L 4 KR 4733/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 6323/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4733/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide der Beklagten vom 15. Februar und 27. Juli 2013 in der Fassung des Bescheids vom 31. Juli 2013 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung seit 1. September 2012.

Der Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der zu 1) beklagten Krankenkasse und pflichtversichertes Mitglied der zu 2) beklagten Pflegekasse. Er reichte der Beklagten den Bescheid für 2011 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 21. August 2012 ein. Dieser setzte als Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 33.654,00 (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit - EUR 180,00; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR 33.834,00) sowie nach Berücksichtigung eines Sonderausgaben-Pauschbetrags (EUR 36,00), von Versicherungsbeiträgen (EUR 3.872,00) und eines Behinderten-Pauschbetrags (EUR 890,00) ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von EUR 28.856,00 fest. Die Beklagte zu 1) setzte mit Bescheid vom 6. September 2012 zugleich im Namen der Beklagten zu 2) für die Zeit ab 1. September 2012 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 420,11 und zur Pflegeversicherung auf EUR 62,03, insgesamt EUR 482,14 fest. Der Berechnung legte sie monatliche (Miet-)Einnahmen von EUR 2.819,50 (EUR 33.834,00: 12) sowie Beitragssätze von 14,9 v.H. zur Krankenversicherung und 2,2 v.H. zur Pflegeversicherung zugrunde.

Der Kläger erhob Widerspruch und vertrat die Auffassung, die Beklagten könnten lediglich den Betrag des zu versteuernden Einkommens von EUR 28.856,00 (= EUR 2.404,67 monatlich) der Berechnung der Beiträge zugrunde legen, so dass ab 1. September 2012 der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung EUR 358,30 und zur Pflegeversicherung EUR 52,90, insgesamt EUR 411,20 betrage. Der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012). Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werde ausschließlich die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt. Sonderausgaben nach § 10 bis 10c Einkommensteuergesetz (EStG) könnten nicht in Abzug gebracht werden. Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei die Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Einen vertikalen Verlustausgleich habe der Gesetzgeber in § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht zugelassen. Deshalb könnten sich die negativen Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie mögliche Sonderausgaben bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung nicht beitragsmindernd auswirken (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 23. Februar 1995 - 12 RK 66/93 - und 9. August 2006 - B 12 KR 8/06 R -, beide in juris). Der Einkommensteuerbescheid für 2011 weise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 33.834,00 aus, weshalb ab dem 1. September 2012 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage dieses Einkommensteuerbescheides hätten neu berechnet werden müssen.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 änderte die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) ab 1. Januar 2013 den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung wegen der Erhöhung des Beitragssatzes auf 2,3 v.H. und setzte diesen auf monatlich EUR 64,85 fest. Die der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegten Einnahmen sowie der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung blieben unverändert.

Der Kläger erhob am 19. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er wiederholte seine Auffassung, der Berechnung der Beiträge könnten lediglich Einnahmen in Höhe von EUR 28.856,00 zugrundegelegt werden. Zum tatsächlichen Lebensunterhalt stehe nur dieser "Nettobetrag" zur Verfügung. Die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssten abzugsfähig sein. Auch begehrte er die Rückzahlung der überhöhten Beiträge, die Erstattung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen sowie einen finanziellen Ausgleich für einen entgangenen Leistungsanspruch seit 28. November 2012.

Die vom SG allein geführte Beklagte zu 1) trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2013 setzte sie zugleich im Namen der Beklagten zu 2) ab 1. März 2013 die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nochmals in derselben Höhe wie bereits mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 fest. Die der Berechnung der Beiträge zugrundegelegten Einnahmen blieben unverändert.

Der Kläger reichte der Beklagten zu 1) am 25. Juli 2013 den Bescheid für 2012 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 12. Juni 2013 ein. Dieser setzte als Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 27.248,00 (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit - EUR 34,00; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR 27.282,00) sowie nach Berücksichtigung eines Sonderausgaben-Pauschbetrags (EUR 36,00), von abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (EUR 4.517,00) und eines Behinderten-Pauschbetrags (EUR 890,00) ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von EUR 21.805,00 fest. Die Beklagte zu 1) setzte mit Bescheid vom 27. Juli 2013 für die Zeit ab 1. August 2013 und mit Bescheid vom 31. Juli 2013 für den Monat Juli 2013, jeweils zugleich im Namen der Beklagten zu 2), die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 338,75 und zur Pflegeversicherung auf EUR 52,29, insgesamt EUR 391,04 fest. Der Berechnung legte sie monatliche (Miet-) Einnahmen von EUR 2.273,50 (EUR 27.282,00: 12) sowie Beitragssätze von 14,9 v.H. zur Krankenversicherung und 2,3 v.H. zur Pflegeversicherung zugrunde.

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage insoweit anzuordnen, als die Beklagten Beiträge aus Einnahmen von mehr als EUR 28.856,00 fordern, blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 29. Januar 2013 - S 11 KR 6352/12 ER -; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 4. April 2013 - L 5 KR 664/13 ER-B -).

Des SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2013 ab. Die Beklagte(n) habe (hätten) zu Recht die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht um die negativen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemindert. Nach § 3 Abs. 1b der Einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) seien (unter anderem) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen sei ein vertikaler Verlustausgleich ausgeschlossen. Die Beklagte(n) habe (hätten) zu Recht die Sonderausgaben nicht berücksichtigt. Entgegen der Annahme des Klägers finde bei Zugrundelegung der Bruttoeinnahmen keine "Bereicherung" der Beklagten wegen einer "nochmaligen" Berücksichtigung der Beiträge statt. Auch bei Pflichtversicherten seien die Beiträge aus dem Bruttoarbeitsentgelt und damit den Bruttoeinnahmen zu erheben.

Gegen den ihm am 25. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. November 2013 Berufung eingelegt. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und macht weiter geltend, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bestimmten sich durch den nach Abzug der Werbungskosten (im Jahre 2011 EUR 180,00, im Jahre 2012 EUR 34,00) verbleibenden Betrag. Bei den Sonderausgaben würden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Darin seien 6 v.H. zumutbare Belastung (im Jahre 2012 EUR 1.634,00) enthalten. Es sei nicht gerecht, wenn ihm diese zumutbare Belastung berechnet werde und daraus noch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Brutto berechnet werde.

Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2013 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar und 27. Juli 2013 in der Fassung des Bescheids vom 31. Juli 2013 insoweit aufzuheben, als die Beklagten monatliche Beiträge ab 1. September 2012 von mehr als EUR 411,20, ab 1. Januar 2013 von mehr als EUR 413,61 und seit 1. Juli 2013 von mehr als EUR 312,53 festsetzten.

Die Beklagten beantragen (sachgerecht gefasst),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide der Beklagten vom 15. Februar und 27. Juli 2013 in der Fassung des Bescheids vom 31. Juli 2013 abzuweisen.

Sie halten den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend und verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte L 5 KR 664/13 ER-B, die Akten des SG (S 11 KR 6323/12 und S 11 KR 6352/12 ER) sowie die von den Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage ausdrücklich nur die zu 1) beklagte Krankenkasse als Beklagte nannte und beantragte, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung aufgrund des sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ergebenden Betrags des zu versteuernden Einkommens von EUR 28.856,00 zu berechnen, richtete sich die Klage des Klägers von vornherein nicht nur gegen die zu 1) beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2) beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtgesetz (SGG) ist. Denn die Klage betraf von Anfang an nicht nur die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch zur sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger wandte sich von Anfang an, auch bereits im Widerspruchsverfahren, gegen den Gesamtbetrag der festgesetzten Beiträge. Er berechnete die nach seiner Auffassung von ihm zu zahlenden Beiträge auch jeweils unter Berücksichtigung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung.

2. Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn streitig sind Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

3. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 6. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012. Ferner sind nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits die danach ergangenen folgenden Beitragsbescheide geworden: • Bescheid vom 13. Dezember 2012 mit der Erhöhung der monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 2013 wegen des geänderten Beitragssatzes, • Bescheid vom 15. Februar 2013 mit der Festsetzung der Beiträge wie im Bescheid vom 13. Dezember 2012, weshalb der Senat davon ausgeht, dass der Bescheid vom 15. Februar 2013 den Bescheid vom 13. Dezember 2012 vollständig ersetzt und Letzterer deshalb gegenstandslos ist, • Bescheid vom 27. Juli 2013 in der Fassung des Bescheids vom 31. Juli 2013 mit der Neufestsetzung der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2013 wegen geänderter (geringerer) Einnahmen.

Da die Bescheide vom 15. Februar und 27. Juli 2013, letzterer in der Fassung des Bescheids vom 31. Juli 2013, zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheids und Gerichtsbescheids ergingen, waren sie bereits Gegenstand des Klageverfahrens geworden, so dass über diese Bescheide an sich bereits das SG hätte (mit-)entscheiden müssen. Dies ist in Unkenntnis der Existenz dieser Bescheide unterblieben, weil die Beteiligten entgegen der in § 96 Abs. 2 SGG vorgesehenen Verpflichtung diese Bescheide dem SG nicht bekanntgaben. Für einen solchen Fall ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Berufungsgericht über den gemäß § 96 Abs. 1 SGG erweiterten Streitgegenstand auf Klage zu entscheiden hat (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R -, in juris).

4. Die zulässige Berufung und Klage sind nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die unter 3. genannten streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagten haben die vom Kläger seit 1. September 2012 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend festgesetzt. Die Beklagten haben als beitragspflichtige Einnahmen zu Recht die Beträge von EUR 33.834,00 (= monatlich EUR 2.819,50) für das Jahr 2011und EUR 27.282,00 (= monatlich EUR 2.273,50) für das Jahr 2012 der Berechnung der Beiträge zu Grunde gelegt.

Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 54 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden die Mittel der Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für freiwillige Mitglieder - wie den Kläger - wird nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 29a1 Buchst. a) Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-WSG] vom 26. März 2007, BGBl. I, S. 376) die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dies erfolgte mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (zu deren Wirksamkeit: BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R -, in juris). Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, S. 2477) durch das GKV-WSG nicht geändert - ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 29a1 Buchst. b) aa) GKV-WSG sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Für die Bemessung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung ist § 240 SGB V entsprechend anzuwenden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI).

In gleicher Weise wie die genannten gesetzlichen Regelungen bestimmt § 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, die auch für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung gelten (§ 1 Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), die Grundsätze der Beitragsbemessung. Nach § 2 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen (Satz 1). Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen (Satz 2). Für die Beitragsbemessung sind nach § 2 Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 3 Abs. 1b) Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind u.a. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des BSG, wonach Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch den nach Abzug der Werbungskosten verbleibenden Betrag bestimmt werden (BSG, Urteil vom 23. September 1999 - B 12 KR 12/98 R -, in juris). Dies ist regelmäßig der in einem Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Betrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, beim Kläger für das Jahr 2011 EUR 33.834,00 (= monatlich EUR 2.819,50) und für das Jahr 2012 EUR 27.282,00 (= monatlich EUR 2.273,50). Dieser Betrag berücksichtigt bereits Werbungskosten des freiwillig Versicherten, die dieser steuerrechtlich geltend machte. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte bei den anderen Einkunftsarten (als die in Nr. 1 genannten Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, mithin auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG).

Von den in den Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2011 und 2012 ermittelten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers von EUR 33.834,00 für das Jahr 2011 und EUR 27.282,00 für das Jahr 2012 ist nichts abzuziehen, insbesondere nicht weitere vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Werbungskosten. Der Abzug weiterer zu berücksichtigender Ausgaben, die nach den Bestimmungen des EStG von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können (z.B. nach § 2 Abs. 4 EStG Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) und nach Abzug das zu versteuernde Einkommen ergeben, sind bei der Bemessung der Beiträge nicht zu berücksichtigen. Diese abzugsfähigen Beträge müssen nicht aufgrund der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstanden sein, wie auch der Einkommensteuerbescheid des Klägers zeigt. Dort erfolgten Abzüge wegen eines Sonderausgaben-Pauschbetrags, Versicherungsbeiträgen, abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen sowie des Behinderten-Pauschbetrags. Auch bei den versicherungspflichtig Beschäftigten bleiben solche Abzüge bei der Berechnung ihrer Beiträge außer Ansatz. Die Einnahmen zum Lebensunterhalt sind die Einnahmen, die der typischen Funktion des Arbeitsentgelts bei Pflichtversicherten entsprechen. Eine andere Handhabung bei freiwillig versicherten Mitgliedern führte im Ergebnis zu einer Privilegierung der freiwillig versicherten Mitglieder gegenüber den versicherungspflichtig Beschäftigten, die § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V verhindern will.

Bei der Berechnung der Beiträge haben die Beklagten auch die zutreffenden Beitragssätze angewandt. Insoweit erhebt der Kläger auch keine Einwendungen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved