Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 126/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4899/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 11.10.2013 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Danach bedarf die Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.10.2013 der Zulassung. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist der Antrag der Klägerin vom 27.10.2008 auf Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 25.09.2008, mit dem die Beklagte von der Klägerin Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 686,40 EUR für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 verlangt hat. Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 686,40 EUR übersteigt 750 EUR nicht. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht betroffen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 11.10.2013 zu Recht nicht zugelassen.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 144 RdNr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., RdNr. 29, m. w. N.). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftige Frage auf.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.11.2013 geltend gemacht hat, Aufrechnungserklärungen der Beklagten und das in diesem Zusammenhang auszuübende Ermessen seien als grundsätzliche Entscheidungen anzusehen, da jeweils eine individuelle Betrachtungsweise erforderlich sei, die vorliegend gerade nicht berücksichtigt worden sei, stellt sich dies für den Senat nicht als eine Rechtssache dar, die grundsätzliche Bedeutung hat. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern, sind vorliegend nicht gegeben und vom Bevollmächtigten der Klägerin auch nicht konkret bezeichnet worden. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht hat, dass in einer Konstellation wie vorliegend der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu Gunsten des betroffenen Klägers Anwendung finden müsse, gilt hierfür das gleiche. Ob sich der Betroffene im Einzelfall auf einen Vertrauensschutz berufen kann, hängt von der konkreten Konstellation des zu entscheidenden Sachverhalts ab. Anhaltspunkte für eine ungeklärte Rechtsfrage im Zusammenhang mit einem Vertrauensschutz, deren Klärung im allgemeinen Interesse liege, liegen nicht vor.
Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich welcher Rechtsfrage das SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts abgewichen ist, hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht konkretisiert, sondern die Divergenz zu einer LSG Entscheidung bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe genannt, wobei ebenfalls die konkrete Rechtsfrage, die divergierend entschieden sein solle, nicht genannt worden ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21.02.2013 - L 13 AL 5110/12 B - beruft, betrifft dieser Beschluss nicht das gerichtliche Verfahren erster Instanz. Dieser Beschluss ist vielmehr ca. 8 Monate vor Abschluss des gerichtlichen erstinstanzlichen Verfahrens (S 6 AL 4548/09) ergangen und auch ausschließlich zur Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dass das SG die zu überprüfenden Bescheide im Laufe des Verfahrens nicht beigezogen hätte, wird auch von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht behauptet und im Übrigen ergibt sich aus der SG-Akte S 7 AL 126/11, dass zahlreiche weitere Bescheide der Beklagten zum Verfahren beigezogen (Anlage zu Bl. 30 und 32 der SG-Akte) und im Urteil vom 11.10.2013 Änderungsbescheide bezeichnet und berücksichtigt worden sind.
Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 11.10.2013 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 11.10.2013 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Danach bedarf die Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.10.2013 der Zulassung. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist der Antrag der Klägerin vom 27.10.2008 auf Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 25.09.2008, mit dem die Beklagte von der Klägerin Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 686,40 EUR für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 verlangt hat. Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 686,40 EUR übersteigt 750 EUR nicht. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht betroffen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 11.10.2013 zu Recht nicht zugelassen.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 144 RdNr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., RdNr. 29, m. w. N.). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftige Frage auf.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.11.2013 geltend gemacht hat, Aufrechnungserklärungen der Beklagten und das in diesem Zusammenhang auszuübende Ermessen seien als grundsätzliche Entscheidungen anzusehen, da jeweils eine individuelle Betrachtungsweise erforderlich sei, die vorliegend gerade nicht berücksichtigt worden sei, stellt sich dies für den Senat nicht als eine Rechtssache dar, die grundsätzliche Bedeutung hat. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern, sind vorliegend nicht gegeben und vom Bevollmächtigten der Klägerin auch nicht konkret bezeichnet worden. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht hat, dass in einer Konstellation wie vorliegend der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu Gunsten des betroffenen Klägers Anwendung finden müsse, gilt hierfür das gleiche. Ob sich der Betroffene im Einzelfall auf einen Vertrauensschutz berufen kann, hängt von der konkreten Konstellation des zu entscheidenden Sachverhalts ab. Anhaltspunkte für eine ungeklärte Rechtsfrage im Zusammenhang mit einem Vertrauensschutz, deren Klärung im allgemeinen Interesse liege, liegen nicht vor.
Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich welcher Rechtsfrage das SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts abgewichen ist, hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht konkretisiert, sondern die Divergenz zu einer LSG Entscheidung bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe genannt, wobei ebenfalls die konkrete Rechtsfrage, die divergierend entschieden sein solle, nicht genannt worden ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21.02.2013 - L 13 AL 5110/12 B - beruft, betrifft dieser Beschluss nicht das gerichtliche Verfahren erster Instanz. Dieser Beschluss ist vielmehr ca. 8 Monate vor Abschluss des gerichtlichen erstinstanzlichen Verfahrens (S 6 AL 4548/09) ergangen und auch ausschließlich zur Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dass das SG die zu überprüfenden Bescheide im Laufe des Verfahrens nicht beigezogen hätte, wird auch von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht behauptet und im Übrigen ergibt sich aus der SG-Akte S 7 AL 126/11, dass zahlreiche weitere Bescheide der Beklagten zum Verfahren beigezogen (Anlage zu Bl. 30 und 32 der SG-Akte) und im Urteil vom 11.10.2013 Änderungsbescheide bezeichnet und berücksichtigt worden sind.
Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 11.10.2013 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved