Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 347/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4819/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als Anrechnungszeit.
Der 1963 geborene Kläger kam am 09.12.1989 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland und ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A. In der Bundesrepublik Deutschland war er überwiegend arbeitslos und bezog Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Mit Bescheid vom 04.05.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2013, ausgehend von einem Leistungsfall vom 14.06.2010. Ausweislich des beigefügten Versicherungsverlaufs vom 04.05.2011, auf den verwiesen wird, sind letztmalig für die Zeit vom 13.10.1997 bis 31.10.1998 Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Tätigkeit ausgewiesen. Anschließend folgt eine Pflichtbeitragszeit vom 01.11.1998 bis 24.01.1999 wegen Bezugs von Leistungen nach dem AFG. Die Zeit vom 25.01.1999 bis 31.12.1999 ist nicht mit Beiträgen belegt. Vom 01.01.2000 bis 31.11.2000 liegt eine Beitragszeit (freiwillige Beiträge) vor. Vom 28.12.2000 bis 31.12.2004 sind Beitragszeiten wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AFG ausgewiesen. Die Zeiten vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 sind als Zeiten der "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung" dokumentiert.
Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 18.05.2011 Widerspruch ein und machte geltend, seit dem 05.07.2002 sei er arbeitslos gewesen und habe ab 01.01.2005 keine Leistungen mehr erhalten. Er legte Bescheinigungen der Agentur für Arbeit Biberach über Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie des Landratsamts B. vom 24.10.2006 über die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld wegen Einkommens der Bedarfsgemeinschaft vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 (gemeint 31.01.2012) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Überbrückungstatbestand (z. B. missglückter Versuch, sich selbstständig zu machen bis etwa sechs Monate) sei nicht erfüllt und die Anrechnungszeit beginne nicht vor Ablauf des Kalendermonats nach dem Monat der Beendigung der vorhergehenden Beschäftigung. Daher seien die Zeiten wegen Arbeitslosigkeit nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Hiergegen hat der Kläger am 30.01.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2005 bis 13.06.2010 und später bis 31.12.2010 als Anrechnungszeit begehrt. Er hat vorgetragen, in der Zeit vom 25.01.1999 bis 27.12.2000 sei er selbstständig gewesen und habe zeitweise Beiträge gezahlt.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 04.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er könne nicht die Anerkennung der geltend gemachten Zeiten als Anrechnungszeiten beanspruchen. Anrechnungszeiten lägen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur dann vor, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherungspflichtiger Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen worden sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ergebe, auf den gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen werde. Vielmehr ergebe sich aus dem Versicherungsverlauf, dass ab 2001 Pflichtbeitragszeiten für berufliche Ausbildung enthalten seien und ab 2002 Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug. Diesen Zeiten mit Leistungsbezug folgten die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, sodass es an einem geeigneten Anknüpfungspunkt für den Unterbrechungstatbestand mangele. Da somit keine Anrechnungszeiten zu berücksichtigen seien, könne dahinstehen, ob die Beklagte nur über die Zeit vom 07.10.2008 bis 30.06.2010 (S. 3 des Rentenbescheids) oder durch den beigefügten Versicherungsverlauf auch über die Zeit ab 2005 entschieden habe.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 25.10.2012 hat der Kläger Berufung eingelegt, seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt, er sei der Auffassung, dass die Zeiten vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen seien. Das Urteil und die angefochtenen Bescheide verletzten ihn in seinen Rechten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 20112 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2012 abzuändern und die Zeiten vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 als Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, unerheblich sei, ob der Kläger im Zeitraum vom 08.09.2008 bis 06.10.2008 arbeitslos oder nur arbeitsuchend gewesen sei. Die fehlende Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI resultiere bereits aus der Lücke ab 25.01.1999. Diese führe dazu, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 01.01.2005 nicht als Anrechnungszeiten anrechenbar seien.
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats eine fiktive Rentenberechnung unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2005 bis 13.06.2010 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorgelegt, wonach sich ein Zahlbetrag ab 01.01.2011 in Höhe von EUR 439,78 anstelle von EUR 381,05 ergeben würde.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als Anrechnungszeit hat. Die Höhe einer Rente richtet sich gemäß § 63 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dieses durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt/-einkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet, wobei die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen vollen Entgeltpunkt ergibt (§ 63 Abs. 2 SGB VI). § 63 SGB VI beschreibt die Grundprinzipien der Rentenhöhe und Rentenanpassung, während sich die Vorschriften zur Rentenberechnung im Einzelnen aus den Vorschriften §§ 64 bis 78a SGB VI ergeben.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Bei der Summe der Entgeltpunkte sind u. a. beitragsfreie Zeiten (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Dazu gehören Anrechnungszeiten.
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach Abs. 2 S. 1 liegen Anrechnungszeiten nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
Der Kläger war – wie die Beklagte im Versicherungsverlauf zum angefochtenen Bescheid vom 04.05.2011 aufgeführt hat – vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 und darüber hinaus bis zum 31.12.2010 arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit arbeitslos bzw. in der Zeit vom 08.09.2008 bis 06.10.2008 arbeitsuchend gemeldet. Eine öffentlich-rechtliche Leistung hat der Kläger ab 01.01.2005 nicht bezogen. Ausweislich des Bescheides des Landratsamts Biberach vom 24.10.2006 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld wegen des zu berücksichtigenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft abgelehnt. Gleichwohl ist die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 SGB VI. Es wurde hierdurch keine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI unterbrochen, was das Vorliegen einer Anrechnungszeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres ausschließt.
Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und der Zeit der Arbeitslosigkeit kein voller Kalendermonat liegt, mithin die Arbeitslosigkeit spätestens in dem Kalendermonat beginnt, der auf den Kalendermonat folgt, für den der letzte Beitrag gezahlt worden ist (BSG, Urteil vom 14.01.1982, 4 RJ 89/80, SozR 2200 § 1259 Nr. 60 und in Juris).
Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab Januar 2005 hat eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen. Letztmalig vor Januar 2005 hat der Kläger in der Zeit vom 13.10.1997 bis 31.10.1998 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Damit liegt keine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI vor, weil der für einen nahtlosen Anschluss noch unschädliche Zeitraum von einem Monat überschritten ist.
Später hat der Kläger keine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI mehr ausgeübt, an die eine Anrechnungszeit anknüpfen könnte. Dies gilt sowohl für die selbstständige Tätigkeit vom 01.01.2000 bis 30.11.2000, die geringfügigen versicherungsfreien Tätigkeiten sowie auch für die Zeit des Leistungsbezugs nach dem AFG in der Zeit vom 01.11.1998 bis 24.01.1999 und vom 28.12.2000 bis 31.12.2004.
Der Bezug von Arbeitslosengeld und die dadurch begründete Versicherungspflicht (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI) in der Zeit vom 28.12.2000 bis 31.12.2004 kann nicht als versicherte Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI angesehen werden, die durch die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab dem 01.01.2005 unterbrochen sein könnte. Denn die aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten stehen der Ausübung einer versicherten Beschäftigung im Sinne von § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI nicht gleich. Dies lässt sich auch nicht aus § 55 Abs. 2 SGB VI entnehmen. Denn dort wird eine Gleichstellung nur angeordnet, soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt. Es erfolgt gerade keine umfassende Gleichstellung mit einer versicherten Beschäftigung. Dies wird durch § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI bestätigt, wo explizit aufgeführt ist, dass auch eine Unterbrechung eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit erfüllt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn schon in allen Fällen des § 55 Abs. 2 SGB VI eine versicherte Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI vorläge, denn Wehr- und Zivildienstleistende unterliegen gemäß § 3 S. 1 Nr. 2 der Versicherungspflicht und werden von § 55 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB VI erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 5a R 110/07 R, SozR 4-2600 § 237 Nr. 13 und in Juris m.w.N.; so auch die überwiegende Literaturmeinung: Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, § 58 SGB VI Rn. 73; Fichte in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, Stand 2013, § 58 SGB VI Rn. 201; Försterling in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, Stand Dezember 2013, § 58 Rn. 589; Lepiorz in Löschau (Hrsg.), Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, Kommentar, Stand August 2013 § 58 Rn. 273).
