Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1522/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3766/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09.08.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1970 geborene Klägerin war zuletzt bis Februar 2011 als Vorarbeiterin im Bereich der Direktwerbung beschäftigt gewesen (Bl. 43 SG-Akte). Seit Jahren pflegt sie ihre pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe II). Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 30.12.2011 (Bl. 1 VA) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.02.2012 ab (Bl. 23 VA). Grundlage der Ablehnung war ein Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. H. (Bl. M4 VA), der bei der Klägerin einen Verdacht auf rezidivierende Anpassungsstörung, DD Dysthymie, eine Somatisierung und Wirbelsäulenbeschwerden ohne radikuläre Symptomatik diagnostizierte sowie die Klägerin noch in der Lage sah, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne erhöhten Zeitdruck und ohne Nachtschichten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2012 zurück (Bl. 43 VA).
In ihrer am 09.05.2012 beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klage hat die Klägerin auf erhebliche gesundheitliche Einschränkungen verwiesen (insb. Depressionen, Anpassungsstörung, Wirbelsäulenbeschwerden und Somatisierung). Nach Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte bei dem Orthopäden Dr. F. (Bl. 23 f. SG-Akte), der die Klägerin trotz Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule in der Lage gesehen hat, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden zu verrichten, und dem Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. (Bl. 25 ff. SG-Akte), der das Leistungsvermögen der Klägerin wegen psychiatrischer Gesundheitsstörungen auf drei bis unter sechs Stunden limitiert gesehen hat, hat das Sozialgericht eine Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. K. veranlasst (Bl. 39 ff. SG-Akte). Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin im Dezember 2012 eine Dysthymie diagnostiziert (Bl. 52 SG-Akte), wobei die möglichen therapeutischen Schritte bislang nicht ausgeschöpft seien (Bl. 56 SG-Akte). Trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten ohne vermehrten Zeitdruck oder Schichttätigkeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten (Bl. 56 f. SG-Akte).
Außerdem hat das Sozialgericht auf Antrag der Klägerin eine weitere Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Nervenarzt und Psychotherapeuten Prof. Dr. R. veranlasst (Bl. 70 ff. SG-Akte). Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin im März 2013 eine depressive (leichte bis mittelschwere) Episode mit verlängertem Verlauf, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Bl. 85 SG-Akte) und ebenfalls festgestellt, dass die Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin bei weitem nicht ausgeschöpft seien (Bl. 84, 86 SG-Akte). Derzeit - so der Sachverständige Prof. Dr. R. - sei die Klägerin allerdings nicht in der Lage, einer geregelten, zeitlich bestimmten und kontinuierlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Bl. 86 SG-Akte).
Das Sozialgericht Ulm hat die Klage mit Urteil vom 09.08.2013 und unter Berufung auf die Feststellungen und Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. K. mit Urteil vom 09.08.2013 abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 28.08.2013 unter Hinweis auf ihre weiterhin vorliegenden erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere im psychiatrischen Bereich und eine vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württem-berg eingelegt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09.08.2013 sowie den Bescheid vom 16.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In seiner im Berufungsverfahren eingeholten weiteren sachverständigen Zeugenauskunft hat Dr. K. auf das Fortbestehen einer mittelschweren Depression und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Zügen verwiesen (Bl. 33 ff. LSG-Akte). Die Stimmungsschwankungen mit aggressiven Ausbrüchen hätten sich allerdings hinsichtlich Schwere und Häufigkeit abgeschwächt, die mittelschwere depressive Symptomatik habe sich leicht gebessert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09.08.2013 ist nicht zu beanstanden; der Bescheid vom 16.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt (§§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest körperlich leichte Tätigkeiten noch vollschichtig ausüben kann und - schon angesichts ihres Geburtsdatums - auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Dabei hat sich das Sozialgericht insbesondere auf das Gutachten von Dr. K. gestützt und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Beurteilung durch Prof. Dr. R. nicht zu folgen ist. In Anbetracht der psychiatrischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind Tätigkeiten unter Zeitdruck und mit Schichtarbeit zu vermeiden. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin (Bl. 7 LSG-Akte) hat der behandelnde Orthopäde Dr. F. als sachverständiger Zeuge gerade keine Befunde mitgeteilt, aus denen eine Einschränkung ihrer (quantitativen) Leistungsfähigkeit folgt. Dr. F. hat vielmehr nach bloßer Benennung der orthopädischen Diagnosen, aus denen insbesondere auch keine relevanten funktionellen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule resultieren (Bl. 23 SG-Akte), das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als unbeeinträchtigt bezeichnet (Bl. 24 SG-Akte). Dieser Einschätzung, die sich mit der des Neurologen Dr. H. deckt (Bl. M4 VA), schließt sich der Senat an.
Im Vordergrund der die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen stehen somit auch nach Überzeugung des Senats solche auf psychiatrischem Fachgebiet. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens resultiert daraus jedoch nicht. Das Sozialgericht ist zu Recht nicht dem Sachverständigen Prof. Dr. R. gefolgt, nach dessen Einschätzung das derzeitige Leistungsvermögen der Klägerin aufgehoben sei (Bl. 86 SG-Akte). Der Sachverständige Prof. Dr. R. stützt seine Einschätzung im Wesentlichen auf das Vorliegen eines depressiven Syndroms, auf somatoforme Störungen und auf verschiedene akzentuierte Persönlichkeitszüge, die für sich nicht die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung haben (Bl. 83 SG-Akte), wobei aus seiner Sicht die depressive Erkrankung maßgeblich zur Beschränkung der Leistungsfähigkeit beiträgt (Bl. 86 SG-Akte). Allerdings relativiert Prof. Dr. R. seine vorgenommene Leistungseinschätzung bereits selbst, wenn er darauf hinweist, dass er im Anschluss an seine Untersuchung der Klägerin keine stabile Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit habe treffen können (Bl. 84 SG-Akte).
Wie auch das Sozialgericht ist auch der Senat entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nicht davon überzeugt, dass die - letztlich hierfür beweisbelastete (BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R) - Klägerin an einer Depression mit relevanten Auswirkungen auf ihr quantitatives Leistungsvermögen leidet. Weder nach Dr. K. ("mittelschwere Depression", Bl. 26 SG-Akte, Bl. 34 LSG-Akte) noch nach Prof. Dr. R. (leichter bis mittelgradiger Schweregrad, Bl. 85 SG-Akte) liegt eine schwerergradige Erkrankung vor. Prof. Dr. R. hat außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seine diagnostische Beurteilung nicht wesentlich von den vorausgegangenen gutachterlichen Meinungen unterscheidet (Bl. 87 SG-Akte); dort ist jeweils eine Dysthymie (Dr. H. Bl. M4 VA im Sinne einer Differenzialdiagnose, Dr. K. Bl. 56 SG-Akte), also depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10 F34.1), diagnostiziert worden.
Im Rahmen seiner psychiatrischen Befunderhebung hat der Sachverständige Prof. Dr. R. - wie bereits Dr. K. (Bl. 48 SG-Akte) - dann auch keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen festgestellt. Er beschreibt zwar - bei Darstellung der subjektiv geschilderten Beschwerden der Klägerin - eine gedrückte Stimmungslage (Bl. 81 SG-Akte). Allerdings hat er - entgegen der Schilderungen der Klägerin und entsprechend der Befunderhebung durch Dr. K. (Bl. 48 SG-Akte) - weder eine evidente psychomotorische Hemmung der Klägerin (Bl. 82 LSG-Akte) noch ausgeprägte Schuldgefühle und Verarmungsideen feststellen können (Bl. 82 LSG-Akte). Betrachtet man zusätzlich, dass die Klägerin die körperlich wie nervlich belastende und zeitaufwändige Pflege ihrer demenzkranken Mutter (Pflegestufe II) ohne Unterstützung eines Pflegedienstes bewältigt (anschaulich Dr. K. , Bl. 46 f. SG-Akte) und trotzdem in der Lage ist, an umfangreichen sozialen Aktivitäten (regelmäßige Besuche bei Bekannten; regelmäßige Urlaube) teilzunehmen (Bl. 46 f. SG-Akte), dann ist auch kein wesentlicher sozialer Rückzug feststellbar. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin gegenüber Prof. Dr. R. abnehmende Kontakte gegenüber Bekannten und Freunden geschildert hat (Bl. 79 SG-Akte), so enthält der vom Sachverständigen dokumentierte Tagesablauf der Klägerin keine weitergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigungen, keine krankheitsbedingten Unregelmäßigkeiten oder ein krankheitsbedingtes Vermeidungsverhalten. Entsprechend ihrer Schilderung ist ihr Tagesablauf mit Kochen und Einkaufen, mit der Hausarbeit und der Pflege ihrer Mutter voll ausgeschöpft. Die Klägerin bringt ihre Mutter auch täglich an die frische Luft und geht mit dem Hund kurz spazieren (Bl. 79 SG-Akte). Dabei handelt es sich um ein - selbst für gesunde Menschen - tagesfüllendes Programm. Der Sachverständige Dr. K. weist zu Recht darauf hin, es sei zwar nachzuvollziehen, dass sich die Klägerin angesichts des Pflegeaufwands gegenüber ihrer Mutter schwerlich eine (zusätzliche) berufliche Tätigkeit vorstellen könne, allerdings könnten diese Überlegungen auch nicht im Mittelpunkt der Leistungsbeurteilung eines Rentenverfahrens stehen (Bl. 54 SG-Akte).
Auch soweit Prof. Dr. R. die Leistungseinschränkung der Klägerin auf somatoforme Störungen in Gestalt anhaltender Missempfindungen und Schmerzen in verschiedenen Organen und Körperregionen (Bl. 83 SG-Akte) stützt, ist das Sozialgericht dieser Einschätzung zu Recht nicht gefolgt. Denn Prof. Dr. R. hat keine entsprechenden funktionellen Einschränkungen mitgeteilt, die eine quantitative Leistungseinschränkung plausibel machen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Prof. Dr. R. - ähnlich wie bereits vorher Dr. K. , Bl. 49 f. SG-Akte - bei Erhebung des weitestgehend unauffälligen neurologischen Befundes (Bl. 80 SG-Akte) keine pathologischen Reflexe, keine pathologischen Mitbewegungen und keine Paresen bei Erhalt einer regelrechten Muskelkraft, eines regelrechten Muskeltonus und fehlender Atrophien beschrieben hat; er hat lediglich über diffuse Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (Bl. 80 SG-Akte) sowie sonstiger Körper- und Organschmerzen (Bl. 82 SG-Akte) berichtet, die von ihm jedoch nicht weiter spezifiziert werden und weder motorische noch koordinative Beeinträchtigungen nach sich gezogen haben (Bl. 80 SG-Akte). Auch sonst hat Prof. Dr. R. - wie schon Dr. H. und Dr. K. - keine funktionellen Einschränkungen beschrieben. Tatsächlich hat die Klägerin - wie bereits dargelegt - einen mit der Versorgung ihres Haushaltes und ihrer pflegebedürftigen Mutter ausgefüllten Tagesablauf. Eine quantitative Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ist angesichts all dieser Umstände und in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. sowie des Gutachters Dr. H. nicht zu begründen. Eine entgegenstehende Beurteilung lasst sich auch nicht auf der Grundlage der von Dr. K. mitgeteilten Befunde stützen, zumal dessen Befunderhebung gar keine Hinweise auf eine relevante Somatisierungsstörung enthält (Bl. 25 ff. SG-Akte, Bl. 33 ff. LSG-Akte).
Soweit der Sachverständige Prof. Dr. R. seine Leistungseinschätzung außerdem auf verschiedene akzentuierte Persönlichkeitszüge der Klägerin gestützt hat, die einzeln betrachtet nicht das Ausmaß für die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung haben (Bl. 83 SG-Akte), betrifft dies wohl die - allein auf der Angabe der Klägerin beruhenden - "übermäßigen affektiven Reaktionen", zornige Ausbrüche, nachhaltige Kränkungen und Ressentiment-Gefühle (Bl. 82 SG-Akte; vgl. auch Dr. K. Bl. 44 SG-Akte unter Hinweis auf die Aggressivität der Klägerin). Auch hieraus folgt nach Überzeugung des Senats allenfalls eine qualitative (Vermeidung von Tätigkeiten mit höherer psychischer Belastung), nicht jedoch eine quantitative Leistungsminderung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin bereits gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. im Dezember 2012 angegeben hat, Angst und Reizbarkeit hätten sich unter der Medikation mit Citalopram in den letzten Monaten deutlich gebessert (Bl. 53 SG-Akte). Dies ist eine Beobachtung, auf die auch die Beratungsärztin der Beklagten Dr. E. hingewiesen hat (Bl. 43 LSG-Akte) und die auch von dem die Klägerin behandelnden Arzt Dr. K. in seiner letzten sachverständigen Zeugenauskunft bestätigt wird (Bl. 35 LSG-Akte). Hinzu kommt, worauf Dr. E. ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (Bl. 43 Rs. LSG-Akte), dass die Klägerin mit ihrer Persönlichkeitsstörung jahrelang arbeitete.
Auch der Umstand, dass bei der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist (Bescheid des Landratsamtes H. vom 02.08.2012, Bl. 34 SG-Akte), ist für das vorliegende Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ohne entscheidende Bedeutung. Denn die Beurteilung nach dem Schwerbehindertenrecht besitzt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung keine anspruchsbegründende Bedeutung (BSG, Beschluss vom 09.12.1987, 5b BJ 156/87, veröffentlicht in Juris) und die Voraussetzungen für die Beurteilung des Grades der Behinderung unterscheiden sich maßgeblich (vgl. § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch: Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft) von jenen für die Beurteilung einer Erwerbsminderung (vgl. z.B. § 43 Abs. 3 SGB VI: Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten).
Den Antrag der Klägerin, Dr. K. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Klägerin nicht mehr arbeiten kann (Bl. 48 LSG-Akte), lehnt der Senat ab, da das Vorliegen von Erwerbsminderung als Rechtsfrage keinem Zeugenbeweis zugängig ist. Mit Blick auf das Bestehen gesundheitlicher Einschränkungen, die zur Minderung der Erwerbsfähigkeit führen können, ist Dr. K. als sachverständigem Zeugen sowohl im Sozialgerichtsverfahren (Bl. 25 ff. SG-Akte) als auch im Berufungsverfahren (Bl. 33 ff. LSG-Akte) Gelegenheit gegeben worden, die von ihm erhobenen Befunde mitzuteilen. Seine Aussagen sind im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die 1970 geborene Klägerin war zuletzt bis Februar 2011 als Vorarbeiterin im Bereich der Direktwerbung beschäftigt gewesen (Bl. 43 SG-Akte). Seit Jahren pflegt sie ihre pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe II). Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 30.12.2011 (Bl. 1 VA) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.02.2012 ab (Bl. 23 VA). Grundlage der Ablehnung war ein Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. H. (Bl. M4 VA), der bei der Klägerin einen Verdacht auf rezidivierende Anpassungsstörung, DD Dysthymie, eine Somatisierung und Wirbelsäulenbeschwerden ohne radikuläre Symptomatik diagnostizierte sowie die Klägerin noch in der Lage sah, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne erhöhten Zeitdruck und ohne Nachtschichten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2012 zurück (Bl. 43 VA).
In ihrer am 09.05.2012 beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klage hat die Klägerin auf erhebliche gesundheitliche Einschränkungen verwiesen (insb. Depressionen, Anpassungsstörung, Wirbelsäulenbeschwerden und Somatisierung). Nach Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte bei dem Orthopäden Dr. F. (Bl. 23 f. SG-Akte), der die Klägerin trotz Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule in der Lage gesehen hat, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden zu verrichten, und dem Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. (Bl. 25 ff. SG-Akte), der das Leistungsvermögen der Klägerin wegen psychiatrischer Gesundheitsstörungen auf drei bis unter sechs Stunden limitiert gesehen hat, hat das Sozialgericht eine Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. K. veranlasst (Bl. 39 ff. SG-Akte). Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin im Dezember 2012 eine Dysthymie diagnostiziert (Bl. 52 SG-Akte), wobei die möglichen therapeutischen Schritte bislang nicht ausgeschöpft seien (Bl. 56 SG-Akte). Trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten ohne vermehrten Zeitdruck oder Schichttätigkeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten (Bl. 56 f. SG-Akte).
Außerdem hat das Sozialgericht auf Antrag der Klägerin eine weitere Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Nervenarzt und Psychotherapeuten Prof. Dr. R. veranlasst (Bl. 70 ff. SG-Akte). Dieser hat nach Untersuchung der Klägerin im März 2013 eine depressive (leichte bis mittelschwere) Episode mit verlängertem Verlauf, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Bl. 85 SG-Akte) und ebenfalls festgestellt, dass die Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin bei weitem nicht ausgeschöpft seien (Bl. 84, 86 SG-Akte). Derzeit - so der Sachverständige Prof. Dr. R. - sei die Klägerin allerdings nicht in der Lage, einer geregelten, zeitlich bestimmten und kontinuierlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Bl. 86 SG-Akte).
Das Sozialgericht Ulm hat die Klage mit Urteil vom 09.08.2013 und unter Berufung auf die Feststellungen und Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. K. mit Urteil vom 09.08.2013 abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 28.08.2013 unter Hinweis auf ihre weiterhin vorliegenden erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere im psychiatrischen Bereich und eine vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württem-berg eingelegt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09.08.2013 sowie den Bescheid vom 16.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In seiner im Berufungsverfahren eingeholten weiteren sachverständigen Zeugenauskunft hat Dr. K. auf das Fortbestehen einer mittelschweren Depression und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Zügen verwiesen (Bl. 33 ff. LSG-Akte). Die Stimmungsschwankungen mit aggressiven Ausbrüchen hätten sich allerdings hinsichtlich Schwere und Häufigkeit abgeschwächt, die mittelschwere depressive Symptomatik habe sich leicht gebessert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09.08.2013 ist nicht zu beanstanden; der Bescheid vom 16.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt (§§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest körperlich leichte Tätigkeiten noch vollschichtig ausüben kann und - schon angesichts ihres Geburtsdatums - auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Dabei hat sich das Sozialgericht insbesondere auf das Gutachten von Dr. K. gestützt und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Beurteilung durch Prof. Dr. R. nicht zu folgen ist. In Anbetracht der psychiatrischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind Tätigkeiten unter Zeitdruck und mit Schichtarbeit zu vermeiden. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin (Bl. 7 LSG-Akte) hat der behandelnde Orthopäde Dr. F. als sachverständiger Zeuge gerade keine Befunde mitgeteilt, aus denen eine Einschränkung ihrer (quantitativen) Leistungsfähigkeit folgt. Dr. F. hat vielmehr nach bloßer Benennung der orthopädischen Diagnosen, aus denen insbesondere auch keine relevanten funktionellen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule resultieren (Bl. 23 SG-Akte), das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als unbeeinträchtigt bezeichnet (Bl. 24 SG-Akte). Dieser Einschätzung, die sich mit der des Neurologen Dr. H. deckt (Bl. M4 VA), schließt sich der Senat an.
Im Vordergrund der die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen stehen somit auch nach Überzeugung des Senats solche auf psychiatrischem Fachgebiet. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens resultiert daraus jedoch nicht. Das Sozialgericht ist zu Recht nicht dem Sachverständigen Prof. Dr. R. gefolgt, nach dessen Einschätzung das derzeitige Leistungsvermögen der Klägerin aufgehoben sei (Bl. 86 SG-Akte). Der Sachverständige Prof. Dr. R. stützt seine Einschätzung im Wesentlichen auf das Vorliegen eines depressiven Syndroms, auf somatoforme Störungen und auf verschiedene akzentuierte Persönlichkeitszüge, die für sich nicht die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung haben (Bl. 83 SG-Akte), wobei aus seiner Sicht die depressive Erkrankung maßgeblich zur Beschränkung der Leistungsfähigkeit beiträgt (Bl. 86 SG-Akte). Allerdings relativiert Prof. Dr. R. seine vorgenommene Leistungseinschätzung bereits selbst, wenn er darauf hinweist, dass er im Anschluss an seine Untersuchung der Klägerin keine stabile Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit habe treffen können (Bl. 84 SG-Akte).
Wie auch das Sozialgericht ist auch der Senat entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nicht davon überzeugt, dass die - letztlich hierfür beweisbelastete (BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R) - Klägerin an einer Depression mit relevanten Auswirkungen auf ihr quantitatives Leistungsvermögen leidet. Weder nach Dr. K. ("mittelschwere Depression", Bl. 26 SG-Akte, Bl. 34 LSG-Akte) noch nach Prof. Dr. R. (leichter bis mittelgradiger Schweregrad, Bl. 85 SG-Akte) liegt eine schwerergradige Erkrankung vor. Prof. Dr. R. hat außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seine diagnostische Beurteilung nicht wesentlich von den vorausgegangenen gutachterlichen Meinungen unterscheidet (Bl. 87 SG-Akte); dort ist jeweils eine Dysthymie (Dr. H. Bl. M4 VA im Sinne einer Differenzialdiagnose, Dr. K. Bl. 56 SG-Akte), also depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10 F34.1), diagnostiziert worden.
Im Rahmen seiner psychiatrischen Befunderhebung hat der Sachverständige Prof. Dr. R. - wie bereits Dr. K. (Bl. 48 SG-Akte) - dann auch keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen festgestellt. Er beschreibt zwar - bei Darstellung der subjektiv geschilderten Beschwerden der Klägerin - eine gedrückte Stimmungslage (Bl. 81 SG-Akte). Allerdings hat er - entgegen der Schilderungen der Klägerin und entsprechend der Befunderhebung durch Dr. K. (Bl. 48 SG-Akte) - weder eine evidente psychomotorische Hemmung der Klägerin (Bl. 82 LSG-Akte) noch ausgeprägte Schuldgefühle und Verarmungsideen feststellen können (Bl. 82 LSG-Akte). Betrachtet man zusätzlich, dass die Klägerin die körperlich wie nervlich belastende und zeitaufwändige Pflege ihrer demenzkranken Mutter (Pflegestufe II) ohne Unterstützung eines Pflegedienstes bewältigt (anschaulich Dr. K. , Bl. 46 f. SG-Akte) und trotzdem in der Lage ist, an umfangreichen sozialen Aktivitäten (regelmäßige Besuche bei Bekannten; regelmäßige Urlaube) teilzunehmen (Bl. 46 f. SG-Akte), dann ist auch kein wesentlicher sozialer Rückzug feststellbar. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin gegenüber Prof. Dr. R. abnehmende Kontakte gegenüber Bekannten und Freunden geschildert hat (Bl. 79 SG-Akte), so enthält der vom Sachverständigen dokumentierte Tagesablauf der Klägerin keine weitergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigungen, keine krankheitsbedingten Unregelmäßigkeiten oder ein krankheitsbedingtes Vermeidungsverhalten. Entsprechend ihrer Schilderung ist ihr Tagesablauf mit Kochen und Einkaufen, mit der Hausarbeit und der Pflege ihrer Mutter voll ausgeschöpft. Die Klägerin bringt ihre Mutter auch täglich an die frische Luft und geht mit dem Hund kurz spazieren (Bl. 79 SG-Akte). Dabei handelt es sich um ein - selbst für gesunde Menschen - tagesfüllendes Programm. Der Sachverständige Dr. K. weist zu Recht darauf hin, es sei zwar nachzuvollziehen, dass sich die Klägerin angesichts des Pflegeaufwands gegenüber ihrer Mutter schwerlich eine (zusätzliche) berufliche Tätigkeit vorstellen könne, allerdings könnten diese Überlegungen auch nicht im Mittelpunkt der Leistungsbeurteilung eines Rentenverfahrens stehen (Bl. 54 SG-Akte).
Auch soweit Prof. Dr. R. die Leistungseinschränkung der Klägerin auf somatoforme Störungen in Gestalt anhaltender Missempfindungen und Schmerzen in verschiedenen Organen und Körperregionen (Bl. 83 SG-Akte) stützt, ist das Sozialgericht dieser Einschätzung zu Recht nicht gefolgt. Denn Prof. Dr. R. hat keine entsprechenden funktionellen Einschränkungen mitgeteilt, die eine quantitative Leistungseinschränkung plausibel machen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Prof. Dr. R. - ähnlich wie bereits vorher Dr. K. , Bl. 49 f. SG-Akte - bei Erhebung des weitestgehend unauffälligen neurologischen Befundes (Bl. 80 SG-Akte) keine pathologischen Reflexe, keine pathologischen Mitbewegungen und keine Paresen bei Erhalt einer regelrechten Muskelkraft, eines regelrechten Muskeltonus und fehlender Atrophien beschrieben hat; er hat lediglich über diffuse Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (Bl. 80 SG-Akte) sowie sonstiger Körper- und Organschmerzen (Bl. 82 SG-Akte) berichtet, die von ihm jedoch nicht weiter spezifiziert werden und weder motorische noch koordinative Beeinträchtigungen nach sich gezogen haben (Bl. 80 SG-Akte). Auch sonst hat Prof. Dr. R. - wie schon Dr. H. und Dr. K. - keine funktionellen Einschränkungen beschrieben. Tatsächlich hat die Klägerin - wie bereits dargelegt - einen mit der Versorgung ihres Haushaltes und ihrer pflegebedürftigen Mutter ausgefüllten Tagesablauf. Eine quantitative Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ist angesichts all dieser Umstände und in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. sowie des Gutachters Dr. H. nicht zu begründen. Eine entgegenstehende Beurteilung lasst sich auch nicht auf der Grundlage der von Dr. K. mitgeteilten Befunde stützen, zumal dessen Befunderhebung gar keine Hinweise auf eine relevante Somatisierungsstörung enthält (Bl. 25 ff. SG-Akte, Bl. 33 ff. LSG-Akte).
Soweit der Sachverständige Prof. Dr. R. seine Leistungseinschätzung außerdem auf verschiedene akzentuierte Persönlichkeitszüge der Klägerin gestützt hat, die einzeln betrachtet nicht das Ausmaß für die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung haben (Bl. 83 SG-Akte), betrifft dies wohl die - allein auf der Angabe der Klägerin beruhenden - "übermäßigen affektiven Reaktionen", zornige Ausbrüche, nachhaltige Kränkungen und Ressentiment-Gefühle (Bl. 82 SG-Akte; vgl. auch Dr. K. Bl. 44 SG-Akte unter Hinweis auf die Aggressivität der Klägerin). Auch hieraus folgt nach Überzeugung des Senats allenfalls eine qualitative (Vermeidung von Tätigkeiten mit höherer psychischer Belastung), nicht jedoch eine quantitative Leistungsminderung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin bereits gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. im Dezember 2012 angegeben hat, Angst und Reizbarkeit hätten sich unter der Medikation mit Citalopram in den letzten Monaten deutlich gebessert (Bl. 53 SG-Akte). Dies ist eine Beobachtung, auf die auch die Beratungsärztin der Beklagten Dr. E. hingewiesen hat (Bl. 43 LSG-Akte) und die auch von dem die Klägerin behandelnden Arzt Dr. K. in seiner letzten sachverständigen Zeugenauskunft bestätigt wird (Bl. 35 LSG-Akte). Hinzu kommt, worauf Dr. E. ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (Bl. 43 Rs. LSG-Akte), dass die Klägerin mit ihrer Persönlichkeitsstörung jahrelang arbeitete.
Auch der Umstand, dass bei der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist (Bescheid des Landratsamtes H. vom 02.08.2012, Bl. 34 SG-Akte), ist für das vorliegende Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ohne entscheidende Bedeutung. Denn die Beurteilung nach dem Schwerbehindertenrecht besitzt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung keine anspruchsbegründende Bedeutung (BSG, Beschluss vom 09.12.1987, 5b BJ 156/87, veröffentlicht in Juris) und die Voraussetzungen für die Beurteilung des Grades der Behinderung unterscheiden sich maßgeblich (vgl. § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch: Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft) von jenen für die Beurteilung einer Erwerbsminderung (vgl. z.B. § 43 Abs. 3 SGB VI: Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten).
Den Antrag der Klägerin, Dr. K. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Klägerin nicht mehr arbeiten kann (Bl. 48 LSG-Akte), lehnt der Senat ab, da das Vorliegen von Erwerbsminderung als Rechtsfrage keinem Zeugenbeweis zugängig ist. Mit Blick auf das Bestehen gesundheitlicher Einschränkungen, die zur Minderung der Erwerbsfähigkeit führen können, ist Dr. K. als sachverständigem Zeugen sowohl im Sozialgerichtsverfahren (Bl. 25 ff. SG-Akte) als auch im Berufungsverfahren (Bl. 33 ff. LSG-Akte) Gelegenheit gegeben worden, die von ihm erhobenen Befunde mitzuteilen. Seine Aussagen sind im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved