeitgeber des Klägers vorliegen, sieht der Senat keine Veranlassung, entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers weitere Auskünfte bei diesen einzuholen, weil hierdurch insbesondere wegen des Zeitablaufs von inzwischen mehr als 30 Jahren keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Kläger hat nicht angegeben, wer noch konkret über die Art der Beschäftigung aus eigener Anschauung und nicht nur aufgrund von Unterlagen, die bereits vorliegen, Auskunft geben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens, so dass die Beklagte dem Kläger auch keine Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Mai 2011, die zu den außergerichtlichen Kosten nach § 193 SGG gehören, zu erstatten hat. Über die Kosten anderer erledigter Widerspruchsverfahren ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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