Die geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vom 01.04.1999 bis 31.12.1999 und vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 und die selbstständige Tätigkeit vom 01.01.2000 bis 30.11.2000 können auch nicht als Überbrückungstatbestand eingestuft werden, mit der der Anschluss an eine davor liegende unterbrechungsfähige Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI gewahrt werden könnte. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Überbrückungszeit wahrt den Anschluss an vorangegangene rentenrechtliche Zeiten, d.h. sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw. einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit aus, ohne dass die Überbrückungszeit selbst eine Anrechnungszeit wird. Die Überbrückungszeit gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSG, Urteil vom 30.07.2008, a.a.O.).
Als eine derartige Überbrückungszeit ist von der Rechtsprechung des BSG auch eine Zeit anerkannt worden, in der der Versicherte im Wege der Selbsthilfe mittels einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit versucht hat, eine Zeit der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dabei hat das BSG eine Obergrenze für einen missglückten Selbsthilfeversuch von sechs Monaten angenommen. Der Kläger war jedoch zumindest elf Monate selbstständig tätig (01.01.2000 bis 30.11.2000). Darüber hinaus ist dies auch nicht die einzige Lücke, sondern es liegen weitere Lücken in der Zeit vom 25.01.1999 bis 31.03.1999 sowie in der Zeit der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung vom 01.04.1999 bis 31.12.1999 und vom 01.12.2000 bis 27.12.2000 vor. Ein Überbrückungstatbestand ist beim Kläger deswegen nicht gegeben. Im Übrigen ist eine Zeit der Arbeitslosigkeit nach der Grundregel nur dann Anrechnungszeit, wenn der Versicherte zunächst abhängig beschäftigt gewesen ist und sich im nahtlosen Anschluss daran bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hat. Der Kläger war ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 04.05.2011 jedoch lediglich in der Zeit vom 21.05.1991 bis 01.11.1991 und vom 13.10.1997 bis 31.10.1998 versicherungspflichtig beschäftigt und im Übrigen – abgesehen von geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen und der Zeit der Selbständigkeit – arbeitslos bzw. bezog Leistungen der Agentur für Arbeit.
Nach alledem war das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt hat. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als Anrechnungszeit.
Der 1963 geborene Kläger kam am 09.12.1989 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland und ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A. In der Bundesrepublik Deutschland war er überwiegend arbeitslos und bezog Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Mit Bescheid vom 04.05.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2013, ausgehend von einem Leistungsfall vom 14.06.2010. Ausweislich des beigefügten Versicherungsverlaufs vom 04.05.2011, auf den verwiesen wird, sind letztmalig für die Zeit vom 13.10.1997 bis 31.10.1998 Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Tätigkeit ausgewiesen. Anschließend folgt eine Pflichtbeitragszeit vom 01.11.1998 bis 24.01.1999 wegen Bezugs von Leistungen nach dem AFG. Die Zeit vom 25.01.1999 bis 31.12.1999 ist nicht mit Beiträgen belegt. Vom 01.01.2000 bis 31.11.2000 liegt eine Beitragszeit (freiwillige Beiträge) vor. Vom 28.12.2000 bis 31.12.2004 sind Beitragszeiten wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AFG ausgewiesen. Die Zeiten vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 sind als Zeiten der "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, keine Anrechnung" dokumentiert.
Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 18.05.2011 Widerspruch ein und machte geltend, seit dem 05.07.2002 sei er arbeitslos gewesen und habe ab 01.01.2005 keine Leistungen mehr erhalten. Er legte Bescheinigungen der Agentur für Arbeit Biberach über Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie des Landratsamts B. vom 24.10.2006 über die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld wegen Einkommens der Bedarfsgemeinschaft vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 (gemeint 31.01.2012) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Überbrückungstatbestand (z. B. missglückter Versuch, sich selbstständig zu machen bis etwa sechs Monate) sei nicht erfüllt und die Anrechnungszeit beginne nicht vor Ablauf des Kalendermonats nach dem Monat der Beendigung der vorhergehenden Beschäftigung. Daher seien die Zeiten wegen Arbeitslosigkeit nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Hiergegen hat der Kläger am 30.01.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2005 bis 13.06.2010 und später bis 31.12.2010 als Anrechnungszeit begehrt. Er hat vorgetragen, in der Zeit vom 25.01.1999 bis 27.12.2000 sei er selbstständig gewesen und habe zeitweise Beiträge gezahlt.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 04.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2012 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er könne nicht die Anerkennung der geltend gemachten Zeiten als Anrechnungszeiten beanspruchen. Anrechnungszeiten lägen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur dann vor, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherungspflichtiger Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen worden sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ergebe, auf den gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen werde. Vielmehr ergebe sich aus dem Versicherungsverlauf, dass ab 2001 Pflichtbeitragszeiten für berufliche Ausbildung enthalten seien und ab 2002 Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug. Diesen Zeiten mit Leistungsbezug folgten die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, sodass es an einem geeigneten Anknüpfungspunkt für den Unterbrechungstatbestand mangele. Da somit keine Anrechnungszeiten zu berücksichtigen seien, könne dahinstehen, ob die Beklagte nur über die Zeit vom 07.10.2008 bis 30.06.2010 (S. 3 des Rentenbescheids) oder durch den beigefügten Versicherungsverlauf auch über die Zeit ab 2005 entschieden habe.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 25.10.2012 hat der Kläger Berufung eingelegt, seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt, er sei der Auffassung, dass die Zeiten vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen seien. Das Urteil und die angefochtenen Bescheide verletzten ihn in seinen Rechten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 20112 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2012 abzuändern und die Zeiten vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 als Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, unerheblich sei, ob der Kläger im Zeitraum vom 08.09.2008 bis 06.10.2008 arbeitslos oder nur arbeitsuchend gewesen sei. Die fehlende Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI resultiere bereits aus der Lücke ab 25.01.1999. Diese führe dazu, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 01.01.2005 nicht als Anrechnungszeiten anrechenbar seien.
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats eine fiktive Rentenberechnung unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2005 bis 13.06.2010 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorgelegt, wonach sich ein Zahlbetrag ab 01.01.2011 in Höhe von EUR 439,78 anstelle von EUR 381,05 ergeben würde.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als Anrechnungszeit hat. Die Höhe einer Rente richtet sich gemäß § 63 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dieses durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt/-einkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet, wobei die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen vollen Entgeltpunkt ergibt (§ 63 Abs. 2 SGB VI). § 63 SGB VI beschreibt die Grundprinzipien der Rentenhöhe und Rentenanpassung, während sich die Vorschriften zur Rentenberechnung im Einzelnen aus den Vorschriften §§ 64 bis 78a SGB VI ergeben.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Bei der Summe der Entgeltpunkte sind u. a. beitragsfreie Zeiten (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Dazu gehören Anrechnungszeiten.
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Nach Abs. 2 S. 1 liegen Anrechnungszeiten nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
Der Kläger war – wie die Beklagte im Versicherungsverlauf zum angefochtenen Bescheid vom 04.05.2011 aufgeführt hat – vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 und darüber hinaus bis zum 31.12.2010 arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit arbeitslos bzw. in der Zeit vom 08.09.2008 bis 06.10.2008 arbeitsuchend gemeldet. Eine öffentlich-rechtliche Leistung hat der Kläger ab 01.01.2005 nicht bezogen. Ausweislich des Bescheides des Landratsamts Biberach vom 24.10.2006 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld wegen des zu berücksichtigenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft abgelehnt. Gleichwohl ist die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 SGB VI. Es wurde hierdurch keine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI unterbrochen, was das Vorliegen einer Anrechnungszeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres ausschließt.
Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und der Zeit der Arbeitslosigkeit kein voller Kalendermonat liegt, mithin die Arbeitslosigkeit spätestens in dem Kalendermonat beginnt, der auf den Kalendermonat folgt, für den der letzte Beitrag gezahlt worden ist (BSG, Urteil vom 14.01.1982, 4 RJ 89/80, SozR 2200 § 1259 Nr. 60 und in Juris).
Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab Januar 2005 hat eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen. Letztmalig vor Januar 2005 hat der Kläger in der Zeit vom 13.10.1997 bis 31.10.1998 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Damit liegt keine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI vor, weil der für einen nahtlosen Anschluss noch unschädliche Zeitraum von einem Monat überschritten ist.
Später hat der Kläger keine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI mehr ausgeübt, an die eine Anrechnungszeit anknüpfen könnte. Dies gilt sowohl für die selbstständige Tätigkeit vom 01.01.2000 bis 30.11.2000, die geringfügigen versicherungsfreien Tätigkeiten sowie auch für die Zeit des Leistungsbezugs nach dem AFG in der Zeit vom 01.11.1998 bis 24.01.1999 und vom 28.12.2000 bis 31.12.2004.
Der Bezug von Arbeitslosengeld und die dadurch begründete Versicherungspflicht (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI) in der Zeit vom 28.12.2000 bis 31.12.2004 kann nicht als versicherte Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI angesehen werden, die durch die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab dem 01.01.2005 unterbrochen sein könnte. Denn die aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten stehen der Ausübung einer versicherten Beschäftigung im Sinne von § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI nicht gleich. Dies lässt sich auch nicht aus § 55 Abs. 2 SGB VI entnehmen. Denn dort wird eine Gleichstellung nur angeordnet, soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt. Es erfolgt gerade keine umfassende Gleichstellung mit einer versicherten Beschäftigung. Dies wird durch § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI bestätigt, wo explizit aufgeführt ist, dass auch eine Unterbrechung eines versicherten Wehr- oder Zivildienstes die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit erfüllt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn schon in allen Fällen des § 55 Abs. 2 SGB VI eine versicherte Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI vorläge, denn Wehr- und Zivildienstleistende unterliegen gemäß § 3 S. 1 Nr. 2 der Versicherungspflicht und werden von § 55 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB VI erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 5a R 110/07 R, SozR 4-2600 § 237 Nr. 13 und in Juris m.w.N.; so auch die überwiegende Literaturmeinung: Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, § 58 SGB VI Rn. 73; Fichte in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, Stand 2013, § 58 SGB VI Rn. 201; Försterling in Ruland/Försterling, GK-SGB VI, Stand Dezember 2013, § 58 Rn. 589; Lepiorz in Löschau (Hrsg.), Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, Kommentar, Stand August 2013 § 58 Rn. 273).
Die geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung vom 01.04.1999 bis 31.12.1999 und vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 und die selbstständige Tätigkeit vom 01.01.2000 bis 30.11.2000 können auch nicht als Überbrückungstatbestand eingestuft werden, mit der der Anschluss an eine davor liegende unterbrechungsfähige Beschäftigung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI gewahrt werden könnte. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Überbrückungszeit wahrt den Anschluss an vorangegangene rentenrechtliche Zeiten, d.h. sie füllt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw. einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit aus, ohne dass die Überbrückungszeit selbst eine Anrechnungszeit wird. Die Überbrückungszeit gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSG, Urteil vom 30.07.2008, a.a.O.).
Als eine derartige Überbrückungszeit ist von der Rechtsprechung des BSG auch eine Zeit anerkannt worden, in der der Versicherte im Wege der Selbsthilfe mittels einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit versucht hat, eine Zeit der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dabei hat das BSG eine Obergrenze für einen missglückten Selbsthilfeversuch von sechs Monaten angenommen. Der Kläger war jedoch zumindest elf Monate selbstständig tätig (01.01.2000 bis 30.11.2000). Darüber hinaus ist dies auch nicht die einzige Lücke, sondern es liegen weitere Lücken in der Zeit vom 25.01.1999 bis 31.03.1999 sowie in der Zeit der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung vom 01.04.1999 bis 31.12.1999 und vom 01.12.2000 bis 27.12.2000 vor. Ein Überbrückungstatbestand ist beim Kläger deswegen nicht gegeben. Im Übrigen ist eine Zeit der Arbeitslosigkeit nach der Grundregel nur dann Anrechnungszeit, wenn der Versicherte zunächst abhängig beschäftigt gewesen ist und sich im nahtlosen Anschluss daran bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hat. Der Kläger war ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 04.05.2011 jedoch lediglich in der Zeit vom 21.05.1991 bis 01.11.1991 und vom 13.10.1997 bis 31.10.1998 versicherungspflichtig beschäftigt und im Übrigen – abgesehen von geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen und der Zeit der Selbständigkeit – arbeitslos bzw. bezog Leistungen der Agentur für Arbeit.
Nach alledem war das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt hat. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